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BEEG - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
Vom 27. Januar 2015
(BGBl. I Nr. 3 vom 29.01.2015 S. 33 *; 04.04.2017 S. 778 17; 23.05.2017 S. 1228 17a; 20.11.2019 S. 1626 19; 12.12.2019 S. 2451 19a; 19b; 28.05.2020 S. 1061 20; 03.12.2020 S. 2668 20a; 03.12.2020 S. 2691 20b; 21.12.2020 S. 3096 20c; 15.02.2020 S. 239 21; 18.03.2022 S. 473 22; 23.05.2022 S. 760 22a; 16.12.2022 S. 2328 22b; 19.12.2022 S. 2510 22c; 22.12.2023 Nr. 412 23; 27.03.2024 Nr. 107 24; 23.10.2024 Nr. 323 24a)
Gl.-Nr.: 85-5
Archiv: 2006
(Entscheidung BVerfG vom 10.07.2012 siehe =>, 21.07.2015 siehe =>)
Siehe auch: aushangpflichtige Regelungen
Abschnitt 1
Elterngeld
§ 1 Berechtigte 19a 19b 21 22a 23 24 24a
(Entscheidung BVerfG vom 10.07.2012 siehe =>)
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.
(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.
(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.
(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.
(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.
(Gültig bis 30.04.2025)
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23
(Stand: 06.11.2024)
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