Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 6. März 2015
(BGBl. I Nr. 10 vom 13.03.2015 S. 250)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen".

b) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 111a Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag".

2. In § 2 wird das Wort "sonstige" gestrichen.

3. In § 7 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe "Artikels 116" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

4 . § 17 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

"b) eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder".

b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

5. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2009 S. 11)" durch die Wörter "die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132)" ersetzt.

6. In § 20 Satz 1 werden die Wörter "in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen" durch die Wörter "Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind," ersetzt.

7. In § 23 werden die Wörter "im Deutschen Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder im Europäischen Parlament" durch die Wörter "im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes" ersetzt.

8. § 24 Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort "Bundesbesoldungsordnungen" die Angabe "B," eingefügt.

9. In § 26 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "(Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)" gestrichen.

10. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 Satz 2

Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder ein Ehrenbeamtenverhältnis.

wird aufgehoben.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn

  1. die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
  2. die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienstoder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Absatzes 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

bb) Satz 2

In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.

wird aufgehoben.

11. In § 32 Absatz 2 wird nach der Angabe "Artikels 116" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

12. Dem § 39 wird folgender Satz angefügt:

"Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen."

13. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zur oder zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder zum Europäischen Parlament" durch die Wörter "zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

14. § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum 31. Dezember 2014. "Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung."

15. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde" durch die Wörter "mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist."

16. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Nummer 2 wird das Wort "Versetzung" durch das Wort "Eintritt" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion