Beim Kuppeln von Fahrzeugen ist insbesondere mit den nachstehenden Gefährdungen zu rechnen. In der rechten Spalte sind die spezifischen Gefährdungen bzw. Auswirkungen oder Ursachen genannt. Durch die dort aufgelisteten Nummern wird auf die Abschnitte in Anhang 1 dieser BG-Information verwiesen, in dem geeignete Schutzmaßnahmen beschrieben sind.
Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu vermeiden.
Gefährdungen
Spezifische Gefährdung, Ursache oder Auswirkung
1.
Mechanische Gefährdungen
1.1.1
Angefahren-/Überfahrenwerden beim An- und Wegfahren von Fahrzeugen
1.2.1
Quetschen und Scheren beim An- und Wegfahren von Fahrzeugen
1.2.2
Quetschen und Scheren bei vor- und nachbereiten den Tätigkeiten
1.2.4
Quetschen und Scheren beim Kuppeln/ Abkuppeln
1.5.1
Anstoßen an Fahrzeugteilen oder Ladung
3.
Chemische Gefährdungen
3.2.
Motoremissionen
8.
Gefährdungen durch die Arbeitsumgebungsbedingungen
8.1.1
Verkehrswege in der Ebene
8.3.2
Abstürzen bei vor- und nachbereitenden Tätigkeiten
8.4
Witterungsbedingungen, Raumklima
9.
Physische Belastungen, Arbeitsschwere
9.1.1
Schwere körperliche Arbeit
10.
Belastungen aus Wahrnehmungen und Handhabbarkeit
10.2
Beleuchtung
11.
Psychomentale Belastungen
11.1
Arbeit unter Zeitdruck
12.
Gefährdungen durch Mängel in der Organisation
12.1
Unterweisung
12.2
Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung
12.3
Koordination
12.4
Zuständigkeiten
12.5
Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
4.7.4 Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen
Beim Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen ist zusätzlich zu den in Abschnitt 4.4.1 Transport im Betrieb mit Flurförderzeug genannten Gefährdungen insbesondere mit den nachstehenden Gefährdungen zu rechnen. In der rechten Spalte sind die spezifischen Gefährdungen, Auswirkungen oder Ursachen genannt. Durch die dort aufgelisteten Nummern wird auf die entsprechenden Abschnitte in Anhang 1 dieser BG-Information verwiesen, in denen geeignete Schutzmaßnahmen beschrieben sind.
Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu vermeiden
Gefährdungen
Spezifische Gefährdung, Ursache oder Auswirkung
1.
Mechanische Gefährdungen
1.1.7
Angefahren-/Überfahrenwerden durch Schmalgang-Stapler
12.
Gefährdungen durch Mängel in der Organisation
12.2.2
Arbeitplatzbezogene Betriebsanweisungen
12.7
Wartung, Instandhaltung
4.7.5 Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
Beim Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen ist zusätzlich zu den in Abschnitt 4.4.1 Transport im Betrieb mit Flurförderzeug genannten Gefährdungen insbesondere mit den nachstehenden Gefährdungen zu rechnen. In der rechten Spalte sind die spezifischen Gefährdungen, Auswirkungen oder Ursachen genannt. Durch die dort aufgelisteten Nummern wird auf die entsprechenden Abschnitte in Anhang 1 dieser BG-Information verwiesen, in denen geeignete Schutzmaßnahmen beschrieben sind.
Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu vermeiden.
Gefährdungen
Spezifische Gefährdung, Ursache oder Auswirkung
1.
Mechanische Gefährdungen
1.2/1.2.10
Quetschen und Scheren beim Einsatz von Arbeitsbühnen
8.
Gefährdungen durch die Arbeitsumgebungsbedingungen
Im nachfolgenden Katalog sind Schutzmaßnahmen zu den zutreffenden Gefährdungen/Belastungen des betrieblichen Transportierens und Lagerns sowie beispielhafte Lösungen zusammengestellt.
1.1.4 Angefahren-/Überfahrenwerden durch Regalbediengerät
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden
Der Zugang zu vollautomatischen Anlagen muss so gesichert sein, dass ein Zutritt zum Gefahrbereich nur nach Abschalten des Gerätes möglich ist.
Rechtsgrundlagen und Informationen: DIN EN 528
1.1.5 Angefahren-/Überfahrenwerden durch handbetätigte Transportmittel
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden
Beim Transportieren von Lasten auf ausreichende Sicht achten.
Nur freie und ausreichend breite Wege benutzen.
Nur Lasten schieben oder ziehen, die kontrolliert bewegt und abgebremst werden können.
Handbetätigte Transportmittel nur ziehen, wenn sie mit einer Deichsel versehen sind.
1.1.6 Angefahren-/Überfahrenwerden durch Schienenfahrzeuge
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden
Schienenfahrzeuge von Hand nur von der Seite durch Vorwärtsgehen bewegen.
Schienenfahrzeuge nur bewegen, wenn Hilfsmittel zum Anhalten vorhanden sind z.B. Hemmschuhe, Handbremse.
Unkontrollierte Fahrbewegungen nicht durch Gegenstemmen aufhalten (wollen).
Schienenfahrzeuge durch geeignete Hilfsmittel gegen Wegrollen sichern. (Eine Druckluftbremse ist wegen möglichen Undichtheiten nur bedingt geeignet).
Schienenfahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegen.
Beim Verziehen mit Gabelstapler darauf achten, dass das Seil bei Schrägzug sich selbstständig lösen kann (z.B. durch Verwenden einer speziellen Kupplung am Gabelstapler).
Ein Schrägzug größer 45° ist durch die Wahl einer geeigneten Seillänge (mindestens 5 m) und des Winkels zwischen Schienenfahrzeug und Gabelstapler zu vermeiden. Der Gabelstapler muss sich außerhalb des Regellichtraumes befinden.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 26, 27, 32 BGV D30
1.1.7 Angefahren-/Überfahrenwerden durch Schmalgang-Stapler
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden
Durch bauliche oder technische Maßnahmen den gleichzeitigen Aufenthalt von Fußgängern und Geräten im Schmalgang verhindern. Alternativ: Regal- und Kommissionierstapler so ausrüsten, dass bei allen Gerätebewegungen der Gefährdung für Fußgänger entgegengewirkt wird; Maßnahmen siehe DIN 15 185 Teil 2
Für Schmalgang-Lager ist eine Ausnahmegenehmigung bzgl. § 17 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung erforderlich. Daher wird empfohlen, bereits in der Planungsphase die staatliche Arbeitsschutzbehörde und die Berufsgenossenschaft einzubinden.
Nicht mit Regal- und Kommissionierstaplern in Schmalgänge einfahren, in denen sich erkennbar Fußgänger aufhalten. Ausnahme: Falls der gleichzeitige Aufenthalt von Regal- und Kommissionierstaplern und Fußgängern im Schmalgang bestimmungsgemäß vorgesehen ist und am Regal- bzw. Kommissionierstapler selbsttätig wirkende Einrichtungen vorhanden sind, die Gefahr bringenden Bewegungen abschalten und rechtzeitig zum Stillstand bringen, wenn sich Personen im Gefahrbereich aufhalten.
Abb. 5: Sicherung des Schmalgang-Lagers mit Scanner-Systemen am Stapler (siehe Pfeil)
Abb. 6: Sicherung des Schmalgang-Lagers mit Lichtschranke, optischer Anzeige und Quittierschalter (siehe Pfeil) an der Säule
Schmalgänge mit angehobenem Lastaufnahmemittel oder angehobenem Fahrzeugführer oder Bedienplatz nur befahren, wenn die Fahrbahn frei von Hindernissen und Vertiefungen ist.
Lasten in Regalen nur so absetzen, dass sie nicht in den Fahrbereich der Flurförderzeuge hineinragen.
Beim Verfahren in Schmalgängen darauf achten, dass Regale und eingelagerte Lasten nicht angefahren werden.
Aus Schmalgängen nur mit Kriechgeschwindigkeit herausfahren und auch nur, wenn das Lastaufnahmemittel sowie der Fahrzeugführer- oder Bedienerplatz nicht höher als bodenfrei angehoben sind.
An Endstellungen von Sackgassen nur mit Kriechgeschwindigkeit heranfahren.
Schmalgänge nicht für den Durchgangsverkehr benutzen.
Als Fluchtweg vorgesehene Quergänge nicht als betriebliche Verkehrswege nutzen.
Den Betrieb in Schmalgängen so regeln, dass Personen die Schmalgänge im Gefahrfall ohne Behinderung verlassen können.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; §§ 28, 29, 35, 36 BGV D27, DIN 15185
1.1.8 Angefahren-/Überfahrenwerden durch fahrerloses Flurförderzeug
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden
Vorfahrt fahrerloser Flurförderzeuge durch Betriebsanweisung, gegebenenfalls ergänzt durch technische Maßnahmen z.B. Ampeln, Schranken, gewährleisten.
Fahrbahn markieren.
Fahrbahn frei von Hindernissen halten.
Fahrbahn in ordnungsgemäßem Zustand (Sauberkeit, Griffigkeit) halten.
1) Der Sicherheitsabstand bezieht sich auf die dargestellte Körperhaltung. Persönliche Schutzausrüstung, z.B. Schutzhelm, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, Schutzanzug, wurde nicht berücksichtigt.
Abb. 8: Sicherheitsabstände in Abhängigkeit von Öffnungsweiten
Körperteil
Fingerspitze
Finger
Hand bis Handballen
Arm
Öffnungsweite a (mm) Durchmesser bzw. Seitenlänge
> 4< 8
> 8< 12
> 12 < 25
>25< 40
> 40< 120
Sicherheitsabstand zur Gefahrstelle b (mm)
> 15
> 80
> 120
> 200
> 850
Personen aus dem Fahrbereich fernhalten durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen.
Vor und bei Fahrbewegungen auf Personen und Gegenstände im Fahrbereich achten.
Beim Transportieren von Lasten auf ausreichende Sicht achten.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV, ASR 17/1,2; DIN EN 294; DIN EN 349
1.2.1 Quetschen und Scheren beim An- und Wegfahren von Fahrzeugen
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren
Personen dürfen sich nicht im Gefahrbereich (unmittelbar neben oder hinter Fahrzeugen) aufhalten.
Es darf erst angefahren werden, nachdem die Ladetätigkeiten beendet sind.
Während der Fahrt nicht auf- oder abspringen.
Fahrzeuge dürfen nur vom Platz des Fahrzeugführers aus geführt werden.
Stellteile dürfen nur von den dafür vorgesehenen Plätzen aus betätigt werden.
Personen vor der Ladestelle durch Anwesenheitserkennungssysteme erfassen.
Abb. 9: Verbot des Abfahrens von der Laderampe durch Stopp-Tafel
1.2.2 Quetschen und Scheren bei vor- und nachbereitenden Tätigkeiten
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren
Auf ausreichenden Sicherheitsabstand zu Gebäudebegrenzungen und -einrichtungen achten.
Beim Betätigen von Verschlüssen, Aufbauten, Stellteilen und beweglichen Fahrzeugteilen sich so positionieren, dass ausreichend Bewegungsfreiraum und Rückenfreiheit vorhanden ist.
Beim Betätigen von Stellteilen der Brems- und Luftfederungsanlage mögliche Fahrzeugbewegungen berücksichtigen.
Beim Rangieren von Fahrzeugen nicht im Gefahrbereich des Fahrzeugs (unmittelbar neben oder hinter dem Fahrzeug) aufhalten; beim Einweisen Blickkontakt zum Fahrzeugführer halten.
Das Fahrzeug vor Verlassen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen sichern, z.B. mit Radkeil.
Stützfüße immer an der zur Quetsch- und Scherstelle abgewandten Seite fassen. Stützfüße nicht fallen lassen.
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren
Nur von dem bestimmungsgemäßen Steuerplatz aus bedienen.
Nur auf bestimmungsgemäßen Plätzen mitfahren.
Nur fahren, wenn sich Fahrzeugführer/Mitfahrer auf ihren Plätzen befinden und keine Körperteile über die Flurförderzeugkontur hinausragen.
In nicht allseits geschlossenen Fahrkörben von Aufzügen nur mitfahren, wenn Flurförderzeug bzw. Last nicht am Fahrschacht anstoßen oder hängen bleiben kann.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 14, 16, 14, 25 BGV D27
1.2.6 Quetschen und Scheren durch Stetigförderer bzw. Fördergut
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren
Nicht in Förderstrecke hineinbeugen oder -treten.
Mindestabstand von 0,5 m zwischen Last und festen Teilen der Umgebung einhalten.
Zum Queren Übergänge schaffen und benutzen.
Nicht auf Stetigförderern mitfahren, sofern nicht bestimmungsgemäß vorgesehen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; ASR 17/1,2; BGV A1; BGR 234
1.2.10 Quetschen und Scheren beim Einsatz von Arbeitsbühnen
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren
Mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen nur auf- oder abwärts fahren, wenn
Flurförderzeuge mit ausreichender Tragfähigkeit und
eine Arbeitsbühne, bei der die Versicherten gegen Absturz sowie gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt sind,
zur Verfügung stehen.
Mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu Arbeiten an Regalen oder in Schmalgängen von Regalanlagen nur auf- oder abwärts fahren, wenn Arbeitsbühnen wie oben beschrieben bereitstehen, bei denen die Versicherten außerdem gegen Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal geschützt sind.
Flurförderzeuge mit Arbeitsbühnen nur einsetzen, wenn zwischen dem Fahrzeugführer und den Personen auf der Arbeitsbühne eine Verständigungsmöglichkeit besteht.
Eine ausreichende Tragfähigkeit von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen ist gegeben, wenn
der Hersteller oder Lieferer das Auf- und Abwärtsfahren mit einer Arbeitsbühne zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben für diese Art der Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind oder
eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.
Frontgabelstapler haben eine ausreichende Tragfähigkeit, wenn
die Bodenfläche der Arbeitsbühne die Abmessungen einer Euro-Palette (1.200 mm x 800 mm) nicht überschreitet,
sich der Standplatz der mitfahrenden Person(en) in Höhe der Gabelzinken befindet und
die Tragfähigkeit des Gabelstaplers bei der Hubhöhe, die der Höhe der angehobenen Arbeitsbühne entspricht, mindestens das 5fache des Gewichtes beträgt, das sich aus dem Eigengewicht der Arbeitsbühne, dem Gewicht der mitfahrenden Person(en) und der Zuladung ergibt.
Eine Arbeitsbühne ist ausreichend gegen Absturz von Personen gesichert, wenn sie mit einem festen Geländer mit Knie- und Fußleiste ausgerüstet ist bzw. bewegliche Teile der Absturzsicherung nicht nach außen schwenken und in der Schutzstellung gegen unbeabsichtigte Lageveränderung gesichert werden können. Personen auf der Arbeitsbühne sind gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt, wenn an der Rückseite der Arbeitsbühne ein mindestens 1,8 m hoher durchgriffsicherer Rückenschutz angebracht ist, so dass die Quetsch- und Scherstellen im Hubmast mit den Fingern nicht erreicht werden können.
1.3.5 Kippen/Umstürzen von Regalen, Schränken und Stapeln
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.3 Kippen/Umstürzen
Schwere Lasten unten und leichte Lasten oben einlagern.
Ungleichmäßige Lastverteilung beachten.
Ladeeinheiten nicht stoßartig absetzen.
Standsicherheit beachten. Bis zu einem Verhältnis von 5:1 der obersten Ablagenhöhe zur Regaltiefe kann im Allgemeinen von einer ausreichenden Standsicherheit ausgegegangen werden. Erforderlichenfalls Verankerung an tragfähigen Bauteilen vornehmen.
An Verkehrswegen nicht leitliniengeführter Flurförderzeuge Anfahrschutz für Regalecken anordnen, der nicht mit dem Regal verbunden und mindestens 0,3 m hoch ist (Energieaufnahmefähigkeit des Anfahrschutzes mindestens 400 Nm).
Bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit von Stapeln bzw. Stapeln mit Lagergeräten in geschlossenen Räumen neben den bestimmbaren Horizontalkräften zusätzliche H-Kräfte in der jeweiligen Lastebene (Längs- und Tiefenrichtung, aber nicht gleichzeitig wirkend) ansetzen. Den Standsicherheitsnachweis auch für den unbeladenen Zustand erbringen (siehe unten stehende Abb. 18 und neben stehende Abb. 19).
Abb. 18: Standsicherheit eines Stapels: Darstellung der Kräfte
QG
=
Eigengewicht des Lagergerätes
Q
=
Nutzlast je Lagergerät
QS
=
QG + Q (Eigengewicht + Nutzlast)
H
=
Horizontalkraft = 1/50 der Gewichtskraft aus QS
hi
=
Höhe des einzelnen Lagergerätes
h
=
Gesamthöhe des Stapels
HZ
=
zusätzliche Horizontalkraft mindestens gleich 150 N
Bei Stapeln Standsicherheitsfaktor gegen Kippen von mindestens 2,0 einhalten.
Bei Stapeln Schlankheit (Verhältnis von Höhe zur Schmalseite der Grundfläche) von höchstens 6:1 einhalten.
Bei Stapeln im Freien Windlasten berücksichtigen.
Für höhere Stapelschlankheit höheren Standsicherheitsfaktor und Sonderbedingungen berücksichtigen und durch Unfallversicherungsträger beurteilen lassen. Sonderbedingungen ergeben sich z.B. beim Zusammenwirken von:
ebener Lagerboden
steife Ladeeinheiten oder festes Lagergut
hoher Beladungsgrad der Ladeeinheiten
gleichmäßige Lastverteilung
neben dem Stapelpersonal keine weiteren Personen im Stapelbereich
Standsicherheitsfaktoren für erhöhte Schlankheit:
Schlankheit
Standsicherheitsfaktor
6 bis 8
2,3
> 8 bis 9
2,6
> 9 bis 10
3,0
> 10 bis 11
3,5
Abb. 19: Beispiel zur Ermittlung der Standsicherheit eines Stapels
Bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit ist die Horizontalkraft Hin der jeweiligen Lagerfuge zuzüglich einer an der obersten Fuge horizontal wirkenden Einzelkraft Hz von mindestens 150 N, sowohl in Längs- als auch in Tiefenrichtung, jedoch nicht gleichzeitig wirkend, anzusetzen.
Beispiel zur Ermittlung der Standsicherheit
Die Sicherheit gegen Umkippen (Standsicherheit) errechnet sich bei waagerechter Aufstandsfläche in geschlossenen Räumen wie folgt:
Daneben ist zu beachten, dass die zulässige Auflast für dieses Lagergerät mindestens 3.225 kg (3 x 1.075) betragen muss (siehe z.B. typenschild)
Stapelbehälter und Stapeleinheiten aus Flachpaletten mit Stapelhilfsmitteln so gestalten, dass sie formschlüssig übereinander gestapelt werden können.
Flächenförmiges Lagergut, z.B. Flachglas, Bleche, Span- und Tischlerplatten, Fenster, Türen bei senkrechter Lagerung in Gestellen oder durch Rungen sichern.
Abb. 20: Sicherung von flächenförmigem Lagergut in einem Gestell
Ladeeinheiten nicht stoßartig absetzen.
Tragfähigkeit und Ebenheit des Fußbodens beachten.
Stabilität der Ladeeinheit beachten, nur entsprechend stabile Waren ohne Stapelhilfsmittel stapeln.
Stapel lotrecht errichten.
Stapel bei Neigung > 2 % gefahrlos abbauen.
Keine Leitern oder sonstige Gegenstände an Stapel anlehnen, wenn die Standsicherheit gefährdet ist.
Bei Schnittholzstapeln beachten:
Gegebenenfalls Unterbau herstellen.
Zwischenlagen senkrecht übereinander einlegen.
Stapelschlankheit im Freien 1:3 und in geschlossenen Räumen 1:4 einhalten.
Neigungswinkel von höchstens 4,5 % einhalten.
Bei Paket-Holzstapeln beachten:
Stapelschlankheit im Freien 1:4 und in geschlossenen Räumen 1:5 möglich, wenn Stapelbreite > 1,00 m und Schnittholzlagen bis an den Stapelrand aufgefüllt sind.
Stapelschlankheit im Freien 1:5 möglich, wenn die Paketierung nicht durch Folien erfolgt, die Stapel nicht höher als 5 m sind und die Stapel einseitig im Windschatten stehen.
Schubladenschränke mit Ausziehsperren verwenden.
Bei Flügeltürschränken Schlankheit von höchstens 4:1 bis zur obersten Ablage einhalten, sonst zusätzliche Maßnahmen treffen.
Bei Schiebe- oder Rolltürschränken Schlankheit von höchstens 5:1 oder offenen Regalen bis zur obersten Ablage einhalten, sonst zusätzliche Maßnahmen treffen.
Bei verfahrbaren Regalen Tiefen-/Höhenverhältnis (Radachsenabstand) zur obersten Ablage von höchstens 5:1 einhalten, sonst zusätzliche Maßnahmen, z.B. Kippsicherung treffen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: BGR 234; BGI 582