zurück

3.2 Benutzung

3.2.1 Allgemeines

Stechschutzbekleidungen sind nach § 15 Arbeitsschutzgesetz von den Versicherten bestimmungsgemäß zu benutzen.

Sie sind vor Aufnahme der Arbeit auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Defekte Schutzbekleidungen sind der Benutzung zu entziehen.

Nach § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzungsverordnung hat der Unternehmer für Ersatz Sorge zu tragen.

Beachte: Wichtige Hinweise können sich aus den Herstellerinformationen ergeben.

Einsatzbeschränkung bei Verwendung von extrem spitzen Messern

Beim Einsatz extrem spitzer Messer (siehe Abschnitt 2 Nr. 4) ist der Schutz vor Stichverletzungen auch bei Benutzung von Stechschutzbekleidungen nicht mehr gewährleistet. Sie dürfen deshalb nicht bei Arbeiten verwendet werden, bei denen der Stich oder Schnitt zum Körper oder zur Hand hin geführt wird.

Bild 15: Extrem spitze Messer durchdringen das Schutzgewebe (links), spitze Messer werden durch das Schutzgewebe zurückgehalten (rechts)

3.2.2 Gebrauchsdauer

Die Gebrauchsdauer hängt, wenn in den Herstellerinformationen nichts anderes festgelegt wurde, vom Zustand der Stechschutzbekleidungen ab.

3.2.3 Hygienische Maßnahmen

Bei Reinigung und Desinfektion ist nach den Herstellerinformationen zu verfahren. Die Reinigungsintervalle sind in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben nach Vorgaben des für die Hygiene Verantwortlichen durchzuführen.

Schädlich für die Stechschutzbekleidungen ist das Aufschlagen der Schutzbekleidungen zu Reinigungszwecken. Die Reinigung mit Chemikalien, die entweder das Material angreifen oder nicht rückstandsfrei ausgewaschen werden können ist ebenfalls zu vermeiden.. In vielen Fällen dürfen keine chlorhaltigen Mittel verwendet werden!

3.2.4 Unterweisung

Der Unternehmer oder sein Beauftragter hat nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung die Benutzer von Stechschutzbekleidungen regelmäßig zu unterweisen. Nach § 4 Abs. 1 der neuen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) muss die Erstunterweisung vor der ersten Benutzung und danach wiederholt, mindestens jedoch einmal jährlich erfolgen. Jugendliche, die dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterliegen, müssen mindestens halbjährlich unterwiesen werden.

Die Unterweisung sollte mindestens beinhalten:

3.3 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen

3.3.1 Prüfungen

Um den ordnungsgemäßen Zustand der Stechschutzbekleidungen festzustellen, ist sie vom Versicherten jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit auf erkennbare Mängel zu prüfen. Bei erkannten Mängeln ist sie dem verantwortlichen Vorgesetzten auszuhändigen, der dann das Weitere - wie in Abschnitt 3.3.4 beschrieben - veranlasst.

Beschädigte oder mangelhafte Stechschutzbekleidungen dürfen nicht weiter benutzt werden. Über die Mängel ist der Unternehmer oder sein Beauftragter unverzüglich zu informieren. Dieser sorgt dann für Ersatz oder Instandsetzung.

Bild 16: Intaktes Gewebe (oben) vorschriftsmäßiges Messer (siehe Tabelle 1) bei einem (!) fehlenden Ring (Mitte) extrem spitzes Messer (unzulässig) bei einem fehlenden Ring (unten)

Typische Beschädigungen sind z.B.:

3.3.2 Reinigung, Pflege

Stechschutzbekleidungen sind nach den Herstellerinformationen zu reinigen und zu pflegen. Sie werden nach der Reinigung an einem gut belüfteten Ort zum Trocknen aufgehängt (siehe Abschnitt 3.2.3).

3.3.3 Aufbewahrung

Stechschutzbekleidungen sind nach den Herstellerinformationen aufzubewahren.

3.3.4 Instandhaltung

Der Unternehmer oder sein Beauftragter hat nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung für den ordnungsgemäßen Zustand der Stechschutzbekleidungen zu sorgen. Er hat die erforderliche Instandhaltung und den Austausch von Stechschutzbekleidungen zu gewährleisten. Dabei haben ihn die Versicherten zu unterstützen (siehe Abschnitt 3.3.1).

Beschädigte Stechschutzbekleidungen können gegebenenfalls vom Hersteller repariert werden. Häufig übernimmt auch der Handel die Einsendung der Ausrüstungen zur Instandsetzung. Herstelleradressen sind in Anhang 3 aufgeführt bzw. den dem Produkt beiliegenden Herstellerinformationen zu entnehmen.

.

Muster einer Checkliste für die Gefährdungsermittlung Anhang 1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion