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BGI 757 / DGUV Information 203-014 - Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Oberleitungsanlagen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/82)
(Ausgabe 10/1999aufgehoben)
Redakt. Hinweis: zurückgezogen, BGHM 07/2016
Diese DGUV Informationen entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik. Die aktualisierten Inhalte fließen in die DGUV Information 203-019 (zur Zeit in Überarbeitung).
Vorbemerkung
Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
Diese BG-Informationen erläutern die BG-Vorschriften "Bauarbeiten" (BGV C22) und "Arbeiten auf Masten, Freileitungen und Oberleitungen" (BGV D32) hinsichtlich der Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz und des Einsatzes persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz beim Besteigen von und Arbeiten an Oberleitungsanlagen.
Die BG-Vorschrift "Arbeiten auf Masten, Freileitungen und Oberleitungen" erfasst mit ihrem Geltungsbereich unter anderem das Anbringen, Ändern, Instandhalten und Abnehmen elektrischer Betriebsmittel an Oberleitungsanlagen und Masten.
Dieser Anwendungsbereich ist aus dem Geltungsbereich der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" ausgenommen. Diese erfasst hingegen alle anderen Bauarbeiten an Oberleitungsmasten, wie z.B. Gründungsarbeiten, Maststock- und Umbauarbeiten.
Diese beiden in verschiedenen BG-Vorschriften erfassten Tätigkeitsfelder werden in der Praxis von ein und derselben Personengruppe ausgefüllt. Diese BG-Informationen sollen daher zu einem einheitlichen Anforderungsprofil der Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz beim Besteigen von und Arbeiten an Oberleitungsanlagen beitragen.
Die Anforderungen dieser BG-Informationen befreien den Unternehmer nicht von den Verpflichtungen zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne § 5 Arbeitsschutzgesetz. Hierbei hat er besonders zu prüfen und zu bewerten, ob für Arbeiten an Oberleitungen Hubarbeitsbühnen eingesetzt werden können.
Diese BG-Informationen berücksichtigen auch die Anforderungen in der VDE-Bestimmung DIN VDE 0105-103 "Betrieb von elektrischen Anlagen; Zusatzfestlegungen für Bahnen".
In diesen BG-Informationen ist die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit" (PSA- Benutzungsverordnung- PSA-BV) berücksichtigt.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Informationen gelten für das Besteigen von und für das Arbeiten an Oberleitungsanlagen bei der Errichtung und Instandhaltung.
Sie enthalten Anforderungen zur Auswahl und zum Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz beim Besteigen von und bei Arbeiten an Oberleitungsanlagen. Sie enthalten auch Anforderungen zum Schutz gegen Absturz beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen und Leitern bei Arbeiten an Oberleitungsanlagen.
1.2 Diese BG-Informationen finden auch Anwendung auf Beschichtungsarbeiten an Oberleitungsanlagen
1.3 Diese BG-Informationen finden keine Anwendung auf Gründungsarbeiten.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Informationen werden folgende Begriffe bestimmt:
Zu Oberleitungsanlagen siehe auch DIN EN 50122-I/VDE 0115 Teil 3 "Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen; Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Sicherheit und Erdung"
Die körperliche Eignung zur Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr kann zum Beispiel durch eine ärztliche Untersuchung nach den berufsgenossenschaftlichen Untersuchungsgrundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" nachgewiesen werden.
Ein sicheres Festhalten ist möglich, wenn beide Hände und ein Fuß oder beide Füße und eine Hand gleichzeitig Kontakt mit Konstruktionsteilen von Masten haben. Dabei müssen die zum Festhalten genutzten Konstruktionsteile mit den Händen ausreichend umgriffen werden können.
einschließlich der zugehörigen Nebenarbeiten, sofern hierdurch Gefährdungen durch Absturz hervorgerufen werden.
3 Bereitstellen und Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz
3.1 Der Unternehmer hat für das Besteigen von und das Arbeiten auf Oberleitungsanlagen
3.2 Bei der Zusammenstellung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz hat der Unternehmer Auffanggurte auszuwählen, die auch in Haltefunktion eingesetzt werden können.
3.3 Die Versicherten haben die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz vor dem Besteigen von Oberleitungsanlagen anzulegen.
Zu Auffanggurten siehe "BG-Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) sowie DIN EN 361 "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Auffanggurte".
4 Besteigen von Masten
4.1 Beim Besteigen von Zugangswegen müssen die Versicherten persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz benutzen.
4.2 Abweichend von Abs. 4.1 kann auf die Benutzung der bereits angelegten persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz verzichtet werden, wenn Eigenart und Fortgang durchzuführender Arbeiten die Benutzung nicht oder noch nicht rechtfertigen und besondere Zugangswege nach Abschnitt 2 Nr. 6 unter Anwendung der Drei-Punkt-Methode von geeigneten Personen begangen werden. Die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz ist nicht oder noch nicht angezeigt:
Zu Ausnahmen für den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe auch § 12 Abs. 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) und § 4 Abs.3 der BG- Vorschrift "Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" (BGV D32).
4.3 Bei Witterungsverhältnissen die die Besteigbarkeit von Masten beeinträchtigen, haben Versicherte auch auf besonderen Zugangswegen nach Abschnitt 2 Nr. 6 persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.
5 Arbeiten auf Masten
5.1 Die Versicherten haben an allen Arbeitsplätzen auf Oberleitungsanlagen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.
5.2 Die Versicherten müssen an Arbeitsplätzen, an denen ein Absturz in den freien Raum möglich ist, Auffanggurte mit Falldämpfer benutzen.
Anschlagpunkte für den Einsatz von Auffanggurten sollen über den Versicherten liegen.
5.3 Beim Einsatz von Auffanggurten in Haltefunktion müssen die Versicherten das Verbindungsmittel so kurz wie möglich und zweisträngig anschlagen.
5.4 Versicherte dürfen auf Zugangswegen nur solche Teile mitführen, die ein sicheres Begehen nicht beeinträchtigen.
Werden von Versicherten Material, Werkzeuge oder Hilfsmittel auf Masten transportiert, ist darauf zu achten, dass deren Gewicht so gering wie möglich, die Gefahr des Hängenbleibens an Mastbauteilen vermieden und keine Gefahr durch einen möglichen Windangriff gegeben ist.
5.5 Material, Werkzeuge und Hilfsmittel sind mit geeigneten Vorrichtungen, wie Seilzügen, von der Erde aus zur Arbeitsstelle zu transportieren.
Ein sicheres Begehen von Zugangswegen auf Masten wird z.B. nicht beeinträchtigt beim Transport von Zugleinen, Werkzeug-/Materialbeuteln und Klapprollen.
6 Arbeiten im Querfeld
6.1 Montagearbeiten an Quertragseilen dürfen nur von Oberleitungsmontagefahrzeugen oder von Montageleitern durchgeführt werden.
6.2 Abweichend von Abs. 6.1 dürfen zum Erreichen von Montagestellen an Quertragseilen auch geeignete Hilfseinrichtungen eingesetzt werden.
Hilfseinrichtungen zum Erreichen von Montagestellen an Quertragseilen sind Einrichtungen für Personen zum Befahren von Quertragseilen von Masten aus.
7 Einsatz von Leitern
7.1 Einsatz von Montageleitern
7.1.1 Vor dem Besteigen von Montageleitern haben die Versicherten persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz anzulegen.
7.1.2 Bei Arbeiten auf Montageleitern, die von oberhalb der fünftobersten Leiternsprosse durchgeführt werden, haben die Versicherten persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.
7.1.3 Abschnitt 7.1.2 gilt nicht für Regulierungsarbeiten.
7.2 Einsatz von Mastleitern
Die Versicherten haben vor dem Besteigen von Mastleitern persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz anzulegen und bei der Montage der Leitern sowie beim Besteigen von und Arbeiten auf Mastleitern zu benutzen.
7.3 Einsatz von Höngeleitern
Die Versicherten haben bei der Benutzung von Hängeleitern persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.
8 Arbeiten auf Oberleitungsmontagefahrzeugen
8.1 Die Versicherten müssen Arbeiten auf Oberleitungsmontagegefahr zeugen von Arbeitsbühnen mit Seitenschutz durchführen.
8.2 Abweichend von Abschnitt 8.1 dürfen Arbeiten außerhalb der Arbeitsbühnen durchgeführt werden, wenn die Versicherten persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz benutzen.
8.3 Abschnitt 8.2 gilt auch, wenn Arbeiten unter Benutzung von Hilfsmitteln zur Standorterhöhung auf Arbeitsbühnen durchgeführt werden.
8.4 Auf Arbeitsbühnen mit weggeklapptem beweglichen Seitenschutz sind Arbeiten unter Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz durchzuführen.
9 Unterweisungen
9.1 Der Unternehmer hat die Versicherten über die Gefahren beim Besteigen von und beim Arbeiten an Oberleitungen sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor der erstmaligen Täötigkeit und danach mindestens jährlich zu unterweisen.
9.2 Die Unterweisung vor der erstmaligen Tätigkeit hat die Handhabung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz zu beinhalten.
9.3 Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.
10 Rettung
Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zur Rettung von Personen von Oberleitungen festzulegen sowie zu gewährleisten, dass die dazu erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten bereitstehen.
Zur Rettung von Personen siehe auch BG-Vorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5).
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten im Gefahrenfall die Rettungsmaßnahmen auslösen können. Er hat die dazu erforderlichen Einrichtungen den Versicherten zur Verfügung zu stellen.
Einrichtungen zum Auslösen von Rettungsmaßnahmen sind z.B. Sprechfunkgeräte.
11 Prüfungen
11.1 Die Versicherten haben vor dem Besteigen von Oberleitungen
Die vom Unternehmer zu veranlassenden regelmäßigen Prüfungen durch Sachkundige bleiben von diesen Prüfungen unberührt.
11.2 Zugangswege sind während der Benutzung auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.
12 Beschäftigungsbeschränkungen
12.1 Der Unternehmer darf Jugendliche mit dem Besteigen von und mit Arbeiten auf Oberleitungen nicht beschäftigen.
12.2 Abschnitt 12.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
ist.
Vorschriften und Regeln | Anhang |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt.
1. Gesetze/Verordnungen
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
3. Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
DIN EN 341 | Abseilgeräte |
DIN EN 353 Teil 1 | Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung |
DIN EN 353 Teil 2 | Mitlaufende Auffanggeräte an beweglicher Führung |
DIN EN 354 | Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Verbindungsmittel |
DIN EN 355 | Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Falldämpfer |
DIN EN 358 | Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Haltesysteme |
DIN EN 360 | Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Höhensicherungsgeräte |
DIN EN 361 | Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Auffanggurte |
DIN EN 362 | Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Verbindungselemente |
DIN EN 363 | Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Auffangsysteme |
DIN EN 36,4 | Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Prüfverfahren |
DIN EN 365 | Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitung und Kennzeichnung |
ENDE |
(Stand: 21.08.2023)
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