umwelt-online: BGR 138 Räucheranlagen zur Nahrungsmittelbehandlung (2)

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Einteilung der Räucheranlagen bezogen auf die Rauchführung Anhang 1


Konstruktionsmerkmale der Räucheranlage Einteilung der Räucheranlagen bezüglich der Rauchführung Raucherzeuger
Glimmrauch-
erzeuger
Reib-
rauch-
erzeu-
ger
Dampf-
rauch-
erzeu-
ger
frei-
stehend
ange-
baut
in der Tür
Säge- späne Hack-
mehl
1 Räucheranlage bestehend aus Räucherkammer und Raucherzeuger. Keine Rückführung des Rauches zum Raucherzeuger. Durchzugsanlage              
1.1 Nicht abrauchreduziert (Abrauchvolumenstrom > 50 m3/h bezogen auf die 1-Wagen-Einheit). Zum Teil erfolgt die Raucherzeugung im Räucherraum. Reine Durchzugsanlage mit thermischem Auftrieb X X X   X X  
1.2 Nicht abrauchreduziert (Abrauchvolumenstrom > 50 m3/h bezogen auf die 1-Wagen-Einheit). Durchzugsanlage im Umluft-Frischluft-Betrieb. X X X X X X X
1.3 Abrauchreduziert (Abrauchvolumenstrom < 50 m3/h bezogen auf die 1-Wagen-Einheit). Abrauchreduzierte Durchzugsanlage im Umluft-Frischluft-Betrieb. X X X X X X X
2 Räucheranlage bestehend aus Räucherkammer und Raucherzeuger mit Rückführung des Rauches aus der Kammer zum Raucherzeuger. Kreislaufanlage              
2.1 Ohne Zumischung von Frischluft während der Räucherphase. Kreislaufanlage ohne Frischluftbeimischung              
2.1.1 Die Entfeuchtung erfolgt während der Umrötungs-/Trocknungsphase und der Räucherphase über Kühlung und Erwärmung eines Anteils der Kammeratmosphäre. Reine Kreislaufanlage mit Kondensationsentfeuchtung ohne Frischluftbeimischung X X X   X X X
2.1.2 Die Entfeuchung erfolgt während der Umrötungs-/Trocknungsphase durch Luftdurchsatz (keine Kreislaufführung) und während der Räucherphase (mit Kreisaufführung) durch Kühlung und Erwärmung eines Rauchteilstromes. Halboffene Kreislaufanlage mit Kondensationsentfeuch-tung ohne Frischluftbeimischung X X X   X X X
2.1.3 Die Entfeuchtung erfolgt während der Umrötungs-/Trocknungsphase durch Luftdurchsatz (keine Kreislaufführung). Während der kurzen Räucherphase wird die Anlage im Kreislauf gefahren. Eine Entfeuchtung erfolgt dabei nicht, die Luftfeuchtigkeit baut sich während der Räucherphase auf. Halboffene Kreislaufanlage ohne Kondensationsentfeuchtung ohne Frischluftbeimischung X X X   X X X
2.2 Mit Zumischung von Frischluft während der Räucherphase (Abrauchvolumenstrom <50 m3/h bezogen auf die 1-Wagen-Einheit). Kreislaufanlage mit Frischluftbeimischung              
2.2.1 Die Entfeuchtung erfolgt während der Umrötungs-/Trocknungsphase und der Räucherphase über Kühlung und Erwärmung eines Anteils der Kammeratmosphäre. Reine Kreislaufanlage mit Kondensationsentfeuchtung mit Frischluftbeimischung X X X   X X X
2.2.2 Die Entfeuchtung erfolgt während der Umrötungs-/Trocknungsphase durch Luftdurchsatz (keine Kreislaufführung) und während der Räucherphase (mitKreislaufführung) durch Kühlung und Erwärmung eines Rauchteilstromes. Halboffene Kreislaufanlage mit Kondensationsentfeuchtung mit Frischluftbeimischung X X X   X X X
2.2.3 Die Entfeuchtung erfolgt während der Umrötungs-/Trocknungsphase durch Luftdurchsatz (keine Kreislaufführung). Während der kurzen Räucherphase wird die Anlage im Kreislauf gefahren. Eine Entfeuchtung erfolgt dabei nicht, die Luftfeuchtigkeit baut sich während der Räucherphase auf. Halboffene Kreislaufanlage ohne Kondensationsent-feuchtung mit Frischluftbeimischung X X X   X X X


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Bedingungen zur Vermeidung explosionsfähiger Räucherrauchgemische Anhang 2


Siehe auch Abschnitte 3.2 und 3.3.

Nach Abschnitt 4.11.2 dieser Sicherheitsregeln muss der Räucherrauch so nahe wie möglich am Entstehungsort in einer Zusammensetzung auftreten, durch die Explosionsgefahr ausgeschlossen ist.

Aufgrund der Vielfalt der Raucherzeugerbaumuster sind mehrere Bewertungskriterien aufgeführt, deren Reihenfolge keine Rangfolge darstellt. Zur Vermeidung von Explosionsgefahren ist es hinreichend und notwendig, dass eine der nachstehenden Bedingungen nachweislich erfüllt ist.

1 Durchzugsanlagen mit Glimm- oder Reibraucherzeugern

1.1 Bei Räucheranlagen nach Abschnitt 1.1 Anhang 1 muss die Raucherzeugung in unmittelbarer Verbindung mit der Räucherkammer stehen.Dabei darf zum Transport von Schwelluft, Räucherrauch, Umluft und Abluft keine zusätzliche Energie zugeführt werden und die Summe der Öffnungen muss mindestens 1/10 der Fläche des Spänebettes betragen.

Bei der Bemessung des Mindestquerschnittes der Abluftöffnung sind die örtlichen Brandschutzbestimmungen zu beachten.

Bei Anlagen mit Zugbeschleunigung ist einer der Nachweise der Abschnitte 1.2 bis 1.5 zu erbringen.

1.2 Der Räucherrauch muss spätestens bei Austritt aus dem Raucherzeuger so verdünnt sein, dass das Verhältnis von Frischluft zu Schwelluft mindestens 20 :1 beträgt.

1.3 Der Volumenanteil des Kohlenmonoxides (CO) muss spätestens bei Austritt des Räucherrauches aus dem Raucherzeuger in jedem Fall weniger als 0,9 % betragen.

1.4 Der Volumenanteil des Sauerstoffes (O2) muss spätestens bei Austritt des Räucherrauches aus dem Raucherzeuger in jedem Fall mehr als 19,5 % betragen.

1.5 Von einer für den Explosionsschutz sachkundigen und von der Berufsgenossenschaft anerkannten Stelle muss nachgewiesen sein, dass das nachfolgend geforderte Verdünnungsverhältnis spätestens bei Austritt des Räucherrauches aus dem Raucherzeuger nicht unterschritten werden kann:

1.5.1 Durch Explosionsversuche in Anlehnung an DIN 51 649 Teil 1 "Bestimmung der Explosionsgrenzen von Gasen und Gasgemischen in Luft" wird während eines nicht unterbrochenen Raucherzeugungsprozesses von mindestens 3 Stunden ein Frischluftvolumenstrom ermittelt, bei dem das so verdünnte Räucherrauchgemisch zu keinem Zeitpunkt mehr explosionsfähig ist.Das geforderte Verdünnungsverhältnis ergibt sich danach aus dem doppelten Wert des so ermittelten Frischluftvolumenstromes bezogen auf den Schwelluftvolumenstrom. Wird der Raucherzeuger nur getaktet betrieben, tritt an die Stelle des ununterbrochenen Raucherzeugungsprozesses eine nicht unterbrochene Folge aus der längst möglichen Raucherzeugungszeit und der kürzestmöglichen Pausenzeit.

1.5.2 Durch Explosionsversuche in Anlehnung an DIN 51 649 Teil 1 und gleichzeitiger kontinuierlicher Messung der Massenkonzentration der brennbaren Bestandteile der dispergierten Phase des frisch entwickelten Räucherrauches in Anlehnung an VDI 2066 wird bei ununterbrochener Raucherzeugung die Massenkonzentration eines noch nicht explosionsfähigen Räucherrauches am Austritt aus dem Raucherzeuger ermittelt. Die maximal zulässige Raucherzeugung ergibt sich danach als die Raucherzeugung, bei der sichergestellt ist, dass 50 % der ermittelten Massenkonzentration nicht überschritten werden können.

Wird der Raucherzeuger nur getaktet betrieben, tritt an die Stelle des ununterbrochenen Raucherzeugungsprozesses eine nicht unterbrochene Folge aus der längst möglichen Raucherzeugungszeit und der kürzestmöglichen Pausenzeit.

2 Durchzugsanlagen mit Dampfraucherzeugern

Von einer für den Explosionsschutz sachkundigen und von der Berufsgenossenschaft anerkannten Stelle muss nachgewiesen sein, dass die Entstehung explosionsfähiger Gemische in gefahrdrohender Menge verhindert ist.

3 Kreislaufanlagen

3.1 Der Räucherrauch muss spätestens bei Austritt aus dem Raucherzeuger so verdünnt sein, dass das Verhältnis von Frischluft zu Schwelluft mindestens 20 :1 beträgt.

3.2 Die Raucherzeugungszeit muss so begrenzt sein, dass der Volumenanteil des Kohlenmonoxides (CO) 0,9 %, gemessen am Austritt des Raucherzeugers, in keinem Fall überschreiten kann.

3.3 Die Raucherzeugungszeit muss so begrenzt sein, dass der Volumenanteil des Sauerstoffes (O2)19,5 %, gemessen am Austritt des Raucherzeugers, in keinem Fall unterschreiten kann.

3.4 Von einer für den Explosionsschutz sachkundigen und von der Berufsgenossenschaft anerkannten Stelle muss nachgewiesen sein, dass nachfolgend geforderte Raucherzeugungszeit in keinem Fall überschritten werden kann:

3.4.1 Durch Explosionsversuche in Anlehnung an DIN 51649 Teil 1 und gleichzeitiger kontinuierlicher Messung des Kohlendioxid-Volumenanteils wird bei ununterbrochener Raucherzeugung der Kohlenmonoxid-Volumenanteil eines noch nicht explosionsfähigen Räucherrauches am Austritt aus dem Raucherzeuger ermittelt. Die maximal zulässige Raucherzeugungszeit ergibt sich danach als Dauer der Raucherzeugung, während der noch sichergestellt ist, dass 50 % des Kohlenmonoxid-Volumenanteils nicht überschritten werden können.

Wird der Raucherzeuger nur getaktet betrieben, tritt an die Stelle des ununterbrochenen Rauchererzeugungsprozesses eine nicht unterbrochene Folge aus der längst möglichen Raucherzeugungszeit und der kürzestmöglichen Pausenzeit.

3.4.2 Durch Explosionsversuche in Anlehnung an DIN 51 649 Teil 1 und gleichzeitiger kontinuierlicher Messung des Sauerstoffvolumenanteils wird bei ununterbrochener Raucherzeugung der Sauerstoffvolumenanteil eines noch nicht explosionsfähigen Räucherrauches am Austritt aus dem Raucherzeuger ermittelt. Die maximal zulässige Raucherzeugungszeit ergibt sich danach als die Dauer der Raucherzeugung, während der noch sichergestellt ist, dass der Mittelwert aus dem Sauerstoffvolumenanteil der Luft (20,9 %) und dem Sauerstoffvolumenanteil des gerade nichtexplosionsfähigen Räucherraumes nicht überschritten werden kann. Wird der Raucherzeuger nur getaktet betrieben, tritt an die Stelle des ununterbrochenen Raucherzeugungsprozesses eine nicht unterbrochene Folgeaus der längst möglichen Raucherzeugungszeit in der kürzestmöglichen Pausenzeit.

3.4.3 Durch Explosionsversuche in Anlehnung an DIN 51 649 Teil 1 und gleichzeitiger kontinuierlicher Messung der Massenkonzentration der brennbaren Bestandteile der dispergierten Phase des Räucherrauches in Anlehnung an VDI 2066 wird bei ununterbrochener Raucherzeugung die Massenkonzentration eines noch nicht explosionsfähigen Räucherrauches am Austritt aus dem Raucherzeuger ermittelt. Die maximal zulässige Raucherzeugungszeit ergibt sich danach als die Dauer der Raucherzeugung, während der noch sichergestellt ist, dass 50 % der ermittelten Massenkonzentration nicht überschritten werden können.

Wird der Raucherzeuger nur getaktet betrieben, tritt an die Stelle des ununterbrochenen Raucherzeugungsprozesses eine nicht unterbrochene Folge aus der längst möglichen Raucherzeugungszeit und der kürzestmöglichen Pausenzeit.

Benannte Prüfstelle für Prüfungen nach den Abschnitten 1.5, 2 und 3.4 ist zur Zeit:

Bergische Universität GH-Wuppertal
5600 Wuppertal 1.

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Geeignete Messgeräte Anhang 3


Siehe auch Abschnitte 3.2 und 3.3.

Bei Räucheranlagen, die unter die Abschnitte 1.3, 1.4, 2.2 oder 2.3des Anhanges 2 fallen, hängt die Sicherheit der Räucheranlage von der selektiven Messung des Kohlenmonoxid (CO)- bzw. des Sauerstoff(O2)-Anteils im Räucherrauch ab; daher müssen die für die Messung des CO- bzw. 02-Anteils verwendeten Geräte hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit (insbesondere Messgenauigkeit, Verhalten im Fehlerfall) besondere Anforderungen erfüllen.

Da bisher kein Messgerät speziell für den Einsatz an Räucheranlagen geprüft wurde, muss bei diesen Messungen z.Zt. auf Geräte zurückgegriffen werden, die zwar für andere Messaufgabengeprüft und zugelassen sind, die aber nach Auffassung der beteiligten Prüfstellen und des jeweiligen Geräteherstellers auch für Messungen an Räucheranlagen herangezogen werden können. Beim Einsatz eines solchen Gerätes für Messungen an Räucheranlagen müssen die vom Hersteller des Meßgerätes und die von der Prüfstelle festgelegten Wartungs- und Instandhaltungsvorschriften und gegebenenfalls Eichvorschriften eingehalten werden.

Ein Verzeichnis der Geräte, die für Messungen im Sinne der Abschnitte1.3, 1.4, 2.2 oder 2.3 des Anhanges 2 in Frage kommen, kann bei der Fleischerei-Berufsgenossenschaft, Lortzingstraße 2, 6500 Mainz 31, angefordert werden.

Bei Messungen an Räucherrauch können mit den in diesem Verzeichnis genannten Messgeräten nur dann sicherheitstechnisch verwertbare Messwerte erhalten werden, wenn die in dem Verzeichnis für das jeweilige Gerät genannten zusätzlichen Maßnahmen, insbesondere für die Messgasaufbereitung, eingehalten werden.

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Vorschriften und Regeln Anhang 4


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Gesetze/Verordnungen

Gesetz über technische Arbeitsmittel ( Gerätesicherheitsgesetz),

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR),

Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV (jetzt BetrSichV)),

Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV (jetzt BetrSichV))mit zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter ( TRB),

Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)mit zugehörigen Technischen Regeln für gefährliche Arbeitsstoffe (TRgA) bzw. Technische Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS),

Gewerbeordnung ( GewO),

Bauordnungen der einzelnen Bundesländer,

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz(Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft),

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG),

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV).

2. Unfallverhütungsvorschriften
(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41)

"Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2)

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen (BGV D4),

Lärm (BGV B3),

Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).

3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien und Sicherheitsregeln
(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41)

Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas (ZH 1/455),

Sicherheitsregeln für CO2-Feuerlöschanlagen (BGR 134),

Sicherheitsregeln für Halon- Feuerlöschanlagen (ZH 1/208).

4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30),

E DIN 1946 Teil 1 Raumlufttechnik; Terminologie und Symbole (VDI-Lüftungsregeln),
DIN 1946 Teil 2 Raumlufttechnik; Gesundheitstechnische Anforderungen (VDI-Lüftungsregeln),
DIN 3362 Gasverbrauchseinrichtungen mit Brennern ohne Gebläse,
DIN 3378 Gasverbrauchseinrichtungen für Fleischerei- und Räucheranlagen,
DIN 4750 Sicherheitstechnische Anforderungen an Niederdruckdampferzeuger,
DIN 4755 Ölfeuerungsanlagen,
DIN 4756 Gasfeuerungsanlagen; Gasfeuerungen in Heizungsanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4787 Ölzerstäubungsbrenner;
Teil 1 ... Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
Teil 2 ... Flammenüberwachungseinrichtungen, Flammenwächter und Feuerungsautomaten; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN 4788 Teil 1 Gasbrenner; Gasbrenner ohne Gebläse,
E DIN 4788 Teil 2 Gasbrenner; Gasbrenner mit Gebläse; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
E DIN 4788 Teil 3 Gasbrenner; Flammenüberwachungseinrichtungen, Flammenwächter,Steuergeräte und Feuerungsautomaten; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN 4844 Sicherheitskennzeichnung;
Teil 1 ... Begriffe, Grundsätze und Sicherheitszeichen,
Teil 2 ... Sicherheitsfarben,
Teil 3 ... Ergänzende Festlegungen zu DIN 4844 Teil 1 und Teil 2,
DIN V 8418 Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung,
DIN 30640 Teil 1 Schriften für die Beschriftung technischer Erzeugnisse; Schriftschnitte, Bezeichnung, Platzbedarf, Lesbarkeit,
DIN EN 292 Sicherheit von Maschinen, Geräten und Anlagen; Grundbegriffe; Allgemeine Gestaltungsleitsätze,
DIN EN 294 Sicherheit von Maschinen, Geräten und Anlagen, Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrenstellen,
DIN 31001 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Werkstoffe, Anforderungen, Anwendung,
DIN 31051 Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen,
DIN 32619 Räucherwagen; Begriffe, Güte und Sicherheitsanforderungen,
DIN 40050 IP-Schutzarten; Berührungs-, Fremdkörper- und Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel,
DIN 51649 Teil 1 Bestimmung der Explosionsgrenzen von Gasen und Gasgemischen in Luft.

5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 1000 Berlin 12)

DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V,
DIN VDE 0108 Errichten und Betreiben von Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen sowie von Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten,
DIN VDE 0110 Bestimmungen für die Bemessung der Luft- und Kriechstrecken elektrischer Betriebsmittel,
DIN VDE 0113 Teil 1/ EN 60204 Teil 1 Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen,
DIN VDE 0165 Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
DIN EN 50014/ VDE 0170/0171 Teil 1 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche;Allgemeine Bestimmungen, Vorschriften für schlagwettergeschützte und explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel,
DIN VDE 0720 Teil 1 Bestimmungen für Elektrowärmegeräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Allgemeine Bestimmungen,
DIN VDE 0730 Teil 1 Bestimmungen für Geräte mit elektromotorischem Antrieb für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Allgemeine Bestimmungen.

6. VDI-Richtlinien
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30)

VDI 2052 Raumlufttechnische Anlagen für Küchen,
VDI 2058 Blatt 3 Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten,
VDI 2595 Blatt 1 Emissionsminderung - Räucheranlagen,
VDI 2595 Blatt 2 Emissionsminderung - Fischräuchereien,
VDI 3481 Blatt 1 Messen gasförmiger Emissionen; Messen der Kohlenwasserstoff Konzentration, Flammen-Ionisations-Detektor (FID),
VDI 3481 Blatt 2 Bestimmung des durch Adsorption an Kieselgel erfassbaren organisch gebundenen Kohlenstoffs in Abgaben,
VDI 3477 Biologische Abluftreinigung, Biofilter.


ENDE

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