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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI/GUV-I 721 / DGUV Information 203-011 - Handbetriebene Schneidgeräte
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 02/2011aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung


Vorbemerkung

Diese BG-Information wurde von der

Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Fachbereich Druck und Papierverarbeitung

erarbeitet und herausgegeben.

Sie wurde in das Sammelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aufgenommen und kann bei der:

Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Fachbereich Druck und Papierverarbeitung
65173 Wiesbaden
Telefon (0611) 131-8221
Telefax (0611) 131-8222
medien.dp@bgetem.de
www.bgetem.de

unter der Bestell-Nummer BGI 721 bezogen werden.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. 217 S. 18), sind beachtet worden.

Anwendungsbereich

Diese BG-Information dient dazu,

für die Bereitstellung von handbetriebenen Schneidgeräten, die dazu bestimmt sind Papier oder ähnliche Materialien zu schneiden, zu konkretisieren.

1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

Hebelschneider

sind handbetriebene Schneidgeräte, mit denen ein oder mehrere Einzelblätter geschnitten werden können. Beim Schnitt wird das Hebelmesser gegen eine Schneidleiste gedrückt.

Abb. 1: Hebelschneider

Rollschneider

sind handbetriebene Schneidgeräte, mit denen ein oder mehrere Einzelblätter geschnitten werden können. Beim Schnitt wird ein Kreismesser an einer Schneidleiste entlang geführt.

Abb. 2: Rollschneider

Stapelschneider

sind handbetriebene Schneidgeräte, mit denen gestapelte Papierbögen oder ähnliche Materialien geschnitten werden können. Beim Schnitt wird mittels eines Hebels über ein Hebelgestänge das Messer nach unten geführt.

Abb. 3: Stapelschneider

Pappscheren

sind handbetriebene Schneidgeräte, mit denen ein oder mehrere Pappenbögen geschnitten werden können. Beim Schnitt wird das Hebelmesser gegen eine Schneidleiste gedrückt.

Abb. 4: Pappschere

Papierabreißgeräte

dienen dazu, Papier oder Folie von einer Rolle abzuziehen und eine entsprechende Länge abzutrennen. Beim Riss wird die Papier- oder Folienbahn an der Abreißkante entlang gezogen, so dass hierdurch das Papier oder die Folie abgetrennt wird.

Abb. 5: Papierabreißgerät

2 Informationen für die Gestaltung von handbetriebenen Schneidgeräten

Allgemeines

Hebelschneider und Pappscheren

Abb. 6: Messergriff


Abb. 7: Hebelschneider



Abb. 8: Messerschneidwinkel größer 86 °


Abb. 9: Hebelschneider, Pappschere: Messer in unterster Position


Stapelschneider

Abb. 10: Messerverdeckung auf Messerseite


Abb. 10a: Öffnung in Abhängigkeit von der Tunnellänge


Rollschneider

Abb. 11: Schutzeinrichtung über dem Kreismesser


Abb. 12: Messerkopf


Papierabreißgeräte

Betriebsanleitung


.

Auszug aus Kapitel 2.2 der BGR 500 Anhang 1


3.2 Pappscheren, Hebelschneider
3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4

3.3 Schneideinrichtungen mit ab- und aufwärts bewegtem Messer

3.4 Feststehende Messer


.

Auszug aus Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit Anhang 2


(in Deutschland durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz umgesetzt)

KAPITEL I Ziele - Geltungsbereich - Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Artikel 2

KAPITEL II Allgemeine Sicherheitsanforderung - Kriterien für Konformitätsbeurteilung - Europäische Normen

Artikel 3
Artikel 4

KAPITEL III Sonstige Verpflichtungen der Hersteller und Verpflichtungen der Händler

Artikel 5

KAPITEL IV Besondere Pflichten und Befugnisse der Mitgliedstaaten

Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10

KAPITEL V Informationsaustausch und Situationen, die ein rasches Eingreifen erforderlich machen

Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13

KAPITEL VI Ausschussverfahren

Artikel 14
Artikel 15

KAPITEL VII Schlussbestimmungen

Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24


ENDE

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