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Regelwerk, Arbeitsschutz, ArbeitsstättenRl

ASR A3.4 - Beleuchtung
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Fassung vom 29. April 2011
(GMBl. Nr. 16 vom 01.06.2011 S. 303; 15.08.2013 S. 931 13; 10.04.2014 S. 387 14; 01.03.2022 S. 198 22; 02.05.2023 Nr. 144 aufgehoben)
- IIIb4-34602-10 -



Zur aktuellen Fassung

Archiv: ASR 41/3
vgl. DGUV Information 215-210 - Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten

Empfehlung: Künstliche biologisch wirksame Beleuchtung in Arbeitsstätten
Siehe Bekanntmachung 01.03.2022

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel beruht auf der BGR 131, Teil 2 "Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung" des ehemaligen Fachausschusses "Einwirkungen und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die grundlegenden Inhalte der BGR 131, Teil 2 in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) als ASR in sein Regelwerk übernommen.

1 Zielstellung 22

(1) Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben der Beleuchtung von Arbeitsstätten in § 3a Abs. 1 sowie insbesondere im Punkt 3.4 Abs. 1 und 2 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung. Weiterhin konkretisiert diese Arbeitsstättenregel die Anforderungen im Punkt 3.4 Abs. 7 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung an das Einrichten und Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung und im Punkt 3.5 Abs. 2 bezüglich des Blendschutzes bei Sonneneinstrahlung.

(2) Die Festlegungen dieser ASR zur Beleuchtung dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz und beschreiben für ausgewählte Tätigkeiten die erforderliche Beleuchtung zur gesundheitsgerechten Erledigung der Sehaufgaben. Der Einfluss des Tageslichts am Arbeitsplatz wird soweit berücksichtigt, wie dies für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten erforderlich ist.

Hinweis:
Die Anforderungen dieser ASR weichen in Einzelfällen von Normen, insbesondere von DIN EN 12464-1:2003 Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen sowie DIN EN 12464-2:2007 - Teil 2: Beleuchtung im Freien ab. Die DIN EN 12464 Teil 1 und 2 legen Planungsgrundlagen für Beleuchtungsanlagen fest, berücksichtigen aber nicht die Anforderungen, die an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu stellen sind.

2 Anwendungsbereich 22

(1) Diese ASR findet Anwendung auf die natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten in Gebäuden und fliegenden Bauten oder im Freien, soweit dem betriebstechnische Gründe nicht entgegenstehen, z.B. in Räumen mit Fotolaboren und in Gasträumen. Betriebstechnische Besonderheiten können die Nichtanwendung bestimmter Anforderungen dieser ASR begründen. In solchen Fällen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten durchgeführt werden müssen.

(2) Diese ASR gilt zudem für das Einrichten und Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche mit besonderer Gefährdung. Sie nennt Beispiele für Arbeitsstätten, für die eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich sein kann. Sie enthält die lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung sowie Hinweise zu deren Betrieb, Instandhaltung und Prüfung.

Hinweise:

  1. Zu Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsleitsysteme für Fluchtwege und Notausgänge siehe "Fluchtwege und Notausgänge".
  2. Zu Anforderungen zum Schutz vor der thermischen Belastung durch Sonneneinstrahlung siehe "Raumtemperatur"

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Der Bereich des Arbeitsplatzes setzt sich zusammen aus

3.2 Umgebungsbereich ist ein räumlicher Bereich, der sich direkt an einen Bereich oder mehrere Bereiche von Arbeitsplätzen anschließt oder durch die Raumwände oder Verkehrswege begrenzt wird.

3.3 Arbeitsfläche ist eine Fläche in Arbeitshöhe, auf der die eigentliche Arbeitsaufgabe verrichtet wird.

3.4 Bewegungsflächen sind zusammenhängende unverstellte Bodenflächen am Arbeitsplatz, die mindestens erforderlich sind, um den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit wechselnde Arbeitshaltungen sowie Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen.

3.5 Eine Teilfläche ist eine Fläche mit höheren Sehanforderungen, z.B. Lesen, Schreiben, Messen, Kontrollieren und Betrachten von Fertigungsprozessen, innerhalb einer Arbeitsfläche.

3.6 Die Beleuchtungsstärke E ist ein Maß für das auf eine Fläche auftreffende Licht. Die Beleuchtungsstärke wird in Lux (lx) gemessen.

3.7 Die mittlere Beleuchtungsstärke E" ist die über eine Fläche gemittelte Beleuchtungsstärke.

3.8 Der Mindestwert der Beleuchtungsstärke (siehe Anhänge 1 und 2) E"m ist der Wert, unter den die mittlere Beleuchtungsstärke auf einer bestimmten Fläche nicht sinken darf.

3.9 Die horizontale Beleuchtungsstärke Eh ist die Beleuchtungsstärke auf einer horizontalen Fläche, z.B. auf einer Arbeitsfläche.

3.10 Die vertikale Beleuchtungsstärke Ev ist die Beleuchtungsstärke auf einer vertikalen Fläche.

3.11 Der T ageslichtquotient D ist das Verhältnis der Beleuchtungsstärke an einem Punkt im Innenraum Ep zur Beleuchtungsstärke im Freien ohne Verbauung Ea bei bedecktem Himmel

D = Ep/Ea x 100 %

3.12 Unter Blendung versteht man Störungen durch zu hohe Leuchtdichten oder zu große Leuchtdichteunterschiede im Gesichtsfeld. Sie entsteht z.B. durch

3.13 22 Die Farbwiedergabe ist die Wirkung einer Lichtquelle auf den Farbeindruck, den ein Mensch von einem Objekt hat, das mit dieser Lichtquelle beleuchtet wird. Der Farbwiedergabeindex Ra ist eine dimensionslose Kennzahl von 0 bis 100, mit der die Farbwiedergabeeigenschaften der Lampen klassifiziert wird. Je höher der Wert, je besser ist die Farbwiedergabe.

3.14 22 Die Sicherheitsbeleuchtung ist eine Beleuchtung, die dem gefahrlosen Verlassen der Arbeitsstätte und der Vermeidung von Gefährdungen dient, die durch Ausfall der Allgemeinbeleuchtung entstehen können.

Hinweis:
In dieser ASR werden die Anforderungen der Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche beschrieben.

3.15 22 Die Leuchtdichte L wird in Candela pro Quadratmeter [cd/m2] gemessen und beschreibt den Helligkeitseindruck einer beleuchteten oder leuchtenden Fläche.

4 Beleuchtung mit Tageslicht

4.1 Ausreichendes Tageslicht 22

(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen. Helle Wände und Decken unterstützen die Nutzung des Tageslichts. Tageslicht weist Gütemerkmale (z.B. die Dynamik, die Farbe, die Richtung, die Menge des Lichts) auf, die in ihrer Gesamtheit von künstlicher Beleuchtung nicht zu erreichen sind. Tageslicht hat im Allgemeinen eine positive Wirkung auf die Gesundheit und das Wohlempfinden des Menschen.

(2) Tageslicht kann durch Fenster, Dachoberlichter und lichtdurchlässige Bauteile in Gebäude gelangen, wobei Fenster zusätzlich eine Sichtverbindung nach außen ermöglichen. Eine gleichmäßige Lichtverteilung kann mit Dachoberlichtern erreicht werden, wenn der Abstand der Dachoberlichter voneinander nicht größer ist als die lichte Raumhöhe.

(3) Die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht wird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen

Die Anforderungen gelten auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen.

Wenn die Forderung nach ausreichendem Tageslicht in bestehenden Arbeitsstätten oder auf Grund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen nicht einzuhalten ist, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlich. Eine andere Maßnahme besteht in der Einrichtung und Nutzung von Pausenräumen mit hohem Tageslichteinfall in Verbindung mit einer geeigneten Pausengestaltung.

Abb. 1: Beispiel für die Tageslichtversorgung in Abhängigkeit von der Raumhöhe, der Größe und Anordnung des Fensters

(4) Für die Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit Tageslicht sind in Fenstern und Dachoberlichtern Verglasungsmaterialien zu verwenden, die zu einer möglichst geringen Veränderung des Farbendrucks führen.

4.2 Maßnahmen zur Begrenzung der Blendung

Störende Blendung durch Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden oder - wenn dies nicht möglich ist - zu minimieren. Zur Begrenzung störender Blendungen oder Reflexionen können z.B. Jalousien, Rollos und Lamellenstores dienen. Bei Dachoberlichtern können dies z.B. lichtstreuende Materialien oder Verglasungen mit integrierten Lamellenrastern sein.

Die Anforderungen aus der ASR A3.5 "Raumtemperatur" bezüglich übermäßiger Sonneneinstrahlung (siehe Punkt 4.3 sowie Tabelle 3 der ASR A3.5) sind zu beachten.

5 Künstliche Beleuchtung in Gebäuden

5.1 Allgemeine Anforderungen

Da Tageslicht örtlich und zeitlich nicht immer in ausreichendem Maße vorhanden ist, ist zusätzlich eine künstliche Beleuchtung erforderlich. Die Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. Eine Verringerung des individuellen Sehvermögens, z.B. mit zunehmendem Alter, kann eine höhere Anforderung an die Beleuchtungsqualität (z.B. eine höhere Beleuchtungsstärke und höhere Anforderungen an die Begrenzung der Blendung) erfordern.

5.2 Beleuchtungsstärken 22

(1) Beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten müssen die Mindestwerte der Beleuchtungsstärken des Anhanges 1 eingehalten werden.

Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass in bestehenden Arbeitsstätten die Einhaltung der Mindestwerte der Beleuchtungsstärken nach Anhang 1 mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber die betroffenen Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche individuell zu beurteilen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Solche Maßnahmen sind z.B. der Einsatz von effizienteren Leuchtmitteln oder die Verkürzung von Wartungsintervallen der Beleuchtungseinrichtungen.

(2) Für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche, die im Anhang 1 nicht aufgelistet sind, sind die erforderlichen Werte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

(3) An keiner Stelle im Bereich des Arbeitsplatzes darf das 0,6-fache der mittleren Beleuchtungsstärke unterschritten werden. Der niedrigste Wert darf nicht im Bereich der Hauptsehaufgabe liegen.

(4) Die Beleuchtung kann als raumbezogene Beleuchtung oder auf den Bereich des Arbeitsplatzes bezogene Beleuchtung ausgeführt werden. Die im Anhang 1 angegebenen Mindestwerte der Beleuchtungsstärke müssen erreicht werden.

Die Anwendung einer raumbezogenen Beleuchtung kann gegeben sein, wenn

Bei den genannten Anwendungsfällen für die raumbezogene Beleuchtung ist es möglich in der Grundausstattung den gesamten Raum mit dem Mindestwert der Beleuchtungsstärke für den Umgebungsbereich entsprechend der späteren Nutzung zu beleuchten. In diesen Fällen ist durch zusätzliche Beleuchtung, z.B. mobile Beleuchtungssysteme, die Mindestbeleuchtungsstärke für den Bereich des Arbeitsplatzes sicherzustellen.

Die Anwendung einer auf den Bereich des Arbeitsplatzes bezogenen Beleuchtung kann gegeben sein, wenn

(5) Die mittlere Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich eines Arbeitsplatzes mit 300 lx Beleuchtungsstärke muss mindestens 200 lx betragen. Bei Arbeitsplätzen, die mit 500 lx oder mehr zu beleuchten sind, muss die mittlere Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich mindestens 300 lx betragen. Beleuchtungsstärken über 500 lx im Bereich des Arbeitsplatzes können eine höhere mittlere Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich erfordern. Die minimale Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich darf das 0,5-fache der mittleren Beleuchtungsstärke des Umgebungsbereichs nicht unterschreiten.

(6) Bei Mindestwerten der Beleuchtungsstärke über 500 lx nach Anhang 1 ist es zulässig, diese nicht am gesamten Arbeitsplatz, sondern nur auf den für die Sehaufgabe relevanten Teilflächen zu erreichen. Dies kann zum Beispiel durch zusätzliche Arbeitsplatzleuchten geschehen. Die mittlere Beleuchtungsstärke im Bereich des Arbeitsplatzes darf bei teilflächenbezogener Beleuchtung 500 lx nicht unterschreiten. An keiner Stelle im Bereich des Arbeitsplatzes darf ein Einzelwert der Beleuchtungsstärke 300 lx unterschreiten.

Die Anwendung einer teilflächenbezogenen Beleuchtung kann gegeben sein, wenn

Abb. 2: Prinzipskizze zur Aufteilung einer Arbeitsstätte in zu beleuchtende Bereiche (Apl = Bereich des Arbeitsplatzes, TF = Teilfläche, UB = Umgebungsbereich)

(7) Die mittlere vertikale Beleuchtungsstärke muss der Seh- und Arbeitsaufgabe angemessen sein. Sie muss den im Anhang 1 angegebenen Werten entsprechen, soweit hierauf in der Spalte "Bemerkungen" verwiesen wird. Bei hellen Raumflächen und breit strahlenden Leuchten ist bei Einhalten der horizontalen Beleuchtungsstärken nach Anhang 1 in der Regel eine ausreichende vertikale Beleuchtungsstärke gegeben. Bewährt hat sich für Büroarbeitsplätze, Arbeitsplätze im Gesundheitsdienst und vergleichbare Arbeitsplätze (siehe Anhang 1, Spalte "Bemerkungen") ein Verhältnis von vertikaler Beleuchtungsstärke zu horizontaler Beleuchtungsstärke von> 1:3.

5.3 Begrenzung von Blendung

(1) Störende Blendung oder Reflexionen sind zu minimieren. Blendung, die zu Unfällen führen kann, muss vermieden werden.

(2) Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung der Blendung sind z.B.

5.4 Farbwiedergabe 22

(1) Es müssen Lampen mit mindestens einem Farbwiedergabeindex nach Anhang 1 verwendet werden. Durch die Leuchte darf dieser Farbwiedergabeindex nicht unterschritten werden. Für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche, die im Anhang 1 nicht aufgelistet sind, sind die erforderlichen Werte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

(2) Durch Auswahl der Lampen und Leuchten ist sicherzustellen, dass Sicherheitszeichen und Sicherheitsfarben als solche erkennbar sind sowie die Signalwirkung von selbstleuchtenden Sicherheitszeichen nicht beeinträchtigt wird. Werden Lampen mit einem Farbwiedergabeindex Ra < 40 verwendet, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass Sicherheitsfarben erkennbar bleiben (z.B. durch Hinterleuchtung oder Anstrahlung).

5.5 Flimmern oder Pulsation

Flimmern oder Pulsation dürfen nicht zu Unfallgefahren (z.B. durch stroboskopischen Effekt) oder Ermüdungen führen. Dies kann z.B. durch den Einsatz von elektronischen Vorschaltgeräten oder durch Drei-Phasen-Schaltung verhindert werden.

5.6 Schatten

Schatten ermöglicht die räumliche Wahrnehmung. Durch angemessene Schattigkeit können Gegenstände in ihrer Form und Oberflächenstruktur leichter erkannt werden. Schatten, die Gefahrenquellen überdecken, dürfen nicht zu Unfallgefahren führen. Sie können z.B. durch Anordnung mehrerer Leuchten, die aus verschiedenen Richtungen Licht abgeben, minimiert werden.

6 Künstliche Beleuchtung im Freien

6.1 Beleuchtungsstärken

(1) Beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten im Freien müssen die Mindestwerte der Beleuchtungsstärken im Anhang 2 des Anhanges eingehalten werden.

Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass in bestehenden Arbeitsstätten die Einhaltung der Mindestwerte der Beleuchtungsstärken nach Anhang 2 mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitsplätze individuell zu beurteilen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Solche Maßnahmen sind z.B. der Einsatz von effizienteren Leuchtmitteln oder die Verkürzung von Wartungsintervallen der Beleuchtungseinrichtungen.

(2) Werden an ortsfesten Arbeitsplätzen Tätigkeiten verrichtet, die den Tätigkeiten in Räumen entsprechen, so sind diese mit den in Innenräumen geforderten Beleuchtungsstärken, entsprechend Anhang 1 zu beleuchten.

6.2 Begrenzung von Blendung

(1) Störende Blendung oder Reflexionen sind zu minimieren. Blendung, die zu Unfällen führen kann, muss vermieden werden.

(2) Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung der Blendung sind z.B.

(3) Beleuchtungsanlagen im Bereich von Verkehrsanlagen, z.B. für Gleisanlagen oder im Bereich von Schifffahrt, müssen so angebracht sein, dass eine Blendung vermieden wird und so betrieben werden, dass sie nicht mit Signalen verwechselt werden können.

6.3 Farbwiedergabe 22

(1) Es müssen Lampen mit mindestens einem Farbwiedergabeindex nach Anhängen 1 und 2 verwendet werden. Durch die Leuchte darf dieser Farbwiedergabeindex nicht unterschritten werden. Für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche, die in den Anhängen 1 und 2 nicht aufgelistet sind, sind die erforderlichen Werte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

(2) Durch Auswahl der Lampen und Leuchten ist sicherzustellen, dass Sicherheitszeichen und Sicherheitsfarben als solche erkennbar sind sowie die Signalwirkung von selbstleuchtenden Sicherheitszeichen nicht beeinträchtigt wird. Werden Lampen mit einem Farbwiedergabeindex Ra < 40 verwendet, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass Sicherheitsfarben erkennbar bleiben (z.B. durch Hinterleuchtung oder Anstrahlung).

6.4 Flimmern oder Pulsation

Die Anforderungen des Punktes 5.5 sind analog anzuwenden.

6.5 Schatten

Die Anforderungen des Punktes 5.6 sind analog anzuwenden.

7 Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche 22

(1) Bereiche von Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben. Solche Bereiche sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Das können z.B. sein:

  1. Laboratorien, in denen es notwendig ist, dass Beschäftigte einen laufenden Versuch beenden oder unterbrechen müssen, um eine akute Gefährdung von Beschäftigten und Dritten zu verhindern. Solche akuten Gefährdungen können z.B. Explosionen oder Brände sowie das Freisetzen von Krankheitserregern oder giftigen, sehr giftigen oder radioaktiven Stoffen in Gefahr bringender Menge sein,
  2. Arbeitsplätze, die aus technischen Gründen dunkel gehalten werden müssen,
  3. elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen,
  4. der unmittelbare Bereich langnachlaufender Arbeitsmittel mit nicht zu schützenden bewegten Teilen, die Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verursachen können, z.B. Plandrehmaschinen,
  5. Steuereinrichtungen für ständig zu überwachende Anlagen, z.B. Schaltwarten und Leitstände für Kraftwerke, chemische und metallurgische Betriebe sowie Arbeitsplätze an Absperr- und Regeleinrichtungen, die betriebsmäßig oder bei Betriebsstörungen zur Vermeidung von Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten betätigt werden müssen, um Produktionsprozesse gefahrlos zu unterbrechen bzw. zu beenden,
  6. Bereiche in der Nähe heißer Bäder oder Gießgruben, die aus produktionstechnischen Gründen nicht durch Geländer oder Absperrungen gesichert werden können,
  7. Bereiche um Arbeitsgruben, die aus arbeitsablaufbedingten Gründen nicht abgedeckt sein können oder
  8. Arbeitsplätze auf Baustellen (siehe hierzu Punkt 9).

(2) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung ist auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 15 lx mit einer Gleichmäßigkeit (Verhältnis der maximalen zur minimalen Beleuchtungsstärke) von < 10:1 betragen. Allgemein bewährt hat sich ein Wert von 10 % der mittleren Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung. Im Einzelfall können höhere Beleuchtungsstärken erforderlich sein. Die Beleuchtungsstärke und die Gleichmäßigkeit sind am Ort der Sehaufgabe zu messen.

(3) Die erforderliche Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung ist innerhalb von 0,5 s nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung zu erreichen. Diese Beleuchtungsstärke muss mindestens für die Dauer der besonderen Gefährdung zur Verfügung stehen.

(4) Die Lichtfarbe der Sicherheitsbeleuchtung ist so zu wählen, dass die Sicherheitsfarben erkennbar bleiben. Der allgemeine Farbwiedergabeindex Ra darf nicht unter 40 liegen.

(5) Eine störende Blendung der Beschäftigten ist zu vermeiden oder - wenn dies nicht möglich ist - zu minimieren.

(6) Eine Stromquelle für Sicherheitsbeleuchtung darf durch den Ausfall der allgemeinen Stromversorgung nicht beeinträchtigt werden. Diese Stromquelle darf nur dann zusätzlich für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Verfügbarkeit für die Versorgung der Einrichtung für Sicherheitszwecke dadurch nicht beeinträchtigt wird.

8. Betrieb, Instandhaltung und orientierende Messung 22

8.1 Betrieb 22

(1) Beleuchtungsanlagen sind so einzurichten und zu betreiben, dass sie die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährden. Diesbezüglich auftretende Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

Mängel können z.B. sein:

(2) Bei Veränderungen von Arbeitsplätzen (z.B. geänderte Aufstellung von Schreibtischen, Veränderung von Farben und Oberflächen) oder Änderungen der Sehaufgabe (z.B. Umstellung der Produktion oder der Tätigkeit) ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob die Beleuchtungsanlage den geänderten Bedingungen entspricht oder angepasst werden muss.

8.2 Instandhaltung 14 22

(1) Beleuchtungsanlagen sind regelmäßig dahingehend zu überprüfen, ob sie noch den Anforderungen dieser Arbeitsstättenregel entsprechen. Im Laufe der Zeit unterliegen Beleuchtungsanlagen einer Veränderung der lichttechnischen Parameter (z.B. Verringerung der Beleuchtungsstärke) oder sie können beschädigt werden. Instandhaltungsmaßnahmen sind spätestens dann erforderlich, wenn die Beleuchtungsanlage durch Verschmutzung, Alterung oder Beschädigung die Anforderungen dieser ASR nicht mehr erfüllt oder auf andere Weise zu einer Gefährdung wird. Es ist dafür zu sorgen, dass sichere Instandhaltung möglich ist, insbesondere ist für einen sicheren Zugang zu sorgen.

(2) Um die Versorgung mit Tageslicht nicht zu beeinträchtigen, sind Fenster und Dachoberlichter regelmäßig zu reinigen. Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Reinigung von Fensterflächen siehe ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände".

8.3 Orientierende Messung 22

(1) Sofern zur Auswahl oder zur Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen orientierende Messungen im Betrieb durchgeführt werden, sind Beleuchtungsstärkemessgeräte zu verwenden, die mindestens der Klasse C gemäß DIN 5035 Teil 6, Ausgabe 2006-11 entsprechen.

(2) Die Messungen der künstlichen Beleuchtung in Räumen, die auch durch Tageslicht beleuchtet werden, sollen bei natürlicher Dunkelheit durchgeführt werden. Kann Tageslicht bei der Messung nicht ausgeschlossen werden, ist zunächst bei eingeschalteter und danach bei ausgeschalteter künstlicher Beleuchtung zu messen. Aus der Differenz der beiden Messungen werden die Werte der künstlichen Beleuchtung ermittelt. Da das Tageslicht stark schwanken kann, sollten die beiden Messungen bei bedecktem Himmel und unmittelbar nacheinander durchgeführt werden. Die Differenzmessung ist bei tageslichtabhängig geregelten Beleuchtungsanlagen nicht anwendbar.

(3) Zur Bewertung des Ist-Zustandes sind die Beleuchtungsanlagen im jeweiligen Betriebszustand zu messen. Leuchtstofflampen und andere Entladungslampen müssen bei der Messung mindestens 100 Betriebsstunden aufweisen.

(4) Die Messpunkte sind auf der Bezugsebene möglichst gleichmäßig zu verteilen (siehe Abb. 3).

(5) Der Mindestwert der Beleuchtungsstärke muss in der Bezugsebene (siehe Tabelle 1) erreicht werden und wird auch dort gemessen. Ist die Höhe oder Ebene bekannt, in der die Sehaufgabe ausgeführt wird, kann die Messung auch dort durchgeführt werden.

Abb. 3: Beispiel für die Verteilung der Messpunkte für einen Bereich des Arbeitsplatzes

Tabelle 1: Höhe der Bezugsebenen für horizontale Beleuchtungsstärken Eh und vertikale Beleuchtungsstärken Ev

  Horizontal Eh
[m über dem Boden]
Vertikal Ev
[m über dem Boden]
überwiegend stehende Tätigkeiten 0,85 1,60
überwiegend sitzende Tätigkeiten 0,75 1,20
Verkehrswege z.B. Flure und Treppen bis 0,20  

8.4 Betrieb, Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitsbeleuchtung 22

(1) Sicherheitsbeleuchtung ist an die aktuelle Gefährdungssituation anzupassen. Schäden, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können, sind unverzüglich zu beseitigen.

(2) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsbeleuchtung bei Bedarf auf seine Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Wartungs-, Prüf- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben. Festgestellte Mängel sind unverzüglich sachgerecht zu beseitigen.

9 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen 13 14 22

(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen sind mindestens mit den Beleuchtungsstärken nach Tabelle 2 zu beleuchten.

(2) Werden an ortsfesten Arbeitsplätzen Tätigkeiten verrichtet, die den Tätigkeiten in der Tabelle des Anhanges 1 entsprechen, sind die dort angegebenen Werte anzuwenden.

Tabelle 2: Mindestwerte der Beleuchtungsstärken auf Baustellen

Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Bereiche auf Baustellen lx
Allgemeine Beleuchtung, Verkehrswege 20
Grobe Tätigkeiten, z.B.: Erdarbeiten, Hilfs- und Lagerarbeiten, Transport, Verlegen von Entwässerungsrohren 50
Normale Tätigkeiten, z.B.: Montage von Fertigteilen, einfache Bewehrungsarbeiten, Schalungsarbeiten, Stahlbeton- und Maurerarbeiten, Installationsarbeiten, Arbeiten im Tunnel 100
Feine Tätigkeiten, z.B.: Anspruchsvolle Montagen, Oberflächenbearbeitung, Verbindung von Tragwerkselementen 200

Ist die Anpassung der Beleuchtung nach den Ziffern 3.2 und 3.4 der Tabelle des Anhanges 1 in bestehenden mobilen Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, ist diese spätestens dann vorzunehmen, wenn ein wesentlicher Umbau durchgeführt wird.

(3) Auf Baustellen ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, wenn während der Arbeitszeit durch das einfallende Tageslicht ein Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 1 lx nicht gegeben ist, z.B.:

  1. in Bereichen ohne Tageslicht, z.B. in innenliegenden Räumen und Gebäudeabschnitten ohne Lichtschächte und Maueröffnungen, in Räumen unter Geländeoberfläche, in Tunneln und Schächten,
    oder
  2. jahreszeitlich bedingt.

(4) Abweichend von Punkt 7 Abs. 2 darf die Beleuchtungsstärke in Bereichen, in denen nach Abs. 3 eine Sicherheitsbeleuchtung auf Baustellen erforderlich ist, mindestens 1 lx betragen. Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass die Beleuchtungsstärke von 1 lx nicht ausreichend ist, muss die Beleuchtungsstärke entsprechend erhöht werden.

(5) Bei Bauarbeiten unter Tage (z.B. Tunnelbauarbeiten) ist für die Sicherheitsbeleuchtung am Arbeitsplatz eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 lx erforderlich.

(6) Abweichend von Punkt 7 Abs. 2 kann bei Arbeiten auf Baustellen auf den Nachweis der Gleichmäßigkeit verzichtet werden.

.

Beleuchtungsanforderungen für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche Anhang 1 22

(Die im Anhang angegebenen Werte sind Beleuchtungsstärken auf der Bezugsfläche der Sehaufgabe, die horizontal, vertikal oder geneigt sein kann. Auf die Regelungen des Punktes 5.2. Abs. 1 für bestehende Beleuchtungseinrichtungen wird verwiesen.)

  Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche Mindestwert der
Beleuchtungsstärke
lx
Mindestwert der
Farbwiedergabe
Index Ra
Bemerkungen
1 Verkehrswege
1.1 Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr 50 40 In Hotels ist während der Nacht ein geringeres Niveau nach einer Gefährdungsbeurteilung zulässig.
1.1a Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr im Bereich von Absätzen und Stufen 100 40
1.2 Verkehrsflächen und Flure mit Fahrzeugverkehr 150 40  
1.3 Treppen, Fahrtreppen, Fahrsteige, Aufzüge 100 40  
1.4 Laderampen, Ladebereiche 150 40  
1.5 Begehbare Unterflurtunnel, Zwischenböden und für Wartungszwecke, z.B. Stetigförderer, Wartungsgänge 50 40  
1.6 Halleneinfahrten      
Tagesbetrieb (Übergangsbereich im Gebäude) 400 40  
Nachtbetrieb (Übergangsbereich vor dem Gebäude) 50 40  
2 Lager
2.1 Versand- und Verpackungsbereiche 300 60  
2.2 Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut 50 60  
2.3 Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem Lagergut 100 60  
2.4 Lagerräume mit Leseaufgaben 200 60  
3 Allgemeine Bereiche, Tätigkeiten und Aufgaben
3.1 Kantinen, Teeküchen, SB-Restaurants 200 80  
3.2 Pausenräume, Warteräume, Aufenthaltsräume 200 80  
3.3 Räume für körperliche Ausgleichsübungen (Sport-, Fitnessräume, Sporthallen) 300 80  
3.4 Waschräume, Bäder, Toiletten, Umkleideräume 200 80  
3.5 Erste Hilfe Räume 500 90 E"v> 175 lx
3.6 Haustechnische Anlagen, Schaltgeräteräume 200 60  


  Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche Mindestwert der Beleuchtungsstärke lx Mindestwert der Farbwiedergabe Index Ra Bemerkungen
3.7 Steuerwarten, Kontrollräume, Schaltwarten 500 80 Bei Sehaufgaben außerhalb der Warte muss die Beleuchtungsstärke in der Warte ggf. anpassbar sein.
E"v> 175 lx
3.8 Farbprüfung, Kontrolle 1000 90  
3.9 Laboratorien, Messplätze 500 80 E"v> 175 lx
3.10 Küchen 500 80  
3.11 Eingangshallen 200 80  
3.12 Empfangstheke, Schalter, Portiertheke 300 80  
4 Büros und büroähnliche Arbeitsbereiche
4.1 Ablegen, Kopieren 300 80  
4.2 Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung 500 80 E"v> 175 lx
4.3 Technisches Zeichnen (Handzeichnen) 750 80  
4.4 Archive 200 80  
5 Landwirtschaft
5.1 Beschicken und Bedienen von Fördereinrichtungen und Maschinen 200 80  
5.2 Behandlungsstände für Tiere 200 80  
5.3 Melkstände 200 80  
6 Bäckereien
6.1 Vorbereitungs- und Backräume 300 80  
6.2 Endbearbeitung, Glasieren, Dekorieren 500 80  
7 Zement-, Beton- und Ziegelindustrie
7.1 Trocknen 50 40  
7.2 Materialaufbereitung, Arbeiten an Öfen und Mischern 200 40  
7.3 Allgemeine Maschinenarbeiten, Grobformen 300 80  
8 Keramik, Fliesen, Glas, Glaswaren, Augenoptiker
8.1 Trocknen 50 40  
8.2 Materialaufbereitung, allgemeine Maschinenarbeiten 300 80  
8.3 Emaillieren, Walzen, Pressen, Formen einfacher Teile, Glasieren, Glasblasen 300 80  
8.4 Schleifen, Gravieren, Polieren von Glas, Formen kleiner Teile, Herstellung von Glasinstrumenten 750 80  
8.5 Feine Arbeiten, z.B. Schleifen von Verzierungen (Dekorationsschleifen), Handmalerei 1000 90  
8.6 Augenoptikerwerkstattplatz 1500 90  
9 Chemische Industrie, Kunststoff- und Gummiindustrie
9.1 Verfahrenstechnische Anlagen mit Fernbedienung 50 40  


  Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche Mindestwert der
Beleuchtungsstärke lx
Mindestwert der
Farbwiedergabe Index Ra
Bemerkungen
9.2 Verfahrenstechnische Anlagen mit gelegentlichen manuellen Eingriffen 150 40  
9.3 in verfahrenstechnischen Anlagen bei erhöhten Schutzanforderungen 300 80  
9.4 Arzneimittelherstellung 500 80  
9.5 Reifenproduktion 500 80  
9.6 Zuschneiden, Nachbearbeiten, Kontrollarbeiten 750 80  
10 Elektro-Industrie
10.1 Kabel- und Drahtherstellung 300 80  
10.2 Imprägnieren von Spulen, Galvanisieren 300 80  
10.3 Montagearbeiten, Wickeln      
grobe, z.B. große Transformatoren 300 80  
mittelfeine, z.B. Schalttafeln 500 80  
feine, z.B. Telefone 750 80  
sehr feine, z.B. Messinstrumente 1000 80  
10.4 Elektronikwerkstätten, Prüfen, Justieren 1500 80  
11 Nahrungs- und Genussmittelindustrie
11.1
  • Brauereien, auf Malzböden,
  • zum Waschen, zum Abfüllen in Fässern, zur Reinigung, zum Sieben, zum Schälen,
  • zum Kochen in Konserven- und Schokoladenfabriken,
  • in Zuckerfabriken,
  • zum Trocknen und Fermentieren von Rohtabak, Gärkeller
200 80  
11.2 Schneiden, Sortieren, Waschen, Mahlen, Mischen und Abpacken von Produkten 300 80  
11.3 Bei erhöhten Sehanforderungen in Schlachthöfen, Metzgereien, Molkereien, Mühlen, 500 80  
11.4 Herstellung von Feinkost-Nahrungsmitteln, Herstellung von Zigarren und Zigaretten 500 80  
11.5 Kontrolle von Gläsern und Flaschen, Produktkontrolle, Garnieren, Sortieren, Dekorieren 500 80  
12 Friseure/Coiffeure
12.1 Haarpflege 500 90 E"v> 175 lx
13 Schmuck- und Uhrenherstellung
13.1 Bearbeitung von Edelsteinen 1500 90  
13.2 Herstellung von Schmuckwaren 1000 90  
13.3 Uhrenmacherei (Handarbeit) 1500 80  
13.4 Uhrenherstellung (automatisch) 500 80  


  Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche Mindestwert der Beleuchtungsstärke
lx
Mindestwert der Farbwiedergabe
Index Ra
Bemerkungen
14 Wäschereien und chemische Reinigung
14.1 Wareneingang, Auszeichnen und Sortieren, Waschen und chemische Reinigung, Bügeln und Pressen 300 80  
14.2 Kontrolle und Ausbessern 750 80  
15 Leder und Lederwaren
15.1 Arbeiten an Bottichen, Fässern, Gruben 200 40  
15.2 Schaben, Spalten, Schleifen, Walken der Häute 300 80  
15.3 Sattlerarbeiten, Schuhherstellung: Steppen, Nähen, Polieren, Pressen, Zuschneiden, Stanzen, Lederfärben (maschinell) 500 80  
15.4 Sortieren 500 90  
15.5 Qualitätskontrolle 1000 80  
15.6 Schuhmacherei (Handarbeit), Handschuhherstellung 500 80  
16 Metalle- und -verarbeitung, Gießereien und Metallguss
16.1 Sandaufbereitung, Gussputzerei, Gieß- und Schmelzhallen, Ausleerstellen, Maschinenformerei 200 60 300 lx beim Gussputzen kleiner oder filigraner Teile
16.2 Hand- und Kernformerei, Druckgießerei 300 60  
16.3 Modellbau 500 80  
16.4 Freiformschmieden 200 60  
16.5 Gesenkschmieden 200 60  
16.6 Schweißen 300 60  
16.7 Grobe und mittlere Maschinenarbeiten: Toleranzen> 0,1 mm 300 60  
16.8 Feine Maschinenarbeiten, Schleifen: Toleranzen < 0,1 mm 500 60  
16.9 Anreißen, Kontrolle 750 60  
16.10 Draht- und Rohrzieherei, Kaltverformung 300 60  
16.11 Verarbeitung von schweren Blechen: Dicke> 5 mm 200 60  
16.12 Verarbeitung von leichten Blechen: Dicke < 5 mm 300 60  
16.13 Herstellung von Werkzeugen und Schneidwaren 750 60  
16.14 Montagearbeiten:      
grobe 200 80  
mittelfeine 300 80  
feine 500 80  
sehr feine 750 80  
16.15 Galvanisieren 300 80  
16.16 Oberflächenbearbeitung und Lackierung 750 80  


  Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche Mindestwert der Beleuchtungsstärke
lx
Mindestwert der Farbwiedergabe
Index Ra
Bemerkungen
16.17 Werkzeug-, Lehren- und Vorrichtungs- bau, Präzisions- und Mikromechanik 1000 80  
16.18 Kfz-Werkstätten und Kfz-Prüfstellen 300 80  
17 Papier und Papierwaren
17.1 Arbeiten an Holländern, Kollergängen, Holzschleiferei 200 80  
17.2 Papierherstellung und -verarbeitung, Papier- und Wellpappemaschinen, Kartonagenfabrikation 300 80  
17.3 Allgemeine Buchbinderarbeiten, z.B. Falten, Sortieren, Leimen, Schneiden, Prägen, Nähen 500 80  
18 Kraftwerke
18.1 Kraftstoff-Versorgungsanlagen 50 40  
18.2 Kesselhäuser 100 40  
18.3 Maschinenhallen 200 80  
18.4 Nebenräume, z.B. Pumpenräume, Kondensatorräume usw.; Schaltanlagen (in Gebäuden) 200 60  
18.5 Außen-Schaltanlagen 20 40  
19 Druckereien
19.1 Zuschneiden, Vergolden, Prägen, Ätzen von Klischees, Arbeiten an Steinen und Platten, Druckmaschinen, Matrizenherstellung 500 80  
19.2 Papiersortierung und Handdruck 500 80  
19.3 Typensatz, Retusche, Lithographie 1000 80  
19.4 Farbkontrolle bei Mehrfarbendruck 1500 90  
19.5 Stahl- und Kupferstich 2000 80  
20 Walz-, Hütten- und Stahlwerke
20.1 Produktionsanlagen ohne manuelle Eingriffe 50 40  
20.2 Produktionsanlagen mit manuellen Eingriffen 200 40  
20.3 Haspel, Scheren-/Trennstrecken der Walzstraße 300 40  
21 Textilherstellung und -verarbeitung
21.1 an Bädern, Ballen aufbrechen 200 60  
21.2 Krempeln, Waschen, Bügeln, Arbeiten am Reißwolf, Strecken, Kämmen, Schlichten, Kartenschlagen, Vorspinnen, Jute- und Hanfspinnen 300 80  
21.3 Nähen, Feinstricken, Maschenaufnehmen 750 80  
21.4 Entwerfen, Musterzeichnen 750 90  
21.5 Trocknungsraum 100 60  


  Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche Mindestwert der Beleuchtungsstärke
lx
Mindestwert der Farbwiedergabe
Index Ra
Bemerkungen
21.6 Automatisches Stoffdrucken, Hutherstellung, Zurichten, Färben, Spinnen, Zwirnen, Spulen, Winden, Zetteln, Weben, Flechten, Stricken 500 80  
21.7 Noppen, Ketteln, Putzen 1000 80  
21.8 Kunststopfen 1500 90  
22 Automobilbau
22.1 Karosseriebau und Montage 500 80  
22.2 Lackieren, Spritzkabinen, Schleifkabinen 750 80  
22.3 Lackieren: Ausbessern, Inspektion 1000 90  
22.4 Polsterei 1000 80  
22.5 Endkontrolle, Oberflächenkontrolle 1000 80  
23 Holzbe- und -verarbeitung
23.1 Automatische Bearbeitung, z.B. Trocknung, Schichtholzherstellung 50 40  
23.2 Dämpfgruben 100 40  
23.3 Sägegatter 200 60  
23.4 Arbeiten an der Hobelbank, Leimen, Zusammenbau 300 80  
23.5 Schleifen, Lackieren, Tischlerei 750 80  
23.6 Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen, z.B. Drechseln, Kehlen, Abrichten, Fugen, Schneiden, Sägen, Fräsen, Hobeln 500 80  
23.7 Auswahl von Furnierhölzern, Holzeinlegearbeiten 750 90  
23.8 Qualitätskontrolle 1.000 90  
24 Verkaufsräume
24.1 Verkaufsbereich 300 80  
24.2 Kassenbereich, Packtisch 500 80  
25 Messen und Ausstellungshallen
25.1 Allgemeinbeleuchtung 300 80  
26 Büchereien, Bibliotheken
26.1 Bücherregale 200* 80 *Vertikale Beleuchtungsstärke
26.2 Lesebereiche 500 80  
27 Ausbildungsstätten, Kindergärten, Vorschulen
27.1 Spielzimmer, Krippenräume, Bastelräume (Handarbeitsräume) 300 80 Eine steuerbare Beleuchtung wird empfohlen (z.B. dimmbar).
E"v> 100 lx
27.2 Unterrichtsräume
in Grund- und weiterführenden Schulen
300 80 E"v> 100 lx
27.3 Hörsäle 500 80  


  Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche Mindestwert der Beleuchtungsstärke
lx
Mindestwert der Farbwiedergabe
Index Ra
Bemerkungen
27.4 Wandtafel, Demonstrationstisch 500* 80 *Vertikal
27.5 Computerübungsräume, Sprachlabore, Musikübungsräume 300 80  
27.6 Fachunterrichtsräume: naturwissenschaftlicher und technischer Unterricht, Werken und textiles Gestalten, Lehrwerkstätten, Handarbeitsräume, Zeichensäle 500 80 E"v> 175 lx
28 Gesundheitseinrichtungen
28.1 Flure: während des Tages 200 80 Zur Durchführung der medizinischen Behandlung können höhere Werte erforderlich sein.
28.2 Flure: während der Nacht 50 80
28.3 Allgemeinbeleuchtung ohne regelmäßigen Aufenthalt von Beschäftigten 200 80
28.4 Nachtbeleuchtung, Übersichtsbeleuchtung in nicht regelmäßig begangenen Bereichen 5 80
28.5 risikoarme medizinische oder pflegerische Tätigkeiten ohne Kontakt zu Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder kontaminierten Gegenständen 300 90
28.6 bei medizinischen oder pflegerischen Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotential durch Umgang
  • mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder kontaminierten Gegenständen oder
  • mit spitzen, scharfen, sich bewegenden oder heißen Instrumenten
500 90
28.7 Teilfläche für medizinische oder pflegerische Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotential durch Umgang
  • mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder kontaminierten Gegenständen oder
  • mit spitzen, scharfen, sich bewegenden oder heißen Instrumenten
1000 90
28.8 Überwachung von Patienten in der Nacht 50 90
28.9 Bildgebende Diagnostik mit Bildverstärkern und Fernsehsystemen 50 80
28.10 Medizinische Bäder 300 80
28.11 Massage und Strahlentherapie 300 80
28.12 Instrumentenaufbereitung 500 80
28.13 Laboratorien für den Gesundheitsdienst 500 90
28.14 Dienstzimmer 500 80

.

Beleuchtungsanforderungen für Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Bereiche im Freien Anhang 2 22

(Die im Anhang angegebenen Werte sind Beleuchtungsstärken auf der Bezugsfläche der Sehaufgabe, die horizontal, vertikal oder geneigt sein kann. Auf die Regelungen des Punktes 6.1 Abs. 1 für bestehende Beleuchtungseinrichtungen wird verwiesen)

  Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Bereiche Mindestwert der Beleuchtungsstärke
lx
Mindestwert der Farbwiedergabe
Index Ra
Bemerkungen
1 Verkehrswege
1.1 Toranlagen 50 25  
1.2 Fußwege 5 25  
1.3 Werkstraßen mit Be- und Entladezone oder mit starkem Querverkehr und mit Geschwindigkeitsbegrenzung max. 30 km/h 10 25  
1.4 Werkstraßen mit Be- und Entladezone oder mit starkem Querverkehr und mit Geschwindigkeitsbegrenzung max. 50 km/h 20 25  
2 Parkplätze
2.1 Betriebliche Parkplätze 10 25  
3 Häfen
3.1 Kaianlagen, Kaikante 5 25  
3.2 Verladen von Massengut (Schüttgut, Flüssigkeit) 10 25  
3.3 Lager für Massengut 10 25  
3.4 Verladen von Stückgut 20 25  
3.5 Lager für Stückgut 20 25  
3.6 Container-Umschlagflächen, Stellflächen und Verkehrszonen 20 25  
3.7 Be- und Entladen von Containern 100 25  
3.8 Anlegestellen für Personenverkehr 30 25  
3.9 Anlegestellen für gemischten Verkehr 50 25  
3.10 Docks 50 60  
4 Umschlagflächen, Verladestellen, Lagerflächen
4.1 Lagerflächen Massengut 10 25  
4.2 Umschlagflächen, Verladestellen 30 25  
4.3 Lagerflächen Stückgut 30 25  
5 Gleisanlagen, Bahnbereiche
5.1 Tätigkeiten im Gleisbereich, Rangieren, Verkehrswege in Bahnanlagen bei Eisenbahnen 10 25  
5.2 Gleisbauarbeiten 50 25  
5.3 Bahnüberwege 20 25  
5.4 Laderampen 150 40  
5.5 Umschlagbereiche 30 25  
6 Chemische Großanlagen
6.1 Einfache Arbeiten, Betätigung von Ventilen, Motoren, Brennern 20 25  


  Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Bereiche Mindestwert der Beleuchtungsstärke
lx
Mindestwert der Farbwiedergabe
Index Ra
Bemerkungen
6.2 Be- und Entladebereiche 50 60  
7 Kraftwerke
7.1 Verkehrszone Herkömmliche Kraftwerke 10 60  
7.2 Verkehrszone Kernkraftwerke 20 60  
7.3 Schaltanlagen 20 25  
8 Tagebau
8.1 Orientierungsbeleuchtung 3 60  
8.2 Zusatzbeleuchtung im Arbeitsbereich 20 60  
9 Kläranlagen
9.1 Wege 5 25  
9.2 Gebrauch von Werkzeugen, Bedienung handgesteuerter Ventile, In- und Außerbetriebsetzen von Motoren, mechanische Wasseraufbereitungsanlagen, z.B. Rechen 50 20  
9.3 Chemische Wasseraufbereitungsanlagen, Undichtigkeitsprüfungen, allgemeine Wartungsarbeiten, Instrumentenablesung 100 40  
9.4 Reparaturarbeiten an Motoren und elektrischen Einrichtungen 200 60  
10 Tankstellen
10.1 Tankstellen 100 60  
11 Flughäfen
11.1 Vorfeld allgemein 20 25  
11.2 Umschlagsbereiche im Vorfeld 30 25  

Literaturhinweise 22

DGUV Information 215-211 Tageslicht am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund 02/2009

DGUV Information 215-442 Beleuchtung im Büro; Teil 1: Hilfen für die Planung der künstlichen Beleuchtung in Büroräumen und Teil 2: Planungsbeispiele 07/2020


.



Künstliche biologisch wirksame Beleuchtung in Arbeitsstätten
Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA)

Vom 28. November 2018
Quelle: BAua vom 04.03.2019



Beschluss 9 / 7. ASTA-Sitzung Bekannt gemacht im Auftrag des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Als biologisch wirksame Beleuchtung werden die über das Auge vermittelten nicht visuellen Wirkungen des Lichtes bezeichnet. Jede Beleuchtung ist biologisch wirksam.

Beleuchtung beeinflusst die innere Uhr, insbesondere den Schlaf-Wach-Zyklus des Menschen. Sie wirkt ein auf die Aktiviertheit sowie auf die geistige und körperliche Leistungsbereitschaft. Mit ihren Einwirkungen auf Müdigkeit, Aufmerksamkeit, kognitive Leistung und Schlaf steht die Beleuchtung in Zusammenhang mit der Sicherheit bei der Arbeit, z.B. dem Unfallgeschehen. Durch die Beeinflussung der inneren Uhr - mit Folgen für die Schlafqualität - wirkt Licht indirekt auf die Gesundheit der Beschäftigten und ihr Immunsystem.

Biologische Lichtwirkungen hängen von der räumlichen Verteilung der Leuchtdichten im Gesichtsfeld, vom Lichtspektrum, von der Beleuchtungsstärke am Auge, von der Dauer und dem Zeitpunkt der Lichtexposition im Tages- und Jahresverlauf, von dem in der Vergangenheit aufgenommenen Licht und weiteren Einflussgrößen ab. Biologische Lichtwirkungen lassen sich damit nicht auf die Beleuchtung am Arbeitsplatz eingrenzen.

Aus den heute vorliegenden Forschungsergebnissen zu biologischen Lichtwirkungen können noch keine konkreten quantitativen Festlegung für Arbeitsschutzregeln abgeleitet werden. Gleichwohl sind einige Zusammenhänge hinreichend belegt, um qualitative Empfehlungen für Arbeitsstätten geben zu können.

Bei ausreichender Tageslichtversorgung lassen sich für die tagsüber Arbeitenden aus dem aktuellen Wissensstand keine zusätzlichen Vorgaben hinsichtlich des Einrichtens und Betreibens von Arbeitsstätten ableiten.

Bei nicht ausreichendem Tageslicht sollen ergänzende Maßnahmen auch im Hinblick auf biologische Lichtwirkungen berücksichtigt werden, z.B. die Möglichkeit der Pausengestaltung im Freien.

Tagsüber erscheint eine dynamische künstliche Beleuchtung, bei der Lichtfarbe, Beleuchtungsniveau oder Lichtverteilung verändert werden, unbedenklich, wenn sie sich am gleichzeitig unter freiem Himmel vorhandenen natürlichen Licht orientiert und sich dabei im Rahmen der für die Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht empfohlenen Verhältnisse bewegt.

Hingegen besteht bei Nachtarbeit nach gegenwärtigem Wissensstand bereits im Rahmen bestehender Beleuchtungskonzepte die Möglichkeit des Eintretens unerwünschter biologischer Wirkungen, wobei langfristige negative Folgen für die Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können. Kritisch sind hohe Beleuchtungsstärken am Auge insbesondere, wenn diese mit kalten Lichtfarben verbunden sind. Diese führen zu einer Aktivierung, die am späten Abend oder in der Nacht mit einer Störung der inneren Uhr mit möglichen negativen Folgen für die Gesundheit verbunden sein kann. Für das Sehen erforderliche Beleuchtungsstärken sollten in der Nacht eher mit warmen bis neutralweißen Lichtfarben gegeben werden. Daher wird empfohlen, in der Nacht Licht mit einer Farbtemperatur von weniger als 4.100 K zu verwenden. Von einer dauernden Beleuchtung durch kalte Lichtfarben hoher Beleuchtungsstärke sollte abgesehen werden.

ENDE

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