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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes

Vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 64 vom 29.12.2008 S. 2963)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wohngeldgesetzes

Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 43 folgende Angabe eingefügt:

" § 44 Einmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag".

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der Ausschluss besteht nicht, wenn die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden. "Der Ausschluss besteht nicht, wenn
  1. die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
  2. durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und
  1. die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
  2. der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der Ausschluss besteht nicht, wenn die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden. "Der Ausschluss besteht nicht, wenn
  1. die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
  2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen."

3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Der Ausschluss vom Wohngeld besteht" die Wörter "vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Der Ausschluss besteht" die Wörter "vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" eingefügt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe " § 7g Abs. 1 bis 4" die Angabe "und 7" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nr. 30 werden nach den Wörtern "erfasst sind" die Wörter "oder wenn kein Fall des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 vorliegt" eingefügt.

5. In § 18 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Ehe- oder Lebenspartner" durch die Wörter "Ehegatten oder Lebenspartner" und die Wörter "Ehe- oder Lebenspartnerin" durch das Wort "Lebenspartnerin" ersetzt.

6. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

alt neu
 a) der Ehe- oder Lebenspartner und die Ehe- oder Lebenspartnerin,

b) der frühere Ehe- oder Lebenspartner und die frühere Ehe- oder Lebenspartnerin,

"a) der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin,

b) der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder die frühere Lebenspartnerin,"

.

7. In § 35 Abs. 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

"10. die Höhe des nach § 44 geleisteten einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages nach der Anzahl der nach § 44 zu berücksichtigenden Personen."

8. Folgender § 44 wird angefügt:

" § 44 Einmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag

(1) Ist Wohngeld bewilligt worden und liegt mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009, ist von Amts wegen ein einmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Personen zu leisten. Zu berücksichtigende Personen im Sinne des Satzes 1 sind die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder im Sinne des § 4 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ( § 6). Der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag beträgt für

eine zu berücksichtigende Person 100 Euro,
zwei zu berücksichtigende Personen 130 Euro,
drei zu berücksichtigende Personen 155 Euro,
vier zu berücksichtigende Personen 180 Euro,
fünf zu berücksichtigende Personen 205 Euro und
jede weitere zu berücksichtigende Person zusätzlich 25 Euro.

(2) Für die Berechnung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages ist die Anzahl der zu berücksichtigenden Personen maßgebend, die bei der Wohngeldbewilligung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu Grunde gelegt wurde. Liegt der Wohngeldbewilligung für Oktober 2008 bis März 2009 eine unterschiedliche Anzahl der zu berücksichtigenden Personen zu Grunde, ist der erste Monat des Zeitraums Oktober 2008 bis März 2009 maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.

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