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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R

DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasrichtlinien-Binnenschifffahrt (BGR 146)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/275)

(Ausgabe 10/1992; 2003)


1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Richtlinien finden Anwendung auf Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken, die auf Wasserfahrzeugen der Binnenschifffahrt eingebaut sind.

Flüssiggas wird in geprüften Druckgasbehältern (Brenngasbehälter) geliefert. Sie enthalten das Gas in flüssiger Form und unter Druck. Ausströmendes Gas ist schwerer als Luft. Unverbrannt ausströmendes Gas sinkt zu Boden und kann mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden. Das unbeabsichtigte Ausströmen von Gas und somit das Entstehen explosionsfähiger Atmosphäre muss wirksam verhindert werden.

Es wird insbesondere auf die zusätzlichen Bestimmungen für Flüssiggasanlagen an Bord von Schiffen, die zum Transport von Gefahrengut zugelassen sind, hingewiesen; siehe Anhang 5.

1.2 Diese Richtlinien finden keine Anwendung auf Flüssiggasanlagen, die zu anderen als Haushaltszwecken an Bord vorhanden sind.

Solche Anlagen können z.B. sein:

Siehe auch UVV "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) und Anhang 5.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Flüssiggasanlagen im Sinne dieser Richtlinien sind Anlagen, die aus Behälteranlage, Verteilernetz und Verbrauchsgeräten bestehen. Sie werden im folgenden als Anlagen bezeichnet.

Zur Behälteranlage gehören die Behälter, der Schutzschrank, die Behälteranschlussleitungen sowie der Druckregler. Das Vertellungsnetz besteht aus Absperrventilen, Rohrleitungen und Prüfanschluss. Es beginnt am Ausgang des Druckreglers und endet an den Anschlussstutzen der Verbrauchseinrichtungen.

Verbrauchsgeräte sind Herde, Kocher, Kühlschränke, Durchlaufwassererhitzer, Raumheizer, Warmlufterzeuger.

2.2 Behälter im Sinne dieser Richtlinien sind geprüfte Druckgasbehälter (Brenngasbehälter) für Flüssiggas.

2.3 Haushaltszwecke im Sinne dieser Richtlinien sind Kochen, Backen, Grillen, Heizen, Kühlen.

2.4 Wasserfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinien sind Binnenschiffe, schwimmende Geräte, gewerblich genutzte Kleinfahrzeuge, Fähren.

2.5 Einrichter im Sinne dieser Richtlinien sind Firmen, die für die Einrichtung, Instandhaltung und Änderung erforderliche personelle und sachliche Ausstattung besitzen.

2.6 Kundendienste im Sinne dieser Richtlinien sind von den Herstellern der Verbrauchseinrichtungen autorisierte Firmen.

2.7 Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, DVGW-Regelwerk, technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) vertraut ist. Er soll Flüssiggasanlagen prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Dies sind von der zuständigen Behörde oder der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft ermächtigte Sachverständige.

Hinsichtlich Ermächtigung von Sachverständigen siehe auch "Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen auf Wasserfahrzeugen" (ZH 1/274).

Zuständige Behörde ist z.B. die Schiffsuntersuchungskommission eines Rheinanliegerstaates oder Belgiens.

Siehe auch Abschnitt 3.3.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gebaut sind, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 5 aufgeführten Vorschriften und Regeln.

3.2 Die in diesen Richtlinien enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die in den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Allgemeines

4.1.1 Einbau, Änderung und Instandsetzung von Anlagen sind nur durch Einrichter zulässig. Abweichend hiervon dürfen Instandsetzungen an Verbrauchsgeräten, bei denen diese nicht ausgebaut werden müssen, auch durch Kundendienste durchgeführt werden.

Eine Änderung ist auch das Auswechseln von intakten Verbrauchsgeräten.

4.1.2 Anlagen dürfen nicht in Maschinenräumen, in Laderäumen oder in festen Tanks eingebaut sein.

4.1.3 Es dürfen mehrere voneinander unabhängige Anlagen vorhanden sein. Werden Bordbereiche, in denen sich Anlagen befinden, durch Laderäume oder feste Tanks getrennt, müssen Anlagen in diesen Bereichen voneinander unabhängig sein.

4.1.4

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