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1.2.7 Sahne- und Sodasiphons mit Kapseln
  Gefährdung durch 1. Zerknall des Siphons
    2. wegfliegende Teile
  Maßnahmen: 1. Sahne- und Sodasiphons müssen gegen Drucküberschreitung gesichert sein.

Die maximal zulässige Füllmenge des Siphons darf nicht überschritten werden.

    2. Der Siphonkopf muss so gestaltet sein, dass ein fehlerhaftes Aufbringen auf den Siphonbehälter, z.B. durch Verkanten, ausgeschlossen ist.

Das Anstechen der Druckgaskapsel darf nur erfolgen, wenn die Kapsel in ihrer Lage fixiert ist, z.B. durch einen Kapselhalter.

Beim Abnehmen des Siphonkopfes muss das im Siphon befindliche Gas gefahrlos entweichen können.

Nach der Reinigung mit Heißwasser darf der Siphonkopf erst nach Erreichen der Umgebungstemperatur aufgeschraubt werden.

1.3 Maschinen und Geräte für die Teigherstellung
1.3.1 Teigknetmaschinen
(Spiral-, Wendel-, Gabel-, Hub-, Mix-, Drehhebel-, Stoßdrehhebel-, Bottichknetmaschine)
  Gefährdung durch 1. Knetwerkzeuge
    2. Quetsch- und Einzugsstellen zwischen rotierendem Bottich und festen Maschinenteilen sowie am Antrieb des Bottichs
    3. Quetsch- und Scherstellen durch Hub-, Senk- oder Schwenkbewegungen zwischen
  • Bottich und festen Maschinenteilen,
  • bewegten und festen Maschinenteilen oder
  • kraftbetätigter Schutzeinrichtung und festen Maschinenteilen
    4. Quetsch- und Scherstellen zwischen Teigauslassschieber und festen Maschinenteilen
    5. Nachlauf der Knetwerkzeuge
    6. ungesicherte Laufrollen an ausfahrbaren Bottichen
    7. unkontrolliertes Aufschlagen des Deckels von unter Druck stehenden Bottichen
    8. zu hohe Emission von Mehlstäuben
  Maßnahmen: 1. Der Zugriff zu den Gefahrstellen im Bottich muss verhindert sein, z.B. durch eine fest angebrachte oder bewegliche, verriegelte Schutzeinrichtung.
     
Dies schließt ein, dass die Maschine nur dann in Gang gesetzt werden kann, wenn sich der Bottich in Arbeitsstellung befindet, z.B. durch Verriegelung des Bottichträgers mit dem Antrieb.

Abweichend von Satz 1 darf an Teigknetmaschinen mit einem Bottichdurchmesser von mehr als 510 mm die Schutzeinrichtung an der der Gefahrstelle abgewandten Seite eine Arbeitsöffnung von höchstens 350 cm2 aufweisen, sofern der Abstand zur Gefahrstelle mindestens 230 mm beträgt.

Abweichend von Satz 1 ist an Drehhebel- und Stoßdrehhebelknetmaschinen eine für den Bewegungsablauf des Knetarmes erforderliche Öffnung in der Schutzeinrichtung zulässig.

An Teigknetmaschinen mit nicht ausfahrbarem Bottich darf die Maschine bei geöffneter Schutzeinrichtung über eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung, z.B. Tipptaster, eingeschaltet werden können. Dabei darf das Knetwerkzeug nur in kleinstmöglicher Geschwindigkeit laufen.

Teigknetmaschinen mit ausfahrbarem Bottich müssen so eingerichtet sein, dass das Knetwerkzeug nur betrieben werden kann, wenn sich Werkzeug und Bottich in Arbeitsstellung befinden.

An Teigknetmaschinen mit Boden- oder Seitenauslauf muss der Zugriff zu den Gefahrstellen zwischen Werkzeug und Austragsöffnung auch von unten bzw. von der Seite her verhindert sein, z.B. durch eine mit dem Antrieb verriegelte Austragsvorrichtung.

Siehe auch DIN EN 453 "Nahrungsmittelmaschinen; Teigknetmaschinen; Sicherheits- und Hygieneanforderungen".
    2. An Teigknetmaschinen mit rotierendem Bottich muss die Einzugsstelle zwischen rotierendem Bottich und festen Maschinenteilen durch eine Verdeckung gesichert sein, wenn nicht ein Sicherheitsabstand von mindestens 30 mm eingehalten ist.

Die Antriebselemente müssen durch Verdeckungen gesichert sein.

Siehe auch DIN EN 453.
    3. Gefahrstellen zwischen Bottich und festen Maschinenteilen, die beim Schwenken des Bottichs entstehen, sowie Gefahrstellen zwischen bewegten und festen Maschinenteilen, müssen vermieden oder gesichert sein, z.B. durch
  • konstruktive Maßnahmen,
  • Verkleidungen, Verdeckungen,
  • ortsbindende Schutzeinrichtungen oder
  • Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion.

Gefahrstellen zwischen kraftbetätigten Schutzeinrichtungen, z.B. Deckel, und festen Maschinenteilen müssen gesichert sein, z.B. durch

  • Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion, z.B. Schaltrahmen,
    oder
  • Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, z.B. Tipptaster.
    4. Gefahrstellen zwischen kraftbetätigtem Teigauslassschieber und Auslassöffnung müssen vermieden oder gesichert sein, z.B. durch
  • konstruktive Maßnahmen,
  • Verkleidungen, Verdeckungen
    oder
  • ortsbindende Schutzeinrichtungen.
Siehe auch DIN EN 453.
    5. An Teigknetmaschinen müssen die Gefährdungen durch den Nachlauf der Knetwerkzeuge verhindert sein, z.B. durch
  • eine Bremse, die beim Öffnen der Schutzeinrichtung den Nachlauf bei leerem Bottich auf höchstens 4 s begrenzt,
    oder
  • Verriegelung mit Zuhaltung.
    6. Gefahrstellen an Laufrollen von ausfahrbaren Bottichen müssen gesichert sein, z.B. durch
  • konstruktive Maßnahmen
    oder
  • Fußabweiser.
    7. An Knetmaschinen, die mit Druck oder Vakuum beaufschlagt werden, muss der Deckel so eingerichtet sein, dass er sich nur in drucklosem Zustand des Bottichs öffnen lässt.
Siehe auch EG-Druckgeräterichtlinie ( 97/23/EG) und EG-Richtlinie über einfache Druckbehälter ( 87/404/EWG).
    8. Teigknetmaschinen müssen so beschaffen oder mit Einrichtungen ausgerüstet sein, dass Versicherte durch Mehlstäube nicht gefährdet werden können.
Für Maschinen, die nach EN 453 gebaut sind, kann dies für Bottiche mit einem Durchmesser > 300 mm durch eine der folgenden beispielhaften Maßnahmen, erreicht werden:
  1. Verwendung eines geschlossenen Deckels,
  2. durch Verwendung einer Zeitverzögerungseinrichtung, die beim Start der Maschine dafür sorgt, dass das Werkzeug sich in seiner langsamsten Geschwindigkeit (beispielsweise für ein einzelnes Werkzeug ein Maximum von 120 U/min) mindestens 120 s lang dreht, bevor die Bedienperson eine höhere Geschwindigkeit einstellen kann,
  3. die Verwendung einer Staubabsaugeinrichtung.

Falls die Maschine für die automatische Beschickung von Trockenzutaten mit in Arbeitsstellung befindlichem Bottich bestimmt ist, hat der Hersteller Maßnahmen zu entwickeln, um eine Staubemission zu verhindern, ohne das Schutzniveau zu senken.

1.3.2 Teigknetmaschinen mit waagerechter Welle
  Gefährdung durch 1. Knetwerkzeuge
    2. Quetsch- und Scherstellen durch Schwenkbewegungen
  • zwischen Bottich und festen Maschinenteilen
    und
  • zwischen kraftbetätigtem Deckel und Bottich
    3. laufendes Knetwerkzeug beim Entleervorgang und offenem Deckel
    4. Nachlauf der Knetwerkzeuge
    5. Unkontrolliertes Aufschlagen des Deckels von unter Druck stehenden Bottichen
  Maßnahmen: 1. Der Zugriff zu den Gefahrstellen im Bottich muss verhindert sein, z.B. durch eine fest angebrachte oder bewegliche, verriegelte Schutzeinrichtung.
Siehe auch DIN EN 13389 "Nahrungsmittelmaschinen; Mischmaschinen mit horizontalen Wellen; Anforderungen an die Sicherheit und Hygiene".
    2. Gefahrstellen, die beim Schwenken des Bottichs entstehen, müssen vermieden oder gesichert sein, z.B. durch
  • konstruktive Maßnahmen
  • Verkleidungen, Verdeckungen
    oder
  • Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger

Rückstellung, z.B. Tipptaster. Gefahrstellen zwischen kraftbetätigtem Deckel und Bottich müssen gesichert sein, z.B. durch

  • Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion, z.B. Schaltrahmen,
    oder
  • Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, z.B. Tipptaster.
Siehe auch DIN EN 13389.
    3. Teigknetmaschinen mit waagerechter Welle und kippbarem Bottich müssen so eingerichtet sein, dass Gefahrstellen im Bottich während des Entleervorganges bei laufendem Werkzeug und offenem Deckel gesichert sind, z.B. durch
  • fest angebrachte Rutschen oder Trichter, die einen Zugriff zu den Werkzeugen verhindern,
  • Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, z.B. Tipptaster,
    oder
  • Zweihandschaltungen Typ II nach DIN EN 574.
Siehe auch DIN EN 13389.
    4. An Teigknetmaschinen mit waagrechter Welle muss das Werkzeug nach dem Öffnen des Deckels innerhalb von 2 s zum Stillstand kommen.

Ist das nicht möglich muss der verriegelte Deckel mit einer Zuhaltung ausgestattet sein.

    5. An Knetmaschinen, die mit Druck oder Vakuum beaufschlagt werden, muss der Deckel so eingerichtet sein, dass er sich nur in drucklosem Zustand des Bottichs öffnen lässt.
Siehe auch EG-Druckgeräterichtlinie ( 97/23/EG) und EG-Richtlinie über einfache Druckbehälter ( 87/404/EWG).
1.3.3 Planetenrühr- und -knetmaschinen
  Gefährdung durch 1. Gefahrstellen zwischen Werkzeug und Bottichwand bzw. umlaufendem Abstreifer
    2. Quetsch- und Scherstellen durch Hub- und Senkbewegungen des Bottichs
    3. Nachlauf des Knetwerkzeuges
    4. Zu hohe Emission von Mehlstäuben
  Maßnahmen 1. Der Zugriff zu den Gefahrstellen zwischen Werkzeug und Bottichwand bzw. umlaufenden Abstreifer muss durch eine Verkleidung oder durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sein.
Dies schließt ein, dass die Maschine nur dann in Gang gesetzt werden kann, wenn sich der Kessel in Arbeitsstellung befindet, z.B. durch Verriegelung des Kesselträgers mit dem Antrieb. Dabei ist das Hochfahren des Kessels in die Arbeitsstellung bei laufendem Werkzeug nur mit einer Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung, z.B. Tipptaster, zulässig.

Abweichend von Satz 1 ist für Planetenrühr- und -knetmaschinen, mit einem Bottichinhalt < 10 l oder einem Durchmesser bis 260 mm eine Schutzeinrichtung nicht erforderlich, sofern zwischen Bottichoberkante und Gefahrstelle ein Abstand von mindestens 120 mm eingehalten wird.

Siehe auch DIN EN 454.
    2. Gefahrstellen zwischen bewegtem Bottich und festen Maschinenteilen müssen gesichert sein, z.B. durch
  • konstruktive Maßnahmen,
  • Verkleidungen, Verdeckungen,
  • Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, z.B. Schaltrahmen,
    oder
  • Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, z.B. Tipptaster.
Siehe auch DIN EN 454.
    3. An Planetenrühr- und -knetmaschinen muss das Werkzeug nach dem Abschalten innerhalb von 4 s zum Stillstand kommen.

Ist das nicht möglich muss die Schutzeinrichtung mit einer Zuhaltung ausgestattet sein.

    4. Planetenrühr- und -knetmaschinen müssen so beschaffen oder mit Einrichtungen ausgerüstet sein, dass Versicherte durch Mehlstäube nicht gefährdet werden können.

Planetenrühr- und -knetmaschinen mit einem Bottichinhalt von mehr als 150 Liter oder einem Bottichdurchmesser von mehr als 510 mm müssen zur Begrenzung des Austritts von Mehlstaub möglichst dicht ausgeführt sein.

1.3.4 Rührmaschinen für Sauerteig
  Gefährdung durch Rührwerkzeuge
  Maßnahmen: Gefahrstellen zwischen Rührwerkzeug und festen Teilen müssen vermieden oder gesichert sein, z.B. durch
  • konstruktive Maßnahmen (Einhalten von Sicherheitsabständen, entsprechende Gestaltung der Rührflügel)
    oder
  • verriegelten, klappbaren Deckel
    und
  • Schutzstäbe in der Auslauföffnung.
Siehe auch DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen".
1.3.5 Rühr- und Schlagmaschinen
  Gefährdung durch 1. Quetsch- und Einzugsstellen zwischen Werkzeug und Bottichwand
    2. Fangstellen am Werkzeug
  Maßnahmen: 1. Gefahrstellen zwischen Werkzeug und Bottichwand müssen im oberen Bottichbereich vermieden oder gesichert sein, z.B. durch
  • Sicherheitsabstand von 120 mm von der Bottichoberkante bis zur Gefahrstelle
    oder
  • klappbare, verriegelte Schutzeinrichtungen.
    2. Hervorstehende Teile an der Werkzeugbefestigung müssen vermieden oder glatt rundlaufend verdeckt sein.
1.3.6 Mixer und Mixkneter mit senkrechter Welle (Typ 3 nach EN 12852)
  Gefährdung durch 1. Messer oder Rühr- und Knetwerkzeuge
    2. nachlaufendes Messer oder Rühr- und Knetwerkzeuge
    3. unbeabsichtigte Bewegungen schwenkbarer Behälter
    4. gehörschädigenden Lärm
    5. Messer beim Ein- und Ausbau sowie bei der Reinigung
  Maßnahmen: 1. An Mixern und Mixknetern mit senkrechter Welle muss der Zugriff zu den Messern bzw. Rühr- und Knetwerkzeugen durch einen verriegelten Deckel verhindert sein.
    2. Der Nachlauf der Messer bzw. Rühr- und Knetwerkzeuge muss auf 4 s begrenzt sein, wenn der Deckel um mehr als 45 mm angehoben wird.
    3. Schwenkbare Behälter müssen in Arbeits- und Kippstellung arretierbar sein. Werden Behälter kraftbetrieben geschwenkt müssen Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung (Tipptaster) vorhanden sein.
    4. Mixer und Mixkneter mit senkrechter Welle müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie den in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik entsprechen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Schallschutzmaßnahmen am Aufstellungsort zu treffen.
    5. Das Wechseln des Messers und seine Aufbewahrung hat entsprechend den Angaben der Betriebsanleitung zu erfolgen.

Dies beinhaltet insbesondere

  • Trennung vom Netz,
  • geeignete Messerablage vorsehen,
  • Benutzung der mitgelieferten Hilfsmittel beim Messerwechsel
    und
  • Benutzung von Schutzhandschuhen.

Bei der Reinigung der Messer sind geeignete schnittfeste Schutzhandschuhe, z.B. aus metallverstärktem Gewebe, zu tragen.

1.3.7 Handmixer, Handrührer
  Gefährdung durch 1. Schneid- und Fangstellen an Messern, Rührwerkzeugen und Wellen
    2. Vernachlässigen ergonomischer Prinzipien
  Maßnahmen: 1. Schneidwerkzeuge müssen von der Antriebsseite her durch eine feststehende trennende Schutzeinrichtung, die die Schneidmesser radial um 10 mm und axial um 5 mm überlappt, gesichert sein.

Handmixer und Handrührer müssen mit einer Befehlseinrichtung ausgerüstet sein, die ein unbeabsichtigtes Betätigen verhindert.

Handrührer müssen mit einer abweisenden Schutzeinrichtung versehen werden, um das versehentliche Abrutschen der Hand in das Werkzeug zu verhindern. Ihre Abmessungen müssen in allen Richtungen mindestens 30 mm größer als die Abmessungen des Handgriffbereiches sein, und sie muss zwischen Handgriffbereich und Werkzeug angeordnet werden.

Siehe auch DIN EN 12853 "Nahrungsmittelmaschinen; Handmixer und Handrührer; Sicherheits- und Hygieneanforderungen".
    2. Handmixer und Handrührer müssen so ausgeführt sein, dass die ergonomischen Grundprinzipien eingehalten werden. Es müssen insbesondere Griffe vorhanden sein, die so gestaltet sind, dass die Geräte sicher geführt werden können. Handmixer und Handrührer mit einem Gewicht von mehr als 10 kg müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die die Handhabung erleichtern, z.B. durch
  • Einhängevorrichtung
    oder
  • Gewichtsentlastung durch Federzug.
1.4 Maschinen und Geräte für die Teigbearbeitung
1.4.1 Hub- und Kippeinrichtungen für Bottiche
  Gefährdung durch 1. Gefahrstellen zwischen Hub- und Kippeinrichtungen und festen Maschinenteilen bzw. der Zugangsebene
    2. Unzureichende Standsicherheit
    3. Unzureichende Tragfähigkeit
    4. Lösen des Bottichs vom Lastaufnahmemittel
    5. Überfahren des unteren und oberen Endpunktes
    6. Ungeeignete Aufstellung
  Maßnahmen: 1. Gefahrstellen zwischen Hub- und Kippeinrichtungen und festen Maschinenteilen bzw. der Zugangsebene müssen vermieden oder gesichert sein, z.B. durch
  • ausreichende Sicherheitsabstände,
  • Verdeckungen
    oder
  • Ortsbindende Schutzeinrichtungen, z.B. Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung.

Die Gefahrstellen zwischen Lastaufnahmemittel und Zugangsebene an Hub- und Kippeinrichtungen für Bottiche können auch durch eine der folgenden Maßnahmen gesichert sein:

  • Eine feststehende oder verriegelte Schutzeinrichtung,
  • eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung. Während der letzten 500 mm der Abwärtsbewegung darf die Absenkgeschwindigkeit höchstens 0,2 m/s betragen.
Siehe auch DIN EN 13288 "Nahrungsmittelmaschinen; Hub- und Kippeinrichtungen für Bottiche; Sicherheits- und Hygieneanforderungen".
    2. Hub- und Kippeinrichtungen müssen so gebaut sein, dass sie unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen ausreichend stabil sind und benutzt werden können, ohne dass die Gefahr eines unbeabsichtigten Umstürzens, Herabfallens oder Verrückens besteht.
    3. Die tragenden Teile von Hub- und Kippeinrichtungen müssen für die bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Beanspruchungen bemessen sein. Es müssen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die so wirken, dass sich bei einem Schaden an den Antriebs- oder Hubelementen das Lastaufnahmemittel um nicht mehr als 100 mm bewegen kann.
Dies wird z.B. erreicht durch
  • Fangvorrichtungen bei Spindelantrieb, z.B. Fangmutter,
    oder
  • Schlaffseilsicherung und Fangvorrichtung bei Einseil- bzw. Einkettenaufhängung des Lastaufnahmemittels.

Die Steuerung muss so eingerichtet sein, dass jede Bewegung des Lastaufnahmemittels nur bei Stillstand der Last eingeleitet werden kann; ein direktes Umschalten von Heben auf Senken darf nicht möglich sein.

4. Das Lösen des Bottichs vom Lastaufnahmemittel muss durch eine mechanische formschlüssige Verbindung verhindert sein.
    5. Die Bewegungen des Lastaufnahmemittels müssen in den Endstellungen mechanisch begrenzt sein. Unter Kraftantrieb verlaufende Bewegungen müssen vor Erreichung der Endstellung durch Abschalten der Antriebskraft zum Stillstand kommen, z.B. durch Betriebsendschalter und durch nachgeordnete Not-Endschalter. Not-Endschalter sind nicht erforderlich, wenn eine Überbeanspruchung der Konstruktionsteile beim Anfahren der Endstellung verhindert ist.
    6. Hub- und Kippeinrichtungen für Bottiche müssen so aufgestellt werden, dass
  • eine Beschickung und Bedienung unter
  • ergonomischen Vorgaben möglich ist, - die Standsicherheit der Hub- und Kippeinrichtung gewährleistet ist,
  • durch die Verlegung bzw. Führung der Anschlussleitung keine Stolperstellen entstehen,
  • der Bedienperson ausreichend Bewegungsfläche zur Verfügung steht,
  • Verkehrswege und Arbeitsbereiche nicht eingeengt werden
    und
  • zwischen bewegten Teilen der Hub- und Kippeinrichtungen und baulichen Einrichtungen keine Gefahrstellen entstehen.
1.4.2 Teigvorratsbehälter (Pufferbehälter mit kraftbetätigtem Bodenschieber)
  Gefährdung durch 1. Quetsch- und Scherstellen zwischen kraftbetriebenem Bodenschieber und Teigvorratsbehälter
    2. Quetsch- und Scherstellen zwischen Unterkante des Teigvorratsbehälters und der Oberkante der zu beschickenden Maschine
    3. Unzureichende Standsicherheit
  Maßnahmen: 1. Quetsch- und Scherstellen zwischen dem kraftbetriebenen Bodenschieber und der Auslauföffnung des Teigvorratsbehälters müssen gesichert sein, z.B. durch Verriegelung des Teigvorratsbehälters mit der zu beschickenden Maschine, so dass Schieberbewegungen nur möglich sind, wenn die Gefahrstellen durch die Kombination Teigvorratsbehälter und Maschine nicht erreicht werden können.

Befindet sich der Teigvorratsbehälter nicht in Arbeitsstellung, z.B. beim Reinigen, müssen gefahrbringende Bewegungen des Bodenschiebers ausgeschlossen sein.

    2 Die Quetsch- und Scherstellen zwischen Unterkante des Teigvorratsbehälters und der Oberkante der zu beschickenden Maschine müssen gegen Zugriff gesichert sein, z.B. durch
  • geeignete Verdeckungen
    oder
  • ausreichende Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen.
Siehe auch DIN EN 294.
    3. Teigvorratsbehälter müssen so gebaut sein, dass sie unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen ausreichend stabil sind und benutzt werden können, ohne dass die Gefahr eines unbeabsichtigten Umstürzens, Herabfallens oder Verrückens besteht.
1.4.3 Teigteilmaschinen mit Einfülltrichter
  Gefährdung durch 1. Quetsch- und Scherstellen der Teigteileinrichtung und Auspressschnecke
    2. Ungeeignete Aufstellung
  Maßnahmen: 1. Der Zugriff zu den Quetsch- und Scherstellen der Teigteileinrichtung muss von oben her verhindert sein.
Dies kann erreicht werden, z.B. durch
  • eine sicherheitsgerechte Konstruktion des Einfülltrichters
    oder
  • eine verriegelte Schutzeinrichtung.

Das Eingreifen in den Einfülltrichter, z.B. zum Ankratzen, Einölen oder Reinigen, ist nur bei abgeschalteter Teigteileinrichtung zulässig.

Der Zugriff zu den Gefahrstellen der Teigteileinrichtung muss von der Teigausstoßseite her verhindert sein.

Dies kann erreicht werden, z.B. durch
  • verriegelte
    oder
  • tunnelförmige Schutzeinrichtungen.

Die Wartung und Reinigung der Teigteileinrichtung und des Einfülltrichters müssen gefahrlos und leicht ausgeführt werden können.

Dies kann erreicht werden z.B. durch
  • gute Zugänglichkeit der Teigteileinrichtung
    oder
  • abklappbaren, verriegelten Einfülltrichter.

DIN EN 12042 "Nahrungsmittelmaschinen; Teigteilmaschinen; Sicherheits- und Hygieneanforderungen".

    2. Teigteilmaschinen müssen so aufgestellt werden, dass
  • eine Beschickung und Bedienung unter ergonomischen Vorgaben möglich ist,
    Dies kann erreicht werden, z.B. durch
    • niedrige Beschickungshöhen,
    • Zuführbänder, Hebekipper
      oder
    • Füllstandsüberwachung, z.B. Deckenspiegel.
  • die Standsicherheit der Maschine gewährleistet ist,
  • durch die Verlegung bzw. Führung der Anschlussleitung keine Stolperstellen entstehen,
  • der Bedienperson ausreichend Bewegungsfläche zur Verfügung steht,
  • Verkehrswege und Arbeitsbereiche
  • nicht eingeengt werden
    und
  • zwischen bewegten Teilen der Teigteilmaschine und baulichen Einrichtungen keine Gefahrstellen entstehen.
1.4.4 Teigteilmaschinen nach dem Druckteilersystem
  Gefährdung durch  1. Quetsch- und Scherstellen zwischen Kolben und festen Maschinenteilen bzw. der Auslauföffnung
     2. Zerknall des Druckraumes bei Maschinen, die nach dem Druckluftsystem arbeiten
  Maßnahmen: 1. Quetsch- und Scherstellen zwischen Kolben und festen Maschinenteilen müssen gegen Zugriff gesichert sein, z.B. durch verriegelten Behälterdeckel.

Der Deckel darf sich nur im drucklosen Zustand öffnen lassen.

Gefahrstellen zwischen Kolben und Auslauföffnung müssen gegen Zugriff gesichert sein, z.B. durch sicherheitsgerechtes Gestalten des Auslaufes oder Verkleidung.

Siehe auch DIN EN 12042.
    2. Druckräume müssen der EG-Richtlinie über Druckgeräte ( 97/23/EG) entsprechen.
1.4.5 Teigteilmaschinen für vorportionierte Teigmengen
  Gefährdung durch 1. Unkontrollierte Deckelbewegung
    2. Pressstempel und Teilmesser
  Maßnahmen: 1. Der Deckel muss gegen Zufallen gesichert sein, z.B. durch
  • Federn
    oder
  • Gegengewicht.

Ein unkontrolliertes Aufschlagen des Deckels muss wirkungsvoll verhindert sein. Der Zustand des Verschlusses muss regelmäßig überprüft werden.

Deckel und Deckelgriff müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass ein ordnungsgemäßes und gefahrloses Öffnen und Schließen möglich ist.

    2. Der Pressstempel mit dem Messerkopf muss gegen Herabfallen gesichert sein, z.B. durch
  • Federn
    oder
  • Gegengewicht.
1.4.6 Teigteil- und -wirkmaschinen für vorportionierte Teigmengen
  Gefährdung durch Quetsch- und Scherstellen zwischen Pressstempel und festen bzw. beweglichen Maschinenteilen
  Maßnahmen: An teilkraftbetriebenen Maschinen muss der Pressstempel mit dem Messerkopf gegen Herabfallen gesichert sein, z.B. durch
  • Federn
    oder
  • Gegengewicht.

Gefahrstellen zwischen beweglicher Wirkeinrichtung und festen Maschinenteilen müssen vermieden oder gegen Zugriff gesichert sein.

Die Vermeidung von Quetschstellen kann durch Einhalten eines Sicherheitsabstandes von mindestens 25 mm erreicht werden.

Kraftbetriebene Maschinen müssen so gestaltet sein, dass die Gefahrstellen am Pressstempel und den Teilmessern während der gefahrbringenden Schließbewegung nicht erreicht werden können.

Dies kann erreicht werden, z.B. durch
  • bewegliche, verriegelte Verkleidungen oder Verdeckungen,
  • einen voreilenden Teigumfassungsring, wobei die Schließenergie auf eine ungefährliche Größe reduziert ist
    oder
  • Zweihandschaltungen Typ III B nach DIN EN 574.

Gefahrstellen zwischen beweglicher Wirkeinrichtung und festen Maschinenteilen müssen vermieden oder gegen Zugriff gesichert sein.

Dies kann erreicht werden, z.B. durch
  • Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 25 mm
    oder
  • Verkleidungen.

Siehe auch DIN EN 12042.

1.4.7 Kontinuierlich arbeitende Teigteil- und -wirkmaschinen
  Gefährdung durch 1. Quetsch- und Scherstellen an der Teig-

teileinrichtung

    2. Einzugsstellen an den Teigzuführwalzen
  Maßnahmen: 1. Der Zugriff zu den Quetsch- und Scherstellen an der Teigteileinrichtung muss von oben her verhindert sein.
Dies kann erreicht werden, z.B. durch
  • eine sicherheitsgerechte Konstruktion des Einfülltrichters
    oder
  • eine verriegelte Schutzeinrichtung.

Das Eingreifen in den Einfülltrichter, z.B. zum Ankratzen, Einölen oder Reinigen ist nur bei abgeschalteter Teigteileinrichtung zulässig.

Der Zugriff zu den Gefahrstellen der Teigteil- bzw. -wirkeinrichtung muss von der Auslaufseite her verhindert sein.

Dies kann erreicht werden, z.B. durch
  • Einhalten ausreichender Sicherheitsabstände
    oder
  • Verkleidungen.

Die Wartung und Reinigung der Teigteil- bzw. -wirkeinrichtung und des Einfülltrichters müssen gefahrlos und leicht ausgeführt werden können.

Dies kann erreicht werden, z.B. durch
  • gute Zugänglichkeit der Teigteileinrichtung
    oder
  • abklappbaren, verriegelten Einfülltrichter.

Siehe auch DIN EN 12042.

    2. Einzugsstellen an den Teigzuführwalzen müssen vermieden oder gesichert sein.
Dies kann erreicht werden, z.B. durch
  • sicherheitsgerechte Konstruktion der Einlauföffnung
    oder
  • Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, z.B. Lichtschranken, Schaltleisten.
1.4.8 Teigstrangformmaschinen
  Gefährdung durch 1. Quetsch- und Scherstellen an der Teigzuführeinrichtung und an der Teigtransportschnecke
    2. Quetsch- und Scherstellen an der Teigteileinrichtung
    3. Quetsch- und Scherstellen an der Teigstrangabwurfeinrichtung
  Maßnahmen: 1. Die Gefahrstellen an der Teigzuführeinrichtung und an der Teigtransportschnecke müssen gesichert sein.
Dies kann erreicht werden, z.B. durch
  • einen Schutztrichter in Verbindung mit Schaltrahmen
    oder
  • Schutzleisten entlang der Trichteroberkante.
    2. Der Zugriff zu den Gefahrstellen der Teigteileinrichtung muss von der Teigauslaufseite her verhindert sein.
Dies kann erreicht werden, z.B. durch bewegliche, verriegelte, tunnelförmige Schutzhauben.
    3. Die Gefahrstellen an der Teigstrangabwurfeinrichtung müssen vermieden oder gesichert sein.
Dies kann erreicht werden, z.B. durch
  • konstruktive Maßnahmen
    oder
  • tunnelförmige Verdeckungen, deren Auslauf mindestens 230 mm von der Gefahrstelle entfernt ist.

Im Bereich der Teigstrangabwurfeinrichtung muss ein Not-Halt-Befehlsgerät vorhanden sein.

1.4.9 Langwirkmaschinen
  Gefährdung durch Einzugsstellen an Walzen und Wirkbändern
  Maßnahmen: Einzugsstellen an Walzen und Wirkbändern müssen vermieden oder gegen Zugriff gesichert sein.
Dies kann erreicht werden, z.B. durch
  • trichterförmige Verdeckungen in Verbindung mit einem 150 mm vor den Gefahrstellen angeordneten Schaltrahmen bzw. Schaltleisten
    oder
  • beweglich gelagerte Walzen, wobei eine Flächenpressung von 50 N/cm2, bzw. eine Kraft von 150 N nicht überschritten wird und die Walzen bis zu einem Spalt von mindestens 60 mm ausweichen müssen.

Siehe auch DIN EN 12041 "Nahrungsmittelmaschinen; Langwirkmaschinen; Sicherheits- und Hygieneanforderungen".


1.4.10 Kegel- und Zylinderrundwirkmaschinen
  Gefährdung durch Einzug- und Quetschstellen zwischen rotierenden und festen Maschinenteilen
  Maßnahmen: Die Gefahrstellen zwischen dem rotierenden Kegel und festen Maschinenteilen müssen vermieden oder gegen Zugriff gesichert sein.
Dies kann erreicht werden, z.B. durch
  • sicherheitsgerechte Konstruktion
    oder
  • Verdeckungen.
1.4.11 Balkenwirkmaschinen
  Gefährdung durch 1. Quetschstellen zwischen bewegtem Wirkbalken und festen Maschinenteilen
    2. Ungeeignete Aufstellung
  Maßnahmen: 1. Gefahrstellen zwischen bewegtem Wirkbalken und festen Maschinenteilen müssen vermieden oder gegen Zugriff gesichert sein.
Dies kann erreicht werden, z.B. durch
  • Einhaltung ausreichender Sicherheitsabstände
    oder
  • Verdeckungen.
    2. Balkenwirkmaschinen müssen so aufgestellt werden, dass
  • eine Beschickung und Bedienung unter ergonomischen Vorgaben möglich ist,
  • die Standsicherheit der Maschine gewährleistet ist,
  • durch die Verlegung bzw. Führung der Anschlussleitung keine Stolperstellen entstehen,
  • der Bedienperson ausreichend Bewegungsfläche zur Verfügung steht
    und
  • Verkehrswege und Arbeitsbereiche nicht eingeengt werden.
1.4.12 Exzenterrundwirkmaschinen (Schüsselrundwirker)
  Gefährdung durch Quetsch- und Scherstellen zwischen Wirkeinrichtung und festen Maschinenteilen
  Maßnahmen: Quetschstellen zwischen der exzentrisch bewegten Wirkeinrichtung und dem Schüsselboden bzw. Schüsselrand müssen vermieden sein.
Dies wird z.B. durch Einhaltung ausreichender Sicherheitsabstände erreicht.

Scherstellen zwischen der exzentrisch bewegten Wirkeinrichtung und der Auswurföffnung müssen gesichert sein.

Dies wird z.B. durch Verdeckungen, die den unmittelbaren Zugriff verhindern, erreicht.
1.4.13 Brötchenformmaschinen (Stüpfelmaschinen)
  Gefährdung durch Quetsch und Scherstellen zwischen
  • Stüpfelwerkzeug und Teigstückträger (Palette),
  • Teigstückträger und festen Maschinenteilen
    und
  • Stüpfelwerkzeug und festen Maschinenteilen.
  Maßnahmen: An Maschinen, bei denen die Teigstücke einzeln von Hand aufgegeben werden, müssen die Gefahrstellen der Form-/ Stüpfelstation gesichert sein, z.B. durch
  • Verdeckungen mit Ein- und Auslauföffnungen, deren Maße nachstehen der Tabelle entsprechen,
    oder
  • Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion.

An Maschinen, bei denen Teigstückträger (Paletten) von Hand aufgegeben werden, müssen die Gefahrstellen der Form-/Stüpfelstation gesichert sein, z.B. durch

  • Verdeckungen mit Ein- und Auslauföffnungen, deren Maße nachstehender Tabelle entsprechen,
    und
  • Verriegelung der Teigstückträger (Paletten) durch zwei unabhängig voneinander wirkende Positionsschalter; die Schalter müssen so angeordnet sein, dass der Steuerbefehl nicht versehentlich von Hand eingegeben werden kann,
    oder
  • Zweihandschaltungen Typ III B nach DIN EN 574.

An der Bedienungsseite der Maschine muss ein Not-Halt-Befehlsgerät vorhanden sein.

Sicherheitsmaße für Ein- und Auslauföffnungen:

a <= 30 35 40
B >= 200 225 250

Maße in mm

a = Öffnungsweite, gemessen vom Teigstückträger bis Oberkante der Ein- bzw. Auslauföffnung

B = Abstand Vorderkante der Ein- bzw. Auslauföffnung bis Gefahrstelle der Form-/ Stüpfelstation

An Maschinen mit automatischer Teigstückträgerzuführung, z.B. aus einem Palettenmagazin, muss der Paletteneinlauf so gestaltet sein, dass ein Zugriff unter die laufende Stüpfelstation verhindert ist, z.B. durch Verkleidungen.

Für die Auslauföffnung gelten die Maße der vorstehenden Tabelle.

1.4.14 Wickelmaschinen
  Gefährdung durch Einzugsstellen zwischen Walzen
  Maßnahmen: Die Gefahrstellen am Walzeneinzug müssen vermieden oder gesichert sein, z.B. durch
  • glatte, nicht verformbare Walzenpaare, wobei das Summenmaß der Walzenpaardurchmesser 40 mm oder bei polierten Walzen 100 mm nicht übersteigt und die Spaltweite sich nicht über 3 mm verstellen lässt,
  • beweglich gelagerte Walzenpaare, sofern die Walzen bis zu einer Spaltweite von mindestens 80 mm ausweichen können und die Anpresskraft höchstens 150 N beträgt,
  • beweglich gelagerte Walzenpaare in Verbindung mit einem Not-Halt-Befehlsgerät, sofern die Walzen bis zu einer Spaltweite von mindestens 60 mm ausweichen können und die Anpresskraft höchstens 150 N beträgt,
    oder
  • eine zwangsläufig wirkende Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion vor der Einzugsstelle, z.B. Schaltleiste.
1.4.15 Teigausrollmaschinen
  Gefährdung durch 1. Einzugsstellen zwischen Walzen
    2. Auflaufstellen der Zuführbänder
    3. Zu hohe Mehlstaubemission
  Maßnahmen: 1. Die Walzeneinzugsstellen müssen gesichert sein, z.B. durch
  • eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion, die folgende Anforderungen erfüllen muss:
    • Die Maße der nachstehenden Tabelle müssen eingehalten werden,
    • die Gefahrstelle muss auch dann beobachtet werden können, wenn sich die Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet,
    • beim Zugriff zur Gefahrstelle muss die Schutzeinrichtung durch leichtes Anheben die gefahrbringende Bewegung abschalten oder umsteuern
      und
    • die Schutzeinrichtung und ihre Verriegelung muss so ausgeführt sein, dass sich der Schaltweg während der Nutzungsdauer nicht verändern kann
      oder
  • eine bewegliche, verriegelte, tunnelförmige Schutzhaube, die folgende Anforderungen erfüllen muss:
    • Die Maße der nachstehenden Tabelle müssen eingehalten werden und
    • die Gefahrstelle muss auch dann beobachtet werden können, wenn sich die Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet.


a max. 35 40 45 50 55 60 65 70 105
B min 200 225 250 300 350 400 450 500 550
C min.   300 300 300
D min. EN 294, Tabelle 4


A: Abstand zwischen dem Förderband und der Oberkante der trennenden Schutzeinrichtung, wenn deren Verriegelungseinrichtung gerade abschaltet.

B: Abstand zwischen der Vorderkante der trennenden Schutzeinrichtung und der Vertikalebene der Walzenachsen;

C: Abstand zwischen der Vorderkante der trennenden Schutzeinrichtung und dem Ende des Förderbandes;

D: Abstand zwischen der Unterkante der trennenden Schutzeinrichtung und dem Förderband.


Bei Verwendung eines Schleppnetzes als Wirkeinrichtung muss eine eventuelle Arretierung der Schutzeinrichtung beim Entfernen des Schleppnetzes zwangsläufig aufgehoben sein.

Siehe auch DIN EN 1674 "Nahrungsmittelmaschinen; Teigausrollmaschinen; Sicherheits- und Hygieneanforderungen".
    2. Die Auflaufstellen der Zuführbänder müssen gesichert sein.
    3. Die Verwendung von Mehl als Trennmittel ist nur dann zulässig, wenn
  • das Aufbringen des Mehles durch Mehlstreuer erfolgt, welche durch Teigerkennung und teigstückabhängige Streubreite die Staubentstehung minimieren,
  • Mehl auf die Teigstücke aufgelegt und von Hand verrieben wird,
  • Mehl mit einer Rolle aufgebracht wird
    oder
  • der Mehlstaub an der Entstehungsstelle abgesaugt wird.


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