Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Vom 15. Februar 2021
(BGBl. I Nr. 7 vom 18.02.2021 S. 239)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V." die Wörter ", des Deutschen katholischen Missionsrates" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen "Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen."

b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2.ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder "2. ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder".

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird. "(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird."

d) In Absatz 6 wird die Angabe "30" durch die Angabe "32" und werden die Wörter "des Monats" durch die Wörter "des Lebensmonats" ersetzt.

e) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe "500 000" durch die Angabe "300 000" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Monate" durch das Wort "Lebensmonate" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 das Wort "Monaten" durch das Wort "Lebensmonaten" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Monate" durch das Wort "Lebensmonate" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden jeweils die Wörter "in Monaten" durch die Wörter "in Lebensmonaten", die Wörter "Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2" durch das Wort "Basiselterngeld" und die Wörter "im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter "im Sinne des § 4a Absatz 2" ersetzt.

3. § 2b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Monat" durch das Wort "Kalendermonat" ersetzt.

bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, "1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,"

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. "Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.05.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion