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Änderungstext
Wohngeld-Plus-Gesetz - Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften
Vom 5. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 48 vom 08.12.2022 S.2160)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente".
b) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 26a Vorläufige Zahlung des Wohngeldes".
c) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 30a Bagatellgrenze bei Rückforderungen".
d) Nach der Angabe zu § 42c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 42d Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes".
2. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1" durch die Wörter "die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 " ersetzt.
3. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "den nach § 12 Abs. 1 maßgebenden Höchstbetrag" durch die Wörter "die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus
Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 zu berücksichtigen. |
"(1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus
Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1, dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen." |
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In diesem Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 und der Anteil des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. Für die Ermittlung des Höchstbetrages und des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten ist die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder maßgebend. | "In diesem Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1, der Anteil des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Anteil des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen, der jeweils dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. Für die Ermittlung des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1, des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ist jeweils die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder maßgebend." |
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung, Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten | " § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente". |
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "nach Absatz 1" die Wörter "oder einer entsprechenden strukturellen Änderung der höchstens zu berücksichtigenden Miete oder Belastung" eingefügt.
c) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
alt | neu |
(Stand: 22.09.2023)
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