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Begründungen und Erläuterungen zu einzelnen Abschnitten dieser Regel Anhang 1


Zu Abschnitt 1:

Die Fernwärmeversorgung besteht aus der Fernwärmeerzeugung und der Fernwärmeverteilung.

Diese Regel konkretisiert, ergänzt und erweitert für Anlagen der Fernwärmeverteilung allgemeine Schutzziele des Arbeitsschutzgesetzes sowie zugehöriger Verordnungen. Sie ergänzt die Unfallverhütungsvorschrift "Wärmekraftwerke und Heizwerke" (BGV/GUV-V C14) als zuständige Unfallverhütungsvorschrift für die Fernwärmeerzeugung zur umfassenden Behandlung der Fernwärmeversorgung.

Zu Abschnitt 3:

Abschnitt 3.2 stellt klar, dass die allgemeinen Anforderungen des staatlichen Rechts unberührt bleiben und verpflichtet den Unternehmer, die das staatliche Recht konkretisierenden spezifischen Anforderungen einzuhalten.

Die Anforderung nach Abschnitt 3.2 soll verdeutlichen, dass der Abschnitt "Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit" auf alle Phasen des "Betreibens" im Sinne des Abschnittes 2 Nr. 3 anzuwenden ist. Zum Betreiben zählen auch der Probebetrieb und die Erweiterung von Anlagen oder Anlagenteilen ohne vorherige Außerbetriebnahme.

Die Errichtung und Demontage einer Anlage oder eines Anlagenteils zählt nicht zum Betreiben, da hierbei von einer Außerbetriebnahme ohne vorhandenes Heizmedium auszugehen ist.

Zu Abschnitt 4.1:

Diese Anforderungen konkretisieren die §§ 3 und 9 Arbeitsschutzgesetz und die §§ 2, 15, 21, 29 bis 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Auf die besonderen Gefährdungen bei Fernwärmeverteilungsanlagen und deren Abwendung wird hier zusammenfassend hingewiesen.

Zu Abschnitt 4.2:

Diese Anforderungen konkretisieren die organisatorischen Anforderungen nach § 3 Abs. 2, § 4 Nr. 4, § 7 und § 8 Arbeitsschutzgesetz sowie §§ 2, 6 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Zu Abschnitt 4.3:

Dieser Abschnitt legt die Notwendigkeit fest, Betriebsanweisungen für Fernwärmeverteilungsanlagen aufzustellen und konkretisiert die Betriebsanweisungen nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und Anhang 2 Nr. 1 bis 2.1 der Betriebssicherheitsverordnung.

Zu Abschnitt 4.4:

Dieser Abschnitt stellt eine Konkretisierung zur Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 9 der Betriebssicherheitsverordnung und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) dar.

Zu Abschnitt 4.5:

Diese Festlegungen konkretisieren Anforderungen folgender Paragraphen aus dem Arbeitsschutzgesetz:

Nur durch den Einsatz von befähigtem und verantwortungsbewusstem Fach-personal kann der Unternehmer seiner Führungsverantwortung genügen; siehe hierzu insbesondere die § 7, § 8 Abs. 1 und § 13 Arbeitsschutzgesetz und § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Zu Abschnitt 4.6:

Diese Festlegungen stellen eine Konkretisierung der §§ 4 und 9 Arbeitsschutzgesetz und §§ 2 und 21 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) dar.

Das in diesem Abschnitt festgelegte Freigabeverfahren darf nicht verwechselt werden mit Arbeitsaufträgen (oft missverständlicherweise als "Freigabe" bezeichnet) für andere Arbeiten.

Zu Abschnitt 4.7:

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