umwelt-online: TRbF 020 Läger (11)

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Probebetrieb 02b Anhang I

Dieser Anhang regelt den Probebetrieb einer Anlage zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten.

1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung

Bei der Erprobung - soweit es die Bauart der Anlage ermöglicht - ist der Stand der Technik für den Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und die Bauart der Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen.

2 Programm

Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, dass die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.

3 Leitung der Erprobung

Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwacht und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

4 Personal

Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen.

5 Prüfung

Die Belange des Anhangs O zur Prüfung einer Anlage bleiben unberührt.

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Aktive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern  02b Anhang J

Dieser Anhang regelt die aktive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten aller Gefahrklassen in Transportbehältern. Auf Sammelbehälter für Altöle und sonstige Abfallstoffe findet Anhang K Anwendung.

1. Allgemeines

(1) Ortsbewegliche Behälter sind Transportbehälter, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen brennbare Flüssigkeiten transportiert werden. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. Auf TRbF 60 wird verwiesen.

(2) In Transportbehältern dürfen brennbare Flüssigkeiten aktiv gelagert werden.

(3) Transportbehälter dürfen nicht ausschließlich als ortsfeste Lagerbehälter verwendet werden. Transportbehälter dürfen am gleichen Ort der Lagerung nur befüllt oder entleert werden.

(4) Am Ort der Lagerung dürfen nur Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 450 L sowie IBCs befüllt werden.

(5) Am Ort der Lagerung dürfen sowohl Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 450 L als auch ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt bis 450 L sowie IBCs entleert werden.

(6) Kombinationsverpackungen (vgl. TRbF 20 Nummer 2.4 Absatz 9) mit flexiblen Kunststoffinnengefäßen und Außenverpackungen aus Pappe dürfen zur aktiven Lagerung nicht verwendet werden.

2. Aktive Lagerung in Transportbehältern aus Kunststoff

2.1 Allgemeines

(1) Tankcontainer aus Kunststoff mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 L dürfen zur aktiven Lagerung nicht verwendet werden.

(2) Ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt über 5 L aus Kunststoff sowie Tankcontainer mit einem Rauminhalt bis 1000 L aus Kunststoff dürfen zur aktiven Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 35 °C nur verwendet werden, wenn sie

  1. elektrostatisch ausreichend leitfähig sind oder
  2. bei der aktiven Lagerung mit einer ausreichend leitfähigen Umhüllung versehen sind.

(3) Elektrostatisch ausreichend leitfähig im Sinne von Absatz 2 sind Gegenstände und Materialien, die nach den berufsgenossenschaftlichen Regeln für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 132 "Statische Elektrizität" Abschnitt 2 nicht aufladbar sind.

(4) Wegen der ausreichenden elektrostatischen Leitfähigkeit von Kunststoffgefäßen wird auf TRbF 20 Nummer 11 verwiesen.

2.2 Anforderungen an den Betrieb von Transportbehältern aus Kunststoff bei der passiven Lagerung

2.2.1 Gefäße mit außen nicht aufladbaren Wandungen

Die Wandungen von Gefäßen sind nicht aufladbar, wenn für den Oberflächenwiderstand ROE folgende Grenzwerte eingehalten werden

  1. ROE < 1,0 • 109 Ω bei 50 % rel. Feuchte und 23 °C oder
  2. ROE < 1,0 • 1011 Ω bei 25 % rel. Feuchte 23 °C.

2.2.2 Gefäße mit Umhüllung

(1) Sind Gefäße aus aufladbarem Material mit einer Umhüllung versehen, muss diese das Gefäß so umgeben, dass keine zusammenhängenden, der Reibung zugänglichen Restflächen größer 100 cm2 verbleiben. Streifenförmige Restflächen mit einer Breite kleiner 3 cm können beliebig lang sein.

(2) Es muss sichergestellt sein, dass die Umhüllung während der aktiven Lagerung mit dem Gefäß verbunden bleibt.

(3) Die Umhüllung muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die Forderungen hinsichtlich des Oberflächenwiderstandes aus Nummer 2.2.1 werden erfüllt oder
  2. die Umhüllung besteht aus einem an der Gefäßwand anliegenden leitfähigen Netz oder Gitter. Die Maschenweite ist dabei so gering, dass die Maschenfläche kleiner 100 cm2 ist, oder
  3. die Umhüllung besteht aus Papier, Pappe oder dergleichen und ist während des gesamten Zeitraumes der aktiven Lagerung ausreichend dauerhaft.

2.2.3 Randbedingungen

(1) Während der aktiven Lagerung müssen die Gefäße nach Nummer 2.2.2 geerdet sein, wenn sie einen Ableitwiderstand RA < 1,0 • 108 Ω aufweisen (vgl. BGR 132). Bei Umhüllungen nach Nummer 2.2.2 Absatz 3 Ziffer 3 kann die Erdung entfallen.

(2) Beim Befüllen und Entleeren von Gefäßen nach Nummer 2.2.1 und 2.2.2 sind weitere Schutzmaßnahmen zur Vermeidung gefährlich hoher Aufladung gemäß der BGR 132 zu ergreifen.

2.3 Nachweis der ausreichenden Leitfähigkeit

(1) Die Anforderungen nach Nummer 2.2 sind nachzuweisen.

(2) Die Prüfung einer leitfähigen Umhüllung nach Nummer 2.2.2 ist im Zusammenhang mit den Kunststoffgefäßen durchzuführen, für die die Einrichtung verwendet werden soll. Leitfähige Umhüllungen und Kunststoffgefäße sind somit einander zuzuordnen.

3. Anforderungen an den Betrieb von Transportbehältern bei der aktiven Lagerung

(1) Transportbehälter, in denen brennbare Flüssigkeiten aktiv gelagert werden, müssen über die nachfolgenden Ausrüstungen verfügen.

(2) Transportbehälter müssen mit Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen ausgerüstet sein. Nummer 9.1.2 dieser TRbF gilt sinngemäß. Diese Einrichtung muss den Anschluss einer Lüftungsleitung ermöglichen.

(3) Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und IBCs, die am Ort der Lagerung befüllt werden, müssen mit einem Flüssigkeitsstandanzeiger, z.B. einer Peilvorrichtung, ausgerüstet sein (vgl. Nummer 9.3.1 der TRbF 20).

(4) Tankcontainer, ortbewegliche Tanks und IBCs, die über angeschlossene Rohrleitungen befüllt werden, müssen mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein (vgl. Nummer 9.3.2 der TRbF 20).

(5) Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und IBCs, die am Ort der Lagerung befüllt werden, müssen mit einer Fülleinrichtung ausgerüstet sein (vgl. Nummer 9.4.2 der TRbF 20). Abweichend von Satz 1 dürfen Tankcontainer mit einem Rauminhalt bis 1000 L über die Füllöffnung befüllt werden. Dabei muss die Füllöffnung nach jedem Einfüllvorgang selbsttätig schließen. Die hierzu erforderliche Einrichtung muss ständig mit dem Tankcontainer verbunden sein.

(6) Transportbehälter, die am Ort der Lagerung entleert werden, müssen mit einer Entleerungseinrichtung ausgerüstet sein (vgl. Nummer 9.3.1 der TRbF 20). Abweichend von Satz 1 dürfen Transportbehälter mit einem Rauminhalt bis 1000 L über die Füllöffnung oberhalb des Flüssigkeitsspiegels entleert werden. Dabei darf die Füllöffnung nur für die Zeit der Entnahme offen sein.

(7) Die Ausrüstungsteile nach Absatz 2 bis 6 müssen flammendurchschlagsicher ausgeführt sein, wenn die Transportbehälter nicht nachweislich explosionsdruckstoßfest sind. Nummer 9.2.2 Absatz 6 der TRbF 20 gilt sinngemäß. Satz 1 gilt nicht für Füll- und Entleerungseinrichtungen nach Absatz 5 und 6, wenn aus den am Transportbehälter angeschlossenen Leitungen ein Hineinschlagen von Flammen in den Transportbehälter auszuschließen ist.

4. Explosionsgefährdete Bereiche bei der aktiven Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B in Transportbehältern

(1) Das Innere von Transportbehältern ist Zone 0.

(2) Das Innere geschlossener Räume an Transportbehältern, z.B. Armaturenschränke, ist Zone 1.

(3) Um Transportbehälter, die am Ort der Lagerung befüllt oder entleert werden, sind explosionsgefährdete Bereiche festzulegen. TRbF 30 Nummer 5.3, 5.4 und 5.5 gelten sinngemäß.

(4) Wegen der explosionsgefährdeten Bereiche bei der Lagerung wird auf TRbF 20 Nummer 8 verwiesen.

5. Anforderungen an den Ort der Lagerung

(1) Orte, an denen brennbare Flüssigkeiten in Transportbehältern aktiv gelagert werden, müssen den Anforderungen der TRbF 20 genügen.

(2) Insbesondere sind zu beachten:

  1. die Anforderungen an Lagerräume nach Nummer 5 der TRbF 20,
  2. die Mündung der Lüftungsleitungen nach Nummer 9.1 der TRbF 20,
  3. die Abstände zu Gebäuden im Freien nach Nummer 6.1 der TRbF 20,
  4. der Schutz der Transportbehälter gegen Beschädigungen nach Nummer 4.2 der TRbF 20
  5. sowie das Auffangen auslaufender Flüssigkeiten nach Nummer 3.2 der TRbF 20.

(3) Absatz 2 Ziffer 5 ist für Transportbehälter mit einem Rauminhalt bis 1000 L, die keine Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegel aufweisen, auch dann erfüllt, wenn der Transportbehälter mit einer Auffangwanne versehen ist, deren Abstand von der Behälterwandung an keiner Stelle mehr als 1 cm beträgt.

(4) Transportbehälter dürfen für die aktive Lagerung in verfahrenstechnischen Anlagen verwendet werden, wenn in einem gemeinsamen Brandschutzkonzept die brandschutztechnischen Belange geregelt sind. Die explosionsgefährdeten Bereiche dürfen sich überschneiden. Nummer 2 und 3 bleiben unberührt.

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  Sammelbehälter für Altöle und sonstige Abfallstoffe
der Gefahrklassen AI, AII, AIII oder B
02b
Anhang K

Dieser Anhang regelt die Anforderungen an Sammelbehälter für Altöle und sonstige Abfallstoffe aller Gefahrklassen.

1. Allgemeines

Behälter, die den nachstehenden Anforderungen genügen, dürfen nur innerbetrieblich als Sammelbehälter für Altöle und sonstige Abfallstoffe aller Gefahrklassen verwendet werden. Bezüglich der Sammelbehälter für Altöle zur Benutzung durch jedermann wird auf Anhang F verwiesen.

2. Bauart der Behälter

(1) Der Rauminhalt der Sammelbehälter muss mindestens 60 L und darf höchstens 450 L betragen.

(2) Die Sammelbehälter müssen den gefahrgutrechtlichen Anforderungen für ortsbewegliche Gefäße genügen. Auf TRbF 60 wird verwiesen.

(3) Die Sammelbehälter müssen über den gefahrgutrechtlichen Anforderungen hinaus mit zusätzlichen Einrichtungen ausgerüstet sein: Zusätzliche Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind:

  1. Die Gefäße müssen ihrer Bauart nach standsicher sein.
  2. Die Sammelbehälter müssen gegen mögliche Beschädigungen von außen widerstandsfähig oder geschützt sein. Dies ist z.B. erfüllt, wenn sie mit einer Auffangwanne oder einem Doppelmantel verbunden sind.
  3. Der Durchmesser der Einfüllöffnung der Sammelbehälter muss mindestens 200 mm betragen. Die Fülleinrichtung muss trichterförmig ausgebildet sein. Das Füllrohr darf keine größere lichte Weite als 80 mm haben und muss bis in die Nähe der Behältersohle geführt sein. Die Fülleinrichtung muss ständig - auch während der Beförderung - mit dem Gefäß verbunden sein.
  4. Die Einfüllöffnung der Sammelbehälter muss mit einem selbstschließenden oder mit einem leicht und schnell verschließbaren Deckel versehen sein, mit dem die Einfüllöffnung nach jedem Füllvorgang verschlossen wird.
  5. Die Behälter können mit einer Einrichtung versehen sein, die das Absaugen der brennbaren Flüssigkeit am Ort der Lagerung ermöglicht.

3 Explosionsgefährdete Bereiche

(1) Das Innere der Sammelbehälter ist Zone 0.

(2) Außerhalb der Sammelbehälter sind explosionsgefährdete Bereiche festzulegen. TRbF 30 Nummer 5.3.1 und 5.3.2 gelten entsprechend.

4 Betriebsvorschriften

(1) Sammelbehälter, die nicht über eine Einrichtung zum Absaugen der brennbaren Flüssigkeiten nach Nummer 2 Absatz 3 Ziffer 5 verfügen, dürfen am Ort der Lagerung nicht entleert werden.

(2) Sammelbehälter, die über eine Einrichtung zum Absaugen der brennbaren Flüssigkeiten nach Nummer 2 Absatz 3 Ziffer 5 verfügen, dürfen am Ort der Lagerung entleert werden.

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Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen
(Sicherheitsschränke)
  02b
Anhang L

Geltungsbereich

Dieser Anhang enthält Sicherheitsanforderungen an den Betrieb von Sicherheitsschränken zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten unterhalb anzeigebedürftiger Mengen in Arbeitsräumen gemäß § 11 Abs. 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)).

1 Begriffe

1.1 Sicherheitsschränke im Sinne dieser TRbF sind besondere Einrichtungen gemäß § 11 Abs. 2 VbF (jetzt BetrSichV) mit einem Rauminhalt von höchstens 1000 Litern mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit (FWF) von mindestens 20 Minuten. Sie dienen der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in verschlossenen Gefäßen unterhalb der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der VbF für Lagerräume über und unter Erdgleiche angegebenen Mengen innerhalb eines Arbeitsraumes.

Sicherheitsschränke im Sinne dieser TRbF sind beispielsweise Schränke für feuergefährliche flüssige und feste Stoffe nach DIN 12925 Teil 1. Bei der Ermittlung der FWF sind die DIN 12925 Teil 1 oder gleichwertige Regelungen zugrunde zu legen. Auf § 4 Abs. 2 der VbF (jetzt BetrSichV)  wird hingewiesen.

1.2 Arbeitsräume im Sinne dieser TRbF sind grundsätzlich allseitig umschlossene Räume, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind.

2 Grundsätzliche Bestimmungen

2.1 Sicherheitsschränke müssen so aufgestellt, betrieben und instand gehalten werden, dass die Sicherheit Beschäftigter und Dritter, insbesondere vor Brand- und Explosionsgefahren gewährleistet ist.

2.2 Die Einlagerung von Stoffen, die durch selbstentzündliche oder instabile Eigenschaften geeignet sind, zur Entstehung von Bränden und Explosionen zu führen, ist in Sicherheitsschränken in Arbeitsräumen unzulässig.

2.3 Stoffe mit Zündtemperaturen unter 100 °C (beispielsweise Schwefelkohlenstoff) dürfen in Sicherheitsschränken in Arbeitsräumen nicht gelagert werden, es sei denn, die Stoffe werden in belüfteten Schränken in Verpackungen gelagert, die eine Entzündung verhindern.

2.4 Sicherheitsschränke dürfen nach einem Brand nur unter Bedingungen geöffnet werden, die sicherstellen, dass vom Inneren der Sicherheitsschränke keine Gefahr mehr ausgeht. Die Betriebsanweisung muss hierzu konkrete Angaben enthalten. Hierbei sind die Sicherheitsinformationen des Herstellers zu beachten.

2.5 Aus Lagerbehältern auslaufende brennbare Flüssigkeiten müssen im Sicherheitsschrank aufgefangen sowie leicht erkannt und beseitigt werden können. Die Auffangwanne eines Sicherheitsschrankes muss 10 % des Rauminhaltes aller im Sicherheitsschrank eingelagerten Gefäße fassen können, mindestens jedoch den Rauminhalt des größten Gefäßes.

2.6 Türen von Sicherheitsschränken

(1) Die Türen von Sicherheitsschränken müssen grundsätzlich selbsttätig schließen und geschlossen gehalten werden.

(2) Wenn die betrieblichen Bedingungen es gestatten und die Sicherheitsschränke mit einer Feststellanlage mit thermischer Auslösung ausgerüstet sind, die bei einer Temperatur von max. 50 °C auslöst, können die Türen während der Betriebszeit geöffnet bleiben.

(3) Die Funktionstüchtigkeit der Thermoauslösung der Feststellanlage ist durch den Betreiber in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die Überprüfungszeiträume sind in Betriebsanweisungen festzulegen.

3 Anforderungen an den Brandschutz

3.1 Sicherheitsschränke müssen so aufgestellt und betrieben werden, dass bei einem Brand im Arbeitsraum für eine Zeit von mindestens 10 Minuten von dem Inhalt des Schrankes keine zusätzliche Gefährdung oder Brandausbreitung ausgeht, so dass ein gefahrloses Verlassen des Arbeitsraumes durch Beschäftigte und Dritte gewährleistet ist.

3.2 In einem Arbeitsraum dürfen in Sicherheitsschränken brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, sofern die Lagermengen unterhalb der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV)  für Lagerräume über und unter Erdgleiche angegebenen Mengen liegen. Dies sind:

Für die ausschließliche Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII in Sicherheitsschränken beträgt die Höchstlagermenge in einem Arbeitsraum 5000 Liter. Bei Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII mit brennbaren Flüssigkeiten anderer Gefahrklassen gelten für die Ermittlung der Gesamtlagermenge die in § 8 Abs. 2 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) für die Gefahrklassen AII und B angegebenen Umrechnungsbedingungen, wobei die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV)  genannten Höchstlagermengen nicht überschritten werden dürfen.

Die nutzungsspezifischen baurechtlichen, wasserrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben für Arbeitsräume unberührt.

3.3 In Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit (FWF) von mindestens 20 aber weniger als 90 Minuten dürfen in einem bis zu 100 m2 großen Arbeitsraum brennbare Flüssigkeiten in einer Gesamtlagermenge von höchstens 300 Litern gelagert werden, wobei die Lagermenge von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI 200 Liter nicht überschreiten darf. In Räumen größer als 100 m2 darf in solchen Schränken die Lagermenge unter Beachtung der nach Abschnitt 3.2 zulässigen Höchstmengen proportional zur Raumgröße erhöht werden, wenn der Abstand des Aufstellungsbereichs der Sicherheitsschränke mindestens 10 m beträgt.

3.4 Die nach Abschnitt 3.3 erlaubten Lagermengen in Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit (FWF) von mindestens 20 aber weniger als 90 Minuten dürfen unter Beachtung der nach Abschnitt 3.2 zulässigen Höchstmengen verdoppelt werden, wenn

3.5 Über die Regelungen nach 3.3 und 3.4 hinausgehende Mengen brennbarer Flüssigkeiten dürfen in einem Arbeitsraum nur in Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit (FWF) von mindestens 90 Minuten gelagert werden, wobei die in Abschnitt 3.2 angegebenen Höchstmengen einzuhalten sind.

4 Lüftung von Sicherheitsschränken

4.1 Sicherheitsschränke mit technischer Lüftung

(1) Schutzziel dieser Lüftung ist, aus Sicherheitsschränken einen Austritt von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten in gefährlichen Mengen in den Arbeitsraum sicher zu vermeiden sowie in Sicherheitsschränken das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu verhindern.

(2) Sicherheitsschränke müssen so betrieben werden, dass ein Zu- und Abluftsystem ständig wirksam ist, wobei im geschlossenen Zustand mindestens ein zehnfacher Luftwechsel pro Stunde gewährleistet werden muss.

(3) Die Entlüftung muss unmittelbar über der Auffangwanne der Sicherheitsschränke wirksam werden.

(4) Die Abluftöffnung der Sicherheitsschränke ist an ein Entlüftungssystem anzuschließen, das an ungefährdeter Stelle ins Freie mündet.

(5) Die Zu- und Abluftöffnungen der Sicherheitsschränke müssen im Brandfall bei einer Temperatur des Luftstromes von 70 °C (±10 °C) selbsttätig schließen.

(6) Unter Berücksichtigung der möglichen hohen Belegungsdichte ist das Innere von Sicherheitsschränken mit technischer Lüftung explosionsgefährdeter Bereich der Zone 2.

(7) Im Arbeitsraum ist um technisch belüftete Sicherheitsschränke kein explosionsgefährdeter Bereich festgelegt, sofern nicht durch andere Emissionsquellen im Raum ein explosionsgefährdeter Bereich verursacht wird.

(8) Das Innere der Abluftleitung von Sicherheitsschränken ist explosionsgefährdeter Bereich der Zone 2.

4.2 Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung

(1) Durch Aufstellung und Betriebsweise von Sicherheitsschränken ohne technische Lüftung sind Explosionen und Brände beim Austreten von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten in den Arbeitsraum auszuschließen.

(2) Unter Berücksichtigung der möglichen hohen Belegungsdichte ist das Innere von Sicherheitsschränken ohne technische Lüftung explosionsgefährdeter Bereich der Zone 1. Auf die entsprechenden Regelungen der Explosionsschutz - Richtlinien, insbesondere hinsichtlich der Vermeidung elektrostatischer Aufladungen wird hingewiesen.

(3) Nicht technisch belüftete Sicherheitsschränke sind in Arbeitsräumen unter folgenden Bedingungen zu betreiben:

  1. Der Umkreis von mindestens 2,5 m um den Sicherheitsschrank ist bis zu einer Höhe von mindestens 0,5 m über dem Fußboden explosionsgefährdeter Bereich der Zone 2.
  2. In technisch belüfteten Arbeitsräumen mit einem mindestens fünffachen Luftwechsel pro Stunde kann der explosionsgefährdete Bereich der Zone 2 auf 1 m vor dem Sicherheitsschrank und 0,5 m seitlich vom Sicherheitsschrank sowie auf eine Höhe von 0,3 m über dem Fußboden verringert werden.

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Für Läger relevante Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 121  02b Anhang M

Dieser Anhang enthält die über den Anhang B hinausgehenden Anforderungen an ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B sowie für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden.

Es gelten die Anforderungen der TRbF 121 "Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen", in der Fassung der Bekanntmachung vom Juni 1997, BArbBl. 6/1997, S. 51. Diese TRbF ist eine bei der EG-Kommission notifizierte Technische Regel, die Beschaffenheitsanforderungen enthält. Diese TRbF wird nicht mehr aktualisiert.

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  Für Läger relevante Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 221 02b Anhang N

Dieser Anhang enthält die über den Anhang D hinausgehenden Anforderungen an ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII.

Es gelten die Anforderungen der TRbF 221 "Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen", in der Fassung der Bekanntmachung vom Mai 1994, BArbBl. 5/1994 S. 42. Diese TRbF ist eine bei der EG-Kommission notifizierte Technische Regel, die Beschaffenheitsanforderungen enthält. Diese TRbF wird nicht mehr aktualisiert.

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Ausrüstungen für Tanks und Transportbehälter sowie Faltbehälter und Zapfventile  02b Anhang O

Dieser Anhang nennt die für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten aller Gefahrklassen erforderlichen relevanten Anforderungen an Ausrüstungen von Tanks und Transportbehältern sowie Faltbehältern und Zapfventilen sowie die erforderlichen Betriebsvorschriften, die für die Installation und Montage, den Betrieb sowie der Wartung dieser Ausrüstungen zu beachten sind.

Diese Anforderungen waren bislang in den TRbF der Reihen 400 und 500 geregelt. Diese TRbF sind bei der EG-Kommission notifizierte Technische Regeln, die Beschaffenheitsanforderungen enthalten. Diese TRbF werden nicht mehr aktualisiert.

1 Innenbeschichtungen von Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Es gelten die Anforderungen der

  1. 1. TRbF 401 "Richtlinie für Innenbeschichtungen von Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B (Richtlinie Innenbeschichtungen AI, AII und B)", in der Fassung der Bekanntmachung vom Dezember 1982, BArbBl. 12/1982 S. 34 sowie
  2. TRbF 402 "Richtlinie für Innenbeschichtungen von Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII (Richtlinie Innenbeschichtungen AIII)", in der Fassung der Bekanntmachung vom Dezember 1981, BArbBl. 12/1981 S. 77.

2 Faltbehälter

Es gelten die Anforderungen der TRbF 414 "Richtlinie für Faltbehälter zur Zwischenlagerung von Heizöl und Dieselkraftstoff (Richtlinie Faltbehälter AIII", in der Fassung der Bekanntmachung vom März 1981, BArbBl. 3/1981 S. 64.

3 Leckanzeigegeräte

Es gelten die Anforderungen der

  1. TRbF 501 "Richtlinie/Bau- und Prüfgrundsätze für Leckanzeigegeräte für Behälter", in der Fassung der Bekanntmachung vom Mai 1982, BArbBl. 5/1989 S. 69,
  2. TRbF 502 "Richtlinie/Bau- und Prüfgrundsätze für Leckanzeigegeräte für doppelwandige Rohrleitungen", in der Fassung der Bekanntmachung vom Mai 1989, BArbBl. 5/1989 S. 69 sowie
  3. TRbF 503 "Richtlinie für die Überwachung der Montage von Leckanzeigegeräten", in der Fassung der Bekanntmachung vom Mai 1987, BArbBl. 5/1987 S. 47.

4 Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber, Abfüllsicherungen

Es gelten die Anforderungen der

  1. TRbF 510 "Richtlinie/Bau- und Prüfgrundsätze für Überfüllsicherungen", in der Fassung der Bekanntmachung vom Mai 1989, BArbBl. 5/1989 S. 69-70,
  2. TRbF 511 "Richtlinie für den Bau von Grenzwertgebern39", in der Fassung der Bekanntmachung vom März 1986, BArbBl. 3/1986 S. 72, sowie
  3. TRbF 512 "Richtlinie für den Bau von Abfüllsicherungen", in der Fassung der Bekanntmachung vom März 1986, BArbBl. 3/1986 S. 72.

5 Zapfventile

Es gelten die Anforderungen der TRbF 513 "Richtlinie für selbsttätige Zapfventile", in der Fassung der Bekanntmachung vom Mai 1989, BArbBl. 5/1989 S. 68.

6 Kathodischer Korrosionsschutz

Es gelten die Anforderungen der

  1. TRbF 521 "Richtlinie für den kathodischen Korrosionsschutz (KKS) von unterirdischen Tankanlagen und Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen (KKS-Richtlinie)", in der Fassung der Bekanntmachung vom Februar 1984, BArbBl. 2/1984 S. 105, sowie
  2. TRbF 522 "Richtlinie für den lokalen kathodischen Korrosionsschutz (LKS) von unterirdischen Tankanlagen und Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen (LKS-Richtlinie)", in der Fassung der Bekanntmachung vom März 1988, BArbBl. 3/1988 S. 62.

39) Grenzwertgeber, die nach TRbF 511 Nummer 3 Absatz 1 zugelassen sind, dürfen auch an Tankstellen in solchen Tanks betrieben werden, die der TRbF 40 Nummer 5.2 Absatz 2 Ziffer 3 bis 7 genügen. Die Anforderungen in TRbF 40 Nummer 5.2 Absatz 3 bleiben unberührt.

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Prüfrichtlinien  02b Anhang P

Dieser Anhang nennt die Prüfrichtlinien für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten aller Gefahrklassen, die bei der erstmaligen und der wiederkehrenden Prüfung der Anlagen zu beachten sind.

Es gelten die Anforderungen der

1. TRbF 600 "Prüfrichtlinie; Allgemeine Prüfgrundsätze", in der Fassung der Bekanntmachung vom Oktober 1983, BArbBl. 10/1983 S. 88.

2. TRbF 610 "Prüfrichtlinie; Prüfregeln für Anlagen", in der Fassung der Bekanntmachung vom Januar 1988, BArbBl. 1/1988 S. 42, sowie

3. TRbF 620 "Prüfrichtlinie; Prüfregeln für Tanks und Rohrleitungen", in der Fassung der Bekanntmachung vom Oktober 1983, BArbBl. 10/1983 S. 88.

Diese TRbF der Reihe 600 sind bei der EG-Kommission notifizierte Technische Regeln. Die bisherigen Texte wurden noch nicht mit den Vorschriften anderer Rechtsbereiche abgeglichen und sind folglich nicht aktualisiert. Die TRbF der Reihe 600 werden nicht mehr aktualisiert.

ENDE

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