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BLV - Bundeslaufbahnverordnung
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Vom 12. Februar 2009
(BGBl. I Nr. 8 vom 13.02.2009 S. 284; 20.02.2013 S. 316 13; 19.10.2013 S. 3836 13a; 11.08.2014 S. 1346 14; 31.08.2015 S. 1474 15; 02.06.2016 S. 1257 16; 15.08.2016 S. 1981 16a; 27.10.2016 S. 2362 16b; 18.01.2017 S. 89 17; 08.01.2020 S. 27 20 i.K.; 19.06.2020 S. 1328 20; 15.09.2020 S. 1990 20a; 03.02.2021 S. 148 21; 28.06.2021 S. 2250 21a; 16.08.2021 S. 3582 21b; 09.08.2022 S. 1381 22; 27.01.2023 Nr. 30 23; 19.07.2024 Nr. 247 24)
Gl.-Nr.: 2030-7-3-1
Archiv: 2002
Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 3, § 11 Absatz 1 Satz 5, § 17 Absatz 7, § 20 Satz 2, § 21 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
(2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
(3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.
(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.
(5) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.
(6) Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.
(7) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachzuweisen hat.
(8) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Sie erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.
Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
§ 4 Stellenausschreibungspflicht 21b
(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.
(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht
(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden
§ 5 Schwerbehinderte Menschen
(Stand: 01.08.2024)
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