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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SUrlV - Sonderurlaubsverordnung
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes

Vom 1. Juni 2016
(BGBl. I Nr. 26 vom 08.06.2016 S. 1284; 12.12.2019 S. 2652 19 i.K.; 19.06.2020 S. 1328 20; 17.12.2020 S. 3011 20a, 20b; 03.06.2021 S. 1367 21, 21a, 21b; 16.08.2021 S. 3582 21c; 21d i.K; 22.12.2021 S. 5257 21e; 21f i.K.; 21g i.K., 21h i.K.; 09.08.2022 S. 1381 22; 22a; 22b; 22c; 16.03.2023 Nr. 80 23a1, 23a2, 23a3, 23a4, 23a5, 23a6; 07.02.2024 Nr. 37 24, 24a i.K.)
Gl.-Nr.: 2030-2-30-5




Archiv: 2004

Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes. Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt diese Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

(2) Ansprüche auf Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Richterinnen und Richter des Bundes, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

§ 2 Zuständigkeit

Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub trifft - außer in den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 - die personalverwaltende Dienstbehörde.

§ 3 Voraussetzungen Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn

  1. der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,
  2. dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
  3. die jeweiligen Voraussetzungen der § § 5 bis 22 erfüllt sind.

§ 4 Dauer

Die in den folgenden Vorschriften bestimmte Urlaubsdauer verlängert sich um erforderliche Reisezeiten.

§ 5 Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren

  1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
  2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder
  3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme der Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.

§ 6 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist zu gewähren bei Entsendung für eine hauptberufliche Tätigkeit

  1. in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
  2. in der Verwaltung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
  3. in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.

Die Dauer des Sonderurlaubs richtet sich nach der Dauer der Entsendung.

(2) Sonderurlaub von bis zu einem Jahr unter Wegfall der Besoldung ist auch für die Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren, wenn die Beamtin oder der Beamte zu dieser hauptberuflichen Tätigkeit nicht entsandt wird.

§ 7 Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit

Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

§ 8 Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes 20 22

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.

§ 9 Sonderurlaub für Aus- oder Fortbildung 20 22

(1) Je Kalenderjahr sind insgesamt jeweils bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren

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