umwelt-online: BGI 504-24 - Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 24 "Hauterkrankungen", (mit Ausnahme von Hautkrebs)
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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 504-24 - Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 24 "Hauterkrankungen",
(mit Ausnahme von Hautkrebs)

Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/600.24)

(Ausgabe 1998)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Diese Aussagen sind stets in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Auswahlkriterien anzuwenden.

1 Anwendungsbereich

Versicherte, deren Haut (überwiegend Hände) durch hautschädigende Stoffe, Arbeitsverfahren oder sonstige Einflüsse im erhöhten Maße gefährdet ist, sollen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen werden.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Für die Durchführung von Nachuntersuchungen gelten die nachstehend genannten Fristen:

Nachuntersuchungsfristen (in Monaten)
Hauterkrankungen
(mit Ausnahme von Hautkrebs)
erste Nachuntersuchung weitere Nachuntersuchung
9 - 24 oder nach Ermessen des Arztes nach Ermessen des Arztes spätestens nach 60


Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem ermächtigten Arzt unter Beachtung des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 "Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)" durchzuführen.

3 Auswahlkriterien

Die Beurteilung der Hautgefährdung erfordert die Ermittlung der hautbelastenden Faktoren am Arbeitsplatz bzw. bei der durchgeführten Tätigkeit. Dabei sind zu berücksichtigen:

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit erhöhter Hautgefährdung

Siehe Merkblatt zur BK-Nr. 5101 (Bundesarbeitsblatt Nr. 6/1996 Seite 22 ff.). Die dort abgelegte Liste (s. Anhang) gibt weitere Anhaltspunkte zur Gefährdungsermittlung.

5 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne erhöhte Hautgefährdung

entfällt

6 Bemerkungen

Zusätzliche Aussagen zur Feuchtarbeit sind in der TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)" zu finden sowie in der Literaturangabe unter 6.8. zum Grundsatz G 24.

Berufskrankheit

§ 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SBG VII), Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) "Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können".


.

Berufe mit deutlich erhöhtem Erkrankungsrisiko für Kontaktekzeme Anhang


aus: Merkblatt zur BK Nr. 5101, Bundesarbeitsblatt Nr. 6/1996 Seite 22 ff.

Tätigkeiten Einwirkungen wichtige Allergene und chemisch irritative Substanzen
Friseure Dauerwellmittel
Haarfarben
Ester und Salze der Thioglykolsäure, Fixiermittel
p-Phenylendiamin, p-Toluylendiamin u.a. Färbemittel,
Resorcin, Parabene
Blondiermittel
Haarwaschmittel
Persulfate
Konservierungsstoffe, Duftstoffe, Pflanzenextrakte
Cocamidopropylbetain u.a. Emulgatoren und waschaktive Substanzen
Gummihandschuhe Acceleratoren1, Naturlatex
Bäcker,
Konditoren
Teige Weizen-, Roggen-, Sojamehl, Amylase
Aromen und Gewürze

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