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BGR 123 / DGUV Regel 113-006 - Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/168)
(Ausgabe 04/1996aufgehoben)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(BG-Regeln) sind Zusammenstellungen von Inhalten aus
ergänzt um berufsgenossenschaftliches Erfahrungsgut.
Vorbemerkung
Diese Regeln nehmen Bezug auf die §§ 9, 35, 51, 52, 53, 55 und 80 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5). Sie sollen dazu dienen, einen gefahrlosen Einsatz der Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben zu gewährleisten, um insbesondere gefährliche Wechselwirkungen zwischen den Fahrzeugen und den Explosivstoffen auszuschließen.
Neben diesen Regeln sind insbesondere die Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GSGV) vom 12. Mai 1993, das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten ( EMVG) vom 9. November 1992 sowie die DIN- und EN-Normen über elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen zu berücksichtigen.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Regeln finden Anwendung auf Fahrzeuge, die im gefährlichen Betriebsteil von Explosivstoffbetrieben zum Einsatz kommen.
Gefährliche Betriebsteile sind die Betriebsteile, in denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe vorhanden sind; siehe § 2 Nr. 25 UVV " Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
1.2 Diese Regeln finden keine Anwendung bei Bränden, Explosionen und sonstigen Vorkommnissen, bei denen die Sicherheit des Betriebes gefährdet oder schnelle Hilfeleistung notwendig ist.
In Notfällen darf der gesamte gefährliche Betriebsteil auch von Normalfahrzeugen (Feuerwehr, Krankenwagen und dergleichen) befahren werden.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regeln sind bzw. ist
Siehe auch "Regeln für die Sicherheit elektrischer Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen (Anwendung der DIN VDE 0166)" (ZH 1/227) (Neuausgabe in Vorbereitung).
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Fahrzeuge für den Transport von Explosivstoffen müssen nach den Bestimmungen dieser Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
4 Betrieb
4.1 Allgemeines
4.1.1 Das Befördern von Explosivstoffen muss nach den Anweisungen des Unternehmers vorsichtig und umsichtig erfolgen. Dabei sind Beanspruchungen, wie Stoßen, Schlagen, Reiben, Schleifen, Werfen, zu vermeiden.
4.1.2 Explosivstoffe dürfen nur in versandmäßiger Verpackung oder in allseitig dichten und geschlossenen Behältnissen befördert werden. Dies gilt nicht für Gegenstände mit Explosivstoff, die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften auch unverpackt zur Beförderung zugelassen sind.
Siehe § 55 Abs. 6 UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
4.2 Fahrzeugführer
4.2.1 Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen kraftbetriebener Fahrzeuge nur Versicherte beschäftigen,
Geeignet sind solche Versicherte, die aufgrund ihrer Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönlichen Eigenschaften zum Führen des Fahrzeugs befähigt sind.
4.2.2 Fahrzeugführer müssen im Besitz einer betrieblichen Fahrerlaubnis sein.
Siehe z.B. VDI 3313 "Fahrerausweis für motorisch angetriebene Flurförderzeuge nach DIN 15140, im innerbetrieblichen Werkverkehr".
4.2.3 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass sich betriebsfremde Fahrzeugführer bei der Einfahrt in den Betrieb melden. Nötigenfalls ist der betriebsfremde Fahrzeugführer einzuweisen und durch einen Betriebskundigen zu begleiten.
4.3 Betriebsanweisung
4.3.1 Der Unternehmer hat eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten aufzustellen, die insbesondere Angaben enthält über
4.3.2 Der Unternehmer hat die Betriebsanleitung des Herstellers bei der Erstellung der Betriebsanweisung zu berücksichtigen.
4.3.3 Die Fahrzeugführer haben die Betriebsanweisung zu beachten. Die Betriebsanweisung ist dem Fahrzeugführer gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
Siehe Anhang 1.
4.4 Unterweisung
Der Unternehmer hat die Fahrzeugführer anhand der Betriebsanweisung über die bei ihrer Tätigkeit auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu unterweisen.
Siehe § 40 UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
4.5 Beförderungsverbote
Auf Fahrzeugen einschließlich deren Anhängefahrzeugen dürfen nicht befördert werden:
Über erforderliche Ausnahmen des Beförderungsverbotes von Nummer 3 einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen ist über die Berufsgenossenschaft eine Entscheidung herbeizuführen.
Zündstoffe sind Explosivstoffe, die bei Auslösung einer chemischen Reaktion schon in kleinen Mengen detonieren und die ihrer Art nach zur Auslösung einer Detonation anderer Explosivstoffe bestimmt sind.
Die Beförderungsverbote gelten nicht für Fahrzeuge, die von Hand geschoben oder gezogen werden.
In der Regel entscheidet die Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde nach Anhörung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin.
4.6 Beladen von Fahrzeugen
Auf den Fahrzeugen sind Explosivstoffe so zu verstauen, dass sie nicht über die Begrenzung der Ladefläche hinausragen und weder umfallen, herabfallen noch ein Umkippen der Fahrzeuge verursachen können. Die Fahrzeuge dürfen nur bei abgestelltem Motor be- und entladen werden.
4.7 Höchstgeschwindigkeit
4.7.1 Die Höchstgeschwindigkeit ist vom Unternehmer nach den Betriebsverhältnissen festzulegen. Für Fahrzeuge, die mit Explosivstoff beladen sind, darf die Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h betragen. Die Höchstgeschwindigkeit darf auch bei Talfahrt nicht überschritten werden.
4.7.2 An den Werkseinfahrten sind Verkehrszeichen für die zulässige Höchstgeschwindigkeit anzubringen.
4.8 Fahren und Abstellen von Fahrzeugen
4.8.1 Das Mitfahren von Versicherten oder anderen Personen auf Fahrzeugen ist nur zulässig, wenn besondere Sitze oder Mitfahrerstände vorhanden sind. Das Mitfahren auf Anhängefahrzeugen ist nicht zulässig.
4.8.2 Auf unübersichtlichen Wegstrecken, vor Einmündungen, Kreuzungen, Ausfahrten und Gleisübergängen, in Kurven und Gefällstrecken ist die Geschwindigkeit zu verringern und besondere Vorsicht geboten.
4.8.3 Bei Abwärtsfahrten darf der Motor nicht abgestellt und nicht ausgekuppelt werden. Hierbei ist der Motor möglichst als Bremse zu benutzen.
Dies bewirkt, dass die Bremsanlage gegen übermäßige Erwärmung geschützt wird.
4.8.4 Abgestellte oder stillstehende Fahrzeuge sind durch Anziehen der Feststellbremse zu sichern. Bei Gefällstrecken sind Vorlegeklötze mitzuführen, die bei abgestellten Fahrzeugen zu verwenden sind.
4.8.5 Beim Verlassen des Fahrzeuges hat der Fahrzeugführer den Schalt- oder Zündschlüssel abzuziehen oder sonstige Maßnahmen gegen ein Ingangsetzen des Motors durch Unbefugte zu treffen.
4.8.6 Vor den Walldurchgängen und vor den Türen von gefährlichen Gebäuden dürfen Fahrzeuge nur so abgestellt werden, dass die Flucht- und Rettungswege nicht - auch nicht vorübergehend - versperrt sind.
4.8.7 Bei Dunkelheit oder Nebel dürfen Fahrzeuge nur mit eingeschalteter Beleuchtung gefahren werden. Auf Verkehrswegen dürfen die Fahrzeuge in der Dunkelheit nicht unbeleuchtet abgestellt werden.
Hinsichtlich der Ausführung der Beleuchtung siehe z.B. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
4.9 Verkehrsbereich der Fahrzeuge
4.9.1 Kraftbetriebene Fahrzeuge dürfen in E1- Bereiche nicht hineinfahren. Von dieser Forderung darf im Einzelfall abgewichen werden, wenn der Unternehmer dies schriftlich unter Festlegung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen anordnet.
4.9.2 Normalfahrzeuge dürfen bei einer unausweichlichen Betriebsnotwendigkeit auf schriftliche Erlaubnis des Betriebsleiters oder seines
Beauftragten unter Festlegung besonderer Sicherheitsmaßnahmen und unter ausschließlicher Verantwortung dieser Person sämtliche Fahrwege des Betriebes befahren. Die Erlaubnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Eine unausweichliche Betriebsnotwendigkeit liegt z.B. vor, wenn Maschinen oder Maschinenteile nur mit Spezialfahrzeugen an die Betriebsteile transportiert werden können.
4.9.3 Normalfahrzeuge dürfen bis zu 20 m an gefährliche Gebäude oder an ihre Umwallung heranfahren oder ohne Halt auch unmittelbar an gefährlichen Gebäuden vorbeifahren. Sie dürfen auch bis unmittelbar an die gefährlichen Räume heranfahren, wenn die Explosivstoffe in den Gebäuden so beschaffen oder so verpackt sind, dass eine Zündgefahr nicht besteht.
Gefährliche Gebäude sind Gebäude, in denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe vorhanden sind. Ausgenommen sind Betriebs- oder Forschungslaboratorien.
Gefährliche Räume sind Räume, in denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe vorhanden sind. Ausgenommen sind Betriebs- oder Forschungslaboratorien.
Siehe § 51 Abs. 4 UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
4.9.4 Geschützte Fahrzeuge sowie dieselbetriebene Fahrzeuge des Typs I und der typen II und III nach Gefahrgutverordnung Straße ( GGVSE) dürfen bis an die gefährlichen Gebäude heranfahren. Geschützte Fahrzeuge dürfen auch in die gefährlichen Räume hineinfahren, wenn es sich um einen E 3-Bereich handelt.
4.9.5 Explosivstoffgeschützte Fahrzeuge dürfen bis an die gefährlichen Gebäude heranfahren. Sie dürfen auch in die gefährlichen Räume hineinfahren, wenn es sich um einen E 2- oder E 3-Bereich handelt.
4.9.6 Bei der Beschilderung von Verkehrswegen sollen die Verkehrszeichen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verwendet werden. Der Unternehmer hat verbotene Verkehrswege durch Verbotszeichen zu kennzeichnen.
Siehe auch § 4 UVV " Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
4.9.7 Verkehrswege müssen so angelegt sein, dass sie einen gefahrlosen Gegenverkehr zulassen. Ist dies wegen zu geringer Fahrbahnbreite nicht möglich, sind genügend Ausweichstellen vorzusehen, oder es ist Einbahnverkehr einzurichten.
Siehe § 12 Abs. 1 UVV " Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
4.9.8 Verkehrswege müssen mit einem festen Belag versehen sein. Abweichend hiervon sind Straßen und Wege ohne Belag zulässig, wenn eine ausreichende Tragfähigkeit für die auf ihnen verkehrenden Fahrzeuge gewährleistet ist.
Siehe § 12 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
4.9.9 Verkehrswege müssen in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden. Dazu sind insbesondere größere Unebenheiten, Schlaglöcher und Frostaufbrüche unverzüglich zu beseitigen. Die Verkehrswege sind möglichst schneefrei zu halten und bei Glätte zu streuen. Schneeketten dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden.
Durch Sand können in Kontakt mit einigen Explosivstoffen (z.B. Treibladungspulver, pyrotechnische Sätze, Zünd- und Anzündstoffe) Gefahren gegeben sein. Es sollen dann andere Streumittel benutzt werden. Besonders ist auf die Reinhaltung des Schuhwerkes vor dem Betreten gefährlicher Räume zu achten.
4.9.10 Im Gefahrbereich vor den Ausblaseseiten gefährlicher Gebäude ist ein Abstellen von Fahrzeugen mit Explosivstoff verboten. Dort dürfen nur Verkehrswege angelegt sein, die ausschließlich für den Betrieb dieser Gebäude notwendig sind. Diese Verkehrswege müssen für den allgemeinen Werkverkehr gesperrt sein.
Zum Gefahrbereich von Ausblaseflächen können auch Zugänge und Tunnel gehören.
Siehe § 12 Abs. 4 UVV " Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Siehe § 54 UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
4.9.11 Kreuzungen und Einmündungen müssen übersichtlich sein, steiles Gefälle muss vermieden sein.
Steiles Gefälle ist in der Regel mehr als 10%.
4.9.12 Innerhalb gefährlicher Betriebsteile dürfen Explosivstoffe oder leicht entzündliche Stoffe nicht so abgestellt werden, dass sie durch Brandübertragung vom Fahrzeug her gefährdet werden können. Ist dies nicht möglich, sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Gefährdungen durch Brandübertragung können z.B. auftreten bei Abfalltonnen mit Explosivstoff, Entladestellen für
Geschosse, Plätzen für das vorübergehende Abstellen von Explosivstoffen und brennbaren Flüssigkeiten.
Siehe § 69 UVV " Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
4.9.13 Fahren auf Verkehrswegen Fahrzeuge mit nicht versandmäßig verpacktem Explosivstoff und andere Fahrzeuge, ist hintereinander ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
Als ausreichend ist in der Regel ein Sicherheitsabstand von mindestens 20 m anzusehen.
4.10 Wartung und Instandhaltung
4.10.1 Fahrzeuge müssen in regelmäßigen Zeitabständen gewartet werden. Der Unternehmer hat die Zeitabstände nach den Betriebsverhältnissen und der Betriebsanleitung des Herstellers festzusetzen.
4.10.2 Der Fahrzeugführer hat vor der Inbetriebnahme Fahrzeug und Anhänger auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Fahrzeuge mit Mängeln dürfen nicht in Betrieb genommen werden.
4.10.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Störung am Fahrzeug unverzüglich behoben wird. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln während des Betriebes ist das Fahrzeug unverzüglich stillzulegen.
4.10.4 Die Wartungsarbeiten haben sich insbesondere zu erstrecken auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Wirksamkeit der Bremsen, den ordnungsgemäßen Zustand der dem Explosivstoffschutz dienenden Einrichtungen und das Sauberhalten des Motors. Zeitpunkt und Umfang der Wartungsarbeiten sind zu dokumentieren.
4.10.5 Der Unternehmer darf Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen nur vornehmen lassen, wenn hierfür zuverlässiges und geschultes Personal zur Verfügung steht.
5 Prüfung
Siehe auch Abschnitt 3.3.
5.1 Wiederkehrende Prüfungen
Der Unternehmer hat geschützte und explosivstoffgeschützte Fahrzeuge nach Instandsetzung, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Hinsichtlich der Prüfung von Flurförderzeugen siehe § 37 UVV "Flurförderzeuge" (BGV D27).
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von geschützten und explosivstoffgeschützten Fahrzeugen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der zu prüfenden Fahrzeuge beurteilen kann.
5.2 Prüfung explosivstoffgeschützter Fahrzeuge nach wesentlichen Änderungen
Der Unternehmer hat explosivstoffgeschützte Fahrzeuge nach wesentlichen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme durch eine anerkannte Stelle erneut prüfen zu lassen.
Wesentliche Änderungen sind z.B. solche, die den Explosivstoffschutz betreffen.
Als Prüfstelle ist z.B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin, anerkannt.
Für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge sind anerkannt z.B. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig und die Technischen Überwachungsorganisationen.
5.3 Prüfung geschützter Fahrzeuge nach wesentlichen Änderungen
Der Unternehmer hat geschützte Fahrzeuge nach wesentlichen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen erneut prüfen zu lassen.
6 Zeitpunkt der Anwendung
Diese Regeln sind anzuwenden ab April 1996. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (ZH 1/168) vom April 1987.
Muster einer Betriebsanweisung für Fahrzeugführer von Fahrzeugen in Explosivstoff betrieben | Anhang 1 |
Muster eines Erlaubnisscheines | Anhang 2 |
Wesentliche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an Einrichtungen, Arbeitsmaschinen und elektrischen Anlagen (z.B. solche Arbeiten, von denen infolge mechanischer oder thermischer Beanspruchung der Explosivstoffe eine erhöhte Gefahr ausgehen kann), dürfen nur auf Grund einer schriftlichen Erlaubnis durchgeführt werden.
Art der Arbeiten | Ort und Zeit der Arbeiten | |
Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten | ||
Ausschachten | Betriebsteil: | |
Abbrucharbeiten | Gebäude: | |
Demontage | Datum: | |
Bauarbeiten | Uhrzeit ab: |
Aufsichtführender:
Ausführender:
Ausführung der Arbeiten:
Schutzmaßnahmen | ja | nein | Art der Maßnahmen |
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
Funktion | zuständig | Unterschrift | Datum |
Schutzmaßnahmen festgelegt | |||
Schutzmaßnahmen geprüft | |||
Prüfung auf Funktionssicherheit vor Wiederinbetriebnahme |
Vorschriften und Regeln | Anhang 3 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:
1. Gesetze/Verordnungen
Verordnung über Arbeitsstätten ( ArbStättV) mit Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR),
Gefahrgutverordnung Straße ( GGVSE),
Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9.GSGV),
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten ( EMVG).
2. Unfallverhütungsvorschriften
"Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),
Fahrzeuge (BGV D29),
Flurförderzeuge (BGV D27),
Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift (BGV B5),
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).
3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter
Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität") (BGR 132),
Regeln für die Sicherheit elektrischer Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen (Anwendung der DIN VDE 0166) (ZH 1/227),
Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133),
Merkblatt: Nitrocellulose (BGI 642).
4. DIN/EN-Normen/VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
DIN 14406 Teil 1: | Tragbare Feuerlöscher; Begriffe, Bauarten,Anforderungen, |
DIN EN 50019 (VDE 0170/0171 Teil 6 A2) | Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche; Erhöhte Sicherheit "e". |
6. VDI- Richtlinien
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
VDI 3313 | Fahrerausweis für motorisch angetriebene Flurförderzeuge nach DIN 15 400, im innerbetrieblichen Werkverkehr, |
VDI 3632 | Ausbildung für Fahrer von Gabelstaplern. |
ENDE |
(Stand: 11.02.2021)
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