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BGR 133 - Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/201)
(Ausgabe 04/1994; 10/2004; 01/2009; 01/2010)
redak. Hinweis:
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 2.2 Maßnahmen gegen Brände
Zurückgezogen, nur zur Information
Die wesentlichen Inhalte dieser Regel sind in die neue Regel für Arbeitsstätten "Maßnahmen gegen Brände" (ASR a 2.2) übernommen worden.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. 217 S. 18), sind beachtet worden.
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Forderungen sind in Normalschrift, Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
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Diese BG-Regel wurde in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Unfallkassen e.V. (BUK), dem Bundesverband der deutschen Industrie (BDI) und dem Verband der Sachversicherer (VdS) erarbeitet.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zur Bekämpfung von Entstehungsbränden.
1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung in Bereichen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt sind.
Dies sind z.B.
- Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) unterliegen,
- Garagen, die den Garagenverordnungen der Länder unterliegen,
- Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte mit Betriebserlaubnis.
Hinweis:
Nach der FCKW- Halon-Verbots-Verordnung dürfen Halonlöscher nur noch mit Ausnahmegenehmigung eingesetzt werden.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Siehe DIN EN 3 Teil 3 bis 4 " Tragbare Feuerlöscher; Füllmengen, Mindestanforderungen an das Löschvermögen".Das Löschvermögen ist auf Feuerlöschern als Leistungsklasse nach DIN EN 3 Teil 3 bis 5 "Tragbare Feuerlöscher; Teil 3, 5: Prüfung, Ausführung; Teil 4: Füllmengen, Mindestanforderungen an das Löschvermögen" aufgedruckt.
Muster einer Beschriftung siehe Anhang 3.
Zur Arbeitsstätte gehören auch
- Verkehrswege,
- Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
- Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume und Räume für körperliche Ausgleichsübungen,
- Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume),
- Sanitätsräume.
Für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern gelten unter Umständen besondere gesetzliche Vorschriften.
Anforderungen an Sachkundige für tragbare Feuerlöscher siehe DIN 14406-4 "Tragbare Feuerlöscher - Teil 4: Instandhaltung".Für fahrbare Feuerlöschgeräte siehe § 32 Druckbehälterverordnung 2 (jetzt BetrSichV) mit zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter TRB 502 " Sachkundiger nach § 32 DruckbehV (jetzt BetrSichV)".
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Arbeitsstätten sind nach den Festlegungen dieser BG-Regel mit Feuerlöschern auszurüsten.
3.2 Feuerlöscher müssen nach den Bestimmungen dieser BG-Regel und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 5 aufgeführten Vorschriften und Regeln.
3.3 Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
3.4Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
4 Bauarten, Eignung und Anzahl der Feuerlöscher
4.1 Bauartzulassung
Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein sowie das Zulassungskennzeichen tragen.
Prüfungen und Anforderungen siehe DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher".Siehe auch Abschnitt 3.4.
Feuerlöscher, die vor Veröffentlichung der DIN EN 3 in Verkehr gebracht wurden, sind nach DIN 14406-1 " Tragbare Feuerlöscher; Begriffe, Bauarten, Anforderungen" und DIN 14406-2 " Tragbare Feuerlöscher; Brandschutztechnische Typprüfung" zugelassen worden.
DIN 14406 Teile 1 und 2, Ausgaben Februar 1983, sind nach Erscheinen von DIN EN 3 im April 1991 zurückgezogen worden. Sie können jedoch unter Angabe des Ausgabedatums noch vom Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden.
Werden in bestimmten Bereichen ausschließlich Feuerlöscher nach DIN 14406 eingesetzt, kann weiterhin Abschnitt 4.3 in Verbindung mit Abschnitt 4.2 der vorhergehenden Ausgabe Januar 1978 der bisherigen Sicherheitsregeln, die als Anhang 4 abgedruckt sind, angewendet werden; siehe auch Anhang 2.
4.2 Eignung von Feuerlöschern
Feuerlöscher müssen entsprechend der folgenden Tabelle für ihren Einsatzzweck geeignet sein.
Tabelle 1: Eignung für den jeweiligen Einsatzzweck
Brandklassen DIN EN 2 | ||||
A | B | C | D | |
zu löschende Stoffe | ||||
Arten von Feuerlöschern | Feste, Glut bildende Stoffe | Flüssige oder flüssig werdende Stoffe | Gasförmige Stoffe, auch unter Druck | brennbare Metalle (Einsatz nur mit Pulverbrause) |
Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver | + | + | + | - |
Pulverlöscher mit BC-Löschpulver | - | + | + | - |
Pulverlöscher mit Metallbrandpulver | - | - | - | + |
Kohlendioxidlöscher*) | - | + | - | - |
Wasserlöscher (auch mit Zusätzen, z.B. Netzmittel, Frostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel) | + | - | - | - |
Wasserlöscher mit Zusätzen, die in Verbindung mit Wasser auch Brände der Brandklasse B löschen | + | + | - | - |
Schaumlöscher | + | + | - | - |
+ = geeignet - = nicht geeignet *) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten nicht zulässig. |
4.3 Feuerlöscherbauarten, Löschvermögen und Löschmitteleinheit
Für die Einstufung eines Feuerlöschers ist DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher" zu beachten.
Nach DIN EN 3 ist nicht mehr die Löschmittelmenge, sondern das Löschvermögen für die Einstufung eines Feuerlöschers maßgeblich.Das Löschvermögen wird als Leistungsklasse durch Zahlen-Buchstaben-Kombinationen angegeben, die auf den Feuerlöschern aufgedruckt sind. Die Zahl bezeichnet das Löschobjekt, der Buchstabe die Brandklasse; siehe Anhang 3. Je nach Leistung des Gerätes und des Löschmittels kann das gleiche Löschvermögen auch mit einer geringeren Löschmittelmenge erreicht werden, als der in DIN EN 3 angegebenen Maximalmenge.
Bei Feuerlöschern nach DIN 14406 ist die Einstufung nur nach der Löschmittelmenge möglich; siehe Erläuterungen zu Abschnitt 4.1.
Beispielsweise wird für die Zulassung eines ABC-Pulverlöschers mit 6 kg Füllmenge ein Löschvermögen von 21 a 113 B gefordert. Dieses Löschvermögen kann ein entsprechendausgerüsteter4 kg-Löscher ebenfalls erreichen. Unabhängig von der Füllmenge ist das Löschvermögen beider Geräte gleich.
Das Löschvermögen nach DIN EN 3 kann nicht addiert werden. Deshalb wird als Hilfsgröße die "Löschmitteleinheit LE" eingeführt. Den Feuerlöschern wird eine bestimmte Anzahl von LE zugeordnet. Die vorstehend im Beispiel genannten Feuerlöscher von 4 kg bzw. 6 kg haben die gleichen Löschmitteleinheiten.
Beispiel für die Beschriftung siehe Anhang 3.
Tabelle 2: Löschmitteleinheiten LE und Feuerlöscherarten nach DIN EN 3
LE | Feuerlöscher nach DIN EN 3 | |
A | B | |
1 | 5 A | 21 B |
2 | 8 A | 34 B |
3 | 55 B | |
4 | 13 A | 70 B |
5 | 89 B | |
6 | 21 A | 113 B |
9 | 27 A | 144 B |
10 | 34 A | |
12 | 43 A | 183 B |
15 | 55 A | 233 B |
Werden Feuerlöscher für die Brandklassen a und B eingesetzt und haben sie für die Brandklassen unterschiedliche Löschmitteleinheiten LE, ist der niedrigere Wert anzusetzen.
4.4 Brandgefährdung
Betriebsbereiche sind je nach Brandgefährdung in eine der folgenden Brandgefährdungsklassen einzustufen:
Geringe Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit geringer Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten und wenn im Falle eines Brandes mit geringer Brandausbreitung zu rechnen ist.Mittlere Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit hoher Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind, jedoch keine große Brandausbreitung in der Anfangsphase zu erwarten ist.
Große Brandgefährdung liegt vor, wenn
- durch Stoffe mit hoher Entzündbarkeit und durch die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind
und- in der Anfangsphase mit großer Brandausbreitung zu rechnen ist
oder- eine Zuordnung in mittlere oder geringe Brandgefährdung nicht möglich ist.
Beispielhafte Zuordnung von Betriebsbereichen zur Brandgefährdung siehe Tabelle 3.
Tabelle 3: | Beispielhafte Zuordnung von Betriebsbereichen zur Brandgefährdung |
Betriebliche Eigenheiten sind bei der Einordnung entsprechend zu berücksichtigen |
1. Verkauf, Handel, Lagerung | ||
Brandgefährdung | ||
gering | mittel | groß |
Lager mit nichtbrennbaren Baustoffen, z.B. Fliesen, Keramik mit geringem Verpackungsanteil
Verkaufsräume mit nichtbrennbaren Artikeln, z.B. Getränke, Pflanzen und Frischblumen, Gärtnereien Lager mit nichtbrennbaren Stoffen und geringem Verpackungsmaterial |
Lager mit brennbarem Material
Holzlager im Freien Verkaufsräume mit brennbaren Artikeln, z.B. Buchhandel, Radio-Fernsehhandel, Lebensmittel, Textilien, Papier, Foto, Bau-Heimwerkermarkt, Bäckereien, Chemischreinigung Ausstellung/Lager für Möbel Lagerbereich für Leergut und Verpackungsmaterial Reifenlager |
Lager mit leicht entzündlichen bzw. leicht entflammbaren Stoffen
Speditionslager Lager mit Lacken und Lösungsmitteln Altpapierlager Baumwolllager, Holzlager, Schaumstofflager |
2. Verwaltung, Dienstleistung | ||
gering | mittel | groß |
Eingangs- und Empfangshallen von Theatern, Verwaltungsgebäuden, Arztpraxen, Anwaltspraxen, EDV-Bereiche ohne Papier, Bürobereiche ohne Aktenlagerung, Büchereien |
EDV-Bereiche mit Papier,
Küchen, Gastbereiche mit Hotels, Pensionen Bürobereiche mit Aktenlagerung Archive |
Kinos, Diskotheken
Theaterbühnen Abfallsammelräume |
3. Industrie | ||
gering | mittel | groß |
Ziegelei, Betonwerk
Herstellung von Glas und Keramik Papierherstellung im Nassbereich Konservenfabrik Herstellung elektrotechnischer Artikel/ Brauereien/Getränke Stahlbau Maschinenbau |
Brotfabrik
Leder- und Kunststoffverarbeitung Herstellung von Gummiwaren Kunststoff-Spritzgießerei Kartonagen Montage von Kfz/ Haushaltsgroßgeräte Baustellen ohne Feuerarbeiten |
Möbelherstellung, Spanplattenherstellung, Webereien, Spinnereien, Herstellung von Papier im Trockenbereich, Verarbeitung von Papier, Getreidemühlen und Futtermittel, Baustellen mit Feuerarbeiten, Schaumstoff-, Dachpappenherstellung, Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern, Lackier- und Pulverbeschichtungsanlagen und -geräte, Raffinerien, Öl- Härtereien, Druckereien, Petrochemische Anlagen, Verarbeitung von brennbaren Chemikalien |
4. Handwerk | ||
gering | mittel | groß |
Gärtnerei, Galvanik, Dreherei, mechanische Metallbearbeitung, Fräserei, Bohrerei, Stanzerei |
Schlosserei, Vulkanisierung, Leder/ Kunstleder und Textilverarbeitung, Backbetrieb, Elektrowerkstatt |
Kfz-Werkstatt Tischlerei/Schreinerei Polsterei |
4.5 Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher und deren Aufstellung
4.5.1 Feuerlöscher müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Zahl bereitgestellt sein.
4.5.2 Die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen a und B sind nach den Tabellen 2 und 4 zu ermitteln. Zunächst sind - ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche - nach Tabelle 4 die Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus Tabelle 2 kann die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entnommen werden, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten der aus der Tabelle 4 entnommenen Zahl entsprechen muss.
4.5.3 Falls erforderlich, können zusätzlich entweder größere fahrbare Löschgeräte der zugehörigen Brandklasse, z.B. fahrbare Pulverlöschgeräte, fahrbare Kohlendioxidlöschgeräte, Schaumlöschgeräte für die Erzeugung von Schwer-, Mittel- und Leichtschaum, Wandhydranten oder ortsfeste Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.
4.5.4 Zur allgemeinen Brandbekämpfung dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt bis einschließlich 2 kg nicht verwendet werden.
4.5.5 Zur Minderung von Folgeschäden sollten - sofern geeignet - Feuerlöscher mit Wasser, mit Wasser mit Zusätzen bzw. mit Schaum in Betracht gezogen werden.
4.5.6 Treten Brandgefahren durch gasförmige Stoffe oder brennbare Metalle auf, sind diese Bereiche nach den betrieblichen Erfordernissen durch Feuerlöscher zu schützen, die auch für die Brandklasse C oder D zugelassen sind.
4.5.7 Bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern können andere geeignete Feuerlöscheinrichtungen, z.B. Wandhydranten, berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen.
Wandhydranten können unter den folgenden Voraussetzungen bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern berücksichtigt werden:
- Das Löschmittel der Wandhydranten ist für die angetroffenen Brandklassen geeignet (siehe Tabelle 1),
- Es handelt sich bei den in Frage kommenden Systemen um Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch oder gleichwertiger Einrichtung.
- Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung dieser Wandhydranten unterwiesen.
Die Anrechnung der Wandhydranten erfolgt nach folgenden Kriterien:
- Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche von 0 bis 400 m2erfolgt keine Anrechnung von Wandhydranten. Die Ausstattung mit Feuerlöschern erfolgt gemäß Tabelle 4.
- Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche > 400 m2können bis zu 1/3 der nach Tabelle 4 erforderlichen Löschmitteleinheiten durch Wandhydranten ersetzt werden. Hierbei entspricht ein Wandhydrant 18 Löschmitteleinheiten.
4.5.8 In jedem Geschoss ist mindestens ein Feuerlöscher bereitzustellen.
Feuerlöscher sollen zweckmäßig in der Arbeitsstätte verteilt sein. Bei einer größeren Anzahl von Feuerlöschern empfiehlt es sich, mehrere Feuerlöscher zu " Stützpunkten "zusammenzufassen bzw. Großlöschgeräte zur Verfügung zu stellen.
4.5.9 Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt sind. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch das Brandschutzzeichen F05 "Feuerlöscher" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGR A8) entsprechen.
Anmerkung:
Feuerlöscher sollten nur so hoch über dem Fußboden angeordnet sein, dass auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnehmen können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe von 80 bis 120 cm erwiesen.
Ist das Feuerlöschgerät gut sichtbar angebracht, kann auf eine zusätzliche Kennzeichnung verzichtet werden.
weiter . |
(Stand: 11.02.2021)
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