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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 8681 / DGUV Information 207-016 - Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 09/2008aufgehoben)



Zur aktuellen Fasssung

redak. Hinweis: vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen

1 Vorwort

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit, Technischer Leiter oder Bauplaner wird von Ihnen erwartet, dass Sie bei Neu- oder Umbauten den Bauherren umfassend beraten können.

Die Gewichtung liegt bei den einen mehr im Bereich Arbeitsschutz und Ergonomie, bei den anderen im Bereich Funktionalität und Kostenersparnis.

Da wir in einer Zeit leben, in der die Normen und Vorschriften sehr schnell verändert werden, meist auch noch auf europäischer Ebene, ist es häufig für den Einzelnen schwer, die entsprechenden Regelwerke zu kennen bzw. zu benennen.

In dieser Informationsschrift sind die wichtigsten Vorschriften und Normen im Krankenhaus, die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, die Informationen von Fachgesellschaften, Unfallverhütungsvorschriften und die Erfahrungen der Unfallversicherungsträger zusammengestellt. Sie sollen dem Praktiker vor Ort bei Planung und Baumaßnahmen eine Hilfestellung bieten. Die Schwerpunkte der Information liegen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Die hier enthaltenen Empfehlungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus.

Um den praktischen Nutzen zu erhöhen, ist die Reihe in verschiedene Module unterteilt, die sich an der Struktur des Krankenhauses nach der DIN 13080 "Gliederung des Krankenhauses in Funktionsbereiche und Funktionsstellen" orientieren.

Wir erheben nicht den Anspruch der Vollständigkeit und können auch keine Gewähr für die Aktualität der Angaben übernehmen. Für den Praktiker sollen sie aber eine Art Checkliste darstellen, aus der er ersehen kann, ob an alle wesentlichen Themen gedacht wurde.

Alle in dieser Broschüre verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für die weibliche als auch für die männliche Form. Dies soll die bessere Lesbarkeit der Texte unterstützen.

2 Rechtssystem und Rechtsgrundlagen

Im Folgenden werden die Rechtsgrundlagen im Hinblick auf ihre Qualität beschrieben.

Quellen für Vorschriften sind Vorschriften der Europäischen Union, Bundesgesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, Landgesetze und -verordnungen, Satzungen und andere Rechtsquellen.

Im Arbeitsschutz sind der Staat und die Unfallversicherungsträger gemeinsam für die Rechtssetzung und Überwachung zuständig.

Gesetze sind allgemein verbindliche Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der ihrem Geltungsbereich unterworfenen Personen regeln.
Beispiel: Chemikaliengesetz

Verordnungen können erlassen werden, wenn ein Gesetz existiert, in dem die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung niedergeschrieben ist.
Beispiel: Gefahrstoffverordnung

Unfallverhütungsvorschriften sind autonome Rechtsnormen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sind unmittelbar verbindlich für die Mitglieder des Unfallversicherungsträgers, der diese erlassen hat.

Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften haben verbindlichen Charakter!
Die Unfallverhütungsvorschriften sind auch "allgemein anerkannte Regeln der Technik". Sie können in Bereichen, in denen sie nicht unmittelbar gelten, wichtige Bewertungsmaßstäbe sein.
Staatliches Recht beinhaltet z.B.: Arbeitsschutzgesetz, nachgeordnet die Arbeitsstättenverordnung mit den Arbeitsstättenrichtlinien. Für die Überwachung, Auslegung und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen dieser Vorschriften sind die staatlichen Arbeitsschutzbehörden zuständig.

Das Recht der Unfallversicherungsträger beinhaltet die Unfallverhütungsvorschriften mit den nachgeordneten Regeln, Informationen und Grundsätzen. Für die Überwachung, Auslegung und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen dieser Vorschriften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig.

Nichtgesetzliche Regelwerke werden von fachkundigen Ausschüssen aufgestellt. Sie sind "allgemein anerkannte Regeln der Technik" und konkretisieren Gesetze, Rechtsverordnungen und autonome Rechtsnormen. Eine Abweichung von ihren Festlegungen ist dann zulässig, wenn das angestrebte Ziel der Rechtsnormen zwar auf andere Weise, aber nachweislich in gleicher Qualität erreicht wird.
Beispiel: Technische Regeln Gefahrstoffe, TRGS

2.1 Baurecht

Das Baurecht tangiert den Arbeitsschutz in vielen Bereichen, z.B. bei der Gestaltung von Arbeitsstätten, bei Flucht- und Rettungswegen, beim Lärmschutz, Brandschutz, beim barrierefreien Bauen. Diese Regelungen findet man überwiegend im öffentlichen Bereich.

Baurecht bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Dabei wird üblicherweise unterschieden zwischen dem

privaten Baurecht - umfasst die Rechtsnormen des Zivilrechts - und dem

öffentlichen Baurecht - jene Teile des öffentlichen Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird nochmals unterschieden zwischen dem

2.1.1 Bauordnung

Das Baurecht liegt in Deutschland im Regelungsbereich der Länder, d.h. jedes Bundesland hat eine eigene Bauordnung erlassen. Die Grundlage für die Landesbauordnungen bildet die Musterbauordnung vom November 2002, erarbeitet von der ARGEBAU (Arbeitsgemeinschaft der Bauminister der Länder). Trotz der gemeinsam erarbeiteten Musterbauordnung unterscheiden sich die Landesbauordnungen in einigen Punkten.

Die Bauordnungen befassen sich unter anderem mit folgenden Themen:

Einige Bundesländer haben zu ihren Bauordnungen zusätzlich Verwaltungsvorschriften, Ausführungsverordnungen oder Durchführungsverordnungen erlassen.

2.1.2 Sonderbauvorschriften

Zusätzlich zur allgemeinen Bauordnung können Sonderbauten in entsprechenden Vorschriften geregelte werden, z.B. Versammlungsstätten oder Krankenhäuser.

Sonderregelungen für Krankenhäuser haben aber nur wenige Bundesländer wie:

Brandenburg: Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Krankenhäuser und Pflegeheime im Land Brandenburg BbgKPBauV - Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
Vom 21. Februar 2003

Berlin: Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Krankenhäusern
KhBetrVO - Krankenhausbetriebs-Verordnung
Vom 10. Juli 1995

Sachsen-Anhalt: KrBauR - Richtlinie über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern
Vom 21. Mai 2002

Nordrhein-Westfalen: Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern
KhBauVO - Krankenhausbauverordnung
Vom 21. Februar 1978

Schleswig-Holstein: Standardprogramm für Krankenhäuser in Schleswig-Holstein
Stand Februar 2007

Saarland: Richtlinie über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern
KhBauR - Krankenhausbaurichtlinie
Vom 1. März 2003

2.1.3 Muster Krankenhausbauverordnung KhBauVO

Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern in der Fassung vom Dezember 1976, erstellt von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU.

Für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern gibt es relativ wenige speziell auf das Krankenhaus ausgerichtete Vorschriften und Verordnungen. Bei Bedarf kann die Muster-Krankenhausbauverordnung herangezogen werden. Sie wurde 1976 auf der Grundlage der damals gültigen Musterbauverordnung erstellt und in dieser Form nur von Nordrhein-Westfalen als Landesverordnung übernommen. Alle anderen Bundesländer haben entweder keine oder andere Regelungen.

Die Muster KHBauVo war als Leitlinie für die Länder gedacht, da hier Anforderungen an das Gebäude sowie an die Räume und Einrichtungen gestellt werden. Dabei sind sowohl die Anforderungen des Brandschutzes, der Hygiene, der Beleuchtung und Belüftung wie auch Raumgrößen und Aufteilungen berücksichtigt.

Auf Grund der in fast allen Bundesländern neugestalteten Bauordnungen sind die Anforderungen an Wände, Decken, Fluchtwege usw. unter Umständen nicht mehr aktuell und müssen angepasst werden. Zur Orientierung kann sie aber immer noch gute Dienste leisten.

2.1.4 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI

Wenn im Rahmen einer Planung oder eines Neu- bzw. Umbaus vom Planer oder Bauleiter Leistungen erbracht werden, werden diese in der Regel nach den gültigen Sätzen der HOAI abgerechnet. Die Prozentsätze der Leistungsphasen richten sich an der Nettobausumme aus.

Für den Arbeitsschutz ist dies insofern interessant, da mit einer guten Vorplanung und konkreten Angaben sowohl bei der Planung als auch später im Betrieb viel Geld gespart werden kann. Die Einflussmöglichkeiten der am Arbeitsschutz Beteiligten liegen insbesondere im Bereich der ersten 4 Leistungsphasen, also noch vor der Genehmigung.

Die 9 Leistungsphasen nach HOAI

Die Leistungen des Architekten werden nach § 15 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI in neun Leistungsphasen für Planung und Ausführung von Gebäuden untergliedert und in ihrem Umfang genau beschrieben.

1. Phase: Grundlagenermittlung

Klären der Aufgabenstellung hinsichtlich Nutzungsanforderungen, Bauqualitäten, Kostenbudget, Terminen, Beratung zum gesamten Leistungsbedarf.

2. Phase: Vorplanung

Analyse der Grundlagen, Abstimmen der Zielvorstellungen, Erarbeiten eines Planungskonzepts, Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten, Planskizzen mit erläuternden Angaben, Vorverhandlungen mit Behörden, Kostenschätzung nach DIN 276.

3. Phase: Entwurfsplanung

Erarbeitung des endgültigen Planungskonzepts mit zeichnerischer Darstellung des Gesamtentwurfs, Objektbeschreibung mit Erläuterungen, Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Kostenberechnung nach DIN 276.

4. Phase: Genehmigungsplanung

Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen, Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen.

5. Phase: Ausführungsplanung

Durcharbeiten aller Ergebnisse bis zur ausführungsreifen Lösung, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1, zeichnerische Darstellung mit allen notwendigen Einzelangaben für Handwerker und Baufirmen.

6. Phase: Vorbereitung der Auftragsvergabe

Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen und Leistungsverzeichnisse, Koordination der Leistungsbeschreibung.

7. Phase: Mitwirkung bei der Vergabe

Einholen, Prüfen und Werten von Angeboten, Verhandlungen mit Bietern, Kostenanschlag nach DIN 276, Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung.

8. Phase: Bauüberwachung

Überwachung des Ausbaus, in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und Leistungsbeschreibungen, Überwachung des Zeitplans, Kostenfeststellung nach DIN 276, Abnahme von Bauleistungen, Überwachung der Beseitigung etwaig festgestellter Mängel, Kostenkontrolle durch Überprüfung der Leistungsabrechnung.

9. Phase: Objektbetreuung und Dokumentation

Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf von Verjährungsfristen, Überwachung der Beseitigung von Mängeln, Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.

2.1.5 Vergaberecht-Vorschriften

Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine Landesbehörde z.B. Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Gebäude errichten lassen will, müssen diese Regeln beachtet werden.

1. Verdingungsordnungen

Die Verdingungsordnungen VOL, VOF und VOB enthalten die Detailvorschriften der Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen.

1.1 Verdingungsordnung für Leistungen ( VOL)

mit Bekanntmachung der Neufassung vom 17. September 2002

Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

1.2 Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen ( VOF)

mit Bekanntmachung der Neufassung vom 26. August 2002. Die VOF findet Anwendung auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden.

1.3 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ( VOB)

mit Bekanntmachung der Neufassung vom 12. September 2002. Die VOB stellt ein auf die besonderen Bedürfnisse am Bau zugeschnittenes Regelwerk dar.

Teil A: Allgemeine Vergabebedingungen von Bauleistungen
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Teil C: Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen

2.2 Weitere verbindliche Gesetze, Verordnungen und Regelungen im Krankenhaus

Neben den schon erwähnten gibt es noch eine Vielzahl weiterer Gesetze, Verordnungen und Regelungen, die im Krankenhaus Berücksichtigung oder Anwendung finden.

Einige fordern konkrete Maßnahmen zum Schutz der Anwender, Patienten und Dritter, bei anderen stehen die Funktionsabläufe im Vordergrund.

Wir unterteilen diese wie folgt:

2.2.1 Staatliche Regelungen

Gesetze:
z.B. Medizinproduktegesetz, Atomgesetz, Arbeitsschutzgesetz
Verordnungen:
z.B. Medizinprodukte-Betreiberverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung, Arbeitsstättenverordnung.
Technische Regeln:
z.B. Technische Regeln Gefahrstoffe, Technische Regeln Biologische Arbeitsstoffe, Arbeitsstättenrichtlinien.

Anmerkung: Die Arbeitsstättenrichtlinien gelten weiter bis zum August 2010, wenn sie nicht vorher durch neue ersetzt werden. Nach dem angegebenen Datum verlieren sie ihre Gültigkeit.

2.2.2 Regelungen der Unfallversicherungsträger

Unfallverhütungsvorschriften:
z.B. Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A1), "Laserstrahlung" (BGV/GUV-V B2), "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV/GUV-V A8)

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz:
z.B. "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"
(GUV-R 133), "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181), "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege" (BGR/GUV-R 250)

Informationen:
z.B. "Treppen" (BGI/GUV-I 561), "Zytostatika im Gesundheitsdienst" (GUV-I 8533)

2.2.3 Regelungen privater Organisationen

Die Regeln der privaten Organisationen gelten als "allgemein anerkannte Regeln der Technik", z.B.:

DIN Deutsches Institut für Normung
VDE Verband der Elektrotechnik
VDI Verein Deutscher Ingenieure
DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches


Das Robert-Koch-Institut erarbeitet zudem Richtlinien, die sich mit der Hygiene und der Infektionsprävention im Krankenhaus befassen. Darin werden unter anderem Anforderungen an die baulich-funktionelle Gestaltung der Bereiche definiert. Darüber hinaus werden Anforderungen an die Luft- und Wasserqualität, die Luft- und Wasserversorgung sowie die Abwasser- und Abfallentsorgung gestellt.

Nachfolgend werden einige allgemein anerkannte Regeln der Technik näher erläutert.

2.2.3.1 Allgemein

DIN 13080

Die DIN 13.080 vom Juli 2003 mit dem Titel "Gliederung des Krankenhauses in Funktionsbereiche und Funktionsstellen" ermöglicht die Gliederung der Grundflächen nach krankenhausspezifischen Funktionen.

Sie dient der Bedarfs- und Bauplanung sowie der vergleichenden Auswertung und Beurteilung von Krankenhäusern sowie Hochschul- und Universitätskliniken. Sie bildet die Grundlage zur Verständigung der an der Planung beteiligten Behörden, Institutionen und Personen.

In der Norm sind alle von Krankenhäusern sowie Hochschul- und Universitätskliniken zu erfüllenden Aufgaben und Funktionen zusammengestellt, gegeneinander abgegrenzt und geordnet. Damit wird ein umfassendes Gliederungsschema der Funktionen unter Verwendung im Krankenhaus bereits üblicher Bergriffe erreicht.

Das Beiblatt 1 zur DIN 13080 enthält Hinweise zur Anwendung für Allgemeine Krankenhäuser.

Das Beiblatt 2 zur DIN 13080 enthält Hinweise zur Anwendung für Hochschul- und Universitätskliniken.

Das Beiblatt 3 zur DIN 13080 enthält ein Formblatt zur Ermittlung von Flächen im Krankenhaus.

Das Beiblatt 4 zur DIN 13080 enthält die Begriffe und Gliederung der Zielplanung für Allgemeine Krankenhäuser.

2.2.3.2 Bereich Elektrotechnik

Die VDE-Bestimmungen stellen ebenso wie DIN-Normen allgemein anerkannte Regeln der Technik dar, die den derzeitigen Sicherheitsstandard repräsentieren. Sollte der Bauherr oder Betreiber von den VDE-Bestimmungen oder DIN-Normen abweichen, muss er den Nachweis erbringen, dass seine Methode die gleiche Sicherheit bietet.

Ein Großteil der VDE-Bestimmungen wurde auch als DIN-Normen veröffentlicht.

DIN VDE 0100

Die gesamte Reihe DIN VDE 0100 befasst sich mit der Elektroinstallation und findet in den entsprechenden Fällen auch im Krankenhaus Einsatz.

Besonders zu berücksichtigen sind im Krankenhaus unter anderem folgende Normen:

DIN VDE 0100 Teil 718

"Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art",
Teil 718 "Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen".
Diese Norm gilt für die Errichtung von elektrischen Anlagen einschließlich der Einrichtungen für Sicherheitszwecke in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen.
Diese Norm ersetzt, zusammen mit der DIN EN 50172 und der DIN VDE 0100-560, die alte VDE 0108 vom Oktober 1989 "Errichten und Betreiben von Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen sowie für Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten".

DIN VDE 0100 Teil 710

"Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art",
Teil 710 "Medizinisch genutzte Bereiche".
Diese Norm berücksichtigt, in ihren Anforderungen je nach Art und Nutzung der baulichen Anlagen, die mögliche Gefährdung von Personen - insbesondere Patienten - durch gefährliche Körperströme, bei Brand oder Ausfall der allgemeinen Stromversorgung. Die Anforderungen berücksichtigen auch den Grundsatz, dass in medizinisch genutzten Gebäuden ein Weiterbetrieb von wesentlichen Anlagenteilen bei einer technischen Störung erfolgen muss. Je nach Art der medizinischen Nutzung ist die Dauer des Weiterbetriebes unterschiedlich zeitlich begrenzt.

DIN EN 50.172/VDE 0108 Teil 100

"Sicherheitsbeleuchtungsanlagen"
Diese Norm legt die Kennzeichnung von Rettungswegen und die Anforderungen der Beleuchtung an Rettungswege bei Störung der allgemeinen Stromversorgung sowie die Mindestanforderungen einer solchen Sicherheitsbeleuchtung je nach Größe, Art und Nutzung der baulichen Anlage fest.

DIN VDE 0834

"Rufanlagen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen".
Diese Norm legt die Anforderungen an die Geräte sowie an die Errichtung der Anlagen und den Betrieb fest.

3 Barrierefreies Bauen 1)

Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.

Die Planungsgrundlagen für die barrierefreie Gestaltung sollen möglichst allen Menschen ermöglichen, ihren Lebensraum in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zu nutzen.

Die Hinweise berücksichtigen die Bedürfnisse insbesondere folgender Personengruppen:

Die Hinweise behandeln Bewegungsflächen für Rollstuhlfahrer, Rampen und Aufzüge, Türen, Treppen, Bodenbeläge, Wände und Treppen, Sanitäranlagen, Bedienelemente, Orientierungshilfen.

3.1 Bewegungsflächen

3.1.1 Bewegungsflächen dürfen sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttüren. Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z.B. durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge und Einrichtungen, insbesondere auch in geöffnetem Zustand. Bewegliche Geräte und Einrichtungen an Arbeitsplätzen und in Therapiebereichen dürfen die Bewegungsflächen nicht einschränken.

3.1.2 Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein:

3.1.3 Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm tief sein:

3.1.4 Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm breit sein:

3.1.5 Die Bewegungsfläche muss mindestens 120 cm breit sein:

3.1.6 Die Bewegungsfläche muss mindestens 90 cm breit sein:

3.1.7 Die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muss so groß sein wie die Grundfläche des Aufzugsfahrkorbs, mindestens aber 150 cm breit und 150 cm tief. Sie darf sich mit Verkehrswegen und anderen Bewegungsflächen nicht überlagern.

3.1.8 Bewegungsflächen vor handbetätigten Türen müssen Folgendem entsprechen:

Drehflügeltür:

Schiebetür:

3.2 Begegnungsflächen

Mehr als 15 m lange Flure und Wege müssen für die Begegnung von Rollstuhlbenutzern eine Begegnungsfläche von mindestens 180 cm Breite und 180 cm Tiefe aufweisen.

3.3 Türen

3.4 Stufenlose Erreichbarkeit, untere Türanschläge und -schwellen, Aufzug, Rampe

3.4.1 Alle Gebäudeebenen müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe, erreichbar sein.

3.4.2 Untere Türanschläge und -schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie technisch unbedingt erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein.

3.4.3 Der Fahrkorb eines Aufzugs ist mindestens wie folgt zu bemessen:

Bedienungstableau und Haltestange sind entsprechend der DIN 18.025-1 zu gestalten und anzubringen.

Bewegungsfläche vor den Fahrschachttüren (siehe Punkt 3.1.7)

Lichte Breite der Fahrschachttüren (siehe Abschnitt 3.3)

Im Fahrkorb sollte ein Klappsitz und gegenüber der Fahrkorbtür ein Spiegel zur Orientierung beim Rückwärtsfahren angebracht werden.
Personenaufzüge mit mehr als 2 Haltestellen sind zusätzlich mit Haltestellenansagen auszustatten.

Orientierungshilfen (siehe Punkt 3.10)

3.4.4 Die Steigung der Rampe darf nicht mehr als 6 % betragen. Bei einer Rampenlänge von mehr als 600 cm ist ein Zwischenpodest von mindestens 150 cm Länge erforderlich.

Die Rampe und das Zwischenpodest sind beidseitig mit 10 cm hohen Radabweisern zu versehen. Die Rampe ist ohne Quergefälle auszubilden.

An Rampe und Zwischenpodest sind beidseitig Handläufe mit 3 bis 4,5 cm Durchmesser in 85 cm Höhe anzubringen. Handläufe und Radabweiser müssen 30 cm in den Plattformbereich waagerecht hineinragen.

Bewegungsflächen am Anfang und am Ende der Rampe und zwischen den Radabweisern (siehe Punkte 3.1.1 und 3.1.4).

In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärts führende Treppe angeordnet werden.

3.5 Treppen

An Treppen sind beidseitig Handläufe mit 3 bis 4,5 cm Durchmesser anzubringen. Der innere Handlauf am Treppenauge darf nicht unterbrochen sein. Äußere Handläufe müssen in 85 cm Höhe 30 cm waagerecht über den Anfang und das Ende einer Treppe weitergeführt werden.

Fangstellen sind dabei zu vermeiden, z.B. durch Umbiegen der Handläufe zur Wand.

Orientierungshilfen (siehe Punkt 3.10)
Bewegungsflächen neben Treppen (siehe Punkte 3.1.4 und 3.1.7). Notwendige Treppen dürfen nicht gewendelt sein.

Treppen müssen Setzstufen haben. Trittstufen dürfen über die Setzstufen nicht vorragen. Trittstufen sollen an freien seitlichen Enden eine mindestens 2 cm hohe Aufkantung aufweisen.

3.6 Bodenbeläge

Bodenbeläge im Gebäude müssen nach (BGV/GUV-R 181) rutschhemmend, rollstuhlgeeignet und fest verlegt sein; sie dürfen sich nicht elektrostatisch aufladen.

Bodenbeläge im Freien müssen mit dem Rollstuhl leicht und erschütterungsarm befahrbar sein. Hauptwege (z.B. zu Hauseingang, Garage) müssen auch bei ungünstiger Witterung gefahrlos befahrbar sein; das Längsgefälle darf 3 % und das Quergefälle 2 % nicht überschreiten.

3.7 Wände und Decken

Wände und Decken sind zur bedarfsgerechten Befestigung von Einrichtungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen tragfähig auszubilden.

3.8 Sanitärräume

In jedem Sanitärraum oder jeder Sanitäranlage ist mindestens eine für Rollstuhlbenutzer geeignete Toilettenkabine einzuplanen. Sie ist wie folgt zu planen und auszustatten:

Klosettbecken

Rechts und links neben dem Klosettbecken sind 95 cm breite und 70 cm tiefe und vor dem Klosettbecken 150 cm breite und 150 cm tiefe Bewegungsflächen vorzusehen. Die Sitzhöhe (einschließlich Sitz) sollte 48 cm betragen. 55 cm hinter der Vorderkante des Klosettbeckens muss sich der Benutzer anlehnen können.

Haltegriffe

Auf jeder Seite des Klosettbeckens sind klappbare, 15 cm über die Vorderkante des Beckens hinausragende Haltegriffe zu montieren, die in der waagrechten und senkrechten Position selbsttätig arretieren. Sie müssen am äußersten vorderen Punkt für eine Druckbelastung von 100 kg geeignet sein.
Der Abstand zwischen den Klappgriffen muss 70 cm, ihre Höhe 85 cm betragen.

Toilettenspülung

Die Spülung muss beidseitig mit Hand oder Arm zu betätigen sein, ohne dass der Benutzer die Sitzposition verändern muss.

Toilettenpapierhalter

Je ein Toilettenpapierhalter muss an den Klappgriffen im vorderen Greifbereich des Sitzenden angeordnet sein.

Waschtisch

Ein voll unterfahrbarer Waschtisch mit Unterputz- oder Flachaufputzsiphon ist vorzusehen. Die Oberkante des Waschtisches darf höchstens 80 cm hoch montiert sein. Kniefreiheit muss in 30 cm Tiefe und in mindestens 67 cm Höhe gegeben sein. Der Waschtisch ist mit einer Einhebel-Standard-Armatur oder mit einer berührungslosen Armatur auszustatten; (siehe auch Punkt 3.9).

Vor dem Waschtisch ist eine 150 cm tiefe und 150 cm breite Bewegungsfläche anzuordnen.

Spiegel

Über dem Waschtisch ist ein Spiegel anzuordnen, der die Einsicht aus der Steh- als auch aus der Sitzposition ermöglicht.

Seifenspender

Ein Einhandseifenspender muss über dem Waschtisch im Greifbereich auch mit eingeschränkter Handfunktion benutzbar sein. Die Entnahmehöhe darf nicht unter 85 cm und nicht über 100 cm angeordnet sein.

Handtrockner

Der Handtrockner muss anfahrbar sein. Die Handtuchentnahme oder der Luftaustritt sind in 85 cm Höhe anzuordnen. Die Bewegungsfläche vor dem Handtrockner muss 150 cm tief und 150 cm breit sein.

Abfallauffang

Ein abgedichteter und geruchsverschlossener Abfallauffang mit selbstschließender Einwurföffnung in 85 cm Höhe muss anfahrbar und mit einer Hand bedienbar sein.

Bewegungsfläche vor dem Abfallauffang (siehe Punkt 3.1.5).

Die barrierefreie Toilettenkabine sollte mit Kleiderhaken in 85 cm und 150 cm Höhe und einer zusätzlichen 15 cm tiefen und 30 cm breiten Ablagefläche in 85 cm Höhe ausgestattet werden.

3.9 Bedienungsvorrichtungen

Bedienungsvorrichtungen (z.B. Schalter, Taster, Toilettenspüler, Briefeinwurf- und Codekartenschlitze, Klingel, Bedienungselemente kraftbetätigter Türen, Notrufschalter) müssen auch mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein; sie sind in 85 cm Höhe anzubringen. Sie dürfen nicht versenkt und scharfkantig sein. Für Sehbehinderte und Blinde müssen Bedienungselemente durch kontrastreiche und taktil erfassbare Gestaltung leicht erkennbar sein.

Die Tür des Sanitärraumes und/oder der Toilettenkabine muss abschließbar und im Notfall von außen zu öffnen sein.

Schalter für kraftbetätigte Türen sind bei frontaler Anfahrt mindestens 250 cm vor der aufschlagenden Tür und auf der Gegenseite 150 cm vor der Tür anzubringen.

Bedienungsvorrichtungen müssen einen seitlichen Abstand zur Wand oder zu bauseits einzubringenden Einrichtungen von mindestens 50 cm haben.

Sanitärarmaturen mit Warmwasseranschluss sind mit Einhebelmischbatterien oder berührungslosen Armaturen mit schwenkbarem Auslauf vorzusehen; die Wassertemperatur darf an der Auslaufstelle maximal 45 °C betragen.

Notrufschalter in Sanitärräumen müssen zusätzlich vom Boden aus (z.B. durch Zugschnur) erreichbar sein.

3.10 Orientierungshilfen, Beschilderung

Öffentlich zugängige Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen sind mit Orientierungshilfen auszustatten.

Orientierungshilfen sind so signalwirksam anzuordnen, dass Hinweise deutlich und frühzeitig erkennbar sind, z.B. durch Hell-Dunkelkontraste (möglichst hell auf dunklem Hintergrund). Größe und Art von Schriftzeichen müssen eine gute, blendfreie Lesbarkeit ermöglichen.
Orientierungshilfen sind zusätzlich tastbar auszuführen, z.B. durch unterschiedlich strukturierte Oberflächen; bei Richtungsänderungen oder Hindernissen müssen besondere Markierungen vorgesehen werden.
Die Beleuchtung von Verkehrsflächen, Treppen und Treppenpodesten mit künstlichem Licht ist blend- und schattenfrei auszuführen. Eine höhere Beleuchtungsstärke als nach DIN EN 12.464-1 bzw. DIN 5035-2 ist vorzusehen.

Fluchtwege sollten durch besondere Lichtbänder und richtungweisende Beleuchtung, z.B. in Fußleistenhöhe, sowie durch Tonsignale gekennzeichnet werden.

Am Anfang und am Ende von Handläufen einer Treppe sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschossebenen anzubringen.

4 Verkehrswege

4.1 Äußere Verkehrserschließung

Um eine reibungslose Zugänglichkeit bei Krankenhäusern zu gewährleisten, sind die verschiedenen Verkehrsströme, Fußgänger, allgemeine Fahrzeuge und Rettungsfahrzeuge zur Vermeidung von Unfällen voneinander zu trennen. Weiterhin ist auf Anfahrmöglichkeiten für die Feuer wehr und ggf. für die Fassadenreinigung und Instandhaltung zu achten. Zu berücksichtigen ist ferner eine etwas abseits gelegene Zufahrt für Bestattungsinstitute.

Die Hinweise beinhalten Vorgaben aus der Sicht des Arbeitsschutzes an:

4.1.1 Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger

4.1.2 Liegendkrankenanfahrt

4.1.3 Sonstige Verkehrserschließungen

4.1.3.1 Laderampen

4.1.3.2 Feuerwehranfahrten

Tipp:
Für die Festlegungen im Detail sollte die Leitung der örtlichen Feuerwehr hinzugezogen werden.

4.1.3.3 Zugänglichkeit für Hubsteiger (zum Einsatz an der Fassade)

Soweit für die Glasflächen- und Fassadenreinigung bzw. -reparatur (z.B. an Beschattungseinrichtungen) der Einsatz von Hubsteigern vorgesehen ist, sind entsprechende Zufahrts- und Aufstellmöglichkeiten für die Geräte vorzusehen; das gilt unter Umständen auch für Innenhöfe, für hinter Vorbauten zurückspringende Gebäudeteile usw.

4.1.3.4 Zugänglichkeit von Technikräumen

4.2 Innere Verkehrserschließung, Rettungswege

Bei der Planung des Verkehrsflusses in Gebäuden von Krankenhäusern muss den verschiedenen Verkehrsarten, wie etwa Fußgänger-, Rollstuhl- und ggf. Fahrzeugverkehr, zur Vermeidung von Unfällen ebenso Rechnung getragen werden wie den durchzuführenden Transporten z.B. von Containern, Geräten, Betten usw. Dabei ist auch der ruhende Verkehr mit einzubeziehen. Weiterhin sind bei der Gestaltung von Verkehrswegen die Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes zu berücksichtigen.

Die Hinweise beinhalten Vorgaben aus der Sicht des Arbeitsschutzes an:

4.2.1 Eingangsbereiche

4.2.2 Flure und Gänge

4.2.3 Sicherungen gegen Absturz

Verkehrswege und Arbeitsplätze, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen, müssen mit Umwehrungen versehen sein. Eine Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m (in den Landesbauordnungen (LBOs) kann die Absturzgefahr unter Umständen schon bei geringeren Höhendifferenzen definiert werden) vorhanden ist. 10)

An Geländer oder andere Umwehrungen sind folgende Mindestanforderungen zu stellen:

4.2.4 Rettungswege und Notausgänge

4.3 Türen und Tore

Türen und Tore können bei falscher Gestaltung erhebliche Unfallgefahren darstellen: Sie können im falschen Moment auf- oder zuschlagen, sie können herunterfallen und Menschen verletzen. Konstruktionsbedingt weisen Türen und Tore Quetsch- und Scherstellen in Form von Schließkanten auf. Hinzu kommt, dass bei kraftbetätigten Türen die automatische Bewegung des Türflügels zu Unfällen führen kann.

Drehtüren werden im Krankenhausbereich gem. als Eingangstüren verwendet.

Das Unfallgeschehen zeigt, dass Karusselltüren auf Grund ihrer Bauart mit großem Durchmesser und großer Masse bei hoher Umlaufgeschwindigkeit ein großes Gefährdungspotenzial haben. Häufige Verletzungen sind das Einziehen und Quetschen von Körperteilen und das Anstoßen von Personen durch die Türflügel.

Die Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Türen hinsichtlich der Eingrenzung von Verrauchungen bzw. Bränden auf der einen Seite und der möglichst geringen Behinderung in Verkehrs- und Fluchtwegen auf der anderen Seite sind Fragestellungen, die bereits in der Planung berücksichtigt werden müssen.

Im Folgenden werden die wesentlichen Anforderungen für die Gestaltung von Türen und Toren beschrieben. Es wird zwischen manueller Bedienung und kraftbetätigten Türen und Toren unterschieden. Besondere Anforderungen (z.B. Strahlenschutz) und Gesichtspunkte der Hygiene finden in diesem allgemeinen Kapitel keine Berücksichtigung.

4.3.1 Allgemeine Grundsätze

4.3.1.1 Lage der Türen und Tore

Die Lage der Türen und Tore in Räumen muss so angeordnet sein, dass von jeder Stelle des Raumes eine bestimmte Entfernung zum nächstgelegenen Ausgang (auf einen Rettungsweg oder ins Freie) nicht überschritten wird. Die in der Luftlinie gemessene Entfernung soll

Die Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder in Flure oder Treppenräume, die Rettungswege im Sinne des Bauordnungsrechts der Länder sind oder in andere Brandabschnitte führen. In Räumen mit mehreren Türen sollen sich die Ausgänge möglichst in gegenüberliegen den Wänden befinden.

4.3.1.2 Zahl, Breite und Maße von Türen und Toren

Die Zahl und die Breite der Türen und Tore richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer im Raum, der Lage der Arbeitsplätze und der höchstzulässigen Entfernung in Bezug auf die Rettungswegplanung. 15)

Anzahl der Arbeitnehmer Lichte Breite
Max. 5 0,90 m
Max. 20 1,00 m
Max. 100 1,25 m
Max. 250 1,75 m
Max. 400 2,25 m


Maßgebend ist hierzu auch die aktuelle DIN 18.225.

Türen, durch die Krankenbetten befördert werden, müssen eine lichte Breite von mind. 1,25 m und dürfen mit Ausnahmen von Außentüren keine Schwellen haben. 16)

Generell gilt, ebenso wie für Verkehrswege und Arbeitsräume, eine freie Durchgangshöhe von mind. 2 m. Ausnahmen können im technischen Bereich bei Zugängen zu Schächten, Installationsebenen usw. erforderlich sein. Die Größe von Durchstiegsöffnungen sollte aber mind. B x H; 60 x 100 cm, entsprechend der Mindestfläche von Fenster-Notausstiegen, betragen.

Tipp:
Bau und Ausführung von Türen und Toren müssen immer den Anforderungen der in den Räumen durchzuführenden Arbeiten angepasst sein. Zum Beispiel müssen die Türen zu den Patientenzimmern mindestens so breit sein, dass ohne Schwierigkeiten Krankenbetten durchgeschoben werden können. Ähnliche Anforderungen sind beispielsweise auch im Bereich der Versorgung und Technik vorhanden.

4.3.1.3 Ausführung

Die Ausführung der Türen und Tore hinsichtlich des Brandschutzes richtet sich nach der jeweiligen Bauordnung der Länder. Hinweise finden sich z.B. auch in der Krankenhausbaurichtlinie Sachsen-Anhalt:

Griffe und andere Einrichtungen für die Handbetätigung von Türen und Toren dürfen mit festen oder beweglichen Teilen der Tür oder des Tores oder deren Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden; sie müssen vom Fußboden aus erreichbar sein. 14)
Sie müssen von der Gegenschließkante mindestens einen Abstand von 25 mm haben. 18)

Schließkanten als Quetsch- und Scherstellen liegen vor, wenn sich die Schließkante von ihrer Gegenschließkante um mehr als 8 mm entfernen kann. Für Kinderkliniken mit Patienten unter 36 Monaten wird empfohlen (in Anlehnung an Veröffentlichungen verschiedener Unfallversicherungsträger) keine Quetsch- und Scherstellen mit einer maximalen Entfernung von 4 mm zu- zulassen oder alternativ die Gegenschließkante durch einen Klemmschutz abzudecken. Eine weitere Möglichkeit besteht in einer flexiblen Ausführung der Schließkante mit entsprechend geformten Gummiprofilen, wenn ein Abstand der starren Teile von mind. 25 mm eingehalten werden kann. Dies gilt grundsätzlich für alle Türen, insbesondere für mehrgliedrige Falttüren, z.B. im Werkstattbereich.

Türen von lärmsensitiven Arbeitsräumen, z.B. Kranken-, Besprechungs-, Bereitschaftszimmer, sollten so gestaltet sein, dass die Lärmgrenzen der DIN 13.779 durch äußere Einflüsse nicht überschritten werden.

4.3.2 Schutz gegen Ausheben, Zuschlagen, Herausfallen und Herabfallen 19)

Türen sind gegen unbeabsichtigtes Schließen, z.B. durch Windeinwirkung, zu sichern.

Schiebetüren und -tore müssen so eingerichtet sein, dass ein Pendeln ausgeschlossen ist.
Das Gewicht von Senk-, Hub- und Kipptoren ist durch Gegengewichte oder andere Einrichtungen so auszugleichen, dass sich die Tore nicht unbeabsichtigt schließen, sondern im Gleichgewicht bleiben.

Die Laufbahn der Gegengewichte von Toren muss verkleidet sein, wenn eine Gefährdung von Personen gegeben ist.

Türen und Tore, die nach oben öffnen, müssen mit Fangvorrichtungen versehen sein, die beim Versagen der Tragmittel ein Abstürzen der Flügel verhindern.
Der Fallweg von Türen und Toren darf 20 cm nicht überschreiten. Werden die Flügel von Türen und Toren beim Öffnen auf Wellen gewickelt (z.B. Rollläden, Rolltore), darf der Fallweg oberhalb einer Höhe von 2,5 m bis zu 28 cm betragen.
Die Bauteile von Fangvorrichtungen und ihre Verbindungen müssen eine mindestens zweifache Sicherheit gegen bleibende Verformung aufweisen. Das gilt nicht für die Bauteile von Fangvorrichtungen, die beim Fangvorgang beabsichtigt brechen oder sich bleibend verformen sollen (Sollbruchstelle).

Von Fangvorrichtungen kann abgesehen werden, wenn das Heraus- bzw. Herabfallen der Türen oder Tore auf andere Weise sicher verhindert wird. Dies kann zum Beispiel bei Flügeln mit zwei Antrieben der Fall sein, wenn jeder Antrieb so ausgelegt ist, dass er das Flügelgewicht allein zu tragen imstande ist, und wenn bei Ausfall eines Antriebs eine weitere Bewegung des Flügels selbsttätig verhindert ist.

Tipp:
Türen müssen so angeordnet werden, dass das Gegeneinanderschlagen von Türflügeln vermieden wird. Der Bereich hinter aufschlagenden Türen muss frei bleiben und darf nicht für Einrichtungsgegenstände wie z.B. Getränkeautomaten genutzt werden.

4.3.3 Glastüren 20)

Lichtdurchlässige Türen und Türflächen - ausgenommen Türfüllungen im oberen Drittel von Türen und abgeschirmte Türfüllungen - müssen bruchsicher sein.

Lichtdurchlässige Flächen von Türen im Verlauf von Verkehrs- wegen, in denen regelmäßig Material von Hand oder mit Beförderungsmitteln transportiert wird, müssen aus Sicherheitsglas nach der aktuellen DIN oder einem Kunststoff mit vergleichbaren Sicherheitseigenschaften bestehen. Dies gilt nicht für Türen, die abgeschirmt sind.

Türen, deren Flächen zu mehr als der Hälfte ausbruchsicherem, durchsichtigem Werkstoff bestehen, müssen auf beiden Seiten in etwa 1 m Höhe eine über die Tür breite verlaufende Handleiste haben.

Türen, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können.

Türen können aus nicht bruchsicherem, lichtdurchlässigem Werkstoff bestehen, wenn die nicht bruchsicheren Flächen auf beiden Seiten so abgeschirmt sind, dass sie beim Öffnen oder Schließen der Tür nicht eingedrückt werden können. Dies gilt nicht, wenn sich die nicht bruchsichere Fläche im oberen Türdrittel befindet. Die Abschirmung kann z.B. durch feste Stab- oder Drahtgitter bestehen.

4.3.4 Anforderungen an kraftbetätigte Türen und Tore 21)

4.3.4.1 Allgemeines

Für die verschiedenen Bauformen der Türen:

4.3.4.1.1 Bau und Ausrüstung 22)

An jeder kraftbetätigten Tür muss ein typenschild mit Hersteller bzw. Lieferant, Baujahr, Fabriknummer und Flügelgewicht in Kilogramm, wenn die Flügel auch angehoben oder abgesenkt werden, angebracht sein.

Dieses typenschild muss für das Wartungs- und Prüfpersonal lesbar sein.

Bei kraftbetätigten Türen in Rettungswegen muss die Entriegelung für das Öffnen der Tür von Hand ohne Hilfsmittel leicht erreichbar sein. Das Öffnen von Hand muss ohne besonderen Kraftaufwand möglich sein. Einrichtungen für die Handbetätigung von Flügeln dürfen mit festen oder beweglichen Teilen der Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden; sie müssen von einem sicheren Standplatz aus betätigt werden können. 22)
Kurbeln als Einrichtungen (z.B. an Fenstern) für die Handbetätigung dürfen nicht zurückschlagen können. Sie müssen gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert sein. Bauteile, von denen der sichere Betrieb der kraftbetätigten Türen und Tore abhängt, müssen für Wartung und Prüfung leicht zugänglich sein.

Für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung muss der Hersteller des Antriebes bzw. des automatischen Türsystems mit dem Produkt ein Handbuch mit Funktionsbeschreibungen etc. sowie Dokumente mit Anweisungen für den korrekten Einbau und die Montage des Antriebes bzw. des automatischen Türsystems und ein Prüfbuch zur Verfügung stellen.

Weiterhin müssen die Dokumente für die Erstprüfung durch eine notifizierte Stelle zur Verfügung gestellt werden.

Tipp:
Nachdem sich auf den Verkehrswegen in medizinischen Bereichen neben den Beschäftigten auch viele ältere, geh behinderte und gebrechliche Patienten und Besucher bewegen, wird empfohlen, dort Türen mit Niedrigenergieantrieb nach DIN 18650 einzubauen.

4.3.4.2 Quetsch- und Scherstellen
(siehe auch Punkt 4.3.1.3)

Zur Sicherung der Quetsch- und Scherstellen bis zu einer Höhe von 2,50 m kommen zum Beispiel Schaltleisten, Kontaktschläuche oder Lichtschranken in Frage. Von einer Sicherung der Quetsch- und Scherstellen kann abgesehen werden, wenn durch zuverlässig wirkende und ausreichend bemessene Kontaktmatten o.Ä. sichergestellt ist, dass keine Flügelbewegung erfolgen kann, solange sich Personen im Gefahrbereich befinden.

Auch bei den oben aufgeführten Sicherungsmöglichkeiten wird für Kinderkliniken dringend empfohlen, die Größe und das Gewicht von Kindern zu berücksichtigen.

4.3.4.3 Steuerung

Die für die Steuerung der Türen und Tore notwendigen Sicherheitseinrichtungen dürfen durch andere Baulichkeiten oder Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden.

4.3.4.4 Abschalteinrichtungen

Türen und Tore mit elektrischem Antrieb müssen einen Hauptschalter besitzen, mit dem die Anlage allpolig abgeschaltet werden kann. Der Hauptschalter muss gegen irrtümliches oder unbefugtes Einschalten gesichert werden können.

Notabschalteinrichtungen müssen gefahrlos erreichbar sein. Sie müssen sich in unmittelbarer Nähe der Quetsch- und Scherstellen befinden. Ist es nicht möglich eine Notabschalteinrichtung von beiden Seiten der kraftbetätigten Türen und Toren gefahrlos zu erreichen, müssen auf beiden Seiten Notabschalteinrichtungen vorhanden sein. 23)

4.3.4.5 Kraftbetätigte Karusselltüren

Im Folgenden sind Aussagen für den Einbau von Karusselltüren zusammengestellt, die für die Planung des Bauwerkes Bedeutung haben können. Die baulichen Anforderungen an kraftbetätigte Karusselltüren im Besonderen werden nicht im Einzelnen aufgeführt, da davon ausgegangen wird, dass die jeweiligen Hersteller diese Kenntnisse haben bzw. die Anforderungen an kraftbetätigte Türen Berücksichtigung finden (siehe Punkt 4.3.4).

Die Flügel müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungen gesichert sein.

Für Flügel oder Flügelfüllungen sind vorzugsweise Werkstoffe zu verwenden, die bei Bruch keine Verletzungsgefahren hervorrufen können (bruchsichere Werkstoffe), z.B. Sicherheitsglas.

Quetsch- und Scherstellen an Hauptschließkanten zwischen Flügeln und festen Teilen der Umgebung und an Flügeln, die sich aneinander fortbewegen, müssen bis zu einer Höhe von 2,50 m durch Einrichtungen gesichert sein, die bei Berührung oder Unterbrechung durch eine Person die Flügelbewegung zum Stillstand bringen.

An sämtlichen typen von Karusselltüren muss der Abstand zwischen Flügelvorderkante und der gebogenen Seitenwand zum Schutz der Finger mindestens 25 mm betragen.

Ein Versatz in der Seitenwandkonstruktion einer Karusselltür darf nicht größer als 10 mm sein, oder er muss durch andere technischen Maßnahmen abgesichert sein.

Der Bodenbelag einer Karusselltür muss, in dem von den Tür- flügeln überstrichenen Bereich, flach, mit einer maximalen Unebenheit von 4 mm ausgeführt sein. Vorhandene Spalte dürfen nicht breiter als 4 mm sein.

Der Abstand zwischen Türflügelunterkante und Fußboden darf bei einer Karusseltür max. 8 mm betragen oder ist durch Einsatz einer Schutzeinrichtung nach DIN EN 12978 abzusichern.
Die Gefahrenstelle zwischen Haupt- und Gegenschließkante muss mit aktiven Schutzeinrichtungen nach DIN EN 12.978 abgesichert werden. Werden bei Karusselltüren, die von besonders schutzbedürftige Personen genutzt werden, ausschließlich PSPE (druckempfindliche Schutzeinrichtungen, die ausgelöst werden, wenn auf ihre Oberfläche ein mechanischer Druck ausgeübt wird) zur Absicherung der Gefahrenstelle Hauptschließkante zur Gegenschließkante eingesetzt, darf die dynamische Kraftspitze nach Auslösung der Schutzeinrichtung einen Wert von 150 N nicht überschreiten.

Ferngesteuerte Türen und Tore müssen in Nähe der Flügel mindestens eine gut erkennbare und leicht zugängliche Not- Befehlseinrichtung besitzen, mit der im Gefahrfall die Flügelbewegung zum Stillstand gebracht werden kann. Karusselldrehtüren gelten als ferngesteuert, wenn sie zum Beispiel durch Lichtschranken, Kontaktschwellen oder durch im Fußboden verlaufende Induktionsschleifen ausgelöst werden.

Nach dem Abschalten des Antriebs oder bei Ausfall der Energieversorgung für den Antrieb muss die Bewegung der Flügel unverzüglich zum Stillstand kommen. Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Flügel darf nicht möglich sein.

Es muss sichergestellt sein, dass im Normalbetrieb oder bei Ausfall der Stromversorgung keine Personen in den Durchtrittsbereichen eingesperrt werden können. Soll dies über eine Handbetätigung sichergestellt werden, muss diese mit einer Kraft von nicht mehr als 220 N zu öffnen und zu schließen sein.

Die maximale Umfangsgeschwindigkeit einer Karusselltür bis 3.000 mm Durchmesser darf 1.000 mm/s nicht überschreiten. 24)

Kraftbetätigte Türen in Rettungswegen müssen den Anforderungen der gültigen Arbeitsstättenverordnung entsprechen.

Beispiele von Schutzeinrichtungen an Karusselltüren: 25)

Unterbindung möglicher Manipulation an Schutzeinrichtungen: 25)

Tipp:
Bisher gültige Normen zur Herstellung und Prüfung von kraftbetätigten Karusselltüren werden überarbeitet. Es ist zu erwarten, dass in Kürze neue Normen in Kraft treten werden.

Kraftbetätigte Karusselltüren unterliegen der europäischen Bauprodukte- und Maschinenrichtlinie. Beide Richtlinien wenden sich an die Herstellung und an das Inverkehrbringen der Türen. Wie die Anforderungen zur Vermeidung von Gefährdungen berücksichtigt werden können, beschreiben die sicherheitstechnischen Festlegungen in der Regel "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" - (BGR/GUV-R 232).

Tipp:
Insbesondere in Kinderkliniken wird empfohlen, auf den Einsatz von Karusselldrehtüren zu verzichten. Besonders gefährlich können sich Vitrinen in Türflügeln auswirken, die mit Spielzeug gefüllt sind. Die Aufmerksamkeit der Kinder für Gefährdungen auf dem Verkehrsweg wird auf diese Weise abgelenkt.

4.3.4.6 Drehflügeltüren

Drehflügeltüren im Krankenhaus eignen sich vor allem für Verkehrswege in Bereichen, die im Allgemeinen abgeschlossen sein sollen, aber dennoch häufig frequentiert werden und mit einem hohem Transportaufkommen durch Betten, Rollcontainer und sonstige fahrbare Geräte belastet sind. Dies gilt für Funktionsbereiche und Stationen im Krankenhaus ebenso wie für Hauptzugänge von großen Technik- und Versorgungseinheiten.

Zur Sicherung der Gefahrstellen sind folgende Maßgaben zu beachten:

4.3.5 Schiebetüren, -tore

Tipp:
Bei Toren im Außenbereich möglichst auf Feststeller am Boden im Bereich der Verkehrswege verzichten. Stolperstellen!

4.3.6 Nach oben öffnende Tore (z.B. Roll-, Faltglieder- oder Sektionaltore) 27)

4.3.7 Pendeltüren und -tore

Diese müssen durchsichtig sein oder mindestens ein Sichtfenster haben.

4.4 Treppen und Treppenräume

Besondere Erfordernisse im Krankenhaus wie zum Beispiel der Transport von Liegendkranken oder das Begehen durch Patienten mit verschiedensten Gebrechen, ältere Mitbürger oder Behinderte und Kinder sind u.a. Gründe für eine sichere und praxisorientierte Gestaltung der Treppen und Treppenräume. Bei der Planung von Treppen und Treppenräumen in Krankenhäusern müssen deshalb die Platz- und Höhenverhältnisse so gestaltet werden, dass auch die Belange des barrierefreien Bauens ausreichend Berücksichtigung finden. Neben der guten Begehbarkeit sind darüber hinaus auch besondere Anforderungen hinsichtlich des Brand- und Katastrophenschutzes zu stellen.

Im Folgenden sind Aussagen zu:

4.4.1 Platz- und Höhenverhältnisse, Anforderungen an Rettungswege

Mindestanforderungen sind, dass

4.4.2 Steigung der Treppen und Stufenabmessung

Auftritte müssen zwischen 30 bis minimal 26 cm breit und Steigungen von 16 bis maximal 19 cm hoch sein. Die Schrittmaßformel Auftritt + 2 x Steigung = 63 cm ± 3 cm muss eingehalten werden. 31)

4.4.3 Gestaltung der Treppen und Treppenräume

Für die Gestaltung gelten folgende Mindestanforderungen:

Tipp:
Die Maßnahme zur Rutschhemmung und die farbliche Abstufung und Gestaltung können kombiniert werden.
Tipp:
Bei verglasten Treppenhäusern ist gegebenenfalls der Schutz vor Sonneneinstrahlung zu berücksichtigen.

4.4.3.1 Absturzsicherungen

Falls erforderlich, sind Absturzsicherungen und Umwehrungen mit mindestens 1 m Höhe und ab einer Absturzhöhe von 12 m mit einer Mindesthöhe von 1,1 m anzubringen. Geländer müssen mindestens mit einer Fuß- und Knieleiste ausgestattet sein und an der Mindesthöhe einer Aufnahme einer ausreichenden Horizontalkraft standhalten (vgl. Kapitel 4.2.3 Sicherung gegen Absturz).

4.4.3.2 Handläufe

Handläufe müssen angebracht werden (bei einer Stufenbreite von 1,50 m an beiden Seiten). Sie sollen keine offenen Enden aufweisen und nicht unterbrochen sein. 32)

Tipp:
Treppen und Treppenhäuser sind oft Flucht- und Rettungswege. Trotzdem werden diese oft als zusätzliche, notwendige Abstellräume verwendet. Um dies aus Sicherheitsgründen zu vermeiden, bei der Planung nochmals überprüfen, ob ausreichend Lager- und Abstellräume zur Verfügung stehen.

4.5 Begehbare Dachflächen

Bei Tätigkeiten auf Flächen, die mehr als 1 m über der Umgebung liegen - dies gilt natürlich besonders für begehbare Dachflächen -, ist im Bereich der Absturzkanten regelmäßig von einer Absturzgefahr für die Beschäftigten bzw. ggf. auch anderen Personen auszugehen.

Insbesondere auf den Dachflächen größerer Gebäude sind des Öfteren Tätigkeiten auszuführen ebenso wie u.U. auch Aufenthaltsbereiche für Patienten vorzufinden. Da geht es um die Pflege von Grünflächen, die Instandsetzung von Dachinstallationen oder das Erreichen von technischen Einrichtungen, wie etwa Lüftungsanlagen, Aufzugsräume und dergleichen. Auch Fluchtwege werden manchmal über das Dach geführt. Dachflächen können dementsprechend gefährliche Arbeitsplätze aufweisen, wenn diese nicht so errichtet sind, dass Absturzgefahren vermieden werden.

Die Hinweise beinhalten folgende Gesichtspunkte:

4.5.1 Allgemeines

Fest angebrachte Sicherungspunkte sollten angebracht werden, wenn die Dachflächen regelmäßig (z.B. mehr als 1 x im Jahr) zu begehen sind. Werden Dächer nicht regelmäßig betreten (z.B. Dächer mit Blechdeckungen), sind entsprechende Einzelfallmaßnahmen, z.B. Aufstellung von Gerüst, Seilsicherung oder dergleichen, durchzuführen.

Kann ein Abstand zur Absturzkante von mehr als 2 m eingehalten werden, genügen fest angebrachte Absperrungen, z.B. in Form von Ketten oder Seilen. 33) Wird der Abstand von 2 m unterschritten und werden Dachflächen entweder häufiger begangen, z.B. zum Erreichen von Technikräumen, zur Grünpflege usw. oder weil ein Fluchtweg über die Dachfläche geführt ist, sind grundsätzlich fest angebrachte Absturzsicherungen erforderlich.

4.5.2 Absturzsicherungen

Absturzsicherungen an Dachrändern bzw. -öffnungen (Innenhöfe und dergl.) können entweder als Geländer ausgeführt sein, oder für kurzfristige Arbeiten genügen auch Seilsicherungen, die zusammen mit entsprechenden Sicherungsgeschirren einzusetzen sind. Für letztere Sicherungsmaßnahme sind feste Anhängepunkte auf der Dachfläche vorzusehen. Eine weitere Möglichkeit ist die Anbringung von Fangnetzen, z.B. am Hubschrauberlandeplatz. Verglaste Belichtungsöffnungen sollten begehbar ausgeführt werden, es sei denn, sie haben Gitterabdeckungen oder Geländer.

Geländer siehe Punkt 4.2.3 Sicherungen gegen Absturz

4.5.2.1 Seilsicherungen

Zur Gewährleistung einer freien Bewegungsmöglichkeit des Beschäftigten ohne ständiges Abhängen und wieder Anhängen ist die Anbringung gespannter Seile und Befestigung des Sicherungsseiles mittels Gleiter, sogenannter "Latchway"-Systeme, zu bevorzugen.

Erfolgt die Sicherung mit Anschlagpunkten, müssen diese in nicht zu großen Abständen (Abstand möglichst < 6 m) vorgesehen werden, damit das Sicherungsseil nicht zu lang wird (was zu einem Verheddern des Seiles auf der Dachfläche führen kann). Des Weiteren sind die Anschlagpunkte so vorzusehen, dass ein Schrägzug des Sicherungsseiles vermieden wird, um das Aus- schwingen der gesicherten Person bei einem möglichen Absturz zu vermeiden.

Generell muss das Anhängen der Person in einem gesicherten Bereich (ohne Absturzgefahr) erfolgen können. Die Anhängepunkte sind während des Betriebs nach Bedarf (bzw. nach Vorgabe des Herstellers) auf Korrosion und Abnutzung zu prüfen. 34)

4.5.3 Sicherung von Dachbelichtungsöffnungen

Dachbelichtungsöffnungen sollten begehbar sein, über Kopf befindliche Glasflächen sind in Verbundsicherheitsglas auszuführen und müssen, hinsichtlich ihrer Festigkeit, den zu erwartenden Belastungen (z.B. Körpergewicht mit Last) entsprechen (siehe Kapitel 6 Verglasung).

Weitere Sicherungsmöglichkeiten sind Gitterabdeckungen oder Fangnetze unter den Belichtungsöffnungen. Diese sind im Wege der Nachrüstung oft die einzige Möglichkeit.

Achtung: Die häufig anzutreffenden Plexiglaskuppeln als Belichtungsöffnungen sind in aller Regel nicht begehbar und müssen deshalb wie Dachöffnungen bewertet werden.

4.5.4 Verkehrswege

Verkehrswege auf Dachflächen sollten, insbesondere auf Kiesdächern, grundsätzlich befestigt und gut erkennbar sein (z.B. in Form von Plattenbelägen). Die Zugänge zu Technikräumen und dergl. sind zu beleuchten, wobei die entsprechenden Schaltmöglichkeiten leicht auffindbar - insbesondere an den jeweiligen Zugängen - liegen sollten.

4.5.5 Zugänglichkeit zur Dachfläche

Bei der Zugänglichkeit von Dachflächen sind u.a. auch Transporte von Materialien, Werkzeugkisten usw. zu berücksichtigen. Deshalb sollte das Betreten der Fläche möglichst durch eine normale Tür möglich sein, Steigleitern, Fensterausstiege und dergleichen sollten vermieden werden.

Das Betreten Unbefugter ist sicher zu verhindern, des halb sollten Zugangstüren normalerweise versperrt und Steigleitern, die von öffentlich zugänglichen Bereichen benutzt werden könnten, gesichert sein (Leitergang z.B. erst ab einer Höhe von 3 m fest angebracht, nur mit gesondert untergebrachter Anlegeleiter zu erreichen). Müssen zum Besteigen einer Dachfläche deutlich mehr als 5 m Höhendifferenz über eine fest angebrachte Steigleiter überwunden werden, dann muss eine Absturzsicherung durch Rückenschutz oder eine Schiene für Sicherungsgleiter angebracht werden. 35)

Letzteres gilt besonders auch für den Aufstieg zu Kaminen, z.B. von Heizzentralen.

4.6 Transportsysteme

Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es im Allgemeinen Krankenhausbereich bei den automatisierten Transportsystemen folgende Punkte:

4.6.1 Automatische Warentransportanlagen - AWT-Anlagen

Mit AWT-Anlagen können größere Behälter/Container z.B. für Schmutzwäsche und Abfälle automatisiert transportiert werden. Zwischen den Geschossen werden die Container üblicherweise in senkrechten Aufzugsschächten an- und abtransportiert, während im Untergeschoss horizontale Transportstrecken eingerichtet sind. Dort werden die Container über Schienensysteme mit personengesteuerten oder vollautomatischen Schleppern bewegt.

Folgende Punkte sollten beachtet werden:

4.6.2 Kleinförderanlagen (KFA)

Mit Kleinförderanlagen werden kleinere, verschließbare Behälter mit Apothekengütern, Schriftstücken, Probenmaterialien usw. auf elektrisch angetriebenen Fahrgestellen transportiert und vollautomatisch bis zum Zielort gefahren. Probleme ergeben sich, wenn eines der Fahrgestelle den Dienst versagt, die Behältnisse insbesondere auf den senk rechten Strecken undicht werden, die Schienensysteme nach einiger Zeit zu stark verschmutzen, Lesegeräte versagen usw. Ein besonderes Problem entsteht, wenn ein Fahrgestell, welches irgendwo auf der Strecke den Dienst versagt, geborgen werden muss oder die Schienen periodisch gereinigt werden müssen. Vor diesem Hintergrund muss der Schienenstrang auf seiner gesamten Länge möglichst gut zugänglich sein.

Folgende Punkte sollten beachtet werden:

4.6.3 Rohrpost

Die Rohrpost dient ebenfalls zum vollautomatischen Versand von Gegenständen. Die durch Druckluft angetriebenen Behältnisse sind zylinderförmig und im Volumen deutlich kleiner als bei der KFA. Rohrpostanlagen sind erfahrungsgemäß am wenigsten störanfällig. Es gibt lediglich vereinzelt Probleme mit der Lärmentwicklung, wenn die Kartusche am Zielort ausgeworfen wird. Ebenso können vereinzelt ausgefallene Weichen, Lesegeräte und dergl. Störungen verursachen.

Folgende Punkte sollten beachtet werden:

5 Fußböden

Der Anteil der gemeldeten Stolper- und Umknickunfälle im Bereich des öffentlichen Dienstes betrug im Jahr 2004 32 % aller meldepflichtigen Unfälle.

Bei 45 % dieser Unfälle bestand ein Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Untergrundes.

Angesichts der genannten Zahlen wird deutlich, dass bei der Planung von Um- oder Neubauten wesentliche sicherheitstechnische Aspekte der Fußböden zu beachten sind.

Im Folgenden werden Aussagen zu folgenden Punkten gemacht:

Stolperstellen

5.1 Bodenbeschaffenheit 37)

5.1.1 Stolperstellen

Häufigste Ursache für Stolperunfälle sind Höhendifferenzen, z.B. an Übergangsstellen von Fußbodenbelägen, Dehnungsfugen, ungeeigneten Installationseinbauten und nur grob bearbeiteten Natursteinböden. Als Stolperstellen gelten bereits Aufkantungen ohne Anschrägung von mehr als 4 mm. Fußbodenauflagen wie z.B. lose Fußmatten, Teppiche oder Läufer müssen gegen Verrutschen oder Aufrollen gesichert sein. Sie sind deshalb anzuschrauben oder festzukleben.

Ablaufrinnen, Abflusskanäle und Gullis müssen kipp- und trittsicher sowie bodengleich abgedeckt sein. Metallroste, z.B. Gitter- und Blechprofilroste, müssen eine Mindestauflagelänge von 30 mm haben sowie gegen Abheben oder Verschieben gesichert sein. Um Stolperstellen an Stoßstellen von Metallrosten zu vermeiden, müssen die unter Last auftretenden elastischen Durchbiegungen innerhalb bestimmter Grenzen bleiben (kleiner 1/200 Stützweite). Bei Gitterrosten in öffentlichen Verkehrswegen, z.B. vor Eingängen von allgemein zugänglichen Gebäuden, muss die Maschenweite klein gehalten werden. Es sind Roste einzusetzen, deren Maschen in einer Richtung die lichte Weite von 10 mm nicht überschreiten.

Anschluss- und Verlängerungskabel müssen so verlegt sein, dass sie keine Stolperstellen bilden. Ist es erforderlich, einen Verkehrsweg mit einem Anschluss- oder Verlängerungskabel zu kreuzen, so muss das Kabel mit einer ausreichend schweren, flach angeschrägten und gut erkennbaren Sicherungsbrücke überbaut sein.

Sind Stolperstellen durch bauliche Maßnahmen nicht zu vermeiden, so sind sie zumindest deutlich und dauerhaft gelbschwarzgestreift zu kennzeichnen.

5.1.2 Ebenheit

Fußböden müssen eben sein, um die Unfallgefahr, die z.B. durch wellige Bodenbeläge oder Flüssigkeitslachen entsteht, zu verringern. Bei der Bauausführung entstehen in der Regel technisch bedingt unvermeidbare Maßabweichungen, die zu Unebenheiten führen. Die zulässigen Abweichungen von der Ebenheit sind für Fußböden, Flächen, Decken und Wände in DIN 18.202 - 2005 "Toleranzen im Hochbau - Bauwerke" geregelt. Ebenheitstoleranzen bezeichnen die zulässigen Abweichungen der Ebenheit einer Estrichfläche, unabhängig von Neigung und Höhenlage. Nach Tabelle 3 DIN 18.202 Zeile 1 - 4 gelten dabei für die Oberseiten von Decken, Estrichen und Bodenbelägen unterschiedliche Werte. Die Tabelle weist in Zeile 2 und 4 zudem erhöhte Genauigkeitsanforderungen aus, beispielsweise für Untergründe von Verbundestrichen. Erhöhte Anforderungen an die Ebenheit sind ebenso wie erhöhte Anforderungen an die Neigung genau und zweifelsfrei zu beschreiben. Fehlt die Vereinbarung in der Leistungsbeschreibung, gelten die entsprechend niedrigeren Forderungen. Lassen sich geforderte enge Toleranzen über die Last verteilende Estrichschicht nicht herstellen, sind Ausgleichs- und Spachtelarbeiten auszuschreiben.

Die Toleranzen nach DIN 18.202 gelten für den Zustand des Estrichs unmittelbar nach der Herstellung und sollten möglichst früh überprüft werden. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für last- und materialbedingte Verformungen aufgrund von örtlichen oder baustoffbedingten Einflüssen. Im Übrigen sind Überschreitungen von Toleranzen nicht als Mangel anzusehen, wenn Funktionen des Bauwerks oder Passungen nicht darunter leiden.

Tabelle 1: Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen DIN 18.202-2005

Zeile Bezug Stichmaße als Grenzwerte in mm bei Messpunktabständen in m bis
0,1 1a) 4a) 10a) 15a)
1 Nichtflächenfertige Oberseiten von Decken, Unter beton und Unterböden 10 15 20 25 30
2 Nichtflächenfertige Oberseiten von Decken, Unter beton und Unterböden mit erhöhten Anforderungen, z.B. zur Aufnahme von schwimmenden Estrichen, Industrieböden, Fliesen- und Plattenbelägen, Verbundestrichen.
Fertige Oberflächen für untergeordnete Zwecke, z.B. in Lagerräumen, Kellern
5 8 12 15 20
3 Flächenfertige Böden, z.B.
Estriche als Nutzestriche, Estriche zur Aufnahme von Bodenbelägen Bodenbeläge, Fliesenbeläge, gespachtelte und geklebte Beläge
2 4 10 12 15
4 Wie Zeile 3, jedoch mit erhöhten Anforderungen 1 3 9 12 15
a) Zwischenwerte sind den Bildern 4 und 5 der o.g. DIN zu entnehmen.


5.1.3 Rutschhemmung

Um einen Fußboden sicher begehen zu können, müssen bestimmte Reibungswerte zwischen Schuh und Fußboden vorhanden sein. Wasser oder Feuchtigkeit führen zu einer erheblichen Verminderung der Reibungswerte gegenüber dem trockenen Zustand. In Arbeitsbereichen, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betretbar sind, wirken sich z.B. nasse Schuhsohlen entsprechend negativ aus.

Es gilt somit, die unterschiedlichen Rutschgefahren zu bewerten, um daraus ein Maß für die zu fordernde Rutschhemmung eines Fußbodens zu erhalten.
Die Bewertung erfolgt nach der Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz BGR/GUV-R 181 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr". Entsprechend der jeweiligen Rutschgefahr werden Bodenbeläge von Arbeitsräumen und -bereichen den Bewertungsgruppen R 9, R 10, R 11, R 12 und R 13 zugeordnet.

Tabelle 2:

Arbeitsräume und Arbeitsbereiche Bewertungsgruppe
der Rutschgefahr
(R-Gruppe)
Verdrängungsraum
mit Kennzahl für das
Mindestvolumen
Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche
Eingangsbereiche, innen R 9
Eingangsbereiche, außen R 11 oder R 10 V 4
Treppen, innen R 9
Außentreppen R 11 oder R 10 V 4
Sanitärräume (z.B. Toiletten, Umkleide- und Waschräume) R 10
Pausenräume (z.B. Aufenthaltsraum, Betriebskantinen) R 9
Sanitätsräume R 9
Küchen, Speiseräume
Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Krankenhäusern, Kliniken R 12
Auftau- und Anwärmküchen R 10
Kaffee- und Teeküchen, Stationsküchen R 10
Spülräume R 12
Speiseräume, Gasträume, Kantinen einschließlich Bedienungs- und Serviergängen R 9
Kühlräume, Tiefkühlräume, Kühlhäuser, Tiefkühlhäuser
für unverpackte Ware R 12
für verpackte Ware R 11
Räume des Gesundheitsdienstes/der Wohlfahrtspflege
Desinfektionsräume (nass) R 11
Vorreinigungsbereiche der Sterilisation R 10
Fäkalienräume, Ausgussräume, unreine Pflegearbeitsräume R 10
Sektionsräume R 10
Räume für medizinische Bäder, Hydrotherapie, Fango-Aufbereitung R 11
Waschräume von OPs, Gipsräume R 10
Sanitäre Räume, Stationsbäder R 10
Räume für medizinische Diagnostik und Therapie, Massageräume R 9
OP-Räume R 9
Stationen mit Krankenzimmern und Fluren R 9
Praxen der Medizin, Tageskliniken R 9
Apotheken R 9
Laborräume R 9
Friseursalons R 9
Wäscherei
Räume mit Durchlaufwaschmaschinen (Waschröhren) oder mit Waschschleudermaschinen R 9
Räume mit Waschmaschinen, bei denen die Wäsche tropfnass entnommen wird R 11
Räume zum Bügeln und Mangeln R 9
Verkehrswege in Außenbereichen
Gehwege R 11 oder R 10 V 4
Laderampen
überdacht R 11 oder R 10 V 4
nicht überdacht R 12 V 4
Schrägrampen (z.B. für Rollstühle, Ladebrücken) R 12
Betankungsbereiche R 12
Betankungsbereiche überdacht R 11


Die Bewertungsgruppen dienen als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R 9 den geringsten und Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R 13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen.

Kommen Wasser, Fett oder kleinere Abfallstücke hinzu, reicht die rutschhemmende Ausführung des Bodens nicht aus. In diesen Fällen ist ein Boden mit Rillen oder anderen Profilierungen erforderlich. Das Volumen der Profilierung wird als Verdrängungsraum bezeichnet.

Das Mindestverdrängungsvolumen V 4 ist mit 4 cm3 Verdrängungsraum pro 100 cm2 Fläche festgelegt worden. Größere Verdrängungsräume werden mit V 6, V 8 und V 10 angegeben.

Tabelle 3: Mögliche Rutschfestigkeit verschiedener Bodenbeläge 38)

Bodenbelag Bewertungsgruppe der Rutschgefahr
Keramische Bodenbeläge R 9 - R 13
Gitterroste R 10 - R 13
Elastomer R 9 - R 10
Linoleum R 9 evtl. R 10
Textile Bodenbeläge R 9 - R 12
Naturstein R 9 - R 13
Kunstharzböden R 9 - R 13


Werden in benachbarten Arbeitsräumen oder -bereichen Bodenbeläge unterschiedlicher Rutschhemmung ein gesetzt, ist darauf zu achten, dass die Bodenbeläge jeweils zwei benachbarten Bewertungsgruppen zugeordnet sind, z.B. Bewertungsgruppen R 10 und R 11 oder R 11 und R 12. Benachbarte Arbeitsbereiche mit unterschiedlicher Rutschgefahr, in denen die Beschäftigten wechselweise tätig sind, sollen einheitlich mit dem Bodenbelag der jeweils höheren Bewertungsgruppe ausgestattet werden.

Hinweis:
Bei Überprüfungen von Kunstharzböden wurde festgestellt, dass die Böden nicht die Rutschhemmung aufwiesen, wie im Prüfzeugnis bescheinigt wurde. Die Böden hatten über- wiegend eine deutlich geringere Rutschhemmung als die vom Hersteller eingereichten Baumuster. Die Ursache für die Unterschiede war der nicht im Einklang mit der Verlegeanleitung durchgeführte Einbau.
Als Lösung wird vom Fachausschuss "Bauliche Einrichtungen" vorgeschlagen, eine Überprüfung der vor Ort hergestellten Bodenbeläge durch die Ermittlung des Gleitreibungskoeffizienten vorzunehmen. Dieser Wert muss an - schließend mit dem ermittelten Wert vom angeforderten Vergleichsmuster des Herstellers oder dem vom Hersteller genannten Wert verglichen werden, um qualitative Aus - sagen der Rutschhemmung machen zu können.
Tipp:
In Bereichen, die nur barfuß begangen werden (z.B. Therapie- und Bewegungsbäder) ist die GUV-I 8527 "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" und die Liste "NB" "Rutschhemmende Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen" zu berücksichtigen.

5.2 Chemische Nachbehandlung

Als wirkungsvolle Maßnahme zur Verbesserung der rutschhemmenden Eigenschaften eines verlegten Bodenbelags haben sich in der Vergangenheit speziell entwickelte, chemische Nachbehandlungsverfahren bewährt. Diese Verfahren können auf mineralischen Belagsflächen, bei keramischen Fliesen, Granit, Marmor, Kunststein, Beton oder Estrich angewendet werden. Bei den eingesetzten chemischen Wirkstoffen handelt es sich um fluorid- bzw. flusssäurehaltige Mittel. Durch unterschiedlich lange Einwirkdauer der eingesetzten Mittel erfolgt eine chemische Reaktion, bei der Quarz- bzw. Kalkteilchen herausgelöst werden, so dass eine raue, kantige Oberfläche mit rutschhemmenden Eigenschaften entsteht. Die optische Wirkung der Böden bleibt dabei nahezu erhalten.

Ein Nachweis über eine Verbesserung der Rutschhemmungswerte kann nur durch eine Prüfung nach DIN 51130 am Institut für Arbeitsschutz (BGIA) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) 53757 St. Augustin oder bei der Säurefliesner-Vereinigung e. V., 30928 Burgwedel, durchgeführt werden. Messungen mit mobilen Messgeräten können zwar unterschiedliche Rutschhemmungen vor und nach einer chemischen Behandlung aufzeigen, die Werte sind jedoch nicht mit denen im Labor ermittelten R-Werten auf Grund eines anderen Messverfahrens, vergleichbar.

5.3 Weitere Anforderungen

5.3.1 Hygiene

Fußböden müssen so ausgeführt sein, dass sie gereinigt und auch mit Desinfektionsmitteln und -verfahren desinfiziert werden können, die von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) und vom Robert Koch-Institut (RKI) anerkannt sind.

Tipp:
Textile Bodenbeläge sind aus hygienischen Gründen problematisch. Für bestimmte Räume (z.B. Untersuchungs- und Behandlungsräume, Pflege-Arbeitsräume, Stationsküchen, Bäder und Toiletten) müssen sie abgelehnt werden. Wegen der Schwierigkeiten einer einwandfreien Reinigung und Desinfektion sollten textile Bodenbeläge auch in Krankenräumen nicht verwendet werden. Werden textile Bodenbeläge in Krankenhäusern den noch verlegt, ist zu berücksichtigen, dass die Böden für Stuhlrollen- und Bettenräder geeignet sind. Insbesondere beim Schieben von Krankenbetten kommt es bei ungeeigneten Belägen zur Erhöhung des Rollwiderstandes und somit zu unnötigen Rückenbelastungen der Mitarbeiter.

In allgemein zugänglichen Fluren müssen Bodenbeläge mindestens schwer entflammbar, in Treppenräumen, Laboratoriumsräumen und ähnlichen Räumen dürfen sie nicht brennbar sein. 39)

5.3.3 Elektrostatische Aufladung

In allen Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefahren durch elektrostatische Aufladung zu treffen. 40)

5.3.4 Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer

In Eingangsbereichen muss es Ziel sein, nach dem Durchschreiten möglichst wenig Feuchtigkeit und Schmutz auf die angrenzenden Bereiche zu übertragen. Bei der Auswahl einer wirkungsvollen Schmutzschleuse sollte beachtet werden, dass diese groß genug sein muss, so dass niemand daran vorbeigehen kann und mindestens einige Schritte in Laufrichtung gehen muss. Die Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer sind so anzuordnen, dass sie nicht verrutschen können und keine Stolperstellen bilden.

5.4 Innenraumbelastung durch Kleber

Bei Bodenbelägen, die verklebt verlegt werden, sollten ausschließlich lösungsmittelfreie, sehr emissionsarme Klebstoffe eingesetzt werden. Die bisherige Verbraucherempfehlung, nur Kleber, die nach dem Informationssystem der Bau-Berufsgenossenschaften (GIS-Code = Gefahrstoff-Informations-System-Code) gekennzeichnet sind, zu verwenden, muss erweitert werden. Der GIS-Code erfasst keine Stoffe, die langsam über Monate oder Jahre entweichen können. Diese Lücke schließt der EMI-Code, der von der Gemeinschaft emissionskontrollierter Verlegewerkstoffe (GEV) entwickelt wurde. Der EMI-Code stuft Produkte in die 3 Emissionsklassen EC 1, EC 2 und EC 3 ein.

Wenn ein Kleber also mit "D 1" (D1 bedeutet einen Lösemittelgehalt < 0,5 %) und "EC 1" gekennzeichnet ist, bietet dies eine gewisse Sicherheit, dass möglichst wenig Schadstoffe in die Raumluft gelangen.

Hinweis:
Die Messung sollte frühestens 10 Tage nach der Verarbeitung/Verlegung erfolgen. 41)

Tabelle 4:

EC 1 sehr emissionsarm < 500 µg je m3 flüchtige anorganische Verbindungen
EC 2 emissionsarm 500 bis 1500 µg je m3 flüchtige anorganische Verbindungen
EC 3 nicht emissionsarm > 1500 µg je m3 flüchtige anorganische Verbindungen


6 Verglasung

Um Gefährdungen bei Glasbruch zu begrenzen, müssen von Planern, Herstellern und Betreibern von Gebäuden und Anlagen gewisse sicherheitstechnische Mindestanforderungen an die verschiedenen Glasarten beachtet werden. Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen bei Glasbruch sind überall dort erforderlich, wo Personen und vor allem Kinder während des Bewegungs- und Verkehrsablaufs auf verglaste Wände, Wandteile oder Türen treffen können. Ursachen hierfür können z.B. sein: Stolpern, Unachtsamkeit, unzureichende Beleuchtung oder Panik.

Das Thema Verglasungen beinhaltet die Aspekte:

6.1 Glasarten 42)

6.1.1 Bruchsichere, lichtdurchlässige Werkstoffe

Den Sicherheitsanforderungen gemäß DIN EN 12600 genügen die sog. Sicherheitsgläser, wie z.B. Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG), Verbund-Sicherheitsglas (VSG), Glassteine sowie lichtdurchlässige Kunststoffe mit vergleichbaren Sicherheitseigenschaften.

6.1.1.1 Verbundsicherheitsglas

Dieses Glas ist auf Grund seiner Splitter bindenden Wirkung verkehrssicher und kann in Türen und Wänden ohne zusätzliche Abschirmung verwendet werden.

6.1.1.2 Einscheiben-Sicherheitsglas

Dieses Glas zeichnet sich besonders durch eine hohe Schlag- und Stoßfestigkeit aus. Bei Bruch verhält es sich verletzungsmindernd infolge des Zerfalls in Krümel.

ESG ist verkehrssicher und kann deshalb ohne weitere Abschirmung in Türen und Wänden verwendet werden.

6.1.1.3 Glassteine

Sie zählen zu den bruchsicheren Werkstoffen und wirken absturz- und durchsturzhemmend.

Bei fachgerechter Verglasung bestehen Glassteine den Pendelschlagversuch und sind dann in Aufenthaltsbereichen zulässig.

6.1.2 Verglasungen ohne Sicherheitseigenschaften

6.1.2.1 Drahtornamentglas

Dieses Glas besitzt keine ausreichende Verkehrssicherheit. Obwohl die Drahteinlage eine gewisse Splitter- bzw. Scherbenbindung hat, kann diese jedoch bei stärkerer Belastung, z.B. beim Aufprall von Personen, reißen und zu schweren Verletzungen führen. Drahtgläser sind deshalb in Verkehrsbereichen bis zu 2,00 m über der Standfläche dem direkten Zugang zu entziehen.

Es ist jedoch möglich, dieses Material als Überkopfverglasung einzusetzen.

6.1.2.2 Profilbauglas

Es hat keine ausreichende Verkehrssicherheit, deshalb sind diese Gläser in Verkehrsbereichen dem direkten Zugang zu entziehen.

6.1.2.3 Fenster- und Spiegelglas (Floatglas)

Dieses Glas hat keine ausreichende Verkehrssicherheit. Es zählt nicht zu den bruchhemmenden Werkstoffen.

Die Verwendung ist nur dann zulässig, wenn der Zugang erschwert ist, wenn nur das obere Drittel einer Tür verglast ist, bei Fenstern über Brüstungen oder bei Fenstern über Querriegeln.

6.1.2.4 Chemisch vorgespanntes und teilvorgespanntes Glas (TVG)

Chemisch vorgespanntes und teilvorgespanntes Glas (TVG) hat gegenüber Normalglas eine erhöhte Biegebruchfestigkeit. Es ist alleine jedoch nicht ohne zusätzliche Maßnahmen verkehrssicher. Wenn dieses Glas zum VSG verarbeitet wird, kommen zu den speziellen Eigenschaften noch die von VSG hinzu. Sie erfüllen dann die Anforderungen von Sicherheitsglas und eignen sich besonders als absturzsichernde Verglasung und als Überkopfverglasungen.

6.2 Anwendungen 42)

6.2.1 Absturzsichernde Verglasung

Sofern Arbeitsplätze oder Verkehrswege an lichtdurchlässige Wände grenzen und Absturzgefahr besteht, muss auch bei Wänden aus bruchsicherem Werkstoff eine ständige Sicherung gegen Absturz vorhanden sein oder die Verglasungen müssen gem. den "Technischen Regeln für die Verwendung von Absturz sichernden Verglasungen" (TRAV) dimensioniert und montiert sein. Dies gilt insbesondere für Fensterflächen, die bis zum Boden reichen und häufig in Treppenhäusern und Verkaufsräumen anzutreffen sind. Für Umwehrungen und Brüstungen eignen sich ESG, VSG und Glassteine. Bei Umwehrungen und Brüstungen über Aufenthalts- und Verkehrsbereichen wird VSG-Verglasung empfohlen. Die Anforderung an die Unterkonstruktion sind in der eingeführten technischen Baubestimmung ETB "Bauteile, die gegen Absturz sichern" enthalten.

6.2.2 Brandschutzverglasungen

6.2.3 Rauchschutztüren

6.2.4 Umwehrungen und Brüstungen

Für Umwehrungen und Brüstungen eignen sich ESG, VSG und Glassteine. Bei Umwehrungen und Brüstungen über Aufenthalts- und Verkehrsbereichen wird VSG-Verglasung empfohlen.

6.2.5 Über Kopf Verglasungen 44)

Für über Kopf bzw. hoch liegende Schrägverglasungen, die mehr als 10 Grad gegen die Vertikale geneigt sind, müssen mindestens die unten liegenden Gläser ausreichend Splitter bindend sein. Für die Einfachverglasung bzw. die untere Scheibe der Isolierverglasung darf deshalb nur Drahtglas oder VSG aus Spiegelglas (SPG) oder VSG aus teilvorgespanntem Glas (TVG) verwendet werden.

6.2.6 Begehbare Verglasungen 44)

Die Oberflächen von begehbaren Verglasungen sind rutsch- hemmend zu gestalten, z.B. durch Sandstrahlen oder Mattieren. Die Standsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit der begehbaren Verglasung und deren Stützkonstruktionen sind für die Lasten, die sich aus den bauaufsichtlichen Bestimmungen er - geben, rechnerisch nachzuweisen. Zusätzlich ist der Lastfall "Eigengewicht + Einzellast" in ungünstiger Laststellung zu untersuchen. Als begehbare Verglasung darf nur VSG aus drei Scheiben verwendet werden. Die oberste Scheibe muss mindestens 10 mm dick sein und aus ESG oder TVG bestehen. Die beiden unteren Scheiben müssen mindestens 12 mm dick sein und aus Spiegelglas oder TVG bestehen. Die maximale Länge beträgt 1500 mm, die maximale Breite 400 mm.

6.2.7 Glaswände in Verkehrsbereichen 45)

Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus bruchsicherem Werkstoff (Verbundsicherheitsglas, Einscheibensicherheitsglas, Glassteine) bestehen. Falls nicht, müssen sie so durch Geländer oder Abschrankungen gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege ab geschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

6.3 Kenntlichmachung 46)

Türen, die zu mehr als 3/4 ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können. Lichtdurchlässige Wände müssen gekennzeichnet sein, sofern ihre Raum trennende Wirkung auf Grund der baulichen und einrichtungstechnischen Gestaltung nicht deutlich wahrgenommen werden kann.

Eine einfache und in vielen Fällen wirksame Maßnahme zur Kenntlichmachung ist das Bekleben der Glasflächen mit Klebefolien, die es in vielen Variationen gibt. Die Markierungen sollen in einer Höhe angebracht werden, die von den Türbenutzern gut zu erkennen ist. Auffallende Griffe, Hand leisten, getönte oder geätzte Scheiben oder kontrastreiche Türrahmen können eben - falls die sicherheitstechnische Forderung erfüllen.

Tabelle 5:

Sicherheitsglas nach DIN EN 12600 Brüstungs- und Umwehrungsverglasung
VSG, ESG, Glassteine

Lichtdurchlässige Kunststoffe haben vergleichbare Sicherheitseigenschaften

ESG, Glassteine

VSG wird über Verkehrs- und Aufenthaltsbereichen empfohlen
TVG als VSG

Anforderungen gemäß

"Technische Regeln für die Verwendung von Absturz sichernden Verglasungen" (TRAV)

Glas ohne Sicherheitseigenschaften nach DIN EN 12600 Über Kopf-/ Schrägverglasung
Fenster- und Spiegelglas (Floatglas)

Drahtornamentglas

Profilbauglas

VSG

Drahtornamentglas TVG als VSG

Einsatz im Verkehrs- und Aufenthaltsbereich nur mit wirksamer Abschirmung zulässig. Anforderungen gemäß "Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen" (TRLV)


Für eine Erkennungsweite von 3,00 m sind kreisförmige Zeichen mit einem Durchmesser von mind. 100 mm aus zuführen. Die Kennzeichnung muss zum Hintergrund einen deutlichen Kontrast bilden. Allgemein gilt, je kleinteiliger der Hintergrund ist, desto großflächiger sollte die Kennzeichnung sein, je dunkler die räumliche Umgebung, desto heller ist die Beleuchtung im Türbereich zu gestalten.

6.4 Glasreinigung 47)

Bei der Planung von Glasfassaden, Fenstern und Überkopfverglasungen ist zu berücksichtigen, dass eine sicherheitsgerechte Reinigung ermöglicht wird. Folgende Kriterien sind dabei zu beachten:

Tipp:
Um eine aufwändige Fensterreinigung zu vermeiden, sollten bei der Planung Möglichkeiten für eine Reinigung von innen bedacht werden.

6.5 Sonnenschutz

Der Begriff "Sonnenschutz" beinhaltet Blendschutz und Wärmeschutz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wärmeschutz außen liegend angebracht wird und der Blendschutz sowohl innen als auch außen wirkungsvoll sein kann.

Grundsätzlich ist die Wirksamkeit jedes Sonnenschutzes abhängig vom Nutzerverhalten, dem Anbringen und der Hinterlüftung des Sonnenschutzes, dem Abstand von der Verglasung und der Art der Verglasung.

In der Muster Krankenhaus-Bauverordnung, § 16 Abs. 2 wird ein wirkungsvoller Sonnenschutz für Betten-, Untersuchungs- und Behandlungsräume gefordert. Im Anhang zur Bildschirmarbeitsschutzverordnung ( Anhang Nr. 16) werden Lichtschutzvorrichtungen für Bildschirmarbeitsplätze als notwendig erachtet.

6.5.1 Blendschutz 48)

Auf dem Markt sind folgende Maßnahmen zur Reduzierung von Blendung weit verbreitet:

6.5.1.1 Gardinen

Gardinen sind zwar dekorativ und vermitteln eine wohnliche Atmosphäre, bieten jedoch keinen ausreichenden Sonnenschutz, denn sie haben einen hohen Lichttransmissionsgrad (hoher Prozentsatz an durchlassendem Licht) und sind zudem nicht verstell bar. Daher sind Gardinen als Blendschutz an Bildschirmarbeitsplätzen ungeeignet.

6.5.1.2 Metall-Folien-Rollos

Sie haben den Vorteil, dass bei geschlossenem Rollo weiterhin eine Blickverbindung nach draußen besteht. Es werden Metall- Folien-Rollos mit unterschiedlichen Lichttransmissionsgraden auf dem Markt angeboten, sind aber an Bildschirmarbeitsplätzen nur mit Einschränkungen verwendbar. Die Folien lassen immer den gleichen Prozentsatz des einfallenden Lichts durch, so dass bei geringer Sonneneinstrahlung zu wenig Licht durchgelassen wird und bei hoher Einstrahlung zu viel.

6.5.1.3 Horizontale (Metall-)Jalousien

Sie werden häufig als Sonnen- und Blendschutz verwendet. Die gewünschte Helligkeit wird durch das Verstellen der Winkel der Jalousien-Elemente erzielt. Der Nachteil bei diesen Jalousien ist, dass sie eine Streifenbildung hervorrufen, die zum Ermüden der Augen führt. Als alleinige Blendschutzmaßnahme sollten horizontale Jalousien daher an Bildschirmarbeitsplätzen nicht verwendet werden.

6.5.1.4 Vertikale Textillamellen

Sie bestehen aus vertikalen Lamellen mit definiertem Lichttransmissionsgrad. Durch die Drehung der Lamellen ist der Helligkeitsgrad im Raum einstellbar. Je nach Stellung der Lamellen ist eine Blickverbindung nach draußen möglich. Es sollten nur Lamellen mit einem Lichttransmissionsgrad von 5° - 20° verwendet werden, da sonst ein Zeileneffekt entsteht bzw. die Lichtschutzfunktion nicht ausreicht. Als Blendschutzmaßnahme gut geeignet.

6.5.1.5 Vertikale Textillamellen kombiniert mit horizontalen Metall-Jalousien

Die Kombination ist der beste Blend- und Sonnenschutz, da sich ihre Vor- und Nachteile ideal ergänzen.

6.5.2 Sonnenschutzverglasung

Sonnenschutzglas wirkt der Überhitzung von Innenräumen entgegen, ohne den Raum zu verdunkeln. Es kann entweder als alleiniger Sonnenschutz oder in Kombination mit anderen Verschattungs- und Kühlungssystemen verwendet werden. Die Wirkungsweise ist bei gefärbtem und beschichtetem Sonnenschutzglas unterschiedlich. Gefärbtes Sonnenschutzglas absorbiert die Sonnenstrahlung und gibt die Energie wieder nach außen ab. Beschichtetes Glas bewirkt, dass die einstrahlende Energie nach außen reflektiert wird.

Es gibt unterschiedliche Arten von Beschichtungen. So sind manche Beschichtungen für die Verwendung auf Einzelglasscheiben und zum Einbau auf der Wetterseite geeignet, andere wiederum müssen zu Isolierglas verarbeitet werden. Wird die Beschichtung auf die Außenseite der äußeren Glasscheibe aufgetragen, ist der Lichtreflexionsgrad höher, es entsteht eine erhöhter Spiegeleffekt. Wird die Sonnenschutz-Beschichtung nur auf der Innenseite der Außenscheibe verwendet (wie bei allen infrarotreflektierenden Gläsern), entsteht ein geringerer oder kein Spiegeleffekt. Zum Teil ist die Reflexion sogar niedriger als bei unbeschichtetem Glas.

6.5.2.1 Unterscheidungsmerkmale von Sonnenschutzgläsern

6.5.2.1.1 Gesamtenergiedurchlassgrad

Der Grad der Sonnenschutzwirkung bei Glas wird durch den Gesamtenergiedurchlassgrad, den g-Wert, bestimmt. Die Gesamtenergie setzt sich zusammen aus der Sonnenenergie, die direkt durch das Glas in das Innere des Raumes gelangt, und der Energie, die bei Glaserwärmung nach innen abgegeben wird.

Je kleiner der g-Wert, desto höher ist die Sonnenschutzwirkung.

Tipp:
Der g-Wert von modernen Sonnenschutzgläsern liegt im Bereich zwischen 0,25 und 0,48, die Werte von Wärmeschutzisolierverglasungen liegen zwischen 0,6 und 0,63.

6.5.2.1.2 Lichtdurchlässigkeit

Sonnenschutzgläser besitzen, je nach Wirkungsgrad, eine Lichtdurchlässigkeit zwischen 50 und 70 % (zum Vergleich: Wärmeschutzgläser haben eine Lichtdurchlässigkeit von ca. 80 %). Diese Werte reichen je nach Fensteranteil völlig aus, um das Rauminnere durch Tageslicht zu erhellen. Einen Blendschutz bieten Sonnenschutzgläser nicht, dieser kann durch zusätzliche Verschattungssysteme wie Jalousien oder Rollos erreicht werden.

6.5.2.1.3 Ug-Wert von Verglasungen

Der Wärmedurchgangskoeffizient, der so genannte Ug-Wert, sollte bei Verglasungen möglichst niedrig sein, um im Winter die Wärme im Inneren nicht nach außen entweichen zu lassen. Sonnenschutzgläser, die als Isoliergläser mit Wärmedämmung ausgestattet sind, besitzen diese niedrigen Ug-Werte. Beide Funktionen, Sonnen- und Wärmeschutz, werden bereits teilweise durch nur eine Beschichtung erfüllt.

6.5.2.2 Auswahl der Sonnenschutzgläser

Maßgeblich für das richtige Glas sind die Sonnenschutzwirkung, die Lichtdurchlässigkeit und die Ästhetik. Für den Einsatz im Wohnbereich eignet sich in den meisten Fällen ein Glas mit einer hohen Lichtdurchlässigkeit und einem leichten Sonnenschutz (Lichttransmission 70 % / g-Wert 40 %). Bei Dachverglasungen wählt man dagegen eher ein Glas mit einer höheren Sonnenschutzwirkung. Weiterhin ist der Ug-Wert (hierbei gilt: je niedriger, desto besser) für die Wahl des Sonnenschutzglases von Bedeutung.

6.5.2.3 Wirkung in der Praxis

Sonnenschutzgläser können bis zu 82 % der auftreffen den Sonnenenergie abhalten. Bei der Studie eines Ingenieurbüros wurde im Jahr 2007 die Wirkung von Sonnenschutzglas im Vergleich zu einer konventionellen Wärmeschutzverglasung in vier verschiedenen Räumen (Wohnzimmer, Kinderzimmer, Dachzimmer und Wintergarten) getestet. Dabei konnten die Durchschnittstemperaturen in den Räumen mit Sonnenschutzverglasung sowohl in einer Hitzeperiode als auch im Jahresschnitt spürbar gesenkt werden. Im Test-Wohnzimmer mit leichtem Sonnenschutzglas herrschten an 7 % der Nutzungszeit Temperaturen über 26 Grad. Mit konventioneller Wärmeschutzverglasung mussten die Bewohner 22 % der Nutzungszeit Temperaturen über 26 Grad aushalten.

Sonnenschutzglas kann andere Verschattungssysteme ersetzen und Kühlgeräte wie Klimaanlagen entlasten oder teilweise auch ersetzen, wodurch die Umwelt geschont und Energie eingespart wird.

6.5.3 Wärmeschutzverglasung

Wärmeschutzgläser sind aus zwei oder mehr Glasscheiben von jeweils mindestens 4 mm Stärke aufgebaut. Der Bereich zwischen den Einzelscheiben ist mit Edelgas (Argon, Krypton oder Xenon) gefüllt. Die Einzelscheiben werden mit einem Dichtungsmittel auf Abstandhalter geklebt mit einer umlaufenden Polysulfiddichtung verschlossen. Die Außenseite der inneren Scheibe ist mit einer äußerst dünnen Edelmetallschicht (in der Regel Silber) beschichtet. Durch diese Schicht wird die Wärmestrahlung der Gläser reduziert und gleichzeitig die langwellige Wärmestrahlung in den Innenraum reflektiert.

Durch die technische Weiterentwicklung ist es gelungen, den Wärmdurchleitungskoeffizienten Ug von 3,0 bei den früheren Isoliergläsern auf ca. 1,1 bei heutigen Wärmeschutzgläsern zu reduzieren.

7 Beleuchtung

Die Beleuchtung von Arbeitsstätten schafft die Grundvoraussetzungen dafür, dass die Arbeitsaufgaben ausführbar und Unfälle sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden. Qualitativ gute Beleuchtung kann die Leistungsfähigkeit steigern und der Ermüdung vorbeugen und trägt somit zum (wirtschaftlichen) Erfolg einer Unternehmung bei.

In Krankenhaus erfüllt die Beleuchtung mehrere Aufgaben:

Für jeden Anspruch muss die geeignete Beleuchtungseinrichtung eingeplant sein. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen einzeln zu- und abschaltbar sein. Es empfiehlt sich, Lichtprogramme vorzuhalten, die je nach Anforderung mit einem Knopfdruck abgerufen werden können.

Die Hinweise beinhalten Vorgaben und Empfehlungen aus der Sicht des Arbeitsschutzes an:

7.1 Beleuchtung durch Tageslicht

Der Mensch hat sich in seiner Entwicklungsgeschichte an das Tageslicht angepasst. Mit dem Tageslicht wird beispielsweise die innere Uhr des Menschen synchronisiert. Die Arbeitsräume müssen daher so errichtet werden, dass möglichst ausreichend Tageslicht durch Fenster, Türen oder Oberlichter einfällt und eine Sichtverbindung nach außen gewährleistet wird. 49) Voraussetzung dafür ist ein ausreichender Abstand zu benachbarten Gebäuden. Der Mindestabstand wird durch das Bauordnungsrecht der Länder geregelt.

Tageslicht ist der künstlichen Beleuchtung vorzuziehen. Die Sehaufgabe kann mit Tageslicht bei gleichem Niveau der lichttechnischen Parameter leichter bewältigt werden. Bei der Beleuchtung der Arbeitsplätze mit Tageslicht müssen aber große tages- und jahreszeitliche Schwankungen des Tageslichtes im Freien berücksichtigt werden. An Arbeitsplätzen in Büroräumen und Arbeitsräumen mit ähnlichen Abmessungen sollte der Tageslichtquotient mindestens 1 % betragen.

Eine Sichtverbindung nach außen unterstützt das Wohl befinden. Sie vermeidet die Entstehung eines Gefühls der Eingeschlossenheit und den Bunkereffekt. Deshalb sollten Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräume mit einer Sichtverbindung nach außen ausgestattet sein. Sichtverbindungen sollen aus durchsichtigen Fenstern, Türen oder Wandflächen bestehen. Durchscheinende Flächen, z.B. aus Milchglas oder Glasbausteinen, sind nicht geeignet.

Die Arbeitsplätze sollen fensternah und unter Berücksichtigung der Sehaufgabe angeordnet werden. Zur Vermeidung von Direkt- oder Reflexblendung und zur Temperaturregelung sind an den Fenstern Sonnenschutzmaßnahmen zu planen (z.B. Außenjalousien).

Folgende Richtwerte sollten bei der baulichen Gestaltung berücksichtigt werden:

7.2 Künstliche Beleuchtung

Das Tageslicht steht örtlich und zeitlich nicht immer in ausreichendem Maße zur Verfügung.

Die Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.

Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können. 50)

Die Kriterien für die Beleuchtungsqualität sind im Wesentlichen:

7.2.1 Beleuchtungsstärke

Die Beleuchtungsstärke (Kurzzeichen: E) hat großen Einfluss darauf, wie schnell, wie sicher und wie leicht die Sehaufgabe erfasst und ausgeführt wird. In der Maßeinheit Lux (lx) gibt sie den Lichtstrom an, der von einer Lichtquelle auf eine bestimmte Fläche trifft. Gemessen wird auf horizontalen und vertikalen Flächen.

Die in DIN EN 12.464-1 angegebenen Werte der Beleuchtungsstärke gelten für den Bereich der Sehaufgabe. Das ist der Teil des Arbeitsbereiches, in dem die eigentliche Sehaufgabe er - bracht wird. Der sich daran anschließende Umgebungsbereich kann um eine Stufe geringer beleuchtet werden.

Bereiche der Beleuchtungsplanung

Der Bereich der Sehaufgabe umfasst den räumlichen Bereich, der für die Erfüllung der Sehaufgabe erforderlich ist. Er ist mit dem inneren Gesichtsfeld (Winkelausdehnung 20° um die Blicklinie) und dem kleinen Greifraum (Tiefe ca. 0,3 m; Breite ca. 0,5 m) vergleichbar.

Der unmittelbare Umgebungsbereich umfasst den Bereich, der den Bereich der Sehaufgabe umgibt. Er ist der Bereich, in dem gelegentlich Sehaufgaben erfüllt werden müssen. Er entspricht in Büroräumen in der Regel der Tischfläche (ohne den Bereich der Sehaufgabe) und Teilen der Benutzerfläche und ist in vielen Fällen mit dem großen Greifraum vergleichbar.

Der Arbeitsraum ist in der Regel mit dem gesamten Blickfeld vergleichbar. Er kann in Arbeitsraumzonen unterteilt werden, wenn er Bereiche mit unterschiedlich hohen Sehanforderungen enthält.

Abbildung 1: Bereiche der Beleuchtungsplanung

1 Bereich der Sehaufgabe
2 unmittelbarer Umgebungsbereich der Sehaufgabe
3 Arbeitsraum/Arbeitsraumzone

Größere Helligkeitsunterschiede im Bereich der Sehaufgabe erfordern eine ständige Anpassung des Auges an die Helligkeit (Adaptation) und führen zur Ermüdung. Die gleichmäßige Verteilung der Helligkeit erleichtert die Sehaufgabe. Die Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke ist das Verhältnis der kleinsten zur mittleren Beleuchtungsstärke und sollte im Bereich der Sehaufgabe mindestens 0,7 betragen.

Tabelle 6: Richtwerte für die örtliche Gleichmäßigkeit

Innerhalb des Bereichs der Sehaufgabe
Emin: EA > (1 : 2)
Bereich der Sehaufgabe zum unmittelbaren Umgebungsbereich
EA: EU < (2 : 1)
wobei EU> 200 lx
Unmittelbarer Umgebungsbereich zum Arbeitsraum bzw. zur Arbeitsraumzone
EU: EG < (3 : 1)
wobei EG> 200 lx


Emin = Minimale Beleuchtungsstärke im Bereich der Sehaufgabe
EA = Mittlere Beleuchtungsstärke im Bereich der Sehaufgabe
EU = Mittlere Beleuchtungsstärke im unmittelbaren Umgebungsbereich
EG = Mittlere Beleuchtungsstärke im Arbeitsraum bzw. in der Arbeitsraumzone


Die normierten Werte für die mittlere Beleuchtungsstärke sind Wartungswerte, die nie unterschritten werden dürfen. Sind sie erreicht, müssen Wartungsarbeiten erfolgen. Die Wartungswerte Em sind in der Tabelle 9, S. 51ff zusammengestellt.

Bei der Projektierung der Beleuchtungseinrichtung muss ein Wartungsfaktor die Alterung und Verschmutzung von Lampen, Leuchten und Raumoberflächen berücksichtigen. DIN 5035-3 empfiehlt für Räume mit hohen hygienischen Anforderungen oder mit geringer Nutzungsdauer den Wartungsfaktor 0,8; für alle anderen Räume gilt der Wartungsfaktor 0,67.

7.2.2 Leuchtdichteverteilung

Die Leuchtdichte (Kurzzeichen: L) als Maß für den Helligkeitseindruck, den das Auge von einer leuchtenden oder beleuchteten Fläche hat, wird gemessen in Candela pro Flächeneinheit (cd /m2). Sie beeinflusst Sehleistung und Sehkomfort. Mit steigender Leuchtdichte erhöhen sich die Sehschärfe, die Kontrastempfindlichkeit und damit die Leistungsfähigkeit der Augenfunktionen. Der Reflexionsgrad von Oberflächen und die auftreffende Beleuchtungsstärke bestimmen deren Leuchtdichte. Deshalb erscheint ein weißer Raum bei gleicher Beleuchtungsstärke heller als ein dunkel eingerichteter Raum.

Tabelle 7: Empfohlene Richtwerte: 51)

Lampenart Mindestabschirmwinkel
Leuchtstofflampen, Kompakt-Leuchtstofflampen 15 °
Lampen mit lichtstreuendem Kolben: Quecksilberdampfhochdrucklampen, Natriumdampfhochdrucklampen, Halogenmetalldampflampen und Glühlampen 20 °
Lampen mit Klarglaskolben: Natriumdampfhochdrucklampen, Halogenmetalldampflampen, Glühlampen und Halogenglühlampen 30 °


Den Sehkomfort stören

7.2.3 Begrenzung der Blendung

Blendung kann direkt von Leuchten oder anderen Flächen mit zu hoher Leuchtdichte - auch Fenstern - ausgehen (Direktblendung). Oder sie wird von Reflexen verursacht, die durch Spiegelung auf glänzenden Oberflächen entstehen (Reflexblendung). Direkt- wie Reflexblendung vermindern den Sehkomfort (psychologische Blendung) und setzen die Sehleistung (physiologische Blendung) herab.

Vor direkter Blendung schützt die Abschirmung von Lampen. Zur Abschätzung der Blendbegrenzung kann der Abschirmwinkel kontrolliert werden. Die Direktblendung wird nach dem UGR-Verfahren (Unified Glare Rating) bewertet; Normen nennen Mindestwerte für den Blendschutz. Entsprechend ausgerichtetes Licht, matte Oberflächen im Raum und die Leuchtdichtebegrenzung der Leuchten beugen Reflexblendung vor.

7.2.4 Lichtrichtung und Schattigkeit

Form und Oberflächen im Raum sollen deutlich (Sehleistung) und auf angenehme Weise (Sehkomfort) erkennbar sein. Das erfordert ausgewogene Schatten mit weichen Rändern. Beeinflusst wird die Schattenbildung von der Lichtrichtung, die wiederum bestimmt wird von der Verteilung der Leuchten und ihrer Anordnung im Raum.

Stark gerichtetes Licht führt zu tiefen Schatten mit harten Rändern. Ebenso unangenehm wirkt Schattenarmut, erzeugt von sehr diffuser Beleuchtung. DIN EN 12464-1 bezeichnet die richtige Schattenwirkung als "Modelling" - als Ausgewogenheit zwischen gerichteter und diffuser Beleuchtung.

Bei anspruchsvollen Sehaufgaben verbessert gerichtetes Licht die Sehleistung erheblich.

Richtwert 52)

Eine quantitative Bewertung ist durch die Messung des Verhältnisses von Ev: Eh möglich; empfohlen wird Ev: Eh > 0,3. Dieses Verhältnis kann z.B. durch breitstrahlende Leuchten erreicht werden.

Ev ist die auf eine vertikale Fläche auftreffende Beleuchtungsstärke.
Eh ist die auf eine horizontale Fläche auftreffende Beleuchtungsstärke.

7.2.5 Lichtfarbe

Die Lichtfarbe einer Lampe beschreibt die Eigenfarbe des abgestrahlten Lichts. Sie wird bestimmt von der Farbtemperatur (ähnlichste Farbtemperatur TCP) in Kelvin (K): 52)

Das Licht von Lampen gleicher Lichtfarbe kann unterschiedliche Farbwiedergabeeigenschaften haben.

Die Lichtfarben beeinflussen die Raumatmosphäre und damit den Sehkomfort: Warmweißes Licht wird als gemütlich und behaglich empfunden, neutralweißes Licht erzeugt eine eher sachliche Stimmung. Tageslichtweißes Licht eignet sich für Innenräume erst ab einer Beleuchtungsstärke von 1.000 Lux - bei niedrigeren Beleuchtungsstärken wirkt die Atmosphäre fahl und langweilig - oder für Sehaufgaben mit exakter Farberkennung wie zum Beispiel in dermatologischen oder zahnärztlichen Untersuchungsräumen.

7.2.6 Farbwiedergabe

Die Farbwiedergabe einer Lampe kennzeichnet die farbliche Wirkung, die ihr Licht auf farbigen Gegenständen hervorruft. Sie wird mit dem Index Ra bewertet. Er gibt an, wie natürlich Farben wiedergegeben werden. Die Farbwiedergabe-Eigenschaft der Lampen hat Auswirkungen auf Sehleistung und Sehkomfort.

Der Farbwiedergabe-Index ist von häufig vorkommen den Testfarben abgeleitet. Ra = 100 steht für den besten Wert; je niedriger der Index, umso schlechter ist die Qualität der Farbwiedergabe-Eigenschaften. In Innen räumen sollte der Farbwiedergabe-Index Ra = 80 nicht unterschritten werden.

Bei allen Tätigkeiten, bei denen Farben eine wichtige Signalwirkung haben, muss ein hoher Farbwiedergabe-Index erreicht werden (z.B. Erkennen von farbigen Markierungen, Beurteilen von Hautfarbe o. Ä).

7.2.7 Vermeiden von Flimmern und stroboskopischen Effekten (zeitliche Gleichmäßigkeit)

Das Flimmern beeinträchtigt das Wohlbefinden der Beschäftigten. Der stroboskopische Effekt kann zu Unfällen führen. Diese Schwankungen können durch elektronische Vorschaltgeräte (z.B. bei Leuchtstofflampen und Kompaktleuchtstofflampen) oder Dreiphasenschaltung weitgehend vermieden werden.

Tabelle 8:

Lichtfarbe/ Farbtemperatur Farbanteile Beispiele für Lampen
ww warmweiß < 3.300 K überwiegend rot Halogenglühlampen, Natriumdampfhochdrucklampen, Glühlampen, Leuchtstofflampen und Kompakt-Leuchtstofflampen (stimmungsbetont)
nw neutralweiß

3.300 - 5.300 K

ausgewogen: rot, blau, grün Leuchtstofflampen, Kompakt-Leuchtstofflampen, Halogenmetalldampflampen, Quecksilberdampfhochdrucklampen
tw tageslichtweiß > 5.300 K überwiegend blau Leuchtstofflampen für den Einsatz bei hohen Beleuchtungsstärken > 1.000 lx und bei Farbprüfungen, Halogenmetalldampflampen


Tabelle 9
: Beleuchtung in Innenräumen

Art des Raumes, Aufgabe oder Tätigkeit Em UGRL Ra Bemerkungen
Verkehrszonen
Treppen, Rolltreppen, Fahrbänder 150 25 40
Für Verkehrszonen im Gesundheitsdienst empfohlen 200 22 80
Büro
Empfangstheke 300 22 80
Mehrzweckräume
Alle Beleuchtungsstärken auf dem Boden
Warteräume 200 22 80
Flure: während des Tages 200 22 80
Flure: während der Nacht 50 22 80
Tagesaufenthaltsräume 200 22 80
Flure im Operationsbereich 300 19 80
Personalräume
Dienstzimmer 500 19 80
Personal-Aufenthaltsräume 300 19 80
Umkleiden, Toiletten, Waschräume 200 25 80
Bettenzimmer, Wöchnerinnenzimmer
Zu hohe Leuchtdichten im Gesichtsfeld der Patienten sind zu vermeiden.
Allgemeinbeleuchtung 100 19 80 Beleuchtung auf dem Boden
Lesebeleuchtung 300 19 80
Einfache Untersuchung 300 19 80
Untersuchung und Behandlung 1.000 19 90
Nachtbeleuchtung, Übersichtsbeleuchtung 5 - 80
Baderäume und Toiletten für Patienten 200 22 80
Allgemeinbeleuchtung für Säuglingsstationen 200 19 80
Nachtbeleuchtung, Übersichtsbeleuchtung in Säuglingsstationen 20 - 8
Orientierungsbeleuchtung - - -
Untersuchungsräume (allgemein)
Empfehlung: unterhalb der Liegeebene und im Türbereich anbringen, breit strahlende Lichtverteilung im unteren Leuchten-Halbraum
Allgemeinbeleuchtung 500 19 90
Untersuchung und Behandlung 1.000 19 90
Augenärztliche Untersuchungsräume
Allgemeinbeleuchtung 300 19 80
Untersuchung und Behandlung 1.000 - 90
Lese- und Farbsehtests mit Sehtafeln 500 16 90
Skiaskopie, Refraktometrie, Ophtalmoskopie, 50 19 90
Ophtalmometrie 90
Perimetrie, Adoptometrie < 10 19 90
Ohrenärztliche Untersuchungsräume
Allgemeinbeleuchtung 300 19 80
Untersuchung des Ohres 1.000 - 90
Räume der bildgebenden Diagnostik
Allgemeinbeleuchtung 300 19 80
Untersuchung des Ohres 1.000 - 90
Räume der bildgebenden Diagnostik
Allgemeinbeleuchtung 300 19 80
Bildgebende Diagnostik mit Bildverstärkern und siehe Bildschirmarbeit
Fernsehsystemen 50 19 80
Direkte Betrachtung an Sichtgeräten 30 - 80
Entbindungsräume
Allgemeinbeleuchtung 300 19 80
Untersuchung und Behandlung 1.000 19 80
Behandlungsräume (allgemein)
Dialyse 500 19 80 Beleuchtung sollte regelbar sein.
Dermatologie 500 19 90
Endoskopieräume 300 19 80
Verbandsräume 500 19 80
Medizinische Bäder 300 19 80
Massage und Strahlentherapie 300 19 80
Dialyse Allgemeinbeleuchtung 100 19 90
Dialyse Lesebeleuchtung 300 19 80
Endoskopische Untersuchungen 50 19 80
Operationsbereich
Vorbereitungs- und Aufwachräume 500 19 90
(Aufwachräume) Aufwachphase 100 19 90
(Aufwachräume) Zusatzbeleuchtung 1.000 19 90
Operationsräume 1.000 19 90 Em: 10.000 bis 160.000 lx, je nach Art der Operation
Operationsfeld - - -
Operationsumfeld (Luxwert ist anzustreben) 2.000 19 90
Intensivstation
Allgemeinbeleuchtung 100 19 90 Beleuchtungsstärke auf dem Boden
Einfache Untersuchungen 300 19 90 Beleuchtungsstärke auf dem Bett
Untersuchung und Behandlung 1.000 19 90 Beleuchtungsstärke auf dem Bett
Nachtüberwachung 20 19 90
Zahnärztliche Behandlungsräume
Allgemeinbeleuchtung 500 19 90 Beleuchtung sollte blendfrei für den Patienten sein.
Im Patientenbereich 1.000 - 90
In der Mundhöhle 5.000 - 90 Werte höher als 5.000 lx können erforderlich sein.
Weißabgleich der Zähne 1.500 - 90 TCP z 6.000 K
Zahntechnische Laboratorien
Anfangs- und Endkontrolle, Zahnauswahl, Keramik, Kunststoffverblenden:
Allgemeinbeleuchtung 1.000 19 90
Arbeitsplatzbeleuchtung 5.000 19 90
Planen, Vermessen, Modellherstellung, Modellieren, Ausarbeiten:
Allgemeinbeleuchtung 1.000 19 80
Arbeitsplatzbeleuchtung 1.500 19 80
Arbeitsplatzbeleuchtung für Einbetten und Polieren 750 19 80
Arbeitsplatzbeleuchtung für Polieren 1.500 19 80
Arbeitsplatzbeleuchtung für Doublieren, Einbetten (Metall), Modellbeschleifen 500 19 80
Arbeitsplatzbeleuchtung für Doublieren, Modellbeschleifen 1.000 19 80
Allgemeinbeleuchtung für Gießen und Löten 300 19 80
Laboratorien und Apotheken
Allgemeinbeleuchtung 500 19 80
Farbprüfung 1.000 19 90 TCP> 6.000 K
Sterilräume
Sterilisationsräume 300 22 80
Desinfektionsräume 300 22 80
Obduktionsräume und Leichenhallen
Allgemeinbeleuchtung 500 19 90 Werte höher als 5.000 lx können
Obduktions- und Seziertisch 5.000 - 90 erforderlich sein.
Em Wartungswert
UGRL Direktblendung
Ra Farbwiedergabeindex a


7.2.8 Wartung

Beleuchtungsanlagen müssen regelmäßig gewartet werden, da die Beleuchtungsstärke während der Nutzungsdauer infolge von Alterung, Verschmutzung der Leuchten und Lampenausfall abnimmt.

Bereits der Planer muss einen Wartungsplan für die Beleuchtungsanlage erstellen. Darin sind die Intervalle für den Lampenwechsel, für die Reinigung der Leuchten und des Raumes sowie gegebenenfalls die Reinigungsmethoden festzuhalten.

Die Beleuchtungsanlage soll so geplant und ausgeführt werden, dass die Beleuchtungskörper für Wartungsarbeiten gut zugänglich sind.

7.3 Notbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung

Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben. 53)

Die Sicherheitsbeleuchtung ist ein Teil der umfassen deren Notbeleuchtung. Die Sicherheitsbeleuchtung soll den Beschäftigten sowie sonstigen anwesenden Personen ermöglichen, bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung den Gefahrenbereich schnell zu verlassen oder gefährliche Arbeitsabläufe sicher zu beenden. Im weiteren Sinne sind hier auch Sicherheitsleitsysteme und Sicherheitszeichen einzuordnen. In Krankenhäusern ist darüber hin aus eine Ersatzstromversorgung, die dafür vorgesehen ist, dass notwendige Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werden können, erforderlich.

Für die Sicherheitsbeleuchtung der Fluchtwege gelten folgende Mindestforderungen: 54)

Sicherheitsleitsysteme geben einen sicheren Fluchtweg vor. Da im Krankenhaus viele Ortsunkundige verkehren, sollten Sicherheitsleitsysteme eingeplant werden.

Die Oberkante von Sicherheitsleitsystemen soll nicht höher als 0,4 m über dem Fußboden liegen. In der Regel sind lichtspeichernde Systeme, z.B. langnachleuchtende Systeme, ausreichend. Für diese Systeme gelten folgende Richtwerte: 54)

Die Sicherheitsbeleuchtung muss in die Ersatzstrom- bzw. Notstromversorgung einbezogen werden.

Hinweis:
Eine Sicherheitsbeleuchtung der Fluchtwege ist erforderlich, wenn bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsplätze für die Beschäftigten nicht gewährleistet ist, z.B.:

Die Kennzeichnung des Fluchtweges muss von jedem Arbeitsplatz aus eingesehen werden können. Die erforderlichen Sicherheitszeichen sollen über den Türen (damit sie auch bei geöffneter Tür sichtbar bleiben und die richtige Fluchtrichtung anzeigen) in Fluchtwegen und entlang der Fluchtwege angebracht werden. Sicherheitszeichen gibt es als beleuchtete Zeichen (diese müssen nachleuchtend sein, sofern keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist) oder als selbstleuchtende, elektrisch betriebene Sicherheitszeichen (Sicherheitszeichenleuchten).

7.4 Außenbereiche

Verkehrswege, Parkplätze, Liegendanfahrten und Hubschrauberlandeplatz müssen nach Einbruch der Dunkelheit beleuchtet werden. Die Beleuchtung dient vor allem der Sicherheit und dem Schutz vor Unfällen. Daneben soll sie aber auch kriminellen Übergriffen vorbeugen.

Tabelle 10: Beleuchtung im Außenbereich

Bereich Em Bemerkungen
Zufahrt und Straßen > 3 Gemischter Verkehr aus langsam fahrenden und parkenden Fahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern
> 7 höhere Verkehrsdichte
Wege > 1
> 5 Wege mit Stufen und Unebenheiten
Parkplätze 7 geringe durchschnittliche Verkehrsfrequenz
15 hohe durchschnittliche Verkehrsfrequenz
Liegendanfahrt 50 Adaptationsstrecke einplanen: zu Beginn der Anfahrtstrecke
200 am Ziel


8 Klima/ Lüftung

Die Raumlüftung von besonderen Raumgruppen wie OP-Einheiten und medizinischen Behandlungsräumen 55), Laboren 56) und Räumen für die Gassterilisation 57) sind in ausreichender Weise beschrieben und brauchen deshalb nicht näher erläutert zu werden. Die Luftwechselraten in den vorgenannten medizinischen Behandlungsräumen sind von den Anforderungen an die Hygiene bestimmt, bei Einhaltung der gegenwärtigen Forderungen werden gleichzeitig die Anliegen des Arbeitsschutzes erfüllt.

Die Vorgaben im Labor und in den Räumen der Gassterilisation berücksichtigen den Arbeitsschutz dagegen unmittelbar.

Die Forderung nach technischer Lüftung kann sich aber auch für allgemeine Arbeitsplätze ergeben, z.B. bei innenliegenden Räumen, in sonstigen Räumen mit hohen Wärmelasten bzw. Schadstoffbelastungen, bei Sozialräumen wie Toiletten und Umkleiden usw. Dabei ergeben sich immer wieder Probleme mit Zugerscheinungen, mit zu hohen (selten zu niedrigen) Raumtemperaturen, mit der teilweise unvollständigen Durchströmung von Räumen oder Raumgruppen und mit zu niedriger Luftfeuchte.

Im Folgenden sind deshalb Hinweise zur Beantwortung der allgemeinen Fragen enthalten:

8.1 Erfordernis der technischen Lüftung/ Klimatisierung

In der Regel ist eine technische Lüftung in allen nicht natürlich belüftbaren Arbeits- und Sozialräumen obligat, in sonstigen innenliegenden Räumen, wie etwa Lagerräumen, Putzkammern, Ausgussräumen usw., ist eine technische Lüftung zur Vermeidung von Geruchsproblemen, Schimmelbildung usw., aber ebenfalls sinnvoll. Eine zusätzliche Klimatisierung bzw. insbesondere Kühlung ist überall dort notwendig, wo erhöhte Wärmelasten auftreten, z.B. bei hoher Gerätedichte in Intensivpflegeeinheiten, in großen med./chem. Laboren, in Radiologien, in Sterilisations-/ Desinfektionseinheiten etc.

8.2 Technische Anforderungen an Lüftungs- bzw. Klimatisierungseinrichtungen

8.2.1 Zu- und Fortluftöffnungen 58)

8.2.1.1 Luftansaugung

Anordnung so, dass der Abstand zu möglichen Quellen der Verunreinigung, z.B. durch Abgase oder andere Gerüche, mind. 8 m beträgt, Bodenabstand der Ansaugöffnung mindestens 3 m, dabei auch Ansammlungen von Schnee, Laub und dergleichen berück sichtigen. Lage der Ansaugöffnung unter Beachtung der Hauptwindrichtung möglichst aus schattigen und kühlen Bereichen.

Abstand zu Fortluftöffnungen mindestens 2 m, Luftansaugungen in geringem Abstand zu Fortluftöffnungen möglichst niedriger anordnen.

8.2.1.2 Fortluftführung

Üblicherweise Fortluftführung über Dach, Abstand zwischen Fortluftöffnung und benachbarten Gebäuden mindestens 8 m, der Volumenstrom beträgt höchstens 0,5 m3/s, die Luftgeschwindigkeit mind. 5 m/s.

8.2.2 Zugfreiheit

Zugfreiheit ist dann gegeben, wenn die Strömungsgeschwindigkeit max. 0,1 bis 0,16 m/s beträgt. Die eingeblasene Luft darf nicht mehr als 4 °C kälter sein als die Raumluft. 59)

Soweit möglich, sollten Arbeitsplätze nicht unmittelbar im Bereich des Zuluftstromes liegen, deswegen sollen Zuluftgitter möglichst verstellbar sein, um die Strömungsrichtung entsprechend justieren zu können. Ausnahmen sind Anlagen mit Verdrängungsströmung (z.B. im OP), weil dort die Luftgeschwindigkeiten in der Regel den oben genannten Wert deutlich unterschreiten.

8.2.3 Luftfeuchtigkeit

Bei künstlich belüfteten Räumen fällt die Luftfeuchtigkeit in der Heizperiode - je nach Außentemperatur - u. U. stark ab und erreicht Werte von teilweise weniger als 10 % rel. Luftfeuchte. Gem. DIN EN 13779 gilt als unterer Grenzwert 30 % rel. Feuchte; dieser Wert sollte nur gelegentlich unterschritten werden. Gerade in neuen Gebäuden mit Raumabtrennungen in Trockenbauweise wird dieser Wert erfahrungsgemäß auch über längere Zeiträume nicht eingehalten, was eine Reihe von Problemen zur Folge hat:

Vor allem in größeren zusammenhängenden Bereichen sollte deshalb auf die Einrichtung einer künstlichen Luftbefeuchtung geachtet werden.

Aus Gründen der Hygiene kommen dabei in Betrieben des Gesundheitswesens nur Befeuchtungseinrichtungen mit Reindampf in Frage.

8.2.4 Temperaturregelung

Erfahrungsgemäß ist es für die Beschäftigten wichtig, dass die Temperatur, z.B. in vordefinierten Grenzen, eingestellt werden kann und dass bei Lüftungsanlagen für größere Raumgruppen bevorzugt jeder Raum, mindestens aber unterschiedliche Raumgruppen, individuell zu regeln sind.

8.2.5 Raumdurchströmung

Für mechanisch gelüftete Räume ist eine gute Durchlüftung des gesamten Raumes wichtig, am besten durch eine raumdiagonale Luftströmung (Zuluft im Decken- und Abluft im unteren Wandbereich). Bei ausschließlich deckengestützter Lüftung ist darauf zu achten, dass Lüftungskurzschlüsse vermieden werden.

8.2.6 Frischluft- bzw Umluftanteil

Die Differenz zwischen dem erforderlichen Zuluftvolumenstrom und dem Mindestaußenluftvolumenstrom kann durch einen Umluftanteil ausgeglichen werden. Dabei darf nur Abluft aus demselben Raum oder derselben Raumgruppe genutzt werden.

Der Frischluftanteil in medizinisch genutzten Räumen ist in der Tabelle 2 der DIN 1946 Teil 4 angegeben, ansonsten in der ASR 5 "Lüftung". Für den Zuluftvolumenstrom in OP-Räumen gilt Pkt. 6.6.2 der DIN 1946 Teil 4.

Beim Anfall von kanzerogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen (CMR) Stoffen in der Raumluft muss die Abluft unmittelbar ins Freie bzw. in ein Abluftsystem ohne Rückführung eingeleitet werden.

8.2.7 Lärm

Der Schallpegel der Anlage ist in den Arbeitsräumen so niedrig zu halten, wie es nach der Art der Raumnutzung erforderlich und nach dem Stand der Technik möglich ist. Richtwerte sind in der DIN EN 13.779 enthalten und zwar z.B. im OP und auf Fluren max. 45 dB(A), in sonstigen medizinisch genutzten Räumen max. 35 dB(A), in Büros max. 40 dB(A) und in Wäschereien max. 60 dB(A). 60)

8.3 Gestaltung von Lüftungszentralen

Verkehrswege und Zugänge zu Anlageteilen müssen für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten ausreichend groß bemessen sein.

9 Sozial- und Umkleideräume

Im Folgenden werden die Anforderungen an Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume (Toiletten und Waschgelegenheiten) beschrieben. Sie lehnen sich an die derzeit noch gültigen Arbeitsstättenrichtlinien an. Es wird dringend empfohlen, die beschriebenen Anforderungen als Mindeststandards zu betrachten.

9.1 Pausenräume 62)

Pausenräume sind erforderlich, wenn

9.1.1 Anforderungen an Pausenräume

Die Pausenräume sollten so gelegen sein, dass sie von Arbeitnehmern innerhalb von 5 Minuten zu erreichen sind. Betriebskantinen können auch als Pausenräume genutzt werden.

Zur Verkürzung von Wegezeiten und zur Ermöglichung von Kaffeepausen sollten Pausenräume insbesondere für Bereiche, in die eingeschleust werden muss, nach Möglichkeit innerhalb der Arbeitsbereiche liegen.

Der Fußboden kann unter der festgelegten Geländeoberfläche liegen, wenn diese Räume den Anforderungen des Bauordnungsrechtes an Aufenthaltsräume in Kellergeschossen genügen.

Für die Arbeitnehmer, die den Pausenraum gleichzeitig nutzen, muss mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen, ein- schließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände. Bei mehr als 50 Arbeitnehmern empfiehlt es sich, die errechnete Grundfläche um 10 % für erforderliche Verkehrsflächen zu erhöhen. Pausenräume müssen ausreichend belüftbar sein und sollten ausreichend Tageslicht haben. Bezüglich Beleuchtung wird auf das entsprechende Kapitel 7 verwiesen.

9.1.2 Einrichtung von Pausenräumen

Hierzu gehört die notwendige Anzahl an Sitzgelegenheiten (Stühle oder Bänke) und mindestens ein angemessen großer Tisch.

Sinnvoll ist, eine Vorrichtung zum Erwärmen von Speisen (z.B. Mikrowelle), einen Kühlschrank, einen Wasseranschluss sowie eine Spülmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.

9.1.3 Weitergehende Nutzung

Pausenräume dürfen außerhalb der Pausen für Unterrichtszwecke, Gemeinschaftsveranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen genutzt werden, wenn dadurch der Erholungszweck der Pausen nicht beeinträchtigt wird.

9.2 Umkleideräume 64)

Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn bei der Tätigkeit besondere Arbeitskleidung getragen werden muss. Dies ist im Krankenhaus für Ärzte, Pflegedienst, Reinigungsdienst, Küchenpersonal und Mitarbeiter der Technik der Fall. Es ist zweckmäßig, die Umkleiden für die genannten Personengruppen getrennt vor zuhalten. Dabei sollte für jeden Beschäftigten, auch Teilzeitbeschäftigten, der gesonderte Schutz-, Dienst- oder Arbeitskleidung tragen muss, ein abschließbarer Schrank zur Verfügung stehen.

Die Umkleideräume sind mit Waschgelegenheit zur Verfügung zu stellen, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer mehr als nicht nur geringen Verschmutzung aus gesetzt sind, insbesondere auch, wenn sie mit potenziell infektiösen Körpersekreten in Kontakt kommen können.

9.2.1 Getrennte Unterbringung von Dienst- und Privatkleidung

Wenn die Arbeitnehmer giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen ausgesetzt sind, muss eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeitskleidung und Straßenkleidung vorhanden sein. Dies ist auch der Fall, wenn die Mitarbeiter mit Körpersekreten in Kontakt kommen können. Ist diese Aufbewahrungsmöglichkeit räumlich getrennt, ist es zweckmäßig, die beiden Teile der Anlage durch Räume mit Waschgelegenheiten zu verbinden. Darüber hinaus muss auch an frische Schutzkleidung und Schuhe gedacht werden. Sofern die Schutzkleidung täglich gewechselt wird, ist in der Umkleide lediglich ein entsprechender Abwurf für die Schmutzwäsche notwendig. Wird die Schutzkleidung ggf. auch mehrere Tage getragen, sind entweder Doppelspinde oder geteilte Umkleideschränke vorzuhalten (siehe auch Punkt 9.2.3).

9.2.2 Beschaffenheit und Lage der Umkleideräume

Umkleiden können generell zentral oder dezentral eingerichtet werden, wobei vor allem im medizinischen Bereich dezentrale Umkleiden vorteilhaft sind. Bei der Einrichtung insbesondere von größeren zentralen Umkleidebereichen sollten in den Arbeitsbereichen Wertfächer vorgesehen werden, um die verschlossene Unterbringung kleinerer Gegenstände (z.B. Papiere, Geld...) vor Ort möglich zu machen.

Für das Anlegen von Bereichskleidung, z.B. zum Betreten des OP-Bereichs, sind Schleusen erforderlich. In den jeweiligen Fachmodulen wird gesondert darauf hingewiesen und auf die Anforderungen an die Schleusen eingegangen.

Insbesondere für Personal in Wirtschafts- und Technikbereichen ist es sinnvoll, die Umkleideräume mit Waschgelegenheiten zu kombinieren, da häufig stark schmutzende oder hitze- bzw. geruchsbelastende Tätigkeiten ausgeführt werden.

Ist der Anlagenteil für die Arbeitskleidung räumlich vom Anlagen teil für die Straßenkleidung getrennt, ist es zweckmäßig, die beiden Teile durch Räume mit Waschgelegenheiten zu verbinden.

Für Frauen und Männer getrennte Umkleideräume müssen im Bereich der Zugänge ebenfalls getrennt sein. Sind mehrere Zugänge vorhanden, sollen Ein- und Ausgänge getrennt sein. Werden die Umkleideräume von mehr als 100 Arbeitnehmern benutzt, müssen Ein- und Ausgänge getrennt werden.

Die Räume müssen gegen Zugluft und Einblick (insbesondere bei Fenstern) von außen geschützt sein.

Sie müssen leicht zu reinigen sein.

Fußböden sind mit Kehlsockeln abzuschließen, Vorlagen und Nischen sind zu vermeiden.

Wandflächen und Fußböden müssen abwaschbar ausgebildet sein. Die Fußböden müssen auch im feuchten Zustand rutschhemmend sein.

In den medizinischen Pflege- und Funktionsbereichen müssen Handwaschgelegenheiten vorhanden sein. Die Benutzung der Armaturen muss ohne Gebrauch der Hände möglich sein, z.B. durch Einhebelmischbatterien mit verlängertem Betätigungshebel.

In Arbeitsbereichen, in denen Kontakt mit größeren Mengen potentiell infektiösen Körperstoffen (z.B. Blut, Fruchtwasser) vorkommen kann, muss die Möglichkeit einer Ganzkörperreinigung (Duschmöglichkeit) vorhanden sein.

Für die Bemessung von Umkleideräumen wird empfohlen, die Richtlinie VDI 6000, Blatt 2, Ausgabe 2007-11 zu Grunde zu legen.

9.2.3 Ausstattung von Umkleideräumen

Für die Aufbewahrung von Kleidern sind abschließbare Schränke und ggf. Haken bereitzustellen.

Empfehlung für abschließbare Schränke:

Tipp:
Auf den Schränken sollte die Ablage für Gegenstände verhindert werden, z.B. durch schräge Fläche als oberen Abschluss der Schrankreihe.

Für vier Schrankeinheiten soll mindestens eine Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen. Es sind Spiegel anzubringen.

Es müssen Abfallbehälter zur Verfügung stehen.

Für die Zahl der Waschgelegenheiten ist die höchste Zahl der Arbeitnehmer maßgebend, deren Arbeitszeit in der Regel gleichzeitig endet. Bei Mehrschichtbetrieb ist von der stärksten Schicht auszugehen. Als Waschgelegenheiten in Krankenhäusern sind Waschbecken notwendig. Für den Fall großflächiger Kontaminationen und starker Verschmutzungen sind Duschen vorzusehen.

Jede Waschgelegenheit muss mit einem Handtuchhalter und einer Seifenablage oder einem Seifenspender ausgestattet sein. An den Handwaschbecken sind auch Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen.

Aus hygienischen Gründen sind zum Trocknen nur Einmal-Handtücher oder Warmlufthändetrockner zu verwenden.

9.2.4 Lüftung und Heizung von Umkleideräumen

Natürliche Lüftung ist einer lüftungstechnischen Anlage vorzuziehen. Hier sind Fensterlüftung oder Querlüftung mit Hilfe von Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Außenwänden oder Dachflächen möglich. Bei einseitiger Lüftung ist es ausreichend, wenn die Lüftungsöffnung eine Fläche von 200 cm2/m2 und bei Querlüftung von 60 cm2/m2 Raumgrundfläche aufweist.

Die Heizeinrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen oder abgestimmt sein, dass die Arbeitnehmer vor der Berührung von zu heißen Heizkörpern geschützt sind.

9.2.5 Beleuchtung

Siehe Kapitel 7 Beleuchtung.

Tipp:
Insbesondere bei Umkleiden in Untergeschossen sollten die Zu- und Ausgänge eine gute Beleuchtung aufweisen, um Übergriffen vorzubeugen.

9.2.6 Bemessung und Aufteilung von Umkleideräumen

Für die Ausstattung von und mit Sanitärräumen ist auch die VDI 6000 Blatt 2 (2007-11) von Bedeutung.

9.3 Toilettenräume 65)

Die Zahl der erforderlichen Toiletten ergibt sich aus der Richtlinie VDI 6000, Blatt 2 (2007-11).

9.3.1 Lage der Toilettenräume

Die Toilettenräume bzw. Toiletten sind innerhalb einer Arbeitsstätte so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 m und höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind. Der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten soll nicht durchs Freie führen. Für die Beschäftigten sind gesonderte, für Patienten und Besucher nicht zugängliche Toiletten zur Verfügung zu stellen.

Toiletten innerhalb von abgeschleusten Bereichen (z.B. OP, Intensivpflege, Sterilisation) verkürzen Wegzeiten, sollten jedoch mit der Hygienefachkraft abgestimmt werden.

9.3.2 Beschaffenheit der Toilettenräume

Bei der Bemessung und Aufteilung wird auf die Richtlinie des VDI 6000, Blatt 2 verwiesen.

Die Mindesthöhe der Trennwände und Türen von Toilettenzellen darf nicht weniger als 1,90 m betragen. Bei unvollständig abgetrennten Toilettenzellen darf zwischen Fußboden und der Unterkante der Trennwände oder Türen ein Abstand von 0,10 bis höchstens 0,15 m nicht überschritten werden.

Bedürfnisstände müssen in Toilettenräumen so angeordnet sein, dass sie vom Zugang aus nicht eingesehen werden können.

Ebenfalls müssen die Fenster so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Einsicht in den Raum nicht möglich ist.

Fußböden und Wände müssen aus einem Material bestehen, das sich feucht reinigen lässt.

Die Toilettenzellen müssen absperrbar sein.

9.3.3 Ausstattung der Toilettenräume

Die Toilettenzellen müssen mit Toilettenpapier, Papierhalter und Kleiderhaken ausgestattet sein. In Toilettenräumen muss mindestens ein Abfallbehälter mit Deckel vorhanden sein. Für Damentoiletten sind entweder Hygienebehälter oder mindestens Abfallbehälter mit Deckel vorzuhalten.

Im Vorraum der Toilettenräume sind Handwaschbecken (für 5 Toiletten je ein Handwaschbecken) mit fließendem Wasser und Seifenspendern sowie Einmalhandtüchern vorzuhalten. Auch Warmlufthändetrockner können eingesetzt werden. In oder vor Toilettenräumen ohne Vorraum müssen sich Handwaschbecken sowie Seifenspender und Einmalhandtücher befinden.

9.3.4 Lüftung der Toilettenräume

Bei natürlicher Lüftung müssen ausreichend große Lüftungsöffnungen vorhanden sein. Die lüftungstechnischen Anlagen sind so auszulegen, dass sie in Toilettenräumen einen Luftwechsel von 30 m3/h je Toilette und 15 m3/h je Bedürfnisstand ermöglichen.

Insgesamt darf der Luftwechsel das Fünffache des Rauminhaltes nicht unterschreiten.

9.3.5 Künstliche Beleuchtung von Toilettenräumen

Siehe Kapitel 7 Beleuchtung.

9.4 Liegeräume 66)

Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich während der Pausen und während der Arbeitszeit, falls aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, in einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen. In Krankenhäusern kann im Allgemeinen auf den Liegeraum zugunsten der Nutzung von z.B. Ruheräumen für Bereitschaftsdienst, Untersuchungsräume etc. verzichtet werden, wenn für die verschiedenen Arbeitsbereiche eine entsprechende organisatorische Lösung vorhanden ist.

In Wirtschafts- und Technikbereichen sind, insbesondere wenn diese Arbeitsbereiche in separaten Gebäuden untergebracht sind, möglicherweise Liegeräume notwendig. Diese sollten bei bis zu 20 Beschäftigten mit einer, bis zu 50 mit zwei und bis zu 100 mit drei Liegen ausgestattet sein. Für jede Liege muss ein Mindestluftraum von 10 m3 vorhanden und der Raum gegen Einblick von außen geschützt sein.

9.5 Bereitschaftsräume

Fallen in der Arbeitszeit regelmäßig und häufig Bereitschaftszeiten an, sind entsprechende Bereitschaftsräume einzurichten. 67) Im Krankenhaus sind Bereitschaftsräume zweckmäßig ausgestattet, wenn sie mit Liege oder Bett, Tisch und Stuhl sowie mit Nasszelle (Handwaschplatz, Toilette, Dusche) versehen sind. Die Räume sollten in einem ruhigen Bereich gelegen und gegen Einblick von außen geschützt sein.

10 Lager

10.1 Abstellräume/Lagerräume

Für den funktionalen Ablauf in einem Krankenhaus ist es wichtig, eine ausreichende Zahl geeigneter Lagerräume einzuplanen. Diese sind in den unterschiedlichen Bereichen wie z.B. auf den Pflegestationen, im Hauswirtschaftsbereich, in der Technik sowie in der Verwaltung erforderlich.

Nur wenn ausreichende Lagerkapazitäten vorhanden sind, können Fluchtwege langfristig freigehalten und zusätzliche Brandlasten vermieden werden.

Für Lagergüter, von denen Gefahren ausgehen können, wie z.B. brennbare Flüssigkeiten oder Gase, sind ohne hin vorgeschriebene Lagerbedingungen einzuhalten.

Für die unterschiedlichen Verwendungszwecke werden folgende Räume beschrieben:

10.1.1 Allgemeine Anforderungen

10.1.2 Regale 68)

10.1.3 Verfahrbare Lagereinrichtungen

Hinweis:
Ständig besetzte Arbeitsplätze müssen den allgemeinen Anforderungen, die sich aus der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstättenrichtlinien ergeben, erfüllen.

10.1.4 Befahrbare Lagereinrichtungen

10.2 Archivräume

Sowohl für Krankenblätter als auch für Röntgenbilder müssen ausreichend bemessene und entsprechend ausgestattete Archivräume vorgehalten werden.

Auf Grund der langen Lagerverpflichtung sind nicht nur die Größen, sondern auch die klimatischen Bedingungen der Räume entscheidend.

10.2.1 Allgemeine Anforderungen

Grundsätzlich sind alle Geschosse möglich, wegen der besseren Zugänglichkeit sollten Erd- oder Untergeschosse bevorzugt werden. Bei ebenerdigen Archiven ist auf die Sicherung der Fenster zu achten.

Es werden hohe Anforderungen an den baulichen Brandschutz gestellt (F 90), d.h. Massivböden und -decken, Wände in Mauerwerk oder Stahlbeton, Türen T 30. Hier ist eine rechtzeitige Abstimmung mit den für den baulichen Brandschutz zuständigen Stellen erforderlich. Innen ist ein atmungsaktiver, mineralischer Putz anzustreben.

Die Außenwände sollen gegen eindringende Feuchtigkeit isoliert sein, im Inneren dürfen insbesondere im Deckenbereich keine offen geführten Wasserleitungen verlegt sein (Kondenswasser!). Die Türen sind gegen Einbruch zu sichern und die Zugänglichkeit ist zu beschränken und zu überwachen.

Die Fenster sind einbruchsicher zu gestalten (evtl. Gitter). Der Raum sollte eine Höhe von mindestens 2,40 m haben.

Wird der Raum nur zur Archivierung genutzt, ist eine Raumtemperatur von 12 - 16 °C ausreichend. Befinden sich ständige Arbeitsplätze darin, sind die Temperaturen an die Arbeitsstättenverordnung anzupassen. Die relative Luftfeuchte sollte zwischen 45 % und 55 % betragen. Für größere Archive, in denen es möglich ist, einen Teilbereich als ständigen Arbeitsplatz einzurichten, kann dieser entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet und ausgeschmückt werden.
Die unmittelbare Nähe zur Heizzentrale ist zu vermeiden.

Es ist eine Allgemein- sowie eine entsprechende Arbeitsplatzbeleuchtung zu installieren, ebenso ein Telefon- und EDV-Anschluss. Ein Handwaschbecken ist zu empfehlen.

Bei den Lagereinrichtungen ist zu beachten, dass sie ausreichend Auflagefläche für die Röntgenbilder bieten bzw. Vorrichtungen haben, um die Krankenblätter aufzunehmen.

10.3 Spezielle Lagerräume für gefährliche Stoffe

10.3.1 Brennbare Flüssigkeiten

Da am Arbeitsplatz nur die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge bzw. der Tagesbedarf an brennbaren Flüssigkeiten vorhanden sein darf, ist es erforderlich, Lagermöglichkeiten zu schaffen, die eine sichere Aufbewahrung gewährleisten.

Für die Aufbewahrung bzw. Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:

Da bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten eine explosive Atmosphäre entstehen kann, sind gegebenen falls Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz zu beachten.

Bei den Anforderungen wird zwischen passiver Lagerung und aktiver Lagerung ( Füllstelle) unterschieden.

Die Lagerräume werden in Explosionsschutzzonen eingeteilt, in denen unterschiedliche Anforderungen an die Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile gestellt werden.

10.3.1.1 Gefahrklassen 70)

Die Gefahrstoff-Verordnung sieht für die Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten drei Gefahrklassen vor:

Die Zuordnung der entzündlichen Flüssigkeiten zu den Gefahrklassen erfolgt nach dem Flammpunkt der Flüssigkeit.

10.3.1.2 Lagermengen

Die Lagerung von mehr als 10.000 l entzündlicher, leichtentzündlicher und hochentzündlicher Flüssigkeiten ist entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) erlaubnispflichtig. Im Regelfall werden diese Mengen im Krankenhaus jedoch nicht überschritten.

Für die Lagerung kleinerer Mengen gelten die Bestimmungen der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 20 "Läger". 71)

Hinweis:
Das von den Vereinten Nationen angeregte GHS-System "Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals" sorgt künftig international für Klarheit und Rechtssicherheit bei der Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen.

Die EU-Staaten, die sich gerade erst auf die neue europäische Chemikalienverordnung REACH geeinigt haben, werden nur den "Baustein" des GHS-Konzeptes umsetzen, der sich auf das "wie" von Einstufung und Kennzeichnung bezieht.

Kernbestandteil von GHS - soweit es von der EU um gesetzt wird - ist ein Verordnungsentwurf über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (= bisher Zubereitungen), abgekürzt CLAP (Regulation on Classification, Labelling and Packages of substances and mixtures). Nach derzeitiger Planung sollen Stoffe ab 1.12.2010, Gemische (= bisher Zubereitungen) ab 1.6.2015 nach CLAP gekennzeichnet werden.

Von 2008 bis zum Ende der Übergangsfristen muss parallel mit beiden Kennzeichnungssystemen gearbeitet werden.

Quelle: Faltblatt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz www.baua.de/nn_27840/de/Publikationen/Faltblaetter/ F73,xv=vt. pdf

Tabelle 11: Gegenüberstellung der Gefahrklassen brennbarer Flüssigkeiten nach bisheriger VbF und nach GefStoffV.

Gefahrklasse
gem. VbF
(nicht mehr gültig)
Flammpunkt (Fp) Gefährlichkeitsmerkmale gem. EU-Gefahrstoffrecht Kennzeichnung der brennbaren
Eigenschaften nach EU-Gefahrstoffrecht
a I
und

B
(wasserlöslich)

unter 21 °C Fp. unter 0 °C :
hochentzündlich,
wenn gleichzeitig der Siedepunkt unter 35 °C liegt
R 12
Fp. unter 21 °C :
leichtentzündlich
R 11
a II 21 °C bis 55 °C entzündlich R 10 (kein Gefahrsymbol)
a III über 55 °C bis 100 °C Nicht mehr geregelt, d.h. kein Gefahrstoff n. GefStoffV bzgl. Entzündlichkeit ----


10.3.1.3 Lagermöglichkeiten

Lagerräume 72)

Ein Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten muss folgenden Anforderungen genügen:

Ex-Zonen 73)

Füllstellen 74)

Wird in den Lagerräumen auch abgefüllt, so ist der Bereich, in dem abgefüllt wird, Zone 1. Dies gilt unabhängig von der Art der Abfüllung und der abgefüllten Menge.

Sofern insgesamt nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt werden, werden keine besonderen Anforderungen an die Lüftung gestellt. Werden insgesamt mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, muss die Lüftung einen mindestens 5-fachen Luftwechsel pro Stunde gewährleisten und in Bodennähe wirksam sein.

Hinweis:
Verfügt der Lagerraum über Fenster, so ist davon auszugehen, dass der Luftaustausch, der über die Undichtigkeiten von Fenstern und Türen erzeugt wird, für einen 0,4-fachen Luftwechsel/h ausreichend ist.

Bei hermetisch dichten Fenstern ist dies nicht gegeben. Ein 2-facher Luftwechsel/h ist i.d.R. nur durch eine technische Lüftung zu erreichen.

Auffangwannen/Auffangräume

Aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes müssen brennbare Flüssigkeiten so gelagert werden, das sie nicht auslaufen können oder dass auslaufende brennbare Flüssigkeit sich nicht unkontrolliert ausbreiten kann. Werden in einem Raum brennbare Flüssigkeiten in einem oder in mehreren Behältern gelagert, so müssen die Behälter bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als 450 l in Auffangräumen aufgestellt sein. Der Auffangraum muss mindestens den Rauminhalt des größten in ihm aufgestellten Tanks bzw. Tankcontainers und bei der Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 100 m3 10 % des Rauminhalts aller in dem Auffangraum gelagerten Gefäße, mindestens jedoch den Inhalt des größten in ihm aufgestellten Gefäßes, fassen können. 75)

Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind. 76)

Sicherheitsschränke 77)

Stehen keine speziellen Lagerräume zur Verfügung bzw. werden in einem Lager zusätzlich noch brennbare Flüssigkeiten gelagert, so könnte ein Sicherheitsschrank (Bild) nach DIN EN 14.470 Teil 1 zur Lagerung verwendet werden.

In Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten (FWF-90) und mehr dürfen auch in Arbeitsräumen brennbare Flüssigkeiten in folgenden Mengen gelagert werden:

Gefahrklasse a I a II, B
zerbrechliche Gefäße < 60 l < 200 l
nicht zerbrechliche Gefäße < 450 l < 3.000 l


Die Tabelle zeigt, welche Flüssigkeit in welcher Menge und in welchem Behälter gelagert werden darf.

Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Arbeitsraum ist auch in Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 20 Minuten (FWF-20) möglich, wenn eine Gesamtlagermenge von 300 l nicht überschritten wird und davon höchstens 200 l zur Gefahrklasse a I gehören.

Selbstschließender und -verriegelnder Sicherheitsschrank zur Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten, der auch für andere gefährliche Stoffe und Zubereitungen geeignet ist.


Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a II oder B zusammen mit solchen der Klasse a I gelagert, so sind zur Ermittlung der Gesamtlagermenge 5 l Flüssigkeit der Klassen a II oder B einem Liter der Klasse a I gleichzusetzen.

Hinweis:
Bei der Lagerung von Behältnissen mit neuer Bezeichnung nach Gefahrstoffrecht gilt:

Ex-Zonen 78)

Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung sind im Inneren als explosionsgefährdeter Bereich der Zone 1 und im Umkreis von mindestens 2,5 m und einer Höhe von mindestens 0,5 m über Boden als Zone 2 auszuweisen.

Eine Aufhebung des explosionsgefährdeten Bereiches um den Sicherheitsschrank kann durch eine technische Lüftung mit Zu- und Abluftsystem mit 10-fachem Luftwechsel im Inneren erreich werden.

10.3.1.4 Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile 79)

In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung erfüllen, und auch nur in den Zonen, für die sie entsprechend der Explosionsschutzverordnung geeignet sind.

Zone 1:
Gerätegruppe II, Gerätekategorie 2 mit Kennzeichnung "G"

Zone 2:
Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3 mit Kennzeichnung "G"

Elektrische Betriebsmittel

In den Zonen 0, 1, 20 und 21 80) sind nur Bauart zugelassene explosionsgeschützte elektrische Anlagen zulässig.

In Zone 2 dürfen die für den Einsatz in den Zonen 0 und 1 zulässigen Anlagen verwendet werden. Außerdem können in Zone 2 elektrische Anlagen eingesetzt werden, die den Anforderungen von DIN EN 60079-14 (VDE 0165 Teil 1) genügen.

Hinweis:
Elektrische Betriebsmittel, die bereits vor dem 30.6.2003 verwendet wurden, dürfen nach dem 30.6.2003 weiterverwendet werden, wenn sie den Mindestvorschriften nach Anhang 4 Abschnitt A der Betriebssicherheits-Verordnung entsprechen.

Wenn elektrische Betriebsmittel nach ElexV (Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen), VbF (Verordnung für brennbare Stoffe) rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und keine Mängel bekannt sind, kann allgemein davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen aus dem Anhang 4 Abschnitt A BetrSichV erfüllt werden.

Ab dem 1.7.2003 dürfen nur Arbeitsmittel erstmalig verwendet werden, wenn sie der Richtlinie 94/9/EG bzw. der 11. GPSGV (Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) entsprechen.

Quelle: Komnet (Kompetenznetzwerk der Arbeitsschutzverwaltung) NRW, Dialognummer 4537

10.3.2 Lagern von Druckgasbehältern (Druckgasflaschen) 81)

10.3.2.1 Allgemeines

Läger für Druckgasbehälter dürfen im Allgemeinen nicht unter Erdgleiche errichtet werden. Ausgenommen hiervon sind Läger für Druckgasflaschen für Pressluft oder Sauerstoff und Läger für bis zu 50 gefüllte Druckgasflaschen.

In Lägern unter Erdgleiche muss eine technische Lüftung eingerichtet werden. Die technische Lüftung muss einen zweifachen Luftwechsel in der Stunde gewährleisten. Die Einrichtung für die technische Lüftung muss zusätzlich entweder ständig wirksam sein oder durch eine Gaswarneinrichtung automatisch eingeschaltet werden, wenn von der Gaswarneinrichtung Gas festgestellt wird. Es ist eine Alarmeinrichtung einzurichten, die beim Ausfall der technischen Lüftung Alarm auslöst.

Liegt der Boden des Lagers nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche, so kann auch eine natürliche Belüftung durch Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 10 % der Grundfläche des Lagerraumes eingeplant werden. Die Lüftungsöffnungen sind so zu planen, dass sie eine Durchlüftung bewirken.

Die Läger dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein. Die Zugänge sind mit Schildern "Zutritt für Unbefugte verboten" zu kennzeichnen.

In oder in unmittelbarer Umgebung von Lägern für Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen müssen Einrichtungen vorhanden sein, um im Brand- oder Schadensfall Hilfe anfordern zu können. Geeignet ist z.B. ein rasch erreichbarer Fernsprecher.

In Lagerräumen dürfen sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss sowie Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen befinden. Ferner dürfen sich dort auch keine Reinigungs- oder andere Öffnungen von Schornsteinen befinden.

Bei der Lagerung im Freien gelten diese Anforderungen nur für den Schutzbereich von Druckgasbehältern mit Gasen, die schwerer als Luft sind, und mit Gasen in flüssigem Zustand.

Im Schutzbereich von Druckgasbehältern, in denen brennbare Gase gelagert werden, dürfen sich keine Zündquellen befinden, durch die Gase gezündet werden können.
Auf die Schutzbereiche und die jeweilige Gefährdung (Explosions- oder Vergiftungsgefahr) ist durch Warnschilder hinzuweisen.

Für die Lagerung von Druckgasbehältern sind Einrichtungen vorzusehen, die ein Umfallen oder Herabfallen der Druckgasbehälter verhindern (z.B. Sicherungen an den Wänden, Gestelle etc.).

10.3.2.2 Läger in Räumen

Räume zum Lagern von Druckgasbehältern müssen von angrenzenden Räumen durch mindestens feuerhemmende Bauteile getrennt sein. Feuerbeständige Bauteile sind erforderlich, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Druckgasbehältern dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht. Die Außenwände von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend sein. Die Dacheindeckung muss ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein (siehe DIN 4102 Teil 4 und 7). Der Fußbodenbelag in Lagerräumen muss mindestens schwer entflammbar und so beschaffen sein, dass die Druckgasbehälter sicher stehen.

Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden.

Wird eine natürliche Lüftung geplant, so müssen unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sein. Die Größe der Lüftungsöffnung kann auf den eigentlichen Lagerplatz für Druckgasbehälter bezogen werden, sofern sich die Lüftungsöffnung unmittelbar am Lagerplatz befindet. Bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden. Zur natürlichen Lüftung von Lägern unter Erdgleiche (siehe Punkt 10.3.2.1 Allgemeines).

Sollen in Lagerhallen Druckgasflaschen gemeinsam mit Stoffen gelagert werden, muss der Lagerplatz für Druckgasflaschen durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennt werden. Der Lagerbereich für die brennbaren Stoffe sollte durch bauliche Maßnahmen festgelegt werden. Zwischen Wand und dem Lagerbereich der brennbaren Stoffe ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. Lagerräume für Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen, die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an der unmittelbar an den Verkehrsweg angrenzen den Seite mit einer Wand auszuführen. In der Wand dürfen nur selbst schließende und mindestens feuerhemmend ausgeführte Türen eingeplant werden. Bis zu einer Höhe von 2 m dürfen keine öffenbare Fenster oder sonstige Öffnungen vorhanden sein.

Lagerräume, in denen Druckgasbehälter für brennbare Gase gelagert werden, müssen schnell verlassen werden können.

Lagerräume, in denen mehr als 25 gefüllte Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen gelagert werden sollen, dürfen nicht unter oder über Räumen liegen, in denen sich dauernd Personen auf - halten können. Verbindungen zu angrenzenden Räumen sind nur zulässig, wenn diese Räume einen eigenen Rettungsweg haben.

Werden mit brennbaren Gasen gefüllte Druckgasflaschen in Räumen gelagert, so müssen die Druckgasbehälter allseits von einem Schutzbereich umgeben sein. Diese Schutzbereiche sind für Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen Zone 2.

Die Abmessungen der Schutzbereiche ergeben sich aus Tabelle 12. Bei Räumen mit einer Grundfläche< 20 m2 ist der gesamte Raum Schutzbereich.

Tabelle 12: Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen beim Lagern in Räumen (siehe Seite 72/73).

Gase leichter
als Luft
Gase schwerer
als Luft
Höhe h(m) 2 1
Radius r(m) 2 2


10.3.2.3 Läger im Freien

Als Läger im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, sowie solche, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe - von der offenen Seite her gemessen - nicht größer ist als die Höhe der offenen Seite. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus einem Gitter aus Draht oder dergleichen besteht.

Bei Lägern im Freien muss die Aufstellfläche so beschaffen sein, dass die Druckgasbehälter sicher stehen.

Werden mit brennbaren Gasen gefüllte Druckgasflaschen im Freien gelagert, so müssen diese allseits von einem Schutzbereich umgeben sein. Diese Schutzbereiche sind für Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen Zone 2. Die Abmessungen der Schutzbereiche ergeben sich aus Tabelle 13.

Tabelle 13: Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen beim Lagern im Freien.

Gase leichter als Luft Gase schwerer als Luft
Höhe h(m) 1 0,5
Radius r(m) 1 1


Der Schutzbereich darf sich nicht auf Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen erstrecken.

Der Schutzbereich darf an höchstens zwei Seiten durch mindestens 2 m hohe öffnungslose Schutzwände aus nicht brennbaren Baustoffen eingeengt sein. Hierbei darf es sich an einer Seite auch um eine Gebäudemauer handeln, die im Schutzbereich keine Öffnungen haben darf.

Zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten. Der Sicherheitsabstand beträgt mindestens 5 m um die Druckgasbehälter. Er kann durch eine mindestens 2 m hohe Schutzwand aus nicht brenn baren Baustoffen ersetzt werden.

Abbildung 1: Schutzbereiche für Druckgase mit Gasen, die leichter als Luft sind

a) in Räumen

b) im Freien

Abbildung 2: Schutzbereiche für Druckgase mit Gasen, die schwerer als Luft sind

a) in Räumen

b) im Freien

Abbildung 3: Schutzbereiche für mehrere Druckgasflaschen

a) in Räumen

b) im Freien

10.3.3 Lagerung von tiefkalten Flüssigkeiten (z.B. Sauerstoff, Stickstoff) 82)

10.3.3.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

Oberirdische oder erdgedeckte Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, dass für Instandhaltung und Reinigung, für Flucht- und Rettungswege sowie für die Maßnahmen zur Kühlung ausreichende Abstände vorhanden sind.

Die Forderung hinsichtlich eines ausreichenden Abstandes für Instandhaltung und Reinigung ist erfüllt, wenn der Abstand mindestens 1 m beträgt, bei Behälterwandungen ohne Öffnung mindestens 0,5 m.

Die Forderung hinsichtlich ausreichender Abstände für Flucht- und Rettungswege ist erfüllt, wenn die Anforderungen gemäß Anhang Ziff. 2.3, zu § 3 (1), Arbeitsstättenverordnung eingehalten sind.

Lagerbehälter sind vor Eingriffen Unbefugter zu schützen, z.B. durch:

Boden unter Anschlüssen

Der Boden unter lösbaren Anschlüssen und Armaturen an der flüssigen Phase von Lagerbehältern für

10.3.3.2 Schutzmaßnahmen bei Aufstellung in Räumen

Räume mit Lagerbehältern müssen als Gaslagerräume gekennzeichnet sein. Auf die jeweilige Gefährdung durch das Gas ist hinzuweisen, ausgenommen bei Lagerbehältern für Luft. Räume mit Lagerbehältern müssen

Lüftungsmaßnahmen

In Räumen mit Lagerbehältern ist die Forderung nach ausreichender Umlüftung in der Regel erfüllt, wenn

In Räumen mit Lagerbehältern dürfen sich keine Luftansaugöffnungen für die Belüftung anderer Räume befinden. Satz 1 gilt nicht für Räume mit Lagerbehältern zur ausschließlichen Lagerung verdichteter Luft. In Räumen mit Lagerbehältern für Gase schwerer als Luft oder für tiefkalte Gase im flüssigen Zustand, die bei einem Betriebsüberdruck von weniger als 0,5 bar gelagert werden, dürfen sich keine

10.3.3.3 Schutzmaßnahmen bei Aufstellung im Freien

Bei Lagerbehältern für Gase schwerer als Luft oder für tiefkalte Gase im flüssigen Zustand, die bei einem Betriebsüberdruck von weniger als 0,5 bar gelagert werden, dürfen 5 m um betriebsbedingte Austritts stellen keine

Dies gilt nicht bei unbrennbaren und nicht gesundheitsgefährlichen Gasen, wenn die tiefer liegenden Räume so gelüftet sind, dass erstickende Atmosphäre (Sauerstoffmangel) nicht auftreten kann.

Bei Gelände mit Gefälle können Einrichtungen erforderlich sein, die verhindern, dass Gase schwerer als Luft über den Aufstellplatz hinaus in tiefer liegende Räume, Kanäle, Schächte oder Luftansaugöffnungen eindringen können; dies kann z.B. ein Wall, eine Mauer sein.

Oberirdische Lagerbehälter und ihre Ausrüstungsteile sowie die Ausrüstungsteile von erdgedeckten Lagerbehältern müssen vor mechanischer Beschädigung geschützt sein. Der Schutz vor mechanischer Beschädigung kann durch die Art der Aufstellung gegeben sein.

Ist ein Anfahren durch Fahrzeuge möglich, so ist dieser Gefährdung

Schutz vor mechanischer Beschädigung

In Einzelfällen müssen evtl. weitere Maßnahmen wie:

Einzelheiten dazu sind der TRB 610 "Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen" zu entnehmen.

11 Literaturhinweise

In den folgenden Literaturangaben finden Sie weitere interessante Hinweise zu den einzelnen Themenbereichen.

Die Auflistung ist nicht abschließend und sollte vor der Anwendung auf Aktualität geprüft werden.

Zu 2.2.3 Regelungen privater Organisationen

Bereich Brandschutz

DIN 14675 "Brandmeldeanlagen - Aufbau und Betrieb", November 2003
DIN EN 54 "Brandmeldeanlagen"; die einzelnen Teile befassen sich mit den Anlagenteilen einer Brandmeldeanlage wie, Melder, Kabel u. Ä.
DIN VDE 0833 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall", Mai 2003

Hinweise des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmung, vom 26. April 2007


Bereich Lüftungstechnik

DIN 1946, Teil 4 "Raumlufttechnische Anlagen in Krankenhäusern", März 1999, Entwurf Juni 2007
VDI 3801 "Betreiben von Raumlufttechnischen Anlagen", Juni 2000
VDI 6022 "Hygienische Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen und Geräte", April 2006
VDI 2052 "Raumlufttechnische Anlagen für Küchen", April 2006


Bereich Trinkwasser

DIN 1988-1 "Technische Regeln für Trinkwasser- Installationen (TRWI)" - Allgemeine Technische Regel des DVGW, Dezember 1988
DIN 1988-2 "Technische Regeln für Trinkwasser- Installationen (TRWI)" - Planung und Ausführung; Bauteile, Apparate, Werkstoffe
- Technische Regel des DVGW, Dezember 1988
DVGW -Arbeitsblatt, "Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums" - Planung,
W 551 Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasserinstallationen


Zu 3. Barrierefreies Bauen

DIN 18024-1 "Barrierefreies Bauen - Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen" Januar 1998
DIN 18024-2 "Barrierefreies Bauen - Teil 2 Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten, Planungsgrundlagen", November 1996
DIN 18025-1 "Barrierefreie Wohnungen; Wohnungen für Rollstuhlbenutzer; Planungsgrundlagen", Dezember 1992
E DIN 18030 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen", Januar 2006
MBO "Musterbauordnung" Ausgabe November 2002


Zu 4.2. Rettungswege

BGV/GUV-V A8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz"
ASR 1.3 Technische Regeln für Arbeitsstätten, "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" April 2007
ASR 2.3 Technische Regeln für Arbeitsstätten, "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht und Rettungsplan", August 2007


Zu 4.3. Türen und Tore

ASR 10/1 "Türen und Tore", September 1985
ASR 11/1-5 "Kraftbetätigte Türen und Tore", September 1985
ASR 17/1 "Verkehrswege" Januar 1988
BGR 232 "Kraftbetätigte Fenster, Türen und für Tore" Handlungsanleitung "Sicherheit von kraftbetätigten Karusselltüren" des HVBG
DIN 18.225 "Industriebau; Verkehrswege in Industriebauten", Juni 1988
DIN 18.650-1 "Schlösser und Baubeschläge - Automatische Türsysteme - Teil 1: Produktanforderungen und Prüfverfahren", Dezember 2005
DIN 18.650-2 "Schlösser und Baubeschläge - Automatische Türsysteme - Teil 2: Sicherheit an automatischen Türsystemen", Dezember 2005
DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen", August 1992
DIN EN 12.978 "Türen und Tore - Schutzeinrichtungen für kraftbetätigte Türen und Tore - Anforderungen und Prüfverfahren", September 2003
DIN EN 12.445 "Tore - Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Prüfverfahren", Februar 2001
DIN prEN 12.445 "Tore - Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Prüfverfahren", Entwurf Mai 2005


Zu 4.4. Treppen und Treppenräume

ASR 17/1 "Verkehrswege", Januar 1988
BGI/GUV-I 561 "Treppen"
BGI/GUV-I 588 "Metallroste"
DIN 18.065 "Gebäudetreppen - Definitionen, Messregeln, Hauptmaße", Januar 2000
DIN 24.531 "Roste als Stufen - Teil 1: Gitterroste aus metallischen Werkstoffen", April 2006
DIN EN 1365-6 "Feuerwiderstandsprüfungen für tragende Bauteile" - Teil 6: Treppen, deutsche Fassung, Februar 2005
DIN EN 14.076 "Holztreppen - Terminologie, Dreisprachige Fassung", Oktober 2004
DIN EN 14843 "Betonfertigteile-Treppen", Juli 2007
DIN EN ISO 14122 "Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen" mehrere Teile


Zu 4.5. Begehbare Dachflächen

ASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände", Oktober 1986
BGV/GUV-V C22 "Bauarbeiten"
BGR/GUV-R 177 "Steiggänge für Behälter und verschlossene Räume"
GUV-R 198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
BGR 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"


Zu 5.1. Bodenbeschaffenheit

DIN 18.202 "Toleranzen im Hochbau - Bauwerke", Oktober 2005


Zu 7. Beleuchtung

ASR 7/1 "Sichtverbindung nach außen", April 1976
ASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung", November 1993
ASR 7/4 "Sicherheitsbeleuchtung", März 1981
ASR 41/1 "Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege", November 1993
DIN EN 12.665 "Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung", September 2002
DIN EN 12.464-1 "Beleuchtung von Arbeitsstätten - Arbeitsstätten in Innenräumen", März 2003
DIN EN 1838 "Notbeleuchtung", Juli 1999
DIN EN 598-2-25 "Leuchten - Besondere Anforderungen 60 Leuchten zur Verwendung in klinischen Bereichen von Krankenhäusern und Gebäuden zur Gesundheitsfürsorge", Juli 2005
DIN EN 50172 "Sicherheitsbeleuchtungsanlagen", Januar 2005
DIN 5034-1 "Tageslicht in Innenräumen: Allgemeine Anforderungen", Oktober 1999
DIN 5034-3 "Tageslicht in Innenräumen: Berechnung", Februar 2007
DIN 5035-3 "Beleuchtung im Gesundheitswesen", Juli 2006
BGR 131-1 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Handlungshilfen für Unternehmer"
BGR 131-2 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2: Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung"
FGL - Fördergemeinschaft Gutes Licht, Heft 7 - "Gutes Licht im Gesundheitswesen"
FGL - Fördergemeinschaft Gutes Licht, Heft 10 - "Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung"


Zu 8. Klima/Lüftung

DIN 1946 Teil 4 "Raumlufttechnische Anlagen ihn Krankenhäusern", März 1999, Entwurf Juni 2007
DIN EN 13.779 "Lüftung von Nichtwohngebäuden - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen an Lüftungs- und Klimaanlagen", Mai 2005


Zu 9. Sozial- und Umkleideräume

ASR 29/1-4 Mai 1977
ASR 31 Mai 1977
ASR 34/1-5 Juni 1976
ASR 37/1 September 1976
TRBa 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"
VDI 6000 Blatt 2 "Technische Regel, Ausstattung von und mit Sanitärräumen - Arbeitsstätten und Arbeitsplätze", November 2007
VDI 6000 Blatt 3 "Technische Regel, Ausstattung von und mit Sanitärräumen - Versammlungsstätten und Versammlungsräume", November 2007


Zu 10. Lager

Betriebssicherheits-
verordnung
"Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes", September 2002
DIN EN 14.470-1 "Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke - Teil 1: Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten", Juli 2004
TRbF 20 "Läger", Februar 2001
TRbF 60 "Ortsbewegliche Behälter", Mai 2002
TRB 610 "Druckbehälter - Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen", November 1995
TRB 801 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV", Februar 1984


_________


1 Musterbauordnung, § 50
2 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 17/1,2 Verkehrswege
3 DIN EN 12.464-1 "Beleuchtung von Arbeitsstätten"
4 Musterbauordnung
5 Muster Krankenhaus-Bauverordnung
6 Muster Krankenhaus-Bauverordnung
7 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 17/1,2 Verkehrswege
8 Barrierefreies Bauen
9 BGR/GUV-R 181 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr"
10 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 12/1-3 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
11 Muster Krankenhaus-Bauverordnung
12 Musterbauordnung
13 ASR a 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" Technische Regeln für Arbeitsstätten, BGV/GUV-V A8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz"
14 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/1 Türen, Tore
15 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 17/1,2 Verkehrswege
16 Krankenhausbaurichtlinie Sachsen-Anhalt
17 Musterbauordnung
18 DIN EN 294 "Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen ...".
19 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/6 Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren.
20 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/5 Glastüren, Türen mit Glaseinsatz
21 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 11/1-5 Kraftbetätigte Türen und Tore DIN 18.650-1 "Schlösser und Baubeschläge - Automatische Türsysteme - Teil 1 Produktanforderungen und Prüfverfahren"
22 BGR 232 bzw. GUV-R 1/494 "Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore"
23 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 11/1-5 Kraftbetätigte Türen und Tore
24 DIN 18.650-2 "Schlösser und Baubeschläge - Automatische Türsysteme - Teil 2 Sicherheit an automatischen Türsystemen"
25 Handlungsanleitung "Sicherheit von kraftbetätigten Karusselltüren" HVBG
26 DIN 18.650-1 "Schlösser und Baubeschläge - Automatische Türsysteme - Teil 1 Produktanforderungen und Prüfverfahren"
27 Arbeitsstättenverordnung
28 BGR/GUV-R 232 "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore"
29 Arbeitsstättenrichtlinie 17/1-2 Verkehrswege
30 BGI/GUV-I 588 "Metallroste"
31 DIN 18.065 Gebäudetreppen
32 BGI/GUV-I 561 "Treppen"
33 BGV/GUV-V C22 "Bauarbeiten"
34 GUV-R 198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" bzw. BGR 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
35 BGR/GUV-R 177 "Steiggänge für Behälter und verschlossene Räume"
36 Arbeitsstättenverordnung
37 SP 6.1,VBG Sicherheitsgerechte Gestaltung von Verkehrswegen, Fußböden und Treppen
38 Geprüfte Bodenbeläge - Positivlisten, BIa Handbuch, 42. Lfg. 12/2002
39 Muster Krankenhaus-Bauverordnung § 17
40 Muster Krankenhaus-Bauverordnung § 20
41 Arbeitsgemeinschaft ökologischer Forschungs-Institute e.V.
42 BGI 669 "Glastüren, Glaswände", GUV-SI 8027 "Mehr Sicherheit bei Glasbruch"
43 Muster Krankenhaus-Bauverordnung
44 Technische Regel für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen ( TRLV)
45 Arbeitsstättenverordnung, Anhang zu § 3(1), Ziff. 1.5 (3)
46 BGI 669 "Glastüren, Glaswände"
47 BGI/GUV-I 659 "Gebäudereinigungsarbeiten"
48 BGI 742 Sicherheitslehrbrief "Arbeiten an Bildschirmgeräten"
49 Arbeitsstättenverordnung 2004, Anhang 2.7
50 Arbeitsstättenverordnung 2004, Anhang 2.7
51 LV 41 "Handlungshilfe zur Beleuchtung von Arbeitsstätten" (LASI)
52 LV 41 "Handlungshilfe zur Beleuchtung von Arbeitsstätten" (LASI)
53 Arbeitsstättenverordnung 2004
54 LV 41 "Handlungshilfe zur Beleuchtung von Arbeitsstätten" (LASI)
55 DIN 1946-4 "Raumlufttechnik" - Raum lufttechnische Anlagen in Krankenhäusern
56 TRGS 526 "Laboratorien"
57 TRGS 513 "Begasungen ..."
58 DIN EN 13.779 "Lüftung von Nichtwohngebäuden"
59 DIN EN 13.779 "Lüftung von Nichtwohngebäuden", Punkt 6
60 DIN EN 13779 "Lüftung von Nichtwohngebäuden"
61 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 17/1,2 Verkehrswege
62 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 29/1-4 Pausenräume
63 GUV-R 250/TRBa 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"
64 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 34/1-5 Umkleideräume
65 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 37/1 Toilettenräume
66 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 31 Liegeräume
67 Arbeitsstättenverordnung
68 BGR/GUV-R 232 "Lagereinrichtungen und Geräte"
69 DIN EN 12.464-1 Beleuchtung von Arbeitsstätten
70 Durch den Wegfall der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten ( VbF) sind im Prinzip die Bezeichnungen "brennbare Flüssigkeiten - AI, AII, AIII und B" entfallen. Damit gelten nur noch die Begriffe "entzündlich", "leicht entzündlich" und "hochentzündlich" der Gefahrstoffverordnung. Da jedoch die nach wie vor noch gültige TRbF 20 die alten Begriffe benutzt, werden diese im folgenden Text weiterhin verwendet.
71 TRbF 20 - "Läger", Anhang L Ziffer 3
72 TRbF 20 - "Läger", Anhang L Ziffer 5.3.3
73 Explosionsschutz-Richtlinie RL 94/9/EG Anhang
74 TRbF 30 - "Füllstellen", Ziffer 5.3.2
75 TRbF 20 - "Läger", Ziffern 3.2.1, 3.2.2 (1), 3.2.3(3)
76 Muster-Anlagenverordnung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)
77 TRbF 20 - "Läger", Anhang L Ziffer 3
78 TRbF 20 - "Läger", Anhang L Ziffer 4
79 Explosionsschutz-Richtlinie RL 94/9/EG Anhang II
80 Betriebssicherheitsverordnung, Anhang 3 Zoneneinteilung Explosionsgefährdeter Bereiche
81 TRG 280 Technische Regeln Druckgase - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter, Betreiben von Druckgasbehältern
82 TRB 610 "Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen"


ENDE

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