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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr

Vom 27. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 72 vom 05.03.2025)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Artikel 1
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 3, § 18 Absatz 3, § 61 Absatz 2 Satz 5, § 79 Absatz 2 Satz 2, § 80 Absatz 6 Satz 1, § 81 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 3, § 83 Absatz 4, § 93 Absatz 5, § 127 Absatz 2 sowie § 145 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

2. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "eines Jahres" durch die Wörter "einer Ausschlussfrist von einem Jahr" ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Dienstherr kann die Dienstbefreiung einseitig anordnen."

3. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "des Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "der Bundesministerin des Innern, für Bau und Heimat oder des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "der Bundesministerin des Innern und für Heimat oder des Bundesministers des Innern und für Heimat" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

4. In § 121 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "die Bundesministerin des Innern, für Bau und Heimat oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "die Bundesministerin des Innern und für Heimat oder der Bundesminister des Innern und für Heimat" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50c folgende Angabe eingefügt:

" § 50d Vergütung für Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen".

2. § 43a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "11.000 Euro" durch die Angabe "16.000 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "7.000 Euro" durch die Angabe "9.000 Euro" ersetzt.

3. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden
  1. bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
  2. bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder
  3. bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.
"(1) Einem Soldaten auf Zeit kann zur Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr, unter Berücksichtigung militärischer Personalplanung oder militärfachlicher Erfordernisse, eine Verpflichtungsprämie gewährt werden
  1. bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
  2. bei der Weiterverpflichtung oder
  3. bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können."

b) Absatz 2

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

d) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

e) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:

alt neu

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