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Regelwerk

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011

Vom 3. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 61 vom 08.12.2010 S. 1761; 02.12.2011 S. 2361aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2007

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2009 beträgt 30.506 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2011 beträgt 30.268 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2011 jährlich 30.660 Euro und monatlich 2.555 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2011 jährlich 26.880 Euro und monatlich 2.240 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2011

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 66.000 Euro und monatlich 5.500 Euro,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 81.000 Euro und monatlich 6.750 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum " 1.1.2011 - 31.12.2011 " um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2011

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 57.600 Euro und monatlich 4.800 Euro,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 70.800 Euro und monatlich 5.900 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2011 - 31.12.2011 " um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2011 beträgt 49.500 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2011 beträgt 44.550 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert vorläufiger
Umrechnungswert
"2009 1,1712  
2011   1,1429".

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

ENDE

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