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4 Übergreifende Betriebsbestimmungen
4.1 Allgemeines
4.1.1 Versicherte haben in Laboratorien für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen.
4.1.2 Versicherte dürfen nur mit Gefahrstoffen und Einrichtungen umgehen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Siehe § 17 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).
4.1.3 Wird eine gefährliche Arbeit von einem Versicherten allein ausgeführt, hat der Unternehmer seine Überwachung sicherzustellen.
Siehe § 36 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1). Siehe auch Abschnitte 4.2 und 5.
4.1.4 Die Versicherten haben Mängel an sicherheitstechnischen Einrichtungen und gefahrbringende Zustände in Laboratorien unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu ihren Arbeitsaufgaben oder verfügen sie nicht über die notwendige Sachkunde, haben sie die Mängel dem Vorgesetzten umgehend zu melden.
Siehe § 16 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).
4.1.5 Versicherte dürfen ihren Arbeitsplatz nur dann verlassen, wenn eine dauernde Überwachung ihrer Versuche nicht erforderlich ist oder wenn ein anderer Versicherter, der über den Ablauf der Versuche unterwiesen ist, die Überwachung übernimmt.
4.1.6 Der Unternehmer hat durch organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass bei Betriebsschluss die Laborarbeitsplätze gesichert werden.
Eine Sicherung erfolgt z.B. durch Schließen der Gas-, Wasser- und Dampfhähne. Soweit möglich, sind auch die Haupthähne abzusperren, die Hauptschalter auszuschalten oder die Netzstecker von Geräten, die einen Brand verursachen könnten, zu ziehen.
4.1.7 Versuche, die mit dem Ende der normalen Arbeitszeit nicht unterbrochen werden können, dürfen nur dann ohne ständige Beaufsichtigung durchgeführt werden, wenn eine andere Zeiteinteilung für den Versuch nicht möglich ist und durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Auftreten von gefährlichen Zuständen sicher verhindert wird.
Siehe Abschnitt 4.6.
4.1.8 Arbeiten von Betriebsfremden sind in Laboratorien nur zulässig, wenn vorher nach Anweisung des Laborleiters vom Laboratorium ausgehende Gefahren beseitigt oder geeignete Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen abgesprochen und durchgeführt worden sind.
Zu den Betriebs fremden in Laboratorien gehören z.B. das Reparatur- und Reinigungspersonal.
Siehe auch Abschnitt 4.10.5.
4.1.9 Die Frontschieber von Abzügen sind im Betrieb geschlossen zu halten. In begründeten Ausnahmefällen darf der Frontschieber - soweit wie erforderlich - geöffnet werden.
Bei geöffnetem Frontschieber ist der Schadstoffaustritt höher und der Benutzer des Abzuges nicht gegen verspritzende gefährliche Stoffe oder umherfliegende Glassplitter geschützt.
Siehe auch Abschnitt 3.2.1.6.
4.2 Betriebsanweisungen
4.2.1 Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die im Laboratorium auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt beschrieben sowie die allgemein erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt sind. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form abzufassen und im Laboratorium verfügbar zu halten. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über Erste-Hilfe-Maßnahmen zu treffen.
Siehe auch Abschnitte 4.3, 7, 8 und 10.
4.2.2 Für gefährliche Arbeiten, den Umgang mit Gefahrstoffen und die sachgerechte Entsorgung von Abfällen hat der Unternehmer gesonderte Betriebsanweisungen zu erstellen.
Siehe § 20 Gefahrstoffverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" und Merkblatt a 010 "Betriebsanweisungen".
Gefährliche Arbeiten siehe Abschnitt 5.
Umgang mit Abfällen siehe Abschnitt 6.
4.3 Unterweisung
4.3.1 Der Unternehmer hat die Versicherten in Laboratorien mit dem Inhalt dieser Richtlinien und mit den Betriebsanweisungen vertraut zu machen und mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Er hat dafür zu sorgen, dass
Die Versicherten haben diese Unterlagen bei ihrer Arbeit zu beachten.
Siehe § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1). Siehe auch Abschnitt 4.2.
4.3.2 Die Versicherten sind vor der Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vom Laboratoriumsleiter oder seinem Beauftragten ausführlich und sachbezogen über allgemeine und tätigkeitsbezogene Gefahren im Laboratorium sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Neue Mitarbeiter sind entsprechend vor Arbeitsaufnahme zu unterweisen. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Siehe § 20 Abs. 2 und § 26 Gefahrstoffverordnung, § 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und Abschnitt 4.2 dieser Richtlinien.
Als Grundlage für die Unterweisung dienen diese Richtlinien sowie die Betriebsanweisungen nach Abschnitt 4.2.
Siehe auch UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113), die voraussichtlich zum 1. Oktober 1998 durch die UVV "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1) abgelöst wird, und Merkblatt M 006 "Besondere Schutzmaßnahmen in Laboratorien".
4.3.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten anhand der Betriebsanleitung der Hersteller über die Funktionsweise der im Laboratorium verwendeten Einrichtungen vor dem erstmaligen Betrieb und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden.
4.3.4 Vor der Durchführung gefährlicher Arbeiten sind die in unmittelbarer Nähe tätigen Versicherten über die besonderen Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Versicherte gleichzeitig an einem Abzug beschäftigt sind.
Siehe auch Abschnitt 5.
4.4 Besondere Schutzmaßnahmen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Herstellung von Präparaten und beim Umgang mit Stoffen, deren Eigenschaften nicht als ungefährlich bekannt sind, geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dies gilt auch für Arbeiten nach Literaturangaben, bei denen damit gerechnet werden muss, dass auf Gefahren nicht ausreichend hingewiesen ist.
Dies ist insbesondere bei Arbeiten nach älteren Literaturangaben der Fall.
Siehe Abschnitt 4.3.
4.5 Glasgeräte
4.5.1 Schlauchanschlüsse, Schlauchverbindungen
Der Gebrauch von Glasgeräten mit bruchempfindlichen Schlauchanschlüssen (Glasoliven) sowie Schlauchverbindungen (Schlauchzwischenstücke) aus Glas ist möglichst zu vermeiden. Die Verwendung von Steck- oder Schraubkupplungen als Verbindungselemente für Schläuche ist vorzuziehen.
Dies gilt insbesondere für Exsikkatoren, Saugflaschen, Kühler und Gas-Waschflaschen.
Siehe
DIN 12475 | "Laborgeräte aus Glas; Saugflaschen, zylindrische Form", |
DIN 12476 | "Laborgeräte aus Glas; Saugflaschen, konische Form", |
DIN 12491 | "Laborgeräte aus Glas; Vakuumexsikkatoren", |
DIN 12596 | "Laborgeräte aus Glas; Gas-Waschflaschen; Form nach Drechsel". |
4.5.2 Umgang mit zylindrischen Glasteilen
Thermometer, Glasrohre oder -stäbe dürfen nicht mit bloßen Händen in Stopfen und Schläuche eingeführt oder herausgezogen werden.
Zum Schutz der Hände eignen sich z.B. ausreichend widerstandsfähige Handschuhe oder Tücher.
Zum gefahrlosen Einführen zylindrischer Glastelle in Stopfen sind etwa vorhandene Kanten vorher abzurunden. Die Teile sind mit geeigneten Gleitmitteln zu benetzen, möglichst dicht am Stopfen anzufassen und drehend, unter leichtem Druck, in gerader Richtung einzuführen, wobei sie nicht auf Unterlagen oder gar auf den Körper aufgesetzt werden dürfen.
Durch den Einsatz von Schraubverbindungen lassen sich Schnittverletzungen wesentlich verringern.
4.5.3 Glasbläserarbeiten
Vor Glasbläserarbeiten sind Geräte sorgfältig zu reinigen, zu trocknen und gegebenenfalls auszublasen.
4.5.4 Arbeiten mit leicht zerbrechlichen Gefäßen
Mit Gefahrstoffen darf nicht in dünnwandigen Glasgefäßen mit einer Menge von mehr als 5 Litern gearbeitet werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Hochentzündliche und leichtentzündliche Stoffe siehe Abschnitt 5.3.2.3. Selbstentzündliche Stoffe siehe Abschnitt 5.3.2.4.
Als dünnwandige Glasgefäße gelten z.B. Rundkolben, Stehkolben, Erlenmeyerkolben.
4.5.5 Zulässige Glastemperaturen
Beim Arbeiten mit Glasapparaturen sind die zulässigen Temperaturen und Temperaturdifferenzen zu beachten. Bei Verwendung von Glasgeräten sind Temperaturdifferenzen von mehr als 140 °C zwischen Dampf- und Kühlflüssigkeit zu vermeiden.
Bei Geräten aus Borosilicatglas 3.3 nach DIN ISO 3585 sind Temperaturdifferenzen bis 200 °C zulässig. Dieser Glastyp kann mit Maximal-Temperaturen von 500 °C beaufschlagt werden, wenn Abkühlgeschwindigkeiten nach Herstellerangabe beachtet werden.
4.6 Heizbäder und Beheizung
4.6.1 Zum Beheizen von Flüssigkeitsheizbädern und anderen Laboratoriumsapparaturen dürfen nur elektrische Heizeinrichtungen verwendet werden. Ist die Beheizung mit Gasflammen nicht zu vermeiden, darf sie nicht ohne Aufsicht erfolgen.
4.6.2 Für Flüssigkeitsheizbäder und Flüssigkeitsthermostate dürfen nur PCB-freie Wärmeträger verwendet werden, deren unbedenkliche maximale Betriebstemperatur bekannt ist. Bei Flüssigkeitsheizbädern muss die maximale Betriebstemperatur mindestens 20 00 und bei Flüssigkeitsthermostaten mindestens 5 00 unter dem Flammpunkt des Wärmeträgers liegen. Für höhere Temperaturen sind vorzugsweise Metallbäder zu verwenden.
Siehe DIN 12879-1 "Elektrische Laborgeräte; Flüssigkeitsthermostate, Allgemeine und sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen ".
4.6.3 Können Versuche nicht ständig beaufsichtigt werden, ist durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung sicherzustellen, dass bei Ausfall der Regeleinrichtung der Beheizung das Überschreiten der maximalen Betriebstemperatur sicher verhindert wird.
Siehe DIN 12879-1, DIN 12880-1 "Elektrische Laborgeräte; Wärmeschränke, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen, Allgemeine technische Anforderungen" und DIN 12877 "Elektrische Laborgeräte; Heizbäder; Allgemeine und sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen
4.6.4 Flüssigkeitsheizbäder müssen so aufgestellt werden, dass sie standfest sind und ihre Höhe gefahrlos eingestellt werden kann. Stativringe sind zur Höheneinstellung ungeeignet.
Bewährt haben sich Labor-Hebebühnen.
Siehe DIN 12897 "Laborgeräte aus Metall; Hebebühnen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung ".
Siehe auch Abschnitt 4.9.1.
4.6.5 Gefahren durch Volumenvergrößerung beim Erwärmen, durch Verunreinigungen und durch Tropfwasser ist wirksam zu begegnen.
4.6.6 Bei der Verwendung von Wärmeträgern ist folgendes zu beachten:
Es empfiehlt sich, Wärmeträger nach jeder Verunreinigung zu kontrollieren und je nach Verunreinigung zu erneuern.
Siehe auch Abschnitt 5.4.
4.6.7 Sandbäder dürfen nur verwendet werden, wenn die bei ihnen auftretende ungleichmäßige, insbesondere auch durch das Nachheizen bedingte Temperaturverteilung zu keiner Gefährdung führen kann. Der als Wärmeträger verwendete Sand darf nicht scharfkantig sein.
4.6.8 Schmelzpunktbestimmungsapparate dürfen nicht mit Schwefelsäure gefüllt werden.
Als Badflüssigkeit eignen sich z.B. Silikonöle.
Zu empfehlen sind z.B. Metallblock- oder elektrisch beheizte Flüssigkeits-Schmelzpunktbestimmungsapparate.
4.7 Schläuche und Armaturen
4.7.1 Als Schläuche dürfen nur solche verwendet werden, die den zu erwartenden Drücken und anderen mechanischen, thermischen sowie chemischen Beanspruchungen standhalten.
Siehe auch UVV "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).
4.7.2 Bunsenbrenner und ähnliche Verbrauchseinrichtungen dürfen nur mit DVGW-geprüften Schläuchen angeschlossen werden.
Siehe DIN 30 664-1 "Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien; ohne Ummantelung und Armierung, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen" sowie DIN 30665-1 "Gasverbrauchseinrichtungen; Gasbrenner für Laboratorien (Laborbrenner); Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".
Siehe auch Abschnitt 4.7.3.
4.7.3 Schläuche müssen gegen Abrutschen gesichert werden. Sie sind gegen übermäßige Wärmeeinwirkung und anderweitige Zerstörung zu schützen.
Eine Sicherung gegen Abrutschen der Schläuche ist z.B. möglich durch:
4.7.4 Schläuche und Armaturen an Gaszuleitungen und Gasbrennern müssen vor Gebrauch auf sichtbare Mängel überprüft werden. Schadhafte Schläuche sowie weich oder porös gewordene Schlauchenden müssen entfernt werden.
4.8 Verschlüsse
4.8.1 Beim Umgang mit Gefahrstoffen müssen Kegelschliff-, Kugelschliff-, Flansch- oder Schraubkappenverbindungen bzw. -verschlüsse eingesetzt werden.
Siehe auch Abschnitt 4.12.3.
4.8.2 Werden ausnahmsweise Kork- oder Gummistopfen benötigt, sind zum Durchbohren vorzugsweise Korkbohrmaschinen zu verwenden. Von Hand darf nur auf einer festen Unterlage gebohrt werden. Die Bohrer sind scharf zu halten.
4.9 Aufbau von Apparaturen
4.9.1 Apparaturen sind übersichtlich und mechanisch spannungsfrei aufzubauen. Sind hierzu Stative erforderlich - Stativgitter sind zu bevorzugen -, sind diese sicher zu befestigen oder zu beschweren.
Mechanisch spannungsfrei lassen sich Apparaturen z.B. durch Kugelschliffe, Schraubkappenverbindungen, PTFE- Faltenbälge aufbauen.
Siehe auch DIN 12897.
4.9.2 Beim Aufbau von Apparaturen in Abzügen ist darauf zu achten, dass die Strömungsverhältnisse möglichst wenig beeinflusst werden.
Das kann z.B. dadurch erreicht werden, dass ein mindestens 10 mm hoher freier Raum für eine Luftströmung unter der Apparatur gelassen wird, z.B. bei Brandschutzwannen oder Sandbädern. Außerdem empfiehlt es sich, möglichst große Abstände zu den Abluftöffnungen einzuhalten.
4.9.3 Heizbäder, andere äußere Wärmequellen, gegebenenfalls auch Kühlbäder, müssen gefahrlos und ohne Veränderung der Apparatur entfernt werden können.
4.9.4 Schläuche und elektrische Leitungen sind so zu legen, dass sie zu keiner Gefährdung führen können.
4.9.5 Besteht beim Betrieb von Glasapparaturen die Gefahr einer Stoff- oder Wärmeexplosion oder eines Zerknalls infolge eines unbeabsichtigten Druckanstieges, dürfen diese nur im Abzug betrieben werden.
Ein unbeabsichtigter Druckanstieg kann z.B. durch Verstopfen von Absorptionsröhrchen eintreten; siehe auch Abschnitt 4.9.8.
Versuchsautoklaven aus Glas siehe Abschnitte 3.7 und 5.4.1.
Glasapparaturen unter Vakuum siehe Abschnitt 5.4.4.4.
Siehe auch Abschnitte 5.3.1 und 5.2.
4.9.6 Es ist darauf zu achten, dass Absorptionsgefäße mit Calciumchlorid, Phosphorpentoxid, Natronkalk oder ähnlichen Stoffen nicht verstopft sind oder während des Betriebes verstopfen können. Außerdem ist sicherzustellen, dass ein mögliches Eintropfen von Flüssigkeit aus dem Absorptionsgefäß in das Reaktionsgefäß verhindert wird.
Das Verstopfen kann z.B. durch Beimischung von inertem körnigem oder faserigem Material verhindert werden. Bei Verwendung von Calciumchlorid als Absorptionsmittel sind die Alkoholdämpfe vorher zu kondensieren oder zu adsorbieren.
4.9.7 Zur Wärmeisolation heißer Teile an Apparaturen dürfen keine leicht entflammbaren und keine asbesthaltigen Stoffe verwendet werden.
4.9.8 Beim Aufbau von Apparaturen sind zwischen Gefäßen mit Stoffen, deren Vermischung gefährlich werden kann, ausreichend bemessene Zwischengefäße einzubauen. Auf die richtige Durchflussrichtung ist zu achten.
Das zusätzliche Vorschalten von Rückschlagventilen kann zweckmäßig sein.
Gefährlich beim Vermischen sind z.B. konzentrierte Säuren mit Laugen oder Wasser, feste Alkalioxide oder -hydroxide, z.B. in Trockentürmen mit Wasser oder Säuren, Calciumchlorid mit Alkoholen.
Siehe auch Abschnitt 5.4.3.16.
4.9.9 Destillationsapparaturen sind in ihrer Größe der Menge und Art des Destillationsgutes anzupassen. Sie sind so auszuwählen, dass kein Stau von Dampf oder Kondensat auftreten kann. Der Kühler muss ausreichend wirksam sein. Der Kühlmitteldurchfluss ist am Ausgang des Kühlers zu überwachen. Zur Vermeidung von Siedeverzügen sind geeignete Maßnahmen erforderlich.
Bewährt haben sich z.B. Rührer, Siedesteine und Siedekapillaren. Siedesteine dürfen nicht in überhitzte Flüssigkeiten eingetragen werden.
Bei leicht erstarrendem Destillat besteht die Gefahr des Verstopfens und eines gefährlichen Druckanstieges in der Apparatur.
4.9.10 Destillationsvorlagen sind sicher zu befestigen und gegebenenfalls abzustützen.
4.9.11 Zum Aufbau von hohen Apparaturen und zum Arbeiten an außerhalb des Griffbereiches liegenden Teilen hoher Apparaturen sind Leitern oder Tritte zu benutzen.
Siehe UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36).
4.9.12 Apparaturen für Verfahren, bei denen ein Stromausfall erhöhte Gefährdungen mit sich bringen kann, sind an einen eigenen Stromkreis anzuschließen.
Als Verfahren, bei denen ein Stromausfall erhöhte Gefährdungen mit sich bringen kann, gelten z.B. metallorganische Reaktionen.
Als eigener Stromkreis gilt z.B., wenn eine Steckdose nicht mit anderen zusammen über eine gemeinsame Schutzeinrichtung (z.B. Fehlerstromschutzschalter) abgesichert ist.
4.10 Aufbewahrung und Bereithalten von Chemikalien
4.10.1 Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
Siehe auch § 24 Gefahrstoffverordnung.
4.10.2 Chemikalien dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden,
Z.B. dürfen Aluminiumgefäße nicht für chlorkohlenwasserstoffhaltige und Glasgefäße nicht für flusssäurehaltige Stoffe bzw. Zubereitungen verwendet werden.
Auf die Gefahr der Versprödung, Diffusion und Verformung beim Aufbewahren von Chemikalien in Kunststoffbehältern wird hingewiesen.
Bewährt haben sich Standflaschen aus Glas mit einer Oberflächenbeschichtung aus Kunststoff.
4.10.3 In Laboratorien sind Standflaschen, in denen Gefahrstoffe in einer für den Handgebrauch erforderlichen Menge enthalten sind, mindestens mit der Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung und den Bestandteilen der Zubereitung sowie den Gefahrensymbolen mit den dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen zu kennzeichnen.
Siehe § 23 Gefahrstoffverordnung und Abschnitt 9.2 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 200 "Einstufung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen"
4.10.4 Behältnisse mit Gefahrstoffen dürfen in Regalen, Schränken und anderen Einrichtungen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt werden, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können.
Im allgemeinen sollen Behältnisse, die nur mit beiden Händen getragen werden können, nicht über Griffhöhe (170 bis 175 cm) abgestellt und entnommen werden.
Siehe DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen" und "Kleine ergonomische Datensammlung" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz.
4.10.5 Sehr giftige und giftige Stoffe sowie Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur sachkundige oder unterwiesene Personen Zugang haben.
Reparatur- und Reinigungspersonal sind vor Arbeiten in entsprechenden Bereichen über die Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen und in angemessener Weise zu beaufsichtigen.
Siehe auch Abschnitt 4.18
Siehe § 24 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung.
4.10.6 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, unter Verschluss aufbewahrt werden.
Siehe Betäubungsmittelgesetz.
4.10.7 Gefahrstoffe, die gesundheitsgefährliche Dämpfe abgeben, sind an dauerabgesaugten Orten aufzubewahren.
Empfohlen werden an das Entlüftungssystem angeschlossene Schränke mit korrosionsbeständigen Wannen; siehe auch Abschnitt 3.1.5.
4.10.8 Stoffe, die sich bei Raumtemperatur durch Einwirkung von Luft oder Feuchtigkeit selbst entzünden können, sind getrennt von anderen explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen sowie gegen Brandübertragung gesichert aufzubewahren. Werden sie laufend benötigt, dürfen sich begrenzte Mengen, die für den unmittelbaren Fortgang der Arbeit notwendig sind, während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz befinden.
Stoffe, die sich bei Raumtemperatur bei Einwirken durch Luft oder Feuchtigkeit selbst entzünden können, sind z.B. Metallalkyle, Lithiumaluminiumhydrid.
4.10.9 Hochkonzentrierte Salpetersäure und Perchlorsäure sind so aufzubewahren, dass bei Flaschenbruch keine gefährlichen Reaktionen möglich sind.
Dies wird z.B. durch Einstellen in bruchsichere und resistente Übergefäße erreicht.
4.10.10 Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B dürfen an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch nur in Behältnissen von höchstens 1 Liter Nennvolumen aufbewahrt werden. Die Anzahl der Behältnisse ist auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken.
Siehe auch Abschnitt 4.10.2.
Siehe auch Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 143 "Ortsbewegliche Gefäße".
4.10.11 Die Anzahl und das Fassungsvermögen der Behältnisse mit brennbaren Flüssigkeiten ist auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken. Für Laboratorien, in denen ständig größere Mengen brennbarer Flüssigkeiten benötigt werden, ist das Bereithalten in nicht bruchsicheren Behältnissen bis zu 5 1 bzw. in sonstigen Behältnissen bis zu 10 l Nennvolumen an geschützter Stelle zulässig.
Bewährt haben sich Schränke nach DIN 12 925-1 "Laboreinrichtungen und Betriebseinrichtungen; Sicherheitsschränke; Teil 1: Für brennbare Flüssigkeiten; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen". (vgl. TRbF 22 "Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke)")
Ortsbewegliche Kunststoffbehälter mit einem Nennvolumen über 5 1 dürfen für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 35 °C nur verwendet werden, wenn sie elektrostatisch ausreichend ableitfähig sind, d.h. der Oberflächenwiderstand kleiner als 1011 Ohm ist; siehe Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 143 "Orts bewegliche Gefäße ", Richtlinien "Statische Elektrizität" (BGR 132) und die Beispielsammlung der " Explosionsschutz-Richtlinien -(EX-RL)" (BGR 104) bzw. das Merkblatt T 033" Beispielsammlung zu den Richtlinien "Statische Elektrizität" ".
Nicht bruchsichere Behältnisse sind z.B. Glasflaschen.
Bewährt haben sich handelsübliche Sicherheitsbehälter aus Edelstahl mit Flammenrückschlagsperre und Druckentlastung.
Siehe § 24 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung und § 46 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).
4.10.12 Für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten.
Siehe insbesondere Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 100 "Allgemeine Sicherheitsanforderungen ", TRbF 110 "Läger" und TRbF 143 sowie Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 514 "Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" und TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern".
4.10.13 Für leichtentzündliche Spülflüssigkeiten im Handgebrauch dürfen grundsätzlich keine Behältnisse aus dünnwandigem Glas verwendet werden.
Geeignet sind Spritzflaschen aus Kunststoff; siehe auch Abschnitt 4.10.2.
Als Spülflüssigkeiten werden z.B. Aceton, Isopropanol verwendet.
4.10.14 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle im Laboratorium vorgehaltenen Chemikalien und Präparate mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Chemikalien bzw. Präparate in nicht mehr ordnungsgemäßen Behältnissen sind umzufüllen oder zu entsorgen.
Nicht mehr benötigte oder unbrauchbar gewordene Chemikalien sind zu entsorgen. Siehe auch Abschnitt 6.2.3.
4.10.15 Zum Pipettieren müssen mechanische Einrichtungen benutzt werden. Das Pipettieren mit dem Mund ist verboten.
Siehe auch Merkblatt M 651 "Richtig Pipettieren".
4.11 Reinigung
4.11.1 Mit Spülarbeiten betraute Personen dürfen keinen Gefahren durch Rückstände ausgesetzt sein, insbesondere müssen Behältnisse und Geräte vom Benutzer vorgereinigt am Spülplatz abgestellt werden.
Siehe auch Abschnitt 6.2.2.
4.11.2 Stark reagierende Reinigungsmittel dürfen nur dann verwendet werden, wenn andere Reinigungsmittel sich als ungeeignet erwiesen haben. Vor ihrer Verwendung ist sicherzustellen, dass der Restinhalt der Gefäße mit dem Reinigungsmittel nicht zu gefährlichen Reaktionen führen kann. Derartige Arbeiten dürfen nur vom Laborpersonal - gegebenenfalls in einem Abzug - durchgeführt werden.
Stark reagierende Reinigungsmittel sind z.B. konzentrierte Salpetersäure, konzentrierte Schwefelsäure, Chromschwefelsäure.
Für den oxidativen Abbau hat sich alkalische Permanganatlösung bewährt. Hierzu wird gesättigte Kaliumpermanganatlösung in einem zu reinigenden Gefäß mit gleichem Volumen 20 %iger Natronlauge versetzt.
In vielen Fällen sind die genannten stark reagierenden Reinigungsmittel ersetzbar, z.B. durch handelsübliche Spezialdetergentien.
4.12 Umgang mit Stopfen
4.12.1 Bei Verwendung von Gummistopfen sind diese so auf die Apparaturen abzustimmen, dass bei Vakuum ein Einsaugen unmöglich ist.
4.12.2 Bei stark alkalischen oder schmierenden Substanzen sind die Stopfen gegen Herausgleiten zu sichern.
4.12.3 Festsitzende Glasstopfen sind durch geeignete Maßnahmen zu lösen.
Dies wird z.B. erreicht durch Klopfen mit einem Holzstiel an den Glasstopfen, durch vorsichtiges, aber rasches An wärmen des Flaschenhalses mit Heißluft oder mit warmem Wasser. Dabei ist die Flasche mit einem Tuch abzudecken; bei größeren Flaschen ist über einer Auffangwanne zu arbeiten.
4.13 Speisen und Getränke
4.13.1 In Laboratorien, in denen mit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden Stoffen sowie infektiösen oder infektionsverdächtigen Materialien oder Agenzien umgegangen wird, darf nicht gegessen, getrunken oder geschnupft werden.
Siehe § 22 Gefahrstoffverordnung.
4.13.2 In Laboratorien, in denen mit sehr giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden Stoffen sowie infektiösen oder infektionsverdächtigen Materialien oder Agenzien umgegangen wird, dürfen Lebens- und Genussmittel nicht hineingebracht werden.
Siehe Merkblatt M 006 "Besondere Schutzmaßnahmen in Laboratorien,
Umgang mit biologischen Agenzien siehe UVV " Biotechnologie" (BGV C4).
4.13.3 In Laboratorien, in denen nicht mit Stoffen nach Abschnitt 4.13.1 und 4.13.2 umgegangen wird, kann der Unternehmer Bereiche festlegen, in denen die Versicherten Speisen und Getränke abstellen sowie essen und trinken dürfen.
4.13.4 Speisen und Getränke dürfen nicht zusammen mit Chemikalien aufbewahrt werden.
4.13.5 Speisen und Getränke dürfen nicht in Chemikalien- oder Laboratoriumsgefäßen zubereitet oder aufbewahrt werden. Das Aufwärmen von Speisen und Getränken ist nur mit dafür vorgesehenen Geräten zulässig. Zum Kühlen von Lebensmitteln und Getränken dürfen nur dafür bestimmte und gekennzeichnete Kühlschränke benutzt werden.
4.13.6 Für Chemikalien dürfen keine Gefäße benutzt werden, die üblicherweise zur Aufnahme von Speisen oder Getränken bestimmt sind.
Siehe § 48 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).
4.14 Rauchen
In Laboratoriumsräumen darf nicht geraucht werden.
4.15 Lärmschutz
Vor der Beschaffung neuer Arbeitsmittel hat sich der Betreiber über die zu erwartende Geräuschemission des Arbeitsmittels zu informieren.
Werden Geräte, die einen Schalleistungspegel von mehr als 85 dB(A) erzeugen, länger als nur kurzfristig betrieben, können technische Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sein.
Siehe auch UVV "Lärm" (BGV B3) und Dritte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz.
4.16 Sicherheitseinrichtungen
4.16.1 Einrichtungen, die der Sicherheit dienen, dürfen nicht unwirksam gemacht werden.
Siehe § § 14 bis 17 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).
4.16.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten an Sicherheitseinrichtungen und ihren Versorgungs- und Entsorgungsleitungen nur nach vorheriger Absprache mit dem Laborleiter erfolgen und für die Dauer der Arbeiten entsprechende Hinweise an den Sicherheitseinrichtungen angebracht werden. Er hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten über die Arbeiten informiert werden.
Siehe auch Abschnitt 3.5.
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