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4.6 Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen
Feuerlöscher zum Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) müssen mit Pulverbrausen bzw. Sprühdüsen ausgerüstet sein, die das Aufwirbeln abgelagerten Staubes beim Löschen verhindern.
Siehe "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).
Tabelle 4: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit und Brandgefährdung von Grundfläche
Grundfläche bis m2 |
Löschmitteleinheiten | ||
geringe Brandgefährdung | mittlere Brandgefährdung | große Brandgefährdung | |
50 | 6 | 12 | 18 |
100 | 9 | 18 | 27 |
200 | 12 | 24 | 36 |
300 | 15 | 30 | 45 |
400 | 18 | 36 | 54 |
500 | 21 | 42 | 63 |
600 | 24 | 48 | 72 |
700 | 27 | 54 | 81 |
800 | 30 | 60 | 90 |
900 | 33 | 66 | 99 |
1000 | 36 | 72 | 108 |
je weitere | |||
250 | 6 | 12 | 18 |
Tabelle 5: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit der Grundfläche nach Tabelle 4
5 Betrieb
5.1 Feuerlöscher sind funktionsfähig zu erhalten.
5.2 Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen.
Dort, wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten.
5.3 Bei der Bekämpfung von Feuer und Glimmbränden in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) ist darauf zu achten, dass abgelagerter Staub nicht durch den Löschmittelstrahl aufgewirbelt wird. Hierzu sind z.B. Pulverlöscher mit Pulverbrausen, Nasslöscher mit Sprühdüsen oder Schaumlöscher zu verwenden.
5.4 Beim Einsatz von Feuerlöschern müssen zu elektrischen Anlagen mit Spannungen bis 1000 Volt folgende Sicherheitsabstände eingehalten werden:
|
3 m, |
|
1 m, |
|
1 m, |
|
1 m. |
Beim Einsatz von Feuerlöschern in Bereichen mit höherer Spannung siehe DIN VDE 0132 "Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen".
6 Prüfung
Siehe auch Abschnitt 3.4.
6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Feuerlöscher regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist Nachweis zu führen. Der Nachweis kann in Form einer Prüfplakette erbracht werden.
Bei hohen Brandrisiken oder starker Beanspruchung durch Umwelteinflüsse können kürzere Zeitabstände erforderlich sein.
6.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, die eine Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers nicht mehr gewährleisten, hat der Unternehmer zu veranlassen, dass der Feuerlöscher instandgesetzt oder durch einen anderen Feuerlöscher ersetzt wird.
Ausführung und Anforderung siehe DIN 14406-4 "Tragbare Feuerlöscher - Teil 4: Instandhaltung"
7 Zeitpunkt der Anwendung
Diese BG-Regel ist anzuwenden ab 1. April 1994. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (ZH 1/201) vom Januar 1978.
Rechenbeispiele | Anhang 1 |
A) Allgemeines Lösungsschema:
1. Schritt - | Ermittlung der Brandklassen |
2. Schritt - | Ermittlung der Brandgefährdung nach Tabelle 3 |
3. Schritt - | Festlegung der Löschmitteleinheiten (LE) nach Tabelle 4 |
4. Schritt - | Anzahl der Feuerlöscher entsprechend den Löschmitteleinheiten (LE) nach Tabelle 2 |
B) Rechenbeispiele
Beispiel 1: | Brandklassen a und B
Betriebsbereich 500 m2, mittlere Brandgefährdung. Tabelle 4 ergibt für 500 m2- 42 LE. Gewählt werden Pulverlöscher mit Löschvermögen 21 a 113 B, was nach Tabelle 2 für diese Bauart 6 LE entspricht. Es sind demnach 42 LE geteilt durch 6 also 7 Feuerlöscher dieser Bauart erforderlich. |
Beispiel 2: | Brandklassen a und B
Betriebsbereich 700 m2, geringe Brandgefährdung. Tabelle 4 ergibt für 700 m2- 27 LE. Die Tabelle des Anhangs 2 ergibt 6 LE für PG 6, 27 geteilt durch 6 5 Feuerlöscher PG 6 oder 27 geteilt durch 12 3 Feuerlöscher PG 12 oder 27 geteilt durch 3 9 Feuerlöscher S 10 |
Beispiel 3: | Brandklassen a und B
Anwendung für Feuerlöscher verschiedener Arten. Betriebsbereich 2000 m2, große Brandgefährdung. Tabelle 4 ergibt für 2000 m2- 180 LE. Für diesen Bereich stehen folgende Feuerlöscher nach DIN 14406 zur Verfügung: 8 Pulverlöscher PG 6 8 x 6 LE = 48 LE 5 Pulverlöscher PG 12 5 x 12 LE = 60 LE 10 Schaumlöscher S 10 10 x 3 LE = 30 LE Mit diesen Feuerlöschern sind 138 LE abgedeckt. Es fehlen noch Feuerlöscher für 180 minus 138 = 42 LE. Werden hierfür Feuerlöscher der Bauart 21 a 113 B eingesetzt, wären noch 42 geteilt durch 6 = 7, also 7 zusätzliche Feuerlöscher dieser Bauart zu beschaffen. |
Feuerlöscher nach DIN 14406 | Anhang 2 |
LE | Feuerlöscher nach DIN 14406 | ||
A | B | a und B | |
1 | K 2 | ||
2 | PG 2,W 6 *) | P 2 | PG 2 |
3 | K 6, S 10 | S 10 | |
4 | W 10, S 10 | ||
5 | |||
6 | PG 6 | P 6 | PG 6 |
9 | |||
10 | PG 10*) | PG 10 *) | |
12 | PG 12 | P 12 | PG 12 |
15 | |||
*) TGL - Feuerlöscher sind DIN-Feuerlöschern gleichzustellen. |
Feuerlöscher nach DIN 14406 können allein oder mit EN-Feuerlöscher zusammen verwendet werden, wenn die Zuordnung der DIN-Löscher nach dieser Tabelle erfolgt.
Bei Verwendung fahrbarer Feuerlöscher gilt folgende Regelung:
PG 50 4 x PG 12 48 LE
K 30 5 x K 6 15 LE.
Muster für eine Beschriftung | Anhang 3 |
Zusätzlich kann auf den Feuerlöscher folgender Hinweis angebracht werden:
Dieses Gerät entspricht 12 LE für Brandklassen a und B nach BGR 133, vorherige ZH 1/201
Abschnitt 4.3 in Verbindung mit Abschnitt 4.2 der vorhergehenden Ausgabe vom Januar 1978 der bisherigen Sicherheitsregeln | Anhang 4 |
Abschnitt 4.3 in Verbindung mit Abschnitt 4.2 der vorhergehenden Ausgabe vom Januar 1978 der bisherigen Sicherheitsregeln
4.2 Bauarten und Eignung
Zugelassene tragbare Feuerlöscher1)
Arten und Füllmengen | Löscher- größen |
Löscher- bauart2) |
Brandklassen DIN EN 2 | |||
A | B | C | D | |||
zu löschende Stoffe | ||||||
Feste, glut- bildende Stoffe | Flüssige Stoffe | Gas- förmige Stoffe auch unter Druck | brennbare Metalle | |||
Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver (6 kg und 12 kg) | III | PG 6 | + | + | + | - |
IV | PG 12 | + | + | + | - | |
Pulverlöscher mit BC-Löschpulver (6 kg und 12 kg) |
III | P 6 | - | + | + | - |
IV | P 12 | - | + | + | - | |
Pulverlöscher mit Metallbrand Löschpulver (12 kg) | IV | PM 12 | - | - | - | + |
Kohlensäureschnee- und-nebellöscher3)(6kg) | II | K 6 | - | + | - | - |
Kohlensäuregaslöscher (6 kg) | II | K 6 | - | - | + | - |
Halonlöscher3) (4 kg und 6 kg) |
II | Ha 4 | - | + | + | - |
III | Ha 6 | - | + | + | - | |
Wasserlöscher4) (10 l) | III | W 10 | + | - | - | - |
+ bedeutet: geeignet - bedeutet: nicht geeignet 1) Außer den genannten Löschern gibt es Sonderlöscher, die nur für Sonderzwecke zugelassen und vorzusehen sind, z.B. Schaumlöscher und Kleinlöscher der Größe 1, z.B. für den Schutz von Personenkraftwagen. |
4.3 Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher
Feuerlöscher sind je nach der Brandgefahr und der Größe der Arbeitsstätte in ausreichender Anzahl entsprechend nachstehender Tabelle bereitzustellen, wobei andere als die in der Tabelle in Abschnitt 4.2 genannten Löscheinrichtungen, ausgenommen ortsfeste Feuerlöschanlagen, berücksichtigt werden können.
Für den Umfang einer Brandgefahr gibt die Tabelle nur Richtwerte. Besondere Brandgefahren sind entsprechend zu berücksichtigen.
Die angegebenen Zahlen gelten für Löscher der Größe IV (z.B. 12 kg Löschpulver).
Werden kleinere Löscher bereitgestellt, so sind anstelle eines Feuerlöschers der Größe IV mehrere Feuerlöscher bereitzustellen, deren Löschmittelmenge der Größe IV entspricht.
Die Brandklassen nach 4.2 sind zu beachten.
Siehe § 22 "Notfallmaßnahmen" der neuen Unfallverhütungsvorschrift bzw. § 10 Arbeitsschutzgesetz und §§ 3 und 4 Arbeitsstättenverordnung.
Umfang der Brandgefahr | Anzahl der Löscher Größe IV | ausreichend für Arbeitsstätte mit einer Grundfläche bis | für größere Arbeitsstätten zusätzlich |
a) geringe Brandgefahr, z.B. mechanische Werkstatt | 1 | 50 m2 | - |
2 | 150 m2 | 1 Löscher je weitere 400 m2 |
|
b) mittlere Brandgefahr, z.B. Bürobereiche und Materiallager mit geringer Brandlast | 1 | 50 m2 | - |
2 | 100 m2 | 1 Löscher je weitere 200 m2 |
|
c) größere Brandgefahr, z.B. Betriebsbereiche und Materiallager mit hoher Brandlast | 2 | 50 m2 | 2 Löscher je weitere 200 m2 |
Ergibt die Tabelle eine größere Anzahl erforderlicher Feuerlöscher, so können mehrere dieser Löscher durch fahrbare Löschgeräte ersetzt werden. Deren Löschmittelart und -menge muss der der ersetzten Feuerlöscher entsprechen.
In jedem Geschoss sollen im Falle a) mindestens ein, im Falle b) und c) mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden sein.
In besonders brandgefährlichen Bereichen, z.B. in Lackieranlagen, Trocknungsanlagen usw., können zusätzlich entweder größere fahrbare Löschgeräte der zugehörigen Brandklasse, z.B. fahrbare Pulverlöschgeräte (50 und 250 kg Inhalt), fahrbare Kohlensäure-Löschgeräte (30 bis 240 kg Inhalt), Schaumlöschgeräte für die Erzeugung von Schwer-, Mittel- und Leichtschaum oder ortsfeste Feuerlöschanlagen, erforderlich werden.
Bezugsquellenverzeichnis | Anhang 5 |
Nachstehend sind folgende Bezugsquellen zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
Bezugsquelle: Buchhandel
2. Unfallverhütungsvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie Berufsgenossenschaftliche Grundsätze
Bezugsquelle: VBG
3. Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
4. EG-Richtlinien
Bezugsquelle: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH
Postfach 10 05 34, 50445 Köln
____________
1 | Hinweis: In § 2 der neuen Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) wird der Begriff Arbeitsstätte neu definiert. |
2 | inzwischen zurückgezogen; siehe §§ 10, 14 und 15 Betriebssicherheitsverordnung. |
ENDE |
(Stand: 21.08.2023)
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