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6.17 Deponiegas in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken

6.17.1 Das Austreten von Deponiegas aus Einrichtungen in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken ist möglichst zu vermeiden.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

6.17.2 Aus Einrichtungen in Schächte, Stollen und unterirdische Bauwerke eindringendes Deponiegas ist gefahrlos abzuleiten.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

Zum Befahren von Sickerwasserleitungen mit Spüldüsen und Fernsehkameras siehe Abschnitt 6.18.

6.18 Vermeidung von Zündgefahren

Solange eine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dürfen

Zündgefahren können unter anderem entstehen bei

Elektrische Betriebsmittel für die Zone 1 müssen gemäßder Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdetenRäumen( ElexV) (aufghobens. BetrSichV)zugelassen sein; siehe auch Abschnitt 3.3. Atemschutzgeräte dürfeneine Oberflächentemperatur von 160 °C (entsprechend der Temperaturklasse T 3) nicht überschreiten.

Siehe auch "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104).

Das Befahren mit Spüldüsen und Fernsehkameras von aufladbaren,nicht leitfähigen Leitungen, in denen sich Deponiegas befinden kann,ist erst nach Durchführung zusätzlicher Explosionsschutzmaßnahmen, die im Einzelfall festzulegen sind, zulässig.

Eine zusätzliche Explosionsschutzmaßnahme ist z.B. einedurchgehende blasende Belüftung der Leitung vor dem Spülprozess und Einsatz einer explosionsgeschützten TV-Kamera.

Leitungen, die an der Einführstelle für Spüldüsen und Fernsehkameras über eine Länge von mehr als 15 x Rohrinnendurchmesser aus einem leitfähigen Werkstoff bestehen, können mit Spüldüsen oder explosionsgeschützter TV-Kameras befahren werden, wenn im Deponiegas 25 Vol.-% Methan überschritten sind.

6.19 Schutzmaßnahmen gegen Gefahren durch elektrischen Strom

Bei Verwendung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken sind Schutzmaßnahmen gegen erhöhte elektrische Gefährdung zu treffen.

Eine erhöhte elektrische Gefährdung kann vermieden werden, wenn

Diese Maßnahmen sind unabhängig von den Maßnahmen gegen Explosionsgefahr zu treffen.

6.20 Sicherung von Personen

6.20.1 Bei Arbeiten in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken muss mindestens eine zweite Person über Tage zur Sicherung anwesend sein. Die Personen müssen in ständiger Sicht- oder Rufverbindung stehen.

Zur Sicherung von Personen ist eine Sichtverbindung zu bevorzugen.Fernsehkameras zur Sichtverbindung müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein. Kann die Sichtverbindung nicht gewährleistet werden,ist eine Sprech-Hörverbindung erforderlich, z.B. explosionsgeschütztes Sprechfunkgerät mit Not-Ruftaste.

Jede nach der ersten folgende Person darf erst dann einsteigen, wenn von der Person auf der Schachtsohle ein entsprechendes Signal gegeben worden ist.

6.20.2 Bei Arbeiten in Schächten ist jeder Einsteigende zu sichern, um eine schnelle und sichere Rettung jederzeit zu ermöglichen.Das Seil darf erst nach Verlassen des Schachtes wieder vom Auffanggurt gelöst und abgelegt werden.

Siehe 5.9 Arbeits- und Rettungsausrüstung.

6.20.3 Rettungshubgeräte müssen an ausreichendtragfähigen Anschlageinrichtungen senkrecht oberhalb der Einstiegstelle befestigt werden.

Ausreichende Tragfähigkeit ist z.B. gegeben, wenn die Anschlageinrichtungen DIN EN 795 entsprechen. Als Anschlagpunkt kommen z.B. in Frage:

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(Stand: 23.07.2018)

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