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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrech

Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007
Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007

Vom 2. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 56 vom 11.12.2006 S. 2724; 03.12.2010 S. 1761aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 beträgt 29.202 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 beträgt 29.488 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 29.400 Euro jährlich und 2 450 Euro monatlich.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 25.200 Euro jährlich und 2 100 Euro monatlich.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2007

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung 63.000 Euro jährlich und 5 250 Euro monatlich,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77.400 Euro jährlich und 6 450 Euro monatlich.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2007 - 31.12.2007" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2007

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung 54.600 Euro jährlich und 4 550 Euro monatlich,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66.600 Euro jährlich und 5 550 Euro monatlich.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2007 - 31.12.2007" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 47.700 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 42.750 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
2005 1,1827  
2007   1,1622


ENDE

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