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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

BBG - Bundesbeamtengesetz

Vom 5. Februar 2009
(BGBl. I Nr. 7 vom 11.02.2009 S. 160; 19.11.2010 S. 1552 10; 28.04.2011 S. 687 11; 14.11.2011 S. 2219 11a; 06.12.2011 S. 2515 11; 15.03.2012 S. 462 12; 20.07.2012 S. 1583 12a; 03.07.2013 S. 1978 13; 07.08.2013 S. 3154 13a / 13b; 28.08.2013 S. 3386 13c; 06.03.2015 S. 250 15; 17.11.2015 S. 1938 15a; 03.12.2015 S. 2178 15b; 18.07.2016 S. 1666 16, 16a; 27.10.2016 S. 2362 16b; 21.11.2016 S. 2570 16c; 10.03.2017 S. 410 17; 29.03.2017 S. 626 17a; 13.04.2017 S. 872 17b; 23.05.2017 S. 1228 17c; 08.06.2017 S. 1570 17d; 08.11.2018 S. 1810 18; 29.11.2018 S. 2232 18a; 20.11.2019 S. 1626 19 18.03.2021 S. 353 21; 28.06.2021 S. 2250 21a; 31.05.2023 Nr. 140 23; 17.07.2023 Nr. 190 23a; 20.12.2023 Nr. 389 23b; 19.07.2024 Nr. 247 24)
Gl.-Nr.: 2030-2-30



Archiv: 1999
(Entscheidung BVerfG vom 03.06.2024 siehe =>)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Dienstherrnfähigkeit 15

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.

(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 4 Beamtenverhältnis

Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

  1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
  2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

  1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
  2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

  1. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
  2. der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.

(5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses 15 18a 21a

(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer

  1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
    1. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

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