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Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Vom 18. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 62 vom 29.12.2014 S. 2325)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Absatzes 1 Nr. 1" durch die Wörter "Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "Absatzes 1 Nummer 2" durch die Wörter "Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
2. Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Monaten, in denen die berechtigte Person Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 in Anspruch nimmt, und in Monaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen."
3. In § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2" durch die Wörter "im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
4. § 2c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Lohnsteuerabzugsverfahren" die Wörter "nach den lohnsteuerlichen Vorgaben" eingefügt und werden die Wörter "behandelt werden" durch die Wörter "zu behandeln sind" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet."
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
5. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Mutterschaftsleistungen in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, | "1. Mutterschaftsleistungen
|
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Bezugszeitraum | " § 4 Art und Dauer des Bezugs". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 kann Elterngeld Plus nach Absatz 3 auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird."
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe " § 1 Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt und werden die Wörter "für die Dauer von bis zu 14 Monaten," gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. | "Es wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt (Basiselterngeld), soweit nicht Elterngeld nach Absatz 3 in Anspruch genommen wird. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist." |
d) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
(Stand: 16.06.2018)
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