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4.7.3 Kuppeln von Fahrzeugen

Beim Kuppeln von Fahrzeugen ist insbesondere mit den nachstehenden Gefährdungen zu rechnen. In der rechten Spalte sind die spezifischen Gefährdungen bzw. Auswirkungen oder Ursachen genannt. Durch die dort aufgelisteten Nummern wird auf die Abschnitte in Anhang 1 dieser BG-Information verwiesen, in dem geeignete Schutzmaßnahmen beschrieben sind.

Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu vermeiden.

 Gefährdungen Spezifische Gefährdung, Ursache oder Auswirkung
1. Mechanische Gefährdungen 1.1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden beim An- und Wegfahren von Fahrzeugen
1.2.1 Quetschen und Scheren beim An- und Wegfahren von Fahrzeugen
1.2.2 Quetschen und Scheren bei vor- und nachbereiten den Tätigkeiten
1.2.4 Quetschen und Scheren beim Kuppeln/ Abkuppeln
1.5.1 Anstoßen an Fahrzeugteilen oder Ladung
3. Chemische Gefährdungen 3.2. Motoremissionen
8. Gefährdungen durch die Arbeitsumgebungsbedingungen 8.1.1 Verkehrswege in der Ebene
8.3.2 Abstürzen bei vor- und nachbereitenden Tätigkeiten
8.4 Witterungsbedingungen, Raumklima
9. Physische Belastungen, Arbeitsschwere 9.1.1 Schwere körperliche Arbeit
10. Belastungen aus Wahrnehmungen und Handhabbarkeit 10.2 Beleuchtung
11. Psychomentale Belastungen 11.1 Arbeit unter Zeitdruck
12. Gefährdungen durch Mängel in der Organisation 12.1 Unterweisung
12.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung
12.3 Koordination
12.4 Zuständigkeiten
12.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen

4.7.4 Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen

Beim Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen ist zusätzlich zu den in Abschnitt 4.4.1 Transport im Betrieb mit Flurförderzeug genannten Gefährdungen insbesondere mit den nachstehenden Gefährdungen zu rechnen. In der rechten Spalte sind die spezifischen Gefährdungen, Auswirkungen oder Ursachen genannt. Durch die dort aufgelisteten Nummern wird auf die entsprechenden Abschnitte in Anhang 1 dieser BG-Information verwiesen, in denen geeignete Schutzmaßnahmen beschrieben sind.

Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu vermeiden

Gefährdungen Spezifische Gefährdung, Ursache oder Auswirkung
1. Mechanische Gefährdungen 1.1.7 Angefahren-/Überfahrenwerden durch Schmalgang-Stapler
12. Gefährdungen durch Mängel in der Organisation 12.2.2 Arbeitplatzbezogene Betriebsanweisungen
12.7 Wartung, Instandhaltung

4.7.5 Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen

Beim Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen ist zusätzlich zu den in Abschnitt 4.4.1 Transport im Betrieb mit Flurförderzeug genannten Gefährdungen insbesondere mit den nachstehenden Gefährdungen zu rechnen. In der rechten Spalte sind die spezifischen Gefährdungen, Auswirkungen oder Ursachen genannt. Durch die dort aufgelisteten Nummern wird auf die entsprechenden Abschnitte in Anhang 1 dieser BG-Information verwiesen, in denen geeignete Schutzmaßnahmen beschrieben sind.

Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu vermeiden.

Gefährdungen Spezifische Gefährdung, Ursache oder Auswirkung
1. Mechanische Gefährdungen 1.2/1.2.10 Quetschen und Scheren beim Einsatz von Arbeitsbühnen
8. Gefährdungen durch die Arbeitsumgebungsbedingungen 8.3.9 Abstürzen von Arbeitsbühnen
12. Gefährdungen durch Mängel in der Organisation 12.1 Unterweisung
12.2.2 Arbeitplatzbezogene Betriebsanweisungen
12.8 Wiederkehrende Prüfungen und Einrichtungen

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 Katalog der Schutzmaßnahmen Anhang 1

Im nachfolgenden Katalog sind Schutzmaßnahmen zu den zutreffenden Gefährdungen/Belastungen des betrieblichen Transportierens und Lagerns sowie beispielhafte Lösungen zusammengestellt.

1. Mechanische Gefährdungen

1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden

Allgemein gilt:

Abb. 1: Kennzeichnung des innerbetrieblichen Verkehrsweges

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; ASR 17/1,2; BGV A1; DIN EN 528

1.1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden beim An- und Wegfahren von Fahrzeugen

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden

Überschaubarkeit herstellen/verbessern z.B. durch

 Abb. 2: Einweisung eines Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren



Gefährdung von Personen vermeiden, z.B. durch

Abb. 3: Überwachungsbereich mit Rangier-Warneinrichtungen

Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 46, 47 BGV D29, DIN 75031

1.1.2 Angefahren-/Überfahrenwerden durch Flurförderzeuge

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden

 Abb. 4: Sicherheitsabstand zum Transportgerät bzw. bewegter Last

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; ASR 17/1,2; §§ 12, 14, 16 BGV D27; BGR 234

1.1.3 Angefahren-/Überfahrenwerden durch Stetigförderer

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden

 Rechtsgrundlagen und Informationen: ZH1/72

1.1.4 Angefahren-/Überfahrenwerden durch Regalbediengerät

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden

Rechtsgrundlagen und Informationen: DIN EN 528

1.1.5 Angefahren-/Überfahrenwerden durch handbetätigte Transportmittel

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden

1.1.6 Angefahren-/Überfahrenwerden durch Schienenfahrzeuge

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden

Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 26, 27, 32 BGV D30

1.1.7 Angefahren-/Überfahrenwerden durch Schmalgang-Stapler

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden

Abb. 5: Sicherung des Schmalgang-Lagers
mit Scanner-Systemen am Stapler (siehe Pfeil)
Abb. 6: Sicherung des Schmalgang-Lagers
mit Lichtschranke, optischer Anzeige und
Quittierschalter (siehe Pfeil) an der Säule

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; §§ 28, 29, 35, 36 BGV D27, DIN 15185

1.1.8 Angefahren-/Überfahrenwerden durch fahrerloses Flurförderzeug

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden

1.2 Quetschen und Scheren

Allgemein gilt:

Abb. 7: Sicherheitsabstände zu bewegten Teilen

Körperteil Körper Kopf
ungünstigste
Haltung
Bein Fuß Arm Hand
Handgelenk
Faust
Finger
Sicherheitsabstand1) (mm) 1 500 300 180 120 120 100 25
           
1) Der Sicherheitsabstand bezieht sich auf die dargestellte Körperhaltung.
Persönliche Schutzausrüstung, z.B. Schutzhelm, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, Schutzanzug, wurde nicht berücksichtigt.

Abb. 8: Sicherheitsabstände in Abhängigkeit von Öffnungsweiten 

Körperteil Fingerspitze Finger Hand bis Handballen Arm
Öffnungsweite a  (mm)
Durchmesser
bzw. Seitenlänge
> 4< 8
> 8< 12
 > 12  < 25
>25< 40 > 40< 120
Sicherheitsabstand
zur Gefahrstelle b (mm)
> 15
> 80         > 120
> 200 >  850

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV, ASR 17/1,2; DIN EN 294; DIN EN 349

1.2.1 Quetschen und Scheren beim An- und Wegfahren von Fahrzeugen

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren

Abb. 9: Verbot des Abfahrens von der Laderampe durch Stopp-Tafel

1.2.2 Quetschen und Scheren bei vor- und nachbereitenden Tätigkeiten

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren

Abb. 10: Richtiger Umgang mit Stützfüßen

Rechtsgrundlagen und Informationen:
§§ 47, 49 BGV D29; BGI 599

1.2.3 Quetschen und Scheren beim Transport und Anlegen von handbetätigten Ladebrücken

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; BGV A1; BGR 191; BGR 195; BGI 520

1.2.4 Quetschen und Scheren beim Kuppeln von Fahrzeugen

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren

Abb. 11: Sicherung des Fahrzeugs durch Unterlegkeil

Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 40, 46, 47 BGV D29; BGI 599

1.2.5 Quetschen und Scheren durch Flurförderzeug

 Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren

Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 14, 16, 14, 25 BGV D27

1.2.6 Quetschen und Scheren durch Stetigförderer bzw. Fördergut

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren

Rechtsgrundlagen und Informationen: BetrSichV

1.2.7 Quetschen und Scheren durch Regalbediengerät

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren

Rechtsgrundlagen und Informationen:
DIN EN 528

1.2.8 Quetschen und Scheren durch Schienenfahrzeuge

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren

Rechtsgrundlagen und Informationen:
§§ 23, 36 BGV D30

1.2.9 Quetschen und Scheren durch verfahrbare Regale

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren

Bei verfahrbaren Regalen Sicherheitsabstände wie folgt einhalten:

 Abb. 12: Wandabstände verfahrbarer Regale   Abb. 13: Skizze der Abstandsmaße c, d, e, und H

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; ASR 17/1,2; BGV A1; BGR 234

1.2.10 Quetschen und Scheren beim Einsatz von Arbeitsbühnen

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren

Eine ausreichende Tragfähigkeit von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen ist gegeben, wenn
  1. der Hersteller oder Lieferer das Auf- und Abwärtsfahren mit einer Arbeitsbühne zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben für diese Art der Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind
    oder
  2. eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.

Frontgabelstapler haben eine ausreichende Tragfähigkeit, wenn

  1. die Bodenfläche der Arbeitsbühne die Abmessungen einer Euro-Palette (1.200 mm x 800 mm) nicht überschreitet,
  2. sich der Standplatz der mitfahrenden Person(en) in Höhe der Gabelzinken befindet
    und
  3. die Tragfähigkeit des Gabelstaplers bei der Hubhöhe, die der Höhe der angehobenen Arbeitsbühne entspricht, mindestens das 5fache des Gewichtes beträgt, das sich aus dem Eigengewicht der Arbeitsbühne, dem Gewicht der mitfahrenden Person(en) und der Zuladung ergibt.

Eine Arbeitsbühne ist ausreichend gegen Absturz von Personen gesichert, wenn sie mit einem festen Geländer mit Knie- und Fußleiste ausgerüstet ist bzw. bewegliche Teile der Absturzsicherung nicht nach außen schwenken und in der Schutzstellung gegen unbeabsichtigte Lageveränderung gesichert werden können.
Personen auf der Arbeitsbühne sind gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt, wenn an der Rückseite der Arbeitsbühne ein mindestens 1,8 m hoher durchgriffsicherer Rückenschutz angebracht ist, so dass die Quetsch- und Scherstellen im Hubmast mit den Fingern nicht erreicht werden können.

Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 26 BGV D27

1.2.11 Quetschen und Scheren durch handbetätigte Transportmittel

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren

Abb. 14: Stapelkarren mit Schutzbügel

   

1.3 Kippen/Umstürzen

Allgemein gilt:

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; §§ 12, 13 BGV D27

1.3.1 Kippen/Umstürzen von Fahrzeugen oder Wechselaufbauten

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.3 Kippen/Umstürzen

Abb. 15: Verfahrbarer Unterstellbocktungen
an Starrdeichselanhänger

Abb. 16: Betätigung von Stützeinrichtungen
an Starrdeichselanhänger
         

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 55 BGV D29

1.3.2 Kippen/Umstürzen von Flurförderzeugen

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.3 Kippen/Umstürzen

Rechtsgrundlagen und Informationen:  §§ 8, 12 BGV D27

1.3.3 Kippen/Umstürzen von Stetigförderern

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.3 Kippen/Umstürzen

Rechtsgrundlagen und Informationen: BetrSichV

1.3.4 Kippen/Umstürzen von Hubtischen

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.3 Kippen/Umstürzen

Rechtsgrundlagen und Informationen: BetrSichV

1.3.5 Kippen/Umstürzen von Regalen, Schränken und Stapeln

Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.3 Kippen/Umstürzen

Abb. 17: Beispiele von Anfahrschützen

 

  Abb. 18: Standsicherheit eines Stapels: Darstellung der Kräfte

   
QG = Eigengewicht des Lagergerätes
Q = Nutzlast je Lagergerät
QS = QG + Q (Eigengewicht + Nutzlast)
H = Horizontalkraft = 1/50 der Gewichtskraft aus QS
hi = Höhe des einzelnen Lagergerätes
h = Gesamthöhe des Stapels
HZ = zusätzliche Horizontalkraft mindestens gleich 150 N
Standsicherheitsfaktoren für erhöhte Schlankheit:
Schlankheit Standsicherheitsfaktor
6 bis 8 2,3
> 8 bis 9 2,6
> 9 bis 10 3,0
> 10 bis 11 3,5

Abb. 19: Beispiel zur Ermittlung der Standsicherheit eines Stapels

Bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit ist die Horizontalkraft Hin der jeweiligen Lagerfuge zuzüglich einer an der obersten Fuge horizontal wirkenden Einzelkraft Hz von mindestens 150 N, sowohl in Längs- als auch in Tiefenrichtung, jedoch nicht gleichzeitig wirkend, anzusetzen.

Beispiel zur Ermittlung der Standsicherheit

Die Sicherheit gegen Umkippen (Standsicherheit) errechnet sich bei waagerechter Aufstandsfläche in geschlossenen Räumen wie folgt:  

Daneben ist zu beachten, dass die zulässige Auflast für dieses Lagergerät mindestens 3.225 kg (3 x 1.075) betragen muss (siehe z.B. typenschild)

 

Abb. 20: Sicherung von flächenförmigem Lagergut in einem Gestell

 

Rechtsgrundlagen und Informationen: BGR 234; BGI 582

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