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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

WoGG - Wohngeldgesetz

Vom 24. September 2008
(BGBl. I Nr. 42 vom 30.09.2008 S. 1856; 22.12.2008 S. 2963 08; 28.03.2008 S. 634 09; 07.07.2009 S. 1707 09a; 09.12.2010 S. 1885 10; 24.03.2011 S. 453 11; 23.11.2011 S. 2298 11a; 20.12.2011 S. 2854 11b; 09.11.2012 S. 2291 12; 03.04.2013 S. 610 13; 02.10.2015 S. 1610 15; 20.10.2015 S. 1722 15a; 26.07.2016 S. 1824 16; 11.11.2016 S. 2500 16; 15.08.2019 S. 1307 19a; 20.11.2019 S. 1626 19b; 30.11.2019 S. 1877 19c .; 12.12.2019 S. 2652 19d i.K.; 15.05.2020 S. 1015 20, 20a i.K.; 12.08.2020 S.1879 20b; 09.12.2020 S. 2855 20c; 03.06.2021 S. 1369 21; 21a; 20.08.2021 S. 3932 21b i.K; 05.12.2022 S.2160 22; 06.12.2022 S. 2294 22a; 16.12.2022 S. 2328 22b; 22.12.2023 Nr. 408 23; 21.10.20254 Nr. 314 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 8601-1




Teil 1
Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung

§ 1 Zweck des Wohngeldes

(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

§ 2 Wohnraum

Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.

§ 3 Wohngeldberechtigung 15 15a

(1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind

  1. die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere die Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat,
  2. die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und
  3. die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.

(2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind

  1. die erbbauberechtigte Person,
  2. die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und
  3. die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2.

(3) Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder ( § 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.

(4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den § § 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied ( § 6) eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ( § 5 Abs. 3 und 4) führt.

(5) Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und

  1. ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/ EU haben,
  2. einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,
  3. ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,
  4. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetzes haben,
  5. die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder
  6. auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

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