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BGI 686 / DGUV Information 212-686 - Gehörschützer-Kurzinformation für Personen mit Hörverlust
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/567)
(Ausgabe 10/1998aufgehoben)
Was ist mit Ihrem Gehör geschehen?
Ihr Arzt hat einen auffälligen Hörschaden festgestellt. Er kann sich je nach Ausprägung so äußern, dass Sie höhere Töne schlechter wahrnehmen (z.B. Türklingel). Eventuell haben Sie schon Probleme, wenn in einer Gruppe mehrere Personen gleichzeitig reden oder Sie sich in einem Lärmbereich verständigen wollen.
Wie kann sich Ihr Gehörschaden entwickeln?
Soweit Sie Ihr Gehör schützen, wird sich ihr Hörvermögen nicht weiter verschlechtern. Halten Sie sich weiterhin ungenügend geschützt in Lärmbereichen auf, wird sich der Hörverlust weiter verstärken. Er erfasst später tiefere Töne und damit den Sprachbereich. Bei schweren Hörschäden verliert man den sozialen Kontakt zum Mitmenschen.
Wie können Sie sich schützen?
Personen mit Hörverlust müssen ihr Gehör besonders schützen. Deshalb gilt für Sie:
"Meide den Lärm am Arbeitsplatz und vermeide jeden Lärm in der Freizeit".
Ist dies nicht möglich, müssen Sie ihr Gehör immer durch einen geeigneten und sorgfältig ausgewählten Gehörschutz schützen. Nur so kann eine weitere Zunahme des Hörverlustes ohne Arbeitsplatzwechsel vermieden werden.
Wir unterscheiden zwischen
Kapselgehörschützer
Kapselgehörschützer eignen sich vor allem bei wiederholt kurzzeitigem Aufenthalt in Lärmbereichen, weil
Achtung: Ihre Schatzwirkung ist bei hohen Tönen größer als bei tiefen. Dadurch kann die schon durch ihren Hörschaden eingeschränkte sprachliche Verständigung und die Erkennbarkeit von Warnsignalen noch zusätzlich verschlechtert werden.
Besser geeignet sind in diesem Fall pegelabhängig dämmende Kapselgehörschützer. Sie lassen eine ungehinderte sprachliche Verständigung in leisen Bereichen zu, da sie dort keine Dämmwirkung haben. In "lauten" Bereichen wirken sie dann wie ganz normale Kapselgehörschützer.
Hart gewordene Dichtungskissen sind nicht nur unbequem, sie vermindern auch die Schutzwirkung des Gehörschützers erheblich. Deshalb vergessen Sie bitte nicht, die Dichtungskissen regelmäßig auszutauschen.
Abbildung Kapselgehörschützer
Gehörschutzstöpsel
Gehörschutzstöpsel sind für Sie geeignet, wenn
Achtung: Die richtige Handhabung - insbesondere bei den weitverbreiteten Schaumstoffstöpseln - will geübt sein.
Abbildungen: Einsetzen von Gehörschutz (Quelle: Howard Leigt)
Nur durch richtiges Vorformen und bei korrektem Sitz wird ein optimaler Schutz erreicht.
Eine Besonderheit sind Bügelstöpsel, welche sich besonders leicht auf- und absetzen lassen und deshalb für häufiges kurzzeitiges Betreten von Lärmbereichen geeignet sind. Ihre Schutzwirkung ist jedoch geringer und unsicherer.
Abbildung Gehörschutzstöpsel
Gehörschutzotoplastiken
Otoplastiken sind eine Besonderheit unter den Gehörschutzstöpseln. Sie sind
Achtung: Ein sicherer Schutz wird nur erreicht, wenn die Otoplastik nach der Anfertigung und danach in regelmäßigen Abständen vom Lieferanten überprüft wird.
Lassen Sie sich das richtige Einsetzen z.B. von ihrem Betriebsarzt zeigen.
Abbildung Otoplastik
Sie sollten beachten, dass Sie bei einem Hörverlust eine eingeschränkte Sprachverständlichkeit und eine verringerte Warnsignalhörbarkeit haben können. Außerdem kann die Richtung, aus der das Warnsignal kommt, schwerer bestimmt werden. Bei richtiger Handhabung dämmen viele Stöpsel hohe und tiefe Geräusche gleich gut - man spricht von einer flachen "Schalldämmkurve". Die Sprachverständlichkeit und das Erkennen von wichtigen Warnsignalen werden dadurch weniger stark beeinträchtigt als bei Kapselgehörschützern. Die Hörbarkeit der Warnsignale sollten
Sie bei einem Trageversuch prüfen. Benutzen Sie nur Gehörschutz, mit dem Sie die Warnsignale hören können.
Zehn Verhaltensregeln für Ihr Gehör
Nur wenn Sie diese Verhaltensregeln beachten, erhalten Sie sich Ihr wichtigstes Sinnesorgan - Ihr Gehör! Außerdem:
Haben Sie Fragen zur Auswahl und Benutzung von Gehörschützern? Ihre Berufsgenossenschaft berät Sie gem.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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