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1.4.16 | Teigformpressmaschinen | ||
Gefährdung durch | Pressstempel | ||
Maßnahmen: | Gefahrstellen am Pressstempel müssen gesichert sein, z.B. durch
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1.4.17 | Gebäckformmaschinen | ||
Gefährdung durch | 1. | Einzugsstellen zwischen Walzen | |
2. | Scherstellen zwischen Messer und Formwalze | ||
Maßnahmen: | 1. | Die Walzen-Einzugsstellen müssen gesichert sein, z.B. durch
Nach DIN EN 294 muss die Höhe des Einfülltrichters von der Standfläche bis zur Trichteroberkante mindestens 1400 mm betragen. Der Abstand von der Trichteroberkante bis zur Gefahrstelle muss mindestens 850 mm betragen. |
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2. | Die Gefahrstellen zwischen Messer und Formwalze müssen von der Auslaufseite her durch Verdeckungen gesichert sein. Diese Anforderungen gelten auch für handbetriebene Maschinen. | ||
1.4.18 | Dressiermaschinen, Spritzgebäckformmaschinen | ||
Gefährdung durch | 1. | Quetsch- und Scherstellen an Zuführwalzen und -schnecken | |
2. | Bewegungen des Dressier- bzw. Spritzkopfes oder der Transporteinrichtung | ||
3. | Ungeeignete Aufstellung | ||
Maßnahmen: | 1. | Der Zugriff zu den Quetsch- und Scherstellen an Zuführwalzen und -schnecken muss von oben her verhindert sein.
Dies wird erreicht, z.B. durch Das Eingreifen in den Einfülltrichter, z.B. zum Ankratzen, Einölen und Reinigen ist nur bei abgeschalteter Zuführeinrichtung zulässig. Sieht die bestimmungsgemäße Verwendung die Verarbeitung von Massen vor, die erfahrungsgemäß ein Ankratzen des Einfülltrichters bei laufender Maschine notwendig macht, muss (z.B. durch eine Füllstandsüberwachung, die sicherstellt, dass im Einfülltrichter über der Oberkante der Gefahrstellen eine Produkthöhe von mindestens 120 mm vorhanden ist) ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht sein. Der Zugriff zu den Gefahrstellen der Zuführeinrichtung muss von der Auslaufseite her verhindert sein. Dies kann erreicht werden, z.B. durch |
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2. | Gefahrbringende Bewegungen des Dressier- bzw. Spritzkopfes müssen verhindert sein, z.B. durch
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3. | Dressier- und Spritzgebäckformmaschinen müssen so aufgestellt werden, dass
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1.4.19 | Belaugungsgeräte | ||
Gefährdung durch | 1. | Einzugs-, Quetsch- und Scherstellen an Umlenkrollen der Transportbänder und mechanischen Hubeinrichtungen | |
2. | Natronlauge (Brezellauge) | ||
3. | Überschwappen der Lauge beim Transport des Belaugungsgerätes | ||
Maßnahmen: | 1. | Einzugsstellen an den Umlenkrollen der Transportbänder müssen gegen Zugriff gesichert sein.
Quetsch- und Scherstellen an mechanischen Hubeinrichtungen müssen vermieden oder gesichert sein, z.B. durch
Siehe auch DIN EN 349. |
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2. | Beim Umgang mit Natronlauge müssen geeignete persönliche Schutzausrüstungen getragen werden, z.B.:
Für den Umgang mit der Lauge muss eine Betriebsanweisung erstellt werden, die insbesondere beinhaltet, dass Lauge nur in eine Wasservorlage gefüllt werden darf. Geeignete Umfüllvorrichtungen, z.B. Ballonkipper, Heber und Dosiereinrichtungen, müssen hierbei benutzt werden. Das Eintauchen und Herausnehmen der Tauchbleche muss gefahrlos möglich sein. Dies wird erreicht z.B. durch Laugeablassvorrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen der Hähne oder Schieber gesichert sein. |
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3. | Verfahrbare Belaugungsgeräte müssen mit einem dicht schließenden Deckel ausgerüstet sein.
Der Deckel ist vor dem Transport zu schließen. |
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1.4.20 | Gärschränke und Gärräume mit eingebauten Fördereinrichtungen | ||
Gefährdung durch | 1. | Quetsch- und Scherstellen an der Ein- und Ausgabestation | |
2. | Quetsch- und Scherstellen zwischen Fördereinrichtungen und festen Maschinenteilen | ||
3. | Einzugsstellen an den Kettentrieben der Fördereinrichtungen | ||
4. | Schimmelbefall an den Gärgutträgern | ||
5. | Ultraviolette Strahlung | ||
Maßnahmen: | 1. | Gefahrstellen an der Ein- und Ausgabestation müssen gesichert sein, z.B. durch Verdeckungen, die den direkten Zugriff verhindern.
Siehe auch DIN EN 12043 "Nahrungsmittelmaschinen; Zwischengärschrank; Sicherheits- und Hygieneanforderungen". |
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2. | Quetsch- und Scherstellen zwischen Fördereinrichtungen und festen Maschinenteilen müssen gesichert sein, z.B. durch fest angebrachte oder bewegliche, verriegelte Verdeckungen, die den direkten Zugriff verhindern.
An Gärschränken und begehbaren Gärräumen mit eingebauten, ungesicherten Fördereinrichtungen müssen die Zugangstüren oder Einsteigöffnungen so eingerichtet sein, dass sie nur mit Werkzeug oder Schlüssel geöffnet werden können. An den Zugängen begehbarer Gärräume mit eingebauten, ungesicherten Fördereinrichtungen müssen Schlüsselschalter installiert sein, mit denen die Fördereinrichtungen abgeschaltet und gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen gesichert werden können. Gänge in begehbaren Gärräumen mit eingebauten ungesicherten Fördereinrichtungen müssen mindestens 1,00 m breit sein. Die Fördereinrichtungen sind über die gesamte Länge mit einem Not-Halt-Befehlsgerät, z.B. Schaltleine, auszurüsten. |
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3. | Die Auflaufstellen der Förderketten müssen gesichert sein. | ||
4. | Gärgutträger müssen so behandelt werden, dass ein Befall mit Schimmel und Vorratsschädlingen, z.B. Reismehlkäfer, Kornkäfer, ausgeschlossen ist. Geeignete Maßnahmen sind z.B. trockene und luftige Aufbewahrung der Arbeitsmittel, Einstreuen mit Kartoffelstärke. Desinfizierende Maßnahmen an Gärgutträgern sind vorbeugend zu ergreifen, da ein schon stattgefundener sichtbarer Befall mit Schimmel die Auswechslung der betroffenen Gegenstände zur Folge haben muss.
Siehe auch Abschnitt 2.1 des Anhangs I zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG und DIN EN 1672-2 "Nahrungsmittelmaschinen; Allgemeine Gestaltungsleitsätze; Teil 2: Hygieneanforderungen". |
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5. | Werden zur Desinfektion Ultraviolett-Strahler eingesetzt, müssen diese so angeordnet und betrieben werden, dass die Augen und die Haut der Versicherten nicht geschädigt werden und eine gesundheitsgefährdende Einwirkung von Ozon ausgeschlossen ist. Der Einschaltzustand von Ultraviolett-Strahlern muss eindeutig erkennbar sein. | ||
1.4.21 | Temperiergeräte | ||
Gefährdung durch | 1. | Quetsch- und Scherstellen zwischen Rührwerk und festen Maschinenteilen | |
2. | Ungeeignete Aufstellung | ||
Maßnahmen: | 1. | Die Gefahrstellen zwischen Rührwerk und festen Maschinenteilen müssen verhindert oder gesichert sein, z.B. durch
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2. | Temperiergeräte müssen so aufgestellt werden, dass
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1.4.22 | Herde | ||
Gefährdung durch | 1. | Brand und Explosion | |
2. | heiße Oberflächen, Flüssigkeiten, Dämpfe | ||
Maßnahmen: | 1. | Versicherte sind im Rahmen der Unterweisung insbesondere darauf hinzuweisen, dass
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2. | Heiße Oberflächen an Herden, die nicht unmittelbar für den Arbeitsfortgang erforderlich sind, müssen, soweit technisch möglich, vermieden sein.
Siehe auch DIN EN 563 "Sicherheit von Maschinen; Temperaturen berührbarer Oberflächen; Ergonomische Daten zur Festlegung von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen" und DIN EN 13202 "Ergonomie der thermischen Umwelt-Temperaturen berührbarer heißer Oberflächen; Leitfaden zur Festlegung der Temperaturgrenzwerte von heißen Oberflächen in Produktnormen unter Anwendung von EN 563". Zur Vermeidung von Verbrennungen bei Arbeiten an Herden müssen geeignete Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und benutzt werden. Geeignete Schutzausrüstungen sind z.B. Schutzhandschuhe, topflappen, geschlossenes Schuhwerk, Schürze. |
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1.4.23 | Gasbeheizte Hockerkocher | ||
Gefährdung durch | Brand und Explosion | ||
Maßnahmen: | Gasbeheizte Hockerkocher dürfen unbeaufsichtigt nur dann betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann. Sie dürfen nicht auf oder in unmittelbarer Nähe von brennbaren Materialien aufgestellt werden.
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) und DVGW Arbeitsblatt G 634 "Installation von Gasgeräten in gewerblichen Küchen in Gebäuden; Besondere Anforderungen an Verbrennungsluftversorgung und Abgasabführung". |
1.5 | Anlagen zum Frosten und Kühlen | ||
1.5.1 | Räume mit Kühleinrichtungen (Kühlmittel wird in den Raum eingebracht) |
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Gefährdung durch | 1. | Kältemittel, z.B. Kohlendioxid, Stickstoff | |
2. | Eingeschlossen werden durch Unterdruck | ||
Maßnahmen: | 1. | Kühleinrichtungen müssen nach der Betriebssicherheitsverordnung so beschaffen sein, dass das Einfüllen oder Einbringen erstickend wirkender Kühlmittel ohne Betreten des gekühlten Raumes vorgenommen werden kann.
Räume mit direkter Einsprüh- und Einblaseeinrichtung dürfen erst betreten werden können, nachdem die Einsprüh- und Einblaseeinrichtung zwangsläufig ausgeschaltet und verriegelt ist. Eine Entriegelung darf nur von Hand und von außen möglich sein. Bei direktem Einlass des Kühlmittels in den Kühlraum muss ein Not-Halt-Befehlsgerät zum Stillsetzen der Kühleinrichtung vorhanden sein. Ein Not-Halt-Befehlsgerät muss bei begehbaren Räumen mit einer Grundfläche über 2 m2 auch von innen betätigt werden können. Türen von begehbaren Räumen, die selbsttätig ins Schloss fallen können müssen jederzeit von innen zu öffnen sein. Vor dem Öffnen des Raumes muss sichergestellt sein, dass die Kühlmittelkonzentration im Kühlraum auf ein ungefährliches Maß reduziert ist. Kühlmittelrestmengen dürfen beim Öffnen des Kühlraumes nicht zu einer gefährlichen Ansammlung in angrenzenden Betriebsräumen führen. |
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2. | Zwischen dem direkt gekühlten Raum und der ihn umgebenden Atmosphäre muss ein selbsttätig wirkender Druckausgleich vorhanden sein, z.B. durch eine Druckentlastungsklappe. | ||
1.5.2 | Durchlauffroster | ||
Gefährdung durch | Kältemittel, z.B. Kohlendioxid, Stickstoff | ||
Maßnahmen: | Durchlauffroster müssen so beschaffen oder mit Einrichtungen ausgerüstet sein, dass Versicherte durch austretende Kältemittel nicht gefährdet werden, z.B. durch
Das abgesaugte Kühlmittel muss unmittelbar in einen ungefährdeten Bereich geleitet werden. |
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1.6 | Maschinen und Geräte zum Backen | ||
1.6.1 | Backöfen
Dampfbacköfen, Etagenbacköfen, Durchlaufbacköfen (Netz-, Glieder- und Plattenbandöfen), Heißumluftöfen, Stikkenöfen |
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Gefährdung durch | 1. | 1. Brand und Explosion | |
2. Sauerstoffmangel infolge unzureichender Verbrennungsluft | |||
3. Überhitzung von Wärmeträgern | |||
4. Quetsch-, Scher- und Auflaufstellen | |||
5. Wrasen und Schwaden | |||
6. Heiße Oberflächen | |||
7. Eingeschlossen werden von Personen | |||
8. Elektrischen Strom | |||
9. Zerknall von Warmwasserbereitern | |||
10. Ungünstige Beschickungshöhen | |||
11. Unzureichende und ungeeignete Reinigung | |||
Maßnahmen: | 1. | Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren an gas- oder ölbeheizten Backöfen sind folgende Maßnahmen erforderlich:
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2. | Das Lüftungskonzept der Backstube muss so bemessen sein, dass ein ausgewogenes Verhältnis von Zu- und Abluft besteht. Insbesondere muss dabei die erforderliche Verbrennungsluft für die Brenner der Backöfen sichergestellt sein. | ||
3. | Zur Vermeidung der Überhitzung von Wärmeträgern sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Dies wird z.B. erreicht durch einen Sicherheitstemperaturbegrenzer, der beim Erreichen der Grenztemperatur von 300 °C im Herd die Feuerung abschaltet und ein Wiedereinschalten nur von Hand ermöglicht. |
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4. | Zur Vermeidung von Quetsch-, Scher- und Auflaufstellen sind folgende Maßnahmen erforderlich:
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5. | Backöfen müssen durch integrierte Absaugeinrichtungen oder Absaughauben über den Beschickungsöffnungen so betrieben werden, dass Wrasen und Schwaden möglichst nicht in den Atembereich von Versicherten gelangen.
Integrierte Absaugeinrichtungen und Absaughauben müssen willentlich nach Ende der Backzeit, also vor dem Öffnen der Backofentüren, eingeschaltet werden. |
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6. | Heiße Oberflächen an Backöfen, die nicht unmittelbar für den Arbeitsfortgang erforderlich sind, müssen - soweit technisch möglich - vermieden sein.
Siehe auch DIN EN 563 und DIN EN 13202. Zur Vermeidung von Verbrennungen beim Umgang mit heißen Blechen, Gestellen und Einschubteilen müssen geeignete Schutzhandschuhe oder Hilfseinrichtungen zur Verfügung stehen und benutzt werden. |
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7. | Bei Backöfen mit begehbaren Backräumen müssen Türen, die von selbst ins Schloss fallen können, so eingerichtet sein, dass sie jederzeit von innen geöffnet werden können. | ||
8. | Bewegliche Leuchten an Backöfen müssen mit Schutzkleinspannung betrieben werden.
Leuchten sind beweglich, wenn ihre Lage unter Spannung verändert werden kann. |
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9. | Werden an Backöfen Warmwasserbereiter eingebaut, müssen diese nach DIN 4753-1 "Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswasser; Anforderungen, Kennzeichnung, Ausrüstung und Prüfung" ausgeführt sein. | ||
10. | Bei manuell beschickten Backöfen soll die Höhe der oberen Beschickungsebene so gewählt sein, dass von der Zugangsebene der Bedienperson aus die Beschickungsebene eingesehen werden kann.
Dies wird z.B. erreicht, wenn das Maß von 1,60 m zwischen Zugangsebene und Unterkante der obersten Beschickungsebene eingehalten wird. |
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11. | Die Backflächen von Etagenbacköfen müssen, um ein vermehrtes Auftreten von Pyrolyseprodukten zu verhindern, regelmäßig gereinigt werden. Zur Reinigung sind geeignete Reinigungsverfahren, z.B. feuchte Tücher oder ein geeigneter Staubsauger einzusetzen. |
1.6.2 | Ofenbeschickungseinrichtungen
DIN EN 13591 "Nahrungsmittelmaschinen; Ofenbeschickungseinrichtungen; Sicherheits- und Hygieneanforderungen ". |
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1.6.2.1 | Halbautomatische Ofenbeschickungseinrichtungen | ||
Gefährdung durch | 1. | Quetsch- und Scherstellen zwischen beweglichen und festen Teilen der Beschickungseinrichtung und baulichen Einrichtungen. | |
2. | Absturz des Lastaufnahmemittels. | ||
3. | Unzureichende Durchgangshöhe in oberer Parkstellung der Beschickungseinrichtung. | ||
Maßnahmen: | 1. | Die Quetsch- und Scherstellen zwischen Beschickungseinrichtung und Backofen müssen bei kraftbetätigter Bewegung gesichert sein, z.B. durch
Die Gefahrstellen zwischen beweglichen und festen Teilen der Beschickungseinrichtung, z.B. zwischen Trägern und Beschickungsband müssen gesichert sein, z.B. durch
Die Gefahrstellen zwischen Beschickungseinrichtung und Fußboden müssen gesichert sein, z.B. durch
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2. | Das Herabfallen des Lastaufnahmemittels muss wirksam verhindert sein, z.B. durch
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3. | Der Durchgangsbereich unter der in Parkstellung befindlichen Beschickungseinrichtung muss ausreichend hoch sein.
Die lichte Mindesthöhe sollte bei Personenverkehr 2,0 m betragen. |
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1.6.2.2 | Vollautomatische Ofenbeschickungseinrichtungen | ||
Gefährdung durch | Quetsch- und Scherstellen zwischen beweglichen und festen Teilen der Beschickungseinrichtung sowie der Umgebung. | ||
Maßnahmen: | An vollautomatischen Ofenbeschickungseinrichtungen muss der gesamte Arbeitsbereich gesichert sein, z.B. durch
Umzäunungen müssen an geeigneten Stellen mit verriegelten Zugängen, z.B. Türen, ausgestattet sein. Arbeitsbereiche, die nicht vom Bedienpult aus eingesehen werden können, müssen an den Zugängen mit Vorort-Freigabeschaltern (Quittierschalter) ausgestattet sein. Diese müssen den Eingestiegenen vor unbeabsichtigtem Ingangsetzen durch Dritte sichern. Sie müssen in der Nähe des Zuganges so angebracht sein, dass sie vom Gefahrbereich aus nicht betätigt werden können. Wird der Arbeitsbereich (Gefahrbereich) durch Einweg-Lichtschranken mit Testung (BWS-T) gesichert, müssen diese in 400 mm und 900 mm Höhe über der Zugangsebene angeordnet sein. |
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1.6.3 | Fettbackgeräte | ||
Gefährdung durch | 1. | Quetsch- und Scherstellen an mechanischen Hubeinrichtungen | |
2. | Zufallen von Deckeln | ||
3. | Brand und Explosion | ||
4. | Heißes Fett, heiße Oberflächen | ||
5. | Fettdünste | ||
6. | ungeeignete Aufstellung | ||
Maßnahmen: | 1. | Quetsch- und Scherstellen an mechanischen Hubeinrichtungen müssen vermieden oder gesichert sein, z.B. durch Einhalten von Sicherheitsabständen oder Anbringen von Verdeckungen zwischen bewegten und festen Teilen.
Siehe auch DIN EN 349. |
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2. | Deckel mit Scharnieren müssen gegen Zufallen gesichert sein, z.B. durch Arretierung, Anschlag, Gewichtsausgleich.
Abnehmbare Deckel müssen so abgelegt werden, dass ein unbeabsichtigtes Hineinfallen in das heiße Fett verhindert ist. Dies kann z.B. erreicht werden durch ausreichend bemessene Ablage- oder Haltevorrichtungen. |
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3. | Jedes Fettbackgerät muss mit einem Regelthermostaten und einem davon unabhängigen Temperaturbegrenzer ausgerüstet sein. Der Regelthermostat darf sich nur bis höchstens 200 °C Fetttemperatur einstellen lassen.
Der Temperaturbegrenzer muss bei einer Fetttemperatur von höchstens 230 °C ansprechen. Gasbeheizte Fettbackgeräte müssen an allen Brennstellen mit Flammenüberwachungseinrichtungen ausgerüstet sein. Siehe auch Gasverbrauchseinrichtungsverordnung. Zusätzlich zu der Grundausstattung von Backbetrieben mit Feuerlöschern müssen Feuerlöscheinrichtungen mit nachgewiesener Eignung zum Löschen von Speiseöl- und Speisefettbränden vorhanden sein:
Auf eine ortsfeste Feuerlöscheinrichtung kann bei einer Füllmenge bis 100 l verzichtet werden, wenn die nachfolgenden Maßnahmen getroffen sind: a) Für den Betrieb der Fettbackgeräte muss eine Betriebsanweisung erstellt werden und am Betriebsort jederzeit zugänglich sein. Die Betriebsanweisung muss mindestens folgende Inhalte umfassen: b) Alle Bedienpersonen sind auf Grundlage der Betriebsanweisung zu unterweisen und haben die Betriebsanweisung zu beachten. c) In Betrieb befindliche Fettbackgeräte müssen ständig unter Beobachtung bleiben. d) Ab 50 l Füllmenge sind mindestens drei Feuerlöscher mit entsprechend nachgewiesener Eignung bereitzustellen. Im Einzelfall können zusätzliche, besondere Maßnahmen auf Grund von Brandrisiken bzw. Risikoanalysen erforderlich sein, z.B. ein Brandsicherheitsdienst durch die Feuerwehr. Die Eignung des Feuerlöschers und der ortsfesten Feuerlöscheinrichtung zum Löschen von Speiseöl- und Speisefettbränden muss durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen sein. Bei der Verwendung von Fetten, die bei Raumtemperatur fest sind, muss das Fett so eingebracht werden, dass die Brandgefahr vermieden wird. Dies wird erreicht, z.B. durch |
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4. | Das Eintauchen und Herausnehmen der Backkörbe muss gefahrlos möglich sein.
Dies wird z.B. erreicht durch Ausschwenkbare Heizungen müssen in oberer Stellung sicher gehalten werden. Heizkörper dürfen außerhalb des Fettbackraumes nicht betrieben werden können. An Fettbackgeräten muss der mindestens erforderliche und der höchstzulässige Füllstand deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein gefahrloses Ablassen von Fett ermöglichen. Die Ablasseinrichtung muss gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein, z.B. durch verdeckten Einbau, Klapp- oder Drehgriff. Zum Ablassen von Fett müssen geeignete, ausreichend bemessene Behälter vorhanden sein und benutzt werden. Geeignet sind z.B. Behälter aus temperatur- und formbeständigem Material, mit Einrichtungen gegen Überschwappen und zum Ausgießen in gebundenem Strahl. Fettbackgeräte mit heißem Fett dürfen nur dann transportiert werden, wenn durch einen dicht schließenden Deckel sichergestellt ist, dass kein heißes Fett austreten kann. Diese Forderung beinhaltet, dass der Deckel fest verschlossen werden kann, z.B. durch Riegel, Bajonettverschluss, Klammer. |
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5. | Fettbackgeräte müssen so betrieben werden, dass Fettdünste nicht von Personen eingeatmet werden können.
Dies wird z.B. erreicht durch wirksame Dunstabzugsanlagen möglichst nahe an den Entstehungsstellen der Fettdünste. |
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6. | Fettbackgeräte müssen so aufgestellt werden, dass eine ausreichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei der Aufstellung ist die mögliche Wärmebelastung für die Bedienpersonen zu berücksichtigen.
Eine ausreichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz steht zur Verfügung, wenn die Tiefe der freien Bewegungsfläche an keiner Stelle weniger als 1,00 m beträgt. Aus Sprinkleranlagen darf kein Wasser in das heiße Fett gelangen können. |
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1.6.4 | Waffelbackgeräte, -öfen | ||
Gefährdung durch | 1. | Quetsch- und Scherstellen an Backformen | |
2. | Brand- und Explosionsgefahr an gas- und ölbeheizten Öfen | ||
Maßnahmen: | 1. | Gefahrstellen an Backformen müssen gesichert sein, z.B. durch Verkleidungen oder Verdeckungen. Im Bereich des Teigauftrages ist eine Sicherung durch Verkleidungen oder Verdeckungen nicht erforderlich, wenn Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen vor dem gesamten Gefahrbereich angeordnet sind.
Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen sind z.B. |
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2. | Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren an gas- oder ölbeheizten Öfen sind folgende Maßnahmen erforderlich:
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1.7 | Maschinen und Geräte für die Backwarenbearbeitung | ||
1.7.1 | Kuchenschneidemaschinen | ||
Gefährdung durch | 1. | Quetsch- und Scherstellen zwischen bewegten und festen Teilen | |
2. | Schneidwerkzeuge | ||
Maßnahmen: | 1. | Quetsch- und Scherstellen zwischen bewegten und festen Teilen an Kuchenschneidemaschinen müssen durch Verkleidungen bzw. Verdeckungen gesichert sein. | |
2. | Die Gefahrstellen an Schneidwalzen, Messerbalken und Gattermessern müssen gesichert sein, z.B. durch
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1.7.2 | Brötchenschneidemaschinen | ||
Gefährdung durch | Messer | ||
Maßnahmen: | Die Gefahrstellen an dem Schneidwerkzeug müssen von der Einfüllseite her gesichert sein, z.B. durch
Die Gefahrstellen am Schneidwerkzeug müssen von der Auslaufseite her gesichert sein, z.B. durch
Das sichere Entfernen der beim Schneiden entstehenden Krümel muss gewährleistet sein, z.B. durch
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1.7.3 | Gatterbrotschneidemaschinen | ||
Gefährdung durch | 1. | Gattermesser | |
2. | Quetsch- und Scherstellen zwischen festen Maschinenteilen und dem Vorschubbalken, den Gatterrahmen untereinander und den Gatterrahmen und festen Maschinenteilen | ||
3. | vernachlässigen hygienischer Prinzipien | ||
Maßnahmen: | 1. | Die Gattermesser müssen auf der Einlaufseite durch Verdeckungen gesichert sein. Der Abstand vom Gattermesser bis zur Vorderkante der Verdeckung muss mindestens 120 mm betragen.
An Maschinen mit kraftbetriebenem Vorschubbalken muss über dem Einschubkanal eine Schalteinrichtung, z.B. Schaltleiste oder Lichtschranke vorhanden sein, die bei Betätigung den Vorschub stillsetzt oder in die Gegenrichtung steuert. An Maschinen mit kraftbetriebenem Vorschubbalken und einem Messerabstand (Schnittstärke) von mehr als 25 mm muss an der Auslaufseite eine bewegliche, verriegelte, tunnelförmige Schutzhaube vorhanden sein. Bei einer Öffnungshöhe von nicht mehr als 250 mm muss der Abstand bis zum Gatter 550 mm betragen; bei größeren Öffnungshöhen muss der Sicherheitsabstand 850 mm betragen. |
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2. | Gefahrstellen zwischen festen Maschinenteilen und dem Vorschubbalken, Gatterrahmen untereinander und den Gatterrahmen und festen Maschinenteilen müssen gesichert sein, z.B. durch Einhaltung ausreichender Sicherheitsabstände. Gefahrstellen, die hinter Reinigungsöffnungen liegen, müssen gesichert sein, z.B. durch
|
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3. | Filze zur Ölung der Messer müssen entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung gereinigt bzw. ausgetauscht werden.
Bei der Beschaffung von Gatterbrotschneidemaschinen sollte darauf geachtet werden, dass Filze zur Ölung der Messer, zwecks Reinigung und zum Austausch, leicht ein- und ausgebaut werden können. |
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1.7.4 | Brotschneidemaschinen mit Sichelmesser oder Excenter-Rundmesser | ||
Gefährdung durch | Messer | ||
Maßnahmen: | Der Zugriff zu den Gefahrstellen am Messer muss bei laufender Maschine verhindert sein, z.B. durch bewegliche verriegelte Verkleidungen oder bei kontinuierlich arbeitenden Maschinen mit integrierten Transporteinrichtungen an der Ein- und Auslaufseite eine tunnelförmige Schutzhaube. Der Abstand von der Vorderkante der Schutzhaube bis zum Messer muss mindestens 850 mm und die Höhe der Schutzhaube darf höchstens 250 mm betragen.
Die Transporteinrichtungen müssen mindestens 500 mm länger sein als die Schutzhauben. Es müssen folgende steuerungstechnische Maßnahmen getroffen sein:
Gefahrstellen, die hinter Reinigungsöffnungen liegen, müssen gesichert sein, z.B. durch
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1.7.5 | Restbrotzerkleinerer | ||
Gefährdung durch | Zerkleinerungswerkzeuge | ||
Maßnahmen: | Die Gefahrstellen der Werkzeuge müssen gesichert sein. Dies kann an der Einlaufseite erreicht werden, z.B. durch
Nach DIN EN 294 beträgt die Höhe des Einfülltrichters von der Standfläche bis zur Trichteroberkante mindestens 1400 mm. Gefahrstellen an der Auslaufseite müssen gesichert sein, z.B. durch
Ohne Werkzeug lösbare Schutzeinrichtungen müssen mit dem Antrieb verriegelt sein. |
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1.8 | Maschinen zum Spülen und Reinigen | ||
1.8.1 | Spülmaschinen | ||
Gefährdung durch | 1. | Quetsch- und Scherstellen an Transporteinrichtungen und Hubtüren | |
2. | heißes Wasser | ||
3. | Reinigungsmittel | ||
4. | Wrasen und Spülmitteldämpfe | ||
Maßnahmen: | 1. | Die Gefahrstellen an den Transporteinrichtungen und Hubtüren müssen vermieden oder gesichert sein.
Gefahrstellen an Transporteinrichtungen sind z.B. an Umlenkrollen, Spannrollen und Mitnehmern vorhanden. |
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2. | Es muss sichergestellt sein, dass heißes Wasser nicht strahlartig aus Öffnungen der Maschine austritt. | ||
3. | Reinigungsmittel müssen so zugeführt werden können, dass eine Gefährdung von Personen vermieden wird.
Dies kann erreicht werden, z.B. durch automatische Dosieranlagen oder durch Verwendung von Tabs. |
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4. | Ist an Spülmaschinen mit erhöhtem Auftreten von Schwaden zu rechnen, müssen diese an der Entstehungs- bzw. Austrittsstelle abgesaugt werden. | ||
1.8.2 | Blechputzmaschinen (mechanische Reinigung) | ||
Gefährdung durch | 1. | Einzugsstellen zwischen Walzen und Bürsten | |
2. | gehörschädigenden Lärm | ||
Maßnahmen: | 1. | Der Zugriff zu den Einzugsstellen zwischen Walzen und Bürsten muss vermieden oder gesichert sein, z.B. durch
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2. | Blechputzmaschinen müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie den in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik entsprechen.
Impulshaltiger Lärm, der durch große Fallhöhen der gereinigten Bleche auf den Blechstapel erzeugt wird, müssen vermieden werden, z.B. durch Blechwagen, deren Aufnahmeplatte federnd gelagert ist. |
Vorschriften und Regeln | Anhang 2 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Vorbemerkung.
1. Gesetze, Verordnungen, Europäische Richtlinien
Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG),
Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG),
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG),
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ( LärmVibrationsArbSchV),
Verordnung über Lebensmittelhygiene ( 852/2004),
Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG),
Gasverbrauchseinrichtungsverordnung ( 7. GPSGV),
Die siebte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist die nationale Umsetzung der EG-Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen 90/396/EWG
Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR),
Bauordnungen der einzelnen Bundesländer,
Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) mit zugehörigen Technischen Regel für Betriebssicherheit, insbesondere TRBS 1203 "Befähigte Personen",
Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS), insbesondere TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt",
Lastenhandhabungsverordnung ( LasthandhabV),
PSA-Benutzungsverordnung ( PSA-BV).
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschriften
Grundsätze der Prävention (BGV A1),
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A2),
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3),
Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4),
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8),
Laserstrahlung (BGV B2),
BG-Regeln
Grundsätze der Prävention (BGR A1),
Arbeiten in Küchenbetrieben (BGR 111),
Arbeiten in Gaststätten (BGR 110),
Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Handlungshilfe für den Unternehmer (BGR 131-1),
Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2: Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung (BGR 131-2),
Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133),
Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen (BGR 134),
Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR 181),
Optische Sicherheitsleitsysteme (BGR 216),
Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (BGR 232),
Lagereinrichtungen und -geräte (BGR 234),
BG-Informationen
Treppen (BGI 561),
Betrieb von Lasereinrichtungen (BGI 832),
BGIA-Handbuch: Geprüfte Bodenbeläge-Positivliste (Arbeitsblatt 56 0210).
Arbeitssicherheits-Informationen (ASI)
Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten,
Dynamostraße 7-11, 68165 Mannheim.
Fremdarbeiten im Betrieb (ASI 0.06),
Alkohol im Betrieb und auf dem Arbeitsweg (ASI 0.07),
Arbeitsschutzausschuss (ASI 0.50),
Erste-Hilfe-Material (ASI 0.91),
Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten (ASI 3.50),
Unfallsichere Gestaltung von Fußböden (ASI 4.40),
Leitfaden für Backbetriebe "Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes gemäß Betriebssicherheitsverordnung" (ASI 8.52),
Brandschutz im Betrieb (ASI 9.30),
Handlungsanleitung Betriebliche Gefährdungs- und Risikobeurteilung (ASI 10.0),
Sicherheits-Check für Backbetriebe (ASI 10.3),
Sicherheits-Check für Büroarbeitsplätze (ASI 10.8).
3. Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6,10787 Berlin bzw.
VDE-Verlag GmbH, Postfach 12 23 05, 10591 Berlin.
DIN 5034-1 | Tageslicht in Innenräumen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen, |
DIN 5035-7 | Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Teil 7: Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen, |
DIN 13157 | Erste Hilfe Material; Verbandkasten C, |
DIN 13169 | Erste Hilfe Material; Verbandkasten E, |
DIN 32615 | Sahne- und Sodasiphon mit Kapsel; Begriffe, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung, |
DIN EN 3-7 | Tragbare Feuerlöscher; Teil 7: Eigenschaften, Löschleistung, Anforderungen und Prüfungen, |
DIN EN 614-1 | Sicherheit von Maschinen; Ergonomische Gestaltungsgrundsätze; Teil 1: Begriffe und allgemeine Leitsätze, |
DIN EN 1672-2 | Nahrungsmittelmaschinen; Allgemeine Gestaltungsleitsätze; Teil 2: Hygieneanforderungen |
DIN EN 12792 | Lüftung von Gebäuden; Symbole, Terminologie und graphische Symbole, |
DIN EN 13779 | Lüftung von Nichtwohngebäuden; Allgemeine Grundlagen und Anforderungen an Lüftungs- und Klimaanlagen, |
DIN EN 60825-1 | Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien, |
DIN EN 50110-1 | Betrieb von elektrischen Anlagen, |
DIN EN 60204-1 | Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen, |
DIN EN 60335-1 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 1: Allgemeine Anforderungen, |
DIN EN 60335-2-58 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2-58: Besondere Anforderungen für elektrische Spülmaschinen für den gewerblichen Gebrauch, |
DIN EN 60529 | Schutzarten durch Gehäuse (IP Code), |
DIN EN 60825-1 | Sicherheit von Lasereinrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien, |
DIN VDE 0100 | Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V, |
DIN EN 50110, VDE 0105-1 | Betrieb von Starkstromanlagen, |
DIN EN 60664-1, VDE 0110-1 | Isolationskoordination für elektrische Betriebsmittel in Niederspannungsanlagen; Teil 1: Grundsätze, Anforderungen und Prüfungen, |
DIN EN 61140, VDE 0140-1 | Schutz gegen elektrischen Schlag; Anordnung von Betätigungselementen in der Nähe berührungsgefährlicher Teile, |
DIN EN 50272-2, VDE 0510-2 | Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen; Teil 2: Stationäre Batterien, |
DIN EN 50274, VDE 0660-514 | Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen; Schutz gegen elektrischen Schlag; Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile. |
Die vorhergehende BG-Regel "Backbetriebe" (BGR 112) vom Oktober 1994 wurde vollständig überarbeitet und hierbei an die derzeit gültigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den derzeitigen Stand der Sicherheitstechnik angepasst.
ENDE |
(Stand: 09.12.2022)
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