1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen
Allgemein gilt:
Paletten nicht hochkant lagern.
Rampenneigung beachten:
für Fahrverkehr eine Neigung von 8 % vorsehen, eine maximale Neigung von 12,5 % in keinem Fall überschreiten.
beim Einsatz von handbetätigten Transportmitteln sollte eine Neigung von 5 % eingehalten werden.
Für die Gefahrenermittlung auf geneigten Rampen sind zu berücksichtigen: Art des Transportmittels, Lastgewicht, Häufigkeit des Transports, Länge des Verkehrsweges, Bodenbeschaffenheit und körperliche Voraussetzungen.
Fässer nur stehend lagern oder Hilfsmittel verwenden. Zum Ladevorgang ankanten und über den Randrollen.
Schrumpffolie palettierter Ware vorsichtig entfernen, da eventuell "unter Spannung" stehend.
Länge der Gabelzinken dem Transportgut entsprechend auswählen.
Abb. 21: Länge der Gabelzinken in Abhängigkeit zum Transportgut
Geeignete Transporthilfsmittel, z.B. Fassheber, Gitterboxpalette u.a. verwenden.
Lager- und Transportgut gegen Auseinanderbrechen sichern (keine verschobene, beschädigte Ladung stapeln).
Lager- und Transportgut gegen Abreißen, Zerbrechen, Herabfallen sichern.
Kabeltrommeln nur von Hand rollen und zur Richtungsänderung Setzeisen verwenden. Handgriffe zur Bewegung, Richtungsänderung und zum Anhalten nur von der Seite oder von hinten ausführen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 12 ArbStättV; BGR 234
1.4.1 Herabfallen von Lagergut aus Lagereinrichtungen
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen
An Doppelregalen mindestens 150 mm hohe Durchschiebesicherungen vorsehen oder Abstand von mindestens 100 mm zwischen dem Lagergut einhalten.
Mindestens 0,5 m hohe Sicherungen an den Stirnseiten der obersten Ablagen bei Palettenlagerung anordnen.
Regaldurchgänge gegen das Herabfallen von Ladeeinheiten und gegen das Hindurchfallen von Lagergut sichern.
Erforderlichenfalls Hilfsmittel für sicheres Einlagern anordnen, z.B. Tiefenauflagen oder Fachböden.
Abb. 22: Sicherung der obersten Ablage an der Stirnseite eines Palettenregals
Abb. 23: Beispiel für Einsatz und Gestaltung von Tiefenauflagen
Fußleisten an Außenkanten mehrgeschossiger Regale anordnen.
Gitterroste und Lochbleche auf Größe des Lagerguts abstimmen. Erforderlichenfalls geschlossene Einlegeböden verwenden, Ränder durch Leisten sichern.
Bei Lagerung von Schüttgut Lagerungsbedingungen festlegen:
Abb. 25: Beispiel für eine Umreifung mit zusätzlichen Eckwinkeln
Lagergut erforderlichenfalls mit Lagergerät verbinden.
Abb. 26: Beispiel für Verbindung von Lagergerät mit Ladegut
Abb. 27: Fasslagerung mit geeigneten Zwischenlagen
Antirutschmatten verwenden.
Windkräfte berücksichtigen.
Günstige Lagerbedingungen von Stapeln erwirken durch
ebenen Lagerboden,
steife Ladeeinheiten oder festes Lagergut,
hohen Belastungsgrad der Ladeeinheiten,
gleichmäßige Lastverteilung.
Lager und Stapel sichern z.B. durch - pyramidenförmigen Aufbau,
Aufsetzen im Verband,
Zwischenlagen oder Keile,
sonstige geeignete Maßnahmen, z.B. Spanngurte, Folienüberzüge.
Holzmasten schichtweise um 90° versetzt (Kreuzstapel, Luftstapel) oder in Gestellen (Boxstapel) lagern.
Rechtsgrundlagen und Informationen: BGV A1; BGR 234; BGI 582; Informationsbroschüre L 01.3 der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft
1.4.2 Herabfallen von Transportgut von Flurförderzeugen
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen
Ladung gegen Herabfallen sichern, z.B. durch Umhüllung, Berücksichtigung von Form, Abmessung, Gabelzinkenabstand, Gabelzinkenlänge, Aufnehmen am Gabelrücken, Sichern gegen Abrollen.
Fahrzeugführer gegen herabfallende Lasten schützen, z.B. Lastschutzgitter, Fahrerschutzdach.
Ladung gegen Auseinanderbrechen sichern, z.B. auf geeignete Unterlage absetzen, keine verschobene oder beschädigte Ladung stapeln.
Ladung gegen Pendeln sichern, z.B. geeignete Flurförderzeuge einsetzen, Ladung gegen Lösen sichern, Ladung führen.
Ladung gegen Abreißen oder Zerbrechen sichern, z.B. nur unbeschädigte Ladeeinheiten/Stapelhilfsmittel verwenden, für zerbrechliche Last geeignete Transporthilfsmittel verwenden.
Nicht unter Lastaufnahmemittel treten.
Mit angepasster Geschwindigkeit fahren, abruptes Bremsen vermeiden.
Bei Gefällstrecken Last bergseitig führen.
Bodenunebenheiten langsam überfahren, Schienen nicht im spitzen Winkel queren.
1.4.3 Herabfallen von Transportgut beim Handtransport
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen
Last auf dem Transportmittel gegen Kippen sichern oder befestigen, z.B. legen statt stellen.
Last gegen Abreißen oder Zerbrechen sichern bzw. Transportbehälter einsetzen.
1.4.4 Herabfallen von Transportgut von Ladeflächen
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen
Geeignete Hilfsmittel zur Ladungssicherung, z.B. Zurrgurte auswählen und einsetzen (siehe neben stehende Abb. 28).
Zurrmittel bei kippgefährdeten Ladegütern bzw. bei Gefahr der Lageveränderung erst öffnen, wenn die Ladung erneut am Hebezeug angeschlagen oder in anderer Weise gegen Bewegungen gesichert ist.
Beim Betätigen von Aufbauverriegelungen, Hebel o.Ä. sowie Spannratschen, Gefahr des Auf- bzw. Rückschlagens berücksichtigen - Sicherheitsabstand einhalten.
Gurte, Verschlüsse und Ratschen zum Befestigen nicht über Ladung werfen.
Maste und Rohre nur in Längsrichtung aus dem Fahrzeug ziehen, nicht abwerfen, abrollen oder abkippen.
Lager- und Transportgut gegen Herabfallen sichern, z.B. Umhüllung anbringen, Keile setzen.
1.4.5 Herabfallen von Teilen der Einrichtung oder des Gebäudes
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen
Ausheben von Bauelementen vermeiden z.B. durch Aushebesicherungen, Verschraubungen, Ausziehsperren.
Abb. 29: Beispiele von Aushebesicherungen der Längsträger an Palettenregalen
An Verkehrswegen nicht leitliniengeführter Flurförderzeuge Anfahrschutz für Regalecken anordnen, der nicht mit dem Regal verbunden und mindestens 0,3 m hoch ist (Energieaufnahmefähigkeit des Anfahrschutzes mindestens 400 Nm).
Fußgängerverbot an Einfahrregalen kenntlich machen.
Mindestauflagetiefe von 30 mm bei Einfahrregalen einhalten.
Durchfahrtshöhe auf eingesetzte Fahrzeuge abstimmen, mindestens 2,0 m bzw. Fahrzeug-/Ladehöhe + 0,2 m.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; BGV A1; § 13 BGV A8; BGV D27; BGR 234; DIN 15 185-2
Abb. 28: Zurrgurt zur Sicherung der Last gegen Herabfallen
Für die Verladesituation konstruktiv geeignete Ladebrücken auswählen.
Kraftbetriebene statt handbetätigte Ladebrücken verwenden, da letztere in der Regel keine technischen Möglichkeiten besitzen, die einen Absturz der Ladebrücke verhindern (z.B. Notstoppfunktion).
Einrichtungen für das richtige Positionieren des Fahrzeugs an der Verladestelle vorsehen, z.B. Einfahrhilfen, Markierungen.
Fahrzeug durch Unterlegkeil sichern.
Bei ortsveränderlichen Ladebrücken formschlüssige, selbsttätig wirkende Sicherung (Fallriegel) verwenden, die für die Relativbewegung zwischen Fahrzeug und Rampe geeignet ist. Achtung: Ladebrücken mit starren Fallriegeln sind in der Regel nicht für die Verladung an luftgefederten Fahrzeugen geeignet.
Sichere Auflage über die gesamte Breite der Ladebrücke auf dem Fahrzeug gewährleisten (gemäß Betriebsanleitung des Herstellers). Bei Wechselpritschen zusätzlich die mögliche Relativbewegung in Fahrtrichtung berücksichtigen.
Vorzeitiges Verlassen des Fahrzeugs von der Verladestelle durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindern, z.B. Freigabe des Fahrzeugs durch Verladepersonal, Ampelsteuerung, Fahrzeugschlüsselregelung, geeignete Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Fahrzeugführer und Verladepersonal, Haltesysteme für das Fahrzeug.
Nach Beendigung der Ladetätigkeit die Ladebrücke in die Ruhestellung bringen.
Abgestellte, ortsveränderliche Ladebrücken gegen ungewollte Bewegung (Umstürzen) sichern, z.B. durch Halteriegel.
Ladebrücke unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers handhaben.
Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Schutzschuhe und Schutzhandschuhe bereitstellen und benutzen.
Für ausreichend Sicht des Bedieners auf die Gefahrstelle sorgen.
Steuereinrichtungen zum Ingangsetzen kraftbetriebener Seilwinden so ausrüsten,
dass sie beim Loslassen selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen oder
dass eine übergeordnete Schalteinrichtung den Antrieb unterbricht, sofern sie betätigt ist (z.B. Not-Aus-Schalter). Dabei darf ein erneutes Ingangsetzen des Antriebes nur mit der Steuereinrichtung aus der Nullstellung heraus möglich sein (Nullstellungszwang).
An den Steuereinrichtungen die Richtung der durch sie ausgelösten Bewegungen dauerhaft, eindeutig und deutlich erkennbar kennzeichnen.
Bei Beginn jeder Arbeitsschicht die Funktion von Notendhalteinrichtungen - ausgenommen bei Rutschkupplungen - prüfen.
Die zulässige Belastung von Seilwinden nicht überschreiten.
Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil, bei denen die Last angehalten werden muss, mit einer Bremseinrichtung ausrüsten, mit der die Last aus jeder Richtung abgefangen und gehalten werden kann.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 26, 27 BGV D30
Betriebsmittel entsprechend Betriebsbedingungen und äußeren Einflüssen auswählen, z.B. IP-Schutzart, mechanischer Schutz.
Mangelhafte Einrichtungen bis zur Instandsetzung der Benutzung entziehen.
Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur von Elektrofachkräften, Elektrofachkräften für festgelegte Tätigkeiten oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen ausführen lassen.
Während des Betriebes die Batterieabdeckung geschlossen halten.
Abstände zu elektrischen Betriebsmitteln in der Umgebung einhalten.
3.1 Chemische Gefährdungen durch Transport- oder Lagergut
Transport- und Lagergut auf Beschädigung kontrollieren.
Ausgelaufene oder herabgefallene Stoffe beseitigen.
Geeignete persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Atemschutz, und technische Hilfsmittel, z.B. Auffangbehälter, Absaugeinrichtung, bereithalten und verwenden.
Bei Kontakt mit gefährlichen Stoffen betroffene Körperpartien reinigen. Arzt aufsuchen.
Notwendigkeit von Notduschen an der Ladestelle und Antidots (Giftgegenmittel) durch Gefährdungsanalyse ermitteln.
Bei der Batteriepflege persönliche Schutzausrüstungen benutzen, z.B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe, Schutzschürze.
Lüftung in Batterieladeräumen funktionsfähig halten.
Gleichzeitiges Berühren beider Pole durch Auswahl von geeignetem Werkzeug vermeiden.
Bei Ausbau von Akkumulatoren richtige Reihenfolge (Verbrauchernetz abschalten; zuerst Minuspol, danach Pluspol) beachten; Einbau in umgekehrter Folge vornehmen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: GefStoffV; BGV A1; BGR 157
Prüfen, ob die zulässigen Grenzwerte des Beurteilungspegels eingehalten sind:
einfache und überwiegend mechanische Bürotätigkeit ≤ 70 dB(A)
sonstige Tätigkeiten ≤ 85 dB(A)
Lärmemission von Arbeitsmitteln absenken, wenn Grenzwerte überschritten werden.
Bei Neuanschaffungen Geräuschemissionen verschiedener Angebote vergleichen.
Arbeitszeit im Lärmbereich reduzieren.
Lärmbereiche ab 90 dB(A) kennzeichnen.
Für Lärmbereiche ab 90 dB(A) schriftliches Lärmminderungsprogramm aufstellen.
Ab 85 dB(A) Gehörschutzmittel zur Verfügung stellen, auf Benutzung hinwirken.
Ab 90 dB(A) muss Gehörschutz benutzt werden, Kontrolle ist erforderlich.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Grundsatz G 20 veranlassen.
Prüfen, ob Signale, insbesondere Gefahrensignale, noch ausreichend erkannt werden (Gefahr des Übertönens).
Abb. 34: Beispielsweise kann eine Geräuschreduzierung von Rädern kraftbetriebener Flurförderzeuge durch Absenkung der Shore-Härte der Räder erreicht werden.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 15 ArbStättV; § 12 BGV B3
Verkehrswege übersichtlich und sicher gestalten, z.B. Unebenheiten, Schlaglöcher, Schwellen beseitigen. Unvermeidbare Niveauunterschiede kennzeichnen.
Wege für Fahrverkehr mindestens in einem Abstand von 1 m an Türen, Toren und Durchgängen vorbeiführen.
Wege für kraftbetriebene Fahrzeuge so breit anlegen, dass beidseitig ein Sicherheitsabstand von 0,5 m zu den Begrenzungen vorhanden ist.
Durchfahrtshöhen beachten.
Tabelle 1: Erforderliche Durchfahrtshöhen (Maße in m)
Art des Fahrzeugs
Lichte Höhe über Verkehrsweg
Fahrzeuge ohne oder mit kleiner Hubhöhe (bis ≈ 1,2 m Hub)
Fahrzeuge mit großer Hubhöhe
Flurförderzeuge mit Lenkung durch Gehenden
2,00
3,50
Flurförderzeuge mit Standlenkung
2,50
Flurförderzeuge mit Fahrersitzlenkung
2,50
Mobilkrane
4,00
Lastkraftwagen
Wendeplatzbedarf für Fahrzeuge ermitteln.
Abb. 35: Wendeplatzbedarf für Fahrzeuge (Maße in m)
Fahrzeug
äußerer Wendehal- bmesser der Räder
Bemerkungen
Art
Breite
Länge
Flurförderzeuge mit Lenkung durch Gehenden1
0,80 bis 1,30
1,20 bis 2,00
1,00 bis 1,60
Flurförderzeuge mit Standlenkun2
0,90 bis 1,50
1,50 bis 2,50
1,50bis 2,0
Flurförderzeuge mit Fahrersitzlenkur3 4
0,90 bis 1,50
2,50 bis 3,80
1,50 bis 2,50
Maße gelten nur für Gabelstabler mit einer Traglast bis 3 t
Mobilkrane3
1,50 bis 2,50
3,50 bis 5,50
2,50 bis 7,20
Für Mobilkrane bis 9 t Traglast
leichte Lastwagen bis 1,5 t Tragfähigkeit
1,50 bis 2,40
4,00 bis 5,00
4,00 bis 6,00
Für Lastkraftwagen bis 6,00 m Fahrzeuglänge
1) Benennungen siehe DIN 15 140 2) Benennungen und größte Breiten siehe DIN 15 140 3) Benennungen für Krane siehe DIN 001 15 Teil 1 und Teil 2 4) Benennungen siehe DIN 15 140; siehe auch DIN 133 15 Teil 1 und Teil 2
Die Breite der Wege entsprechend nachstehender Tabelle bemessen, soweit keine Sondervorschriften bestehen.
Verkehrswege für Fußgänger zwischen Lagereinrichtungen und zwischen Lagergeräten mindestens 1,25 m breit auslegen. Geringere Verkehrswegbreiten sind in Abhängigkeit von Personenzahl, Transportmittel und Lagergut möglich.
Nebengänge in Regalen für Handkommissionierung 0,75 m breit ausführen.
Personenverkehr von Fahrzeugverkehr trennen oder Richtungsverkehr einrichten.
Abb. 36: Verkehrsbreiten bei gemischtem Fahrzeug-/Fußgängerverkehr
Geeignete technische Sicherungsmaßnahmen ergreifen, z.B. Abschrankung, Umzäunung, Verdeckung.
Verkehrswege in Räumen mit mehr als 1.000 m2 Grundfläche kennzeichnen, soweit sich dies nicht durch die Anordnung der Einbauten und Lagergüter ergibt.
Rechtsgrundlagen und Informationen: ArbSchG; §§ 12, 17 ArbStättV; BGV A1; BGI 561; BGR 234; DIN 5035-2
Rettungswege, Notausgänge
Länge von Fluchtwegen auf maximal 35 m begrenzen, bei besonderer Gefährdung kürzer gestalten. Hinweis: Spezifische Bestimmungen sind auch in Festlegungen der Baubehörden zu finden.
Rettungswege und Notausgänge dauerhaft kennzeichnen; auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in gesicherte Bereiche (anderer Brandabschnitt) führen lassen.
Rettungswege und Notausgänge nicht einengen, stets freihalten.
Notausgänge und Fluchttüren so einrichten, dass sie jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel leicht geöffnet werden können solange sich Personen im Raum befinden, z.B. Panikschlösser, Panikstangen, elektrische Verriegelungen anbringen.
Fluchttüren so einrichten, dass sie in Fluchtrichtung aufschlagen.
Sicherheitsbeleuchtung vorsehen.
Fluchtwege quer durch die Regale von Schmalgang- und Hochregallägern mit Regalbediengeräten nur vorsehen, wenn durch bauliche oder technische Maßnahmen eine sichere Nutzung gegeben ist.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 17, 19 ArbStättV; ASR 17/1,2, 10/1; BGI 606
Bodenunebenheiten mit Höhenunterschied > 4 mm und herumliegende Teile vermeiden, z.B.:
Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen tritt- und kippsicher sowie bodengleich abdecken.
Auf dem Boden liegende bewegliche elektrische Leitungen und Kabel durch geeignete Abdeckungen z.B. Kabelbrücken sichern oder in mindestens 2 m Höhe anbringen.
Bewusst gehen, Gehgeschwindigkeit den Verhältnissen anpassen, niemals rennen oder springen.
Auf Hindernisse im Verkehrsweg achten.
Türen und Tore
In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, Türen für den Fußgängerverkehr vorsehen.
Schiebetüren und -tore gegen Ausheben und Herausfallen sichern.
Nach oben öffnende Tore gegen Herabfallen sichern.
Pendeltüren und -tore nur aus durchsichtigem Material oder mit Sichtfenster einsetzen; Material bzw. Fenster durchsichtig erhalten, erforderlichenfalls austauschen.
Lichtdurchlässige Flächen aus bruchsicherem Werkstoff ausführen oder gegen Eindrücken schützen.
Quetschstellen an kraftbetätigten Türen und Toren sichern.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 10, 11, 17, 19 ArbStättV; ASR 17/1,2; BGR 181
8.1.2 Verkehrswege über unterschiedliche Ebenen, z.B. Treppen, Leitern
Schrägrampen
Begrenzungen von Verkehrswegen kennzeichnen.
Rampenneigung entsprechend Abschnitt 1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen beachten.
Treppen
Dimensionierung von Treppen wie folgt vornehmen: Auftritt [cm] plus 2 x Steigung [cm] = 63 cm +/- 3 cm; Mindestauftrittstiefe ohne Unterschneidung 26 cm;' empfehlenswert: Auftritt mit 29 cm und Steigung mit 17 cm.
Treppe mit gleichmäßigen Stufenabmessungen ausführen.
Durchgangshöhe von mindestens 2 m einhalten.
Stufenkantenradien im Bereich zwischen 2 und 12 mm einhalten.
Bei Treppen mit mehr als vier Stufen Handläufe in einer Höhe zwischen 80 cm und 115 cm anbringen; Mindestabstand von der Wand 5 cm.
Handlauf in Abwärtsrichtung gesehen auf der rechten Seite anbringen, bei mehr als 1,5 m Stufenbreite auf beiden Seiten.
Treppen rutschhemmend ausführen.
In Rampen eingezogene Treppen mit Absturzsicherung versehen.
Auf Treppen nicht hasten.
Treppen freihalten.
Schäden an Treppen beheben.
Versicherte anhalten, den Handlauf zu benutzen.
Abb. 37: Benutzung des Handlaufs beim Begehen einer Treppe
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 12, 17 ArbStättV; BGI 561; DIN EN ISO 14122 Teile 1 bis 3; pr EN 14122-4