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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Vom 18. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 62 vom 29.12.2014 S. 2325)



Begründung 2014

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Absatzes 1 Nr. 1" durch die Wörter "Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

d) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "Absatzes 1 Nummer 2" durch die Wörter "Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

2. Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Monaten, in denen die berechtigte Person Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 in Anspruch nimmt, und in Monaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen."

3. In § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2" durch die Wörter "im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

4. § 2c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Lohnsteuerabzugsverfahren" die Wörter "nach den lohnsteuerlichen Vorgaben" eingefügt und werden die Wörter "behandelt werden" durch die Wörter "zu behandeln sind" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

" § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

5. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Mutterschaftsleistungen in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, "1. Mutterschaftsleistungen
  1. in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder
  2. in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,".

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Bezugszeitraum " § 4 Art und Dauer des Bezugs".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 kann Elterngeld Plus nach Absatz 3 auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird."

bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe " § 1 Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt und werden die Wörter "für die Dauer von bis zu 14 Monaten," gestrichen.

c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

alt neu
Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. "Es wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt (Basiselterngeld), soweit nicht Elterngeld nach Absatz 3 in Anspruch genommen wird. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist."

d) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:

alt neu

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