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BGG 920 / DGUV Grundsatz 305-001 - Grundsätze für die Prüfung von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG)
(bisher ZH 1/330)
(Ausgabe 10/1998)
Vorbemerkung
Nach § 39 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) in Verbindung mit Abschnitt 6 der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (BGR 134) hat der Unternehmer
Der Unternehmer hat zusätzlich zu Nummer 2
Prüfungen, die aufgrund von behördlichen Vorschriften, z.B. Bau- oder Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder, gefordert sind, bleiben hiervon unberührt.
1 Anwendungsbereich
Diese Grundsätze finden Anwendung auf Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen, im folgenden Löschanlagen genannt, die in den Anwendungsbereich der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (BGR 134) fallen.
2 Sachliche Zuständigkeit
2.1 Prüfung durch Sachverständige
Sachverständige für die Prüfung von Löschanlagen nach § 39 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) in Verbindung mit Abschnitt 6.1.1 der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (BGR 134) sind:
Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Löschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-, EN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) vertraut sind. Sie müssen Löschanlagen prüfen und gutachtlich beurteilen können.
2.2 Prüfung durch Sachkundige
Für die Durchführung der Prüfung durch Sachkundige können außer den unter Abschnitt 2.1 genannten Sachverständigen z.B. herangezogen werden:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Löschanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-, EN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der jeweiligen Löschanlagen beurteilen kann.Die erforderlichen Kenntnisse können z.B. beim Errichter der jeweiligen Anlagen erworben werden.
3 Einleitung der Prüfungen
3.1 Die Prüfungen sind vom Betreiber der Gaslöschanlage zu veranlassen. Es liegt in seinem Ermessen, wen er als Sachverständigen oder Sachkundigen mit der Prüfung einer Löschanlage beauftragt; hierbei ist darauf zu achten, dass die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 2 genügt.
(Stand: 31.03.2021)
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