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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Vom 3. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 35 vom 10.07.2013 S. 1978)



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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

" § 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand".

b) Nach der Angabe zu § 92 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 92a Familienpflegezeit".

2. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 53 Hinausschieben der Altersgrenze " § 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand".

b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt:

alt neu
 (1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. "(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn
  1. dies im dienstlichen Interesse liegt und
  2. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

  1. die Beamtin oder der Beamte vor oder nach Eintritt in das Dienstverhältnis beim Bund familienbedingt teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist oder Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat,
  2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, wegen der familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Nummer 1 nicht die Höchstgrenze erreicht,
  3. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
  4. dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.

Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis beim Bund oder einem anderen Dienstherrn gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

  1. die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
  2. Planstellen eingespart werden sollen,
  3. die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
  4. die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
  5. andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
  6. zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall den Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten dies erfordert. Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze. "(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten bis zu drei Jahre mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hinausgeschoben werden, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten dies erfordert. Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze."

3. § 77 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. entgegen § 46 Abs. 1 oder 2 oder § 57 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen. "4. einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen."

4. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Gutachten" die Wörter "oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Beurlaubung ohne Besoldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter "Beurlaubung nach Absatz 1" ersetzt.

5. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:

" § 92a Familienpflegezeit

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