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6.17 Deponiegas in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken
6.17.1 Das Austreten von Deponiegas aus Einrichtungen in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken ist möglichst zu vermeiden.
Dies wird z.B. erreicht, wenn
- Leitungen nur einzeln geöffnet werden,
- Öffnungen so klein wie möglich gehalten werden.
6.17.2 Aus Einrichtungen in Schächte, Stollen und unterirdische Bauwerke eindringendes Deponiegas ist gefahrlos abzuleiten.
Dies wird z.B. erreicht, wenn
- eindringendes Deponiegas durch eine separate Absaugung erfasst und unter Beachtung der Explosionsschutzmaßnahmen gefahrlos im Freien abgeleitet wird,
- eindringendes Deponiegas durch eine zusätzliche mobile Belüftungseinrichtung mit Blasrichtung parallel zur stationären Belüftungseinrichtung verdünnt wird (Erhöhung der Luftwechselrate),
- bei Arbeiten an geöffneten Sickerwasserleitungen Personen sich nur auf der Frischluftseite aufhalten und mit tragbaren Gaswarngeräten kontinuierliche Kontrollmessungen durchführen.
Zum Befahren von Sickerwasserleitungen mit Spüldüsen und Fernsehkameras siehe Abschnitt 6.18.
6.18 Vermeidung von Zündgefahren
Solange eine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dürfen
Zündgefahren können unter anderem entstehen bei
- Reib-, Schlag- und Schleifvorgängen (z.B. Handschleifmaschinen, Verwendung von funkenreißenden Werkzeugen),
- Feuerarbeiten (Schweißen),
- elektrostatischer Entladung,
- Reib- und Schlagvorgänge zwischen Aluminium und rostigem Stahl.
Elektrische Betriebsmittel für die Zone 1 müssen gemäßder Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdetenRäumen( ElexV) (aufghobens. BetrSichV)zugelassen sein; siehe auch Abschnitt 3.3. Atemschutzgeräte dürfeneine Oberflächentemperatur von 160 °C (entsprechend der Temperaturklasse T 3) nicht überschreiten.
Siehe auch "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104).
Das Befahren mit Spüldüsen und Fernsehkameras von aufladbaren,nicht leitfähigen Leitungen, in denen sich Deponiegas befinden kann,ist erst nach Durchführung zusätzlicher Explosionsschutzmaßnahmen, die im Einzelfall festzulegen sind, zulässig.
Eine zusätzliche Explosionsschutzmaßnahme ist z.B. einedurchgehende blasende Belüftung der Leitung vor dem Spülprozess und Einsatz einer explosionsgeschützten TV-Kamera.Leitungen, die an der Einführstelle für Spüldüsen und Fernsehkameras über eine Länge von mehr als 15 x Rohrinnendurchmesser aus einem leitfähigen Werkstoff bestehen, können mit Spüldüsen oder explosionsgeschützter TV-Kameras befahren werden, wenn im Deponiegas 25 Vol.-% Methan überschritten sind.
6.19 Schutzmaßnahmen gegen Gefahren durch elektrischen Strom
Bei Verwendung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken sind Schutzmaßnahmen gegen erhöhte elektrische Gefährdung zu treffen.
Eine erhöhte elektrische Gefährdung kann vermieden werden, wenn
- handgeführte Elektrowerkzeuge mit den Schutzmaßnahmen Schutzkleinspannung bzw. Schutztrennung betrieben werden,
- Handleuchten, ausgenommen solche für Schutzkleinspannung, mindestens der Schutzart IP 45 entsprechen,
- bewegliche Anschlussleitungen der Bauart HO7RN-F bzw. AO7RN-F oder einer gleichwertigen Bauart verwendet werden,
- Schweißstromquellen mit der Kennzeichnung S (im Quadrat) verwendet werden; bisher wurden für diese Schweißstromquellen die Zeichen 42 V (im Kreis) und K (im Quadrat) verwendet.
Diese Maßnahmen sind unabhängig von den Maßnahmen gegen Explosionsgefahr zu treffen.
6.20 Sicherung von Personen
6.20.1 Bei Arbeiten in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken muss mindestens eine zweite Person über Tage zur Sicherung anwesend sein. Die Personen müssen in ständiger Sicht- oder Rufverbindung stehen.
Zur Sicherung von Personen ist eine Sichtverbindung zu bevorzugen.Fernsehkameras zur Sichtverbindung müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein. Kann die Sichtverbindung nicht gewährleistet werden,ist eine Sprech-Hörverbindung erforderlich, z.B. explosionsgeschütztes Sprechfunkgerät mit Not-Ruftaste.Jede nach der ersten folgende Person darf erst dann einsteigen, wenn von der Person auf der Schachtsohle ein entsprechendes Signal gegeben worden ist.
6.20.2 Bei Arbeiten in Schächten ist jeder Einsteigende zu sichern, um eine schnelle und sichere Rettung jederzeit zu ermöglichen.Das Seil darf erst nach Verlassen des Schachtes wieder vom Auffanggurt gelöst und abgelegt werden.
Siehe 5.9 Arbeits- und Rettungsausrüstung.
6.20.3 Rettungshubgeräte müssen an ausreichendtragfähigen Anschlageinrichtungen senkrecht oberhalb der Einstiegstelle befestigt werden.
Ausreichende Tragfähigkeit ist z.B. gegeben, wenn die Anschlageinrichtungen DIN EN 795 entsprechen. Als Anschlagpunkt kommen z.B. in Frage:
- gegen Verschieben und Auseinandergleiten der Füße gesicherter Dreibock,
(Stand: 23.07.2018)
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