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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011
Vom 3. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 61 vom 08.12.2010 S. 1761; 02.12.2011 S. 2361aufgehoben)
Archiv 2007
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2009 beträgt 30.506 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2011 beträgt 30.268 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2011 jährlich 30.660 Euro und monatlich 2.555 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2011 jährlich 26.880 Euro und monatlich 2.240 Euro.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2011
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum " 1.1.2011 - 31.12.2011 " um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2011
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2011 - 31.12.2011 " um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2011 beträgt 49.500 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2011 beträgt 44.550 Euro.
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
"2009 | 1,1712 | |
2011 | 1,1429". |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.12.2018)
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