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Gesetz zur Aufhebung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes
Vom 23. Juni 2015
(GVBl. Nr. 6 vom 30.06.2015 S. 97)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes
1. Das Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105), wird aufgehoben.
2. Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder die vor diesem Zeitpunkt bei der berechtigten Person aufgenommenen Kinder sind die Bestimmungen des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Artikel 2
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes
1. Die Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes vom 5. Dezember 2010 (GVBl. S. 568) wird aufgehoben.
2. Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder die vor diesem Zeitpunkt bei der berechtigten Person aufgenommenen Kinder sind die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
ID 150818
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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