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BGI 545 / DGUV Information 208-004 - Gabelstapler
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/92)
- Herwig Kochan -
(Ausgabe 2001; 2007; 10/2012)
Archiv 2007
s. auch Merkblatt für Stapler
Gabelstapler haben in weiten Bereichen der Unternehmen einen wesentlichen Anteil am innerbetrieblichen Transport. Durch die freizügige Einsatzmöglichkeit, die selbsttätige Lastaufnahme und die Stapeleinrichtung ist der Gabelstapler ein Fördermittel, das zur Bewältigung von Transportaufgaben vielseitig eingesetzt wird.
Deshalb wendet sich diese BG-Information in erster Linie an den Gabelstaplerfahrer, der entscheidend die Sicherheit beim Transport mit Gabelstaplern beeinflusst.
Die Broschüre kann auch von Fahrern anderer kraftbetriebener Flurförderzeuge verwendet werden. Viele Anforderungen, die an Staplerfahrer gerichtet sind, betreffen ebenso die Fahrer anderer Geräte, seien es nun Hubwagen, Dornhubwagen oder Elektrokarren.
Die Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zeigt an, dass im Jahresdurchschnitt ein Prozent aller angezeigten Arbeitsunfälle und zwei Prozent aller durch Rentenzahlungen entschädigten Unfälle durch Gabelstapler verursacht werden. Besonders schwer wiegt, dass jedes Jahr eine große Zahl von Unfällen mit Gabelstaplern tödlich verläuft.
Bei der Ermittlung der Unfallursachen nehmen die menschlichen Fehlhandlungen eine entscheidende Rolle ein. Mit großem Abstand an erster Stelle der Unfallursachen liegt das Anfahren von Personen.
Weitere Unfallursachen sind nach ihren Anteilen
Die Betrachtung der aufgezählten Unfallursachen zeigt, dass der Ausbildung des Gabelstaplerfahrers eine erhebliche Bedeutung zukommt.
1 Ausbildung von Gabelstaplerfahrern
1.1 Auswahl von Gabelstaplerfahrern
Oft wird die Ansicht vertreten, dass der Kraftfahrzeug-Führerschein genügt, um einen Gabelstapler sicher zu fahren. Diese Ansicht ist jedoch irrig. Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Kraftfahrzeugfahrers können zwar die Bedienung eines Gabelstaplers erleichtern, jedoch werden an einen Gabelstaplerfahrer nicht nur zusätzliche, sondern auch andersartige Anforderungen gestellt als an den Fahrer eines Kraftfahrzeuges.
Gabelstapler besitzen eine sonst nicht übliche Hinterachslenkung. Die Fahrbewegungen unterscheiden sich deshalb erheblich von denen eines Kraftfahrzeuges. Neben Fahrtätigkeiten müssen zusätzlich vertikale Lastbewegungen mit dem neigbaren Hubgerüst durchgeführt werden. Oft müssen auch schwere Lasten in großer Höhe genau aufgesetzt werden. Die mit diesen Vorgängen verbundenen Schwerpunktänderungen des Gabelstaplers bringen einen nicht ausgebildeten Fahrer sehr schnell in kritische Situationen.
Deshalb darf sich nicht jeder, auch wenn er schon lange einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, an das Steuer eines Gabelstaplers setzen. Er würde sich und andere in Gefahr bringen.
Die Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) macht konkrete Aussagen über Personen, die als Gabelstaplerfahrer eingesetzt werden dürfen:
Gabelstaplerfahrer müssen
Der Nachweis der körperlichen Eignung kann über die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung in Anlehnung an den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" erbracht werden. Das kann beispielsweise über eine Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Zur Durchführung der Ausbildung ist der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) zu berücksichtigen. Nach bestandener Ausbildung ist den Teilnehmern ein Ausbildungsnachweis auszuhändigen (Bild 1-1).
Die Beauftragung der Fahrer muss schriftlich erfolgen. Zur Beauftragung kann der innerbetriebliche Fahrerausweis verwendet werden.
Die Beauftragung hat jedoch immer nur für das Flurförderzeug und den Betriebsteil Gültigkeit, für den sie erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.
1.2 Ausbilder von Gabelstaplerfahrern
Die an einen Ausbilder zu stellenden Anforderungen sind in den Durchführungsanweisungen zum § 7 Abs.1 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) und in dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) geregelt.
Als Ausbilder für Flurförderzeugfahrer kann tätig werden, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Produktsicherheitsgesetz, Betriebssicherheitsverordnung
(Stand: 19.08.2020)
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