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3.3.3 Abfallbehälter

Abfallbehälter für leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe müssen aus nicht brennbarem Material in stabiler Ausführung bestehen und eventuelle Entstehungsbrände auf den Behälter begrenzen.

Dies wird z.B. durch selbstlöschende Behälter oder solche mit selbsttätig- und dichtschließendem Deckel erreicht.

Selbstentzündliche Stoffe sind z.B. öl- oder fetthaltige Lappen.

3.3.4 Flucht- und Rettungsplan

3.3.4.1 Der Unternehmer " hat nach einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage und Ausdehnung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.

Siehe § Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung.

Der Flucht- und Rettungsplan regelt den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz von Personen und Mitteln und berücksichtigt gegebenenfalls auch zusätzliche Gefahren, die von den Lösch- und Rettungsmannschaften, z.B. bei der Bekämpfung von Bränden, Freiwerden von Gefahrstoffen, beachtet werden müssen.

Der Umfang des Flucht- und Rettungsplanes orientiert sich an den baulichen und betrieblichen Verhältnissen.

Die Übungen sollten möglichst jährlich durchgeführt werden.

Es empfiehlt sich, für das Verhalten bei Überfällen und ähnlichen Notfällen entsprechende Regelungen zu treffen.

Siehe auch BG-Regel "Umgang mit Zahlungsmitteln in Verkaufsstellen" (BGR 141).

3.3.4.2 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Versicherten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.

Siehe § Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung.

3.4 Lärmschutz

3.4.1 Allgemeines

In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens 85 dB (A) betragen; soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A) überschritten werden.

Siehe Abschnitt 3.7 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

Als Lärmminderungsmaßnahmen kommen z.B. schallschluckende Raumauskleidungen, Lärmminderungen an schallintensiven Maschinen, Verwendung von Transporteinrichtungen mit lärmmindernder Bereifung, räumliche Trennung lärmintensiver Arbeiten in Betracht.

3.4.2 Beurteilungspegel am Arbeitsplatz

Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen sollte auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens betragen:

  1. Bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB(A),
  2. bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB(A).

3.4.3 Einkaufswagensammelstellen

Einkaufswagensammelstellen sollten lärmbedingt nicht unmittelbar neben Kassenarbeitsplätzen angelegt werden.

Eine wirksame Lärmminderungsmaßnahme ist z.B. die Beschichtung der Einkaufswagen mit Kunststoff.

3.5 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel

3.5.1 Allgemeines

  1. Der Unternehmer hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Versicherten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Ist es nicht möglich, dem gemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten.
    Siehe § 4 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung.
    Bei den Maßnahmen sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Maßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und dem Stand der Technik entsprechen.
  2. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden, wenn sie für die vorgesehene Verwendung geeignet sind.
    Siehe § 4 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung.
  3. Bei der Festlegung der Maßnahmen nach vorgenannten Absätzen müssen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch die ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere für die Körperhaltung, die Versicherte bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen.
    Siehe § 4 Abs. 4 der Betriebssicherheitsverordnung.
  4. Sind zum ordnungsgemäßen Betreiben von technischen Arbeitsmitteln oder zum Ein- und Ausbau von Werkzeugen Hilfseinrichtungen erforderlich, sollten diese an der jeweiligen Maschine vorhanden sein.
    Siehe § 4 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung.
    Hilfseinrichtung sind z.B. die Ausziehklaue am Fleischwolf und der Schiebestock an der Kreissäge.

3.5.2 Arbeitsmittel und Geräte

3.5.2.1 Tische und Schränke dürfen keine scharfen Kanten aufweisen. Schubladen und Auszüge dürfen nicht unbeabsichtigt herausfallen können. Bei herausgezogenen Schubladen muss die Standsicherheit von Tischen und Schränken erhalten bleiben.

3.5.2.2 Arbeitstische bzw. -flächen müssen unter Berücksichtigung der Körpermaße der Versicherten ergonomisch gestaltet sein.

Ergonomisch günstige Tischhöhen liegen in Abhängigkeit von der Körpergröße in einem Bereich zwischen 85 bis 110 cm.

Es wird empfohlen, höhenverstellbare Tische einzusetzen.

Erfahrungsgemäß sollte sich die Arbeitsplatte 10 bis 15 cm unterhalb der Ellenbogenhöhe befinden.

3.5.2.3 Messer und Wetzstähle sollten Sicherheitsgriffe aufweisen. Die Mindestklingenbreite der Messer muss auf die vorhandenen persönlichen Schutzausrüstungen abgestimmt sein. Dabei sind die Angaben der Hersteller der Stechschutzschürzen und Stechschutzhandschuhe zu beachten und die Mindestklingenbreiten entsprechend festzulegen.

Für viele Stechschutzschürzen neueren Baujahrs ist eine Breite der Klinge von mindestens 8 mm (gemessen 20 mm hinter der Spitze) erforderlich.

Geeignete Ablegeeinrichtungen sind z.B. magnetische Messerleisten, Haltebügel, Messertaschen.

3.5.2.4 S-Haken für Fleisch dürfen an einem Ende eine abgerundete Spitze aufweisen. Alle übrigen Haken müssen stumpf sein. Feste Fleischhaken (Hakenleisten) sollten mindestens 2,00 m hoch angebracht oder durch einen besonderen Schutz gesichert sein.

Ein besonderer Schutz wird z.B. durch Abdeckung mit einer Schutzleiste erreicht.

Ausführung der S-Haken siehe auch DIN 5046 "Haken für Fleisch und sonstige Lebensmittel, S-Haken".

3.5.2.5 Zettel- bzw. Bonspießer sollten so beschaffen sein, dass Handverletzungen vermieden werden.

Handverletzungen werden vermieden z.B. durch Bonspießer aus flexiblem Kunststoff, Bonbretter, Klemmleisten, Zettelkästen.

3.5.2.6 Für Messer und Beile sollten am Arbeitsplatz Ablageeinrichtungen vorhanden sein.

Siehe auch BG-Regel "Arbeiten in der Fleischwirtschaft" (BGR 229) und Merkblatt "Werkzeuge für Fleisch und Wurst" (M 16).

Messer, Beile, Sägeblätter, Nadeln, S-Haken mit Spitze und andere spitze oder scharfe Werkzeuge und Gegenstände sollten nicht lose herumliegen. Solange sie nicht benutzt werden, sollten sie an gesicherten Stellen abgelegt und aufbewahrt werden.

3.5.2.7 Schneidunterlagen auf Arbeitstischen sollten gegen Verrutschen gesichert sein und nicht tiefer als die umgebende Fläche des Arbeitstisches angeordnet sein.

3.5.2.8 Messer zum Öffnen von Kartonagen und ähnlichen Verpackungen sollten so beschaffen sein, dass die Gefahr von Schnittverletzungen vermindert ist.

Dies wird z.B. erreicht, wenn die Messer eine selbsttätige Klingensicherung besitzen.

Siehe auch Merkblatt "Kartonmesser" (M 63).

3.5.2.9 Werkzeuge zum Öffnen von Kisten, Draht- und Bandeisenverschnürungen sollten so beschaffen sein, dass Verletzungen durch das Werkzeug oder abspringende Teile der Verschnürung verhindert werden.

3.5.2.10 An Ventilatoren, auch wenn sie in Schränken eingebaut sind, sollten die Flügel, die zu Verletzungen führen können, gegen Berühren ausreichend gesichert sein.

3.5.2.11 Einrichtungen zum Aufhängen von Ware, ausgenommen Fleisch, dürfen keine Enden besitzen, die zu Verletzungen führen können.

Verletzungen an den Einrichtungen zum Aufhängen von Ware, z.B. Lochwandträger, lassen sich vermeiden, wenn die Enden von Haken abgedeckt oder die Einrichtungen als Bügel ausgebildet sind.

3.5.2.12 Für Arbeiten an Verkaufsregalen müssen sichere Aufstiege in ausreichender Zahl und in einer der Höhe des Verkaufsregals angemessenen Größe bereitgestellt und benutzt werden.

Sichere Aufstiege sind z.B. Tritte, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36) in Verbindung mit DIN 4569 "Tritte" entsprechend beschaffen sind oder einstufige standsichere Tritte von maximal 30 cm Höhe.

Flaschenkästen sind, z.B. wegen Bruch- oder Kippgefahr, keine sicheren Aufstiege.

Siehe auch DIN EN 131 "Leitern" sowie Merkblätter "Stehleitern" (M 12) und "Tritte" (M 48).

3.5.3 Verkaufseinrichtungen

3.5.3.1 Verkaufstische und -theken

Für Verkaufstische und -theken gelten folgende Anforderungen:

  1. Umrandungen von Verkaufstischen und -theken müssen ausreichend fest und gegen Herausfallen gesichert, ihre Kanten und Ecken abgerundet sein.
  2. Verkaufstische und -theken müssen so beschaffen sein, dass die Ware und die Einrichtungen gefahrlos gehandhabt werden können.
    Dies gilt insbesondere für die Warenauslage in Bedienungstheken, z.B. Kühltheken. Um z.B. Theken gefahrlos reinigen zu können, müssen hochklappbare Frontscheiben gegen Zufallen gesichert werden können.
  3. Bedienungstheken für Lebensmittel müssen unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte gestaltet sein. Dies gilt insbesondere für die Abmessungen und Anordnungen von Auslage, Arbeitsplatte, obere Ablage und Frontscheibe im Hinblick auf den Greifraum und das Vorbeugen des Oberkörpers beim Greifen.
    Empfehlungen für Abmessungen und Anordnungen siehe Broschüre GS 6 "Arbeiten an Bedienungstheken" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
  4. Für die Handhabung der Waren in der Auslage sollten geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stehen.
    Geeignete Arbeitsmittel sind z.B. ausreichend lang bemessene Gabeln oder Zangen, die es ermöglichen, dass die ausgelegte Ware leicht erreicht und gehandhabt werden kann.
  5. In Bedienungstheken für Lebensmittel sollten die Waren, die schwer sind oder häufig gehandhabt werden, im günstigsten Greifraum der Versicherten gelagert werden.
    Günstig ist der Greifraum, bei dem die Versicherten den Oberkörper nicht mehr als 30° vorbeugen müssen.
  6. Das Ein- und Ausräumen größerer Warenmengen in Bedienungstheken für Lebensmittel sollte von der Frontseite her erfolgen.
    Dies sollte außerhalb der Verkaufszeiten erfolgen, um hinsichtlich der Lebensmittelhygiene eine Einwirkung auf die unverpackten Lebensmittel durch Kunden zu verhindern.

3.5.3.2 Kassentische

Für Kassentische gelten folgende Anforderungen:

  1. Bei der Auswahl eines geeigneten Kassentisches sollten die Kriterien Warenhandhabung, Dauer der Tätigkeit und die Größe des Kassierbereiches beachtet werden.
    Es empfiehlt sich, bei der Auswahl eines geeigneten Kassentisches die Analysemethode zur Bestimmung der empfohlenen Hauptarbeitshaltung nach DIN EN ISO 14.738 "Sicherheit von Maschinen; Anthropometrische Anforderungen an die Gestaltung von - Maschinenarbeitsplätzen" zu berücksichtigen. Diese Methode ist z.B. in den Veröffentlichungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Kassenarbeitsplätzen" (LV 20) und in der BG-Information "Sitz-Kassenarbeitsplätze" (BGI 532) erläutert.
  2. Kassentische müssen unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte gestaltet sein, dabei sollten auch hygienische Aspekte beachtet werden.
    Die Gestaltung von Kassentischen in Ausgangszonen von Selbstbedienungsverkaufsstellen in ergonomischer Hinsicht ist in der LASI-Veröffentlichung LV20 beschrieben.
  3. Im Bereich der Zugänge von Kassentischen dürfen keine Bordbretter, Schwellen und sonstige Erhöhungen über der Fußbodenoberfläche des Kassentisches vorhanden sein. Dies gilt nicht für leicht nach oben zu den Außenseiten hin verlaufende Schrägen mit einer Höhe von maximal 30 mm, die ungewolltes Herausrollen des Kassentischstuhles über die Podestkante verhindern.
    Siehe auch Merkblätter "Sitz-Kassenarbeitsplätze" (M 86) und "Steh-Kassenarbeitsplätze" (M 87).
  4. Die Auflaufstellen und Einzugstellen an Rollen und Kettenrädern der Bandförderer von Kassentischen müssen gesichert sein.
    Siehe auch Maschinenverordnung und Merkblätter "Sitz-Kassenarbeitsplätze" (M 86) und "Steh-Kassenarbeitsplätze" (M 87).
  5. Elektrische Leitungen in Kassentischen müssen so verlegt sein, dass sie keine Stolperstellen bilden.
  6. Kanten und Ecken müssen abgerundet, Blechkanten entgratet sein.
    Siehe auch DIN 31.001 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder.
  7. Zugänge zu Kassentischen müssen den Anforderungen nach Abschnitt 3.2.3.4 entsprechen.

3.5.3.3 Vorführeinrichtungen für Fußbodenbelagrollen

Folgende Anforderungen gelten bei Vorführeinrichtungen für Fußbodenbelagrollen:

  1. Kurbeln von Aufrolleinrichtungen müssen gegen Rückschlagen gesichert sein.
  2. Die Stangen der Vorführmaschinen für die Aufnahme der Fußbodenbelagrollen müssen ausreichend tragfähig und sicher mit den Tragketten verbunden sein.
  3. Der Antrieb von Tragketten muss so beschaffen sein, dass unbeabsichtigte Bewegungen der Tragketten auch bei ungünstigster Lastverteilung verhindert werden.
  4. Die Auflaufstellen der Antriebsketten und Tragketten müssen bis zu einer Höhe von 2,50 m verkleidet sein; oberhalb von 2,50 m sollten sie verdeckt sein.
  5. Die Bewegung der eingehängten Fußbodenbelagrollen muss beim Loslassen der Stellteile von Befehlseinrichtungen (Taster) zum Stillstand kommen. Die Stellteile sollten so angeordnet sein, dass die eingehängten Fußbodenbelagrollen von der zugänglichen Seite her vom Bedienungsstandort aus übersehen werden können.
  6. Fußbodenbelagrollen in Vorführeinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Abwickeln gesichert werden.
    Siehe auch § 7 der Betriebssicherheitsverordnung.
    Geeignet als Sicherung sind z.B. Nadeln und Bänder.

3.5.3.4 Warenpräsentation

Lager und Stapel sind so zu errichten, zu erhalten und abzutragen oder abzubauen, dass Versicherte durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände oder durch ausfließende Stoffe nicht gefährdet werden. Das Verhältnis der Höhe zur Schmalseite der Grundfläche von Stapeln sollte nicht größer als 6 : 1 sein.

Siehe auch BG-Information "Betriebliches Transportieren und Lagern" (BGI 869).

Schwere Gegenstände, die im Verhältnis zu ihrer Grundfläche hoch sind, müssen liegend aufbewahrt oder gegen Umfallen gesichert werden.

Solche Gegenstände sind z.B. Paletten, Fußbodenbelagrollen, Gasflaschen, Ladebleche, Spanplatten.

3.5.4 Geeignete Aufstellung

Die eingesetzten Arbeitsmittel sollten so aufgestellt bzw. angeordnet sein, dass

3.5.5 Elektrische Geräte und Anlagen

3.5.5.1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen, insbesondere Schutz gegen direktes und indirektes Berühren bieten.

Siehe Abschnitt 2.18 des Anhanges 1 zur Betriebssicherheitsverordnung.

Siehe auch § 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und (BGV A3) und Abschnitt 1.4 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.

Diese gelten z.B. als beachtet, wenn den Normen

entsprochen ist.

3.5.5.2 Elektrische Betriebsmittel, wie Schalter, Steckdosen oder Leuchten, sollten, wenn die Gefahr der mechanischen Beschädigung durch Anfahren oder Anstoßen besteht,

3.5.5.3 Entsprechend der Schutzart der elektrischen Betriebsmittel sollten geeignete Reinigungsverfahren festgelegt werden.

Erfahrungsgemäß ungeeignet ist der Einsatz von Hochdruckreinigern.

Bei der Reinigung von Maschinen und Geräten ist die entsprechende Betriebsanleitung zu beachten.

3.5.6 Aufzugsanlagen

Für Aufzugsanlagen gelten folgende Anforderungen:

  1. Zugänge zu den Aufzügen dürfen nicht zugestellt werden.
    Siehe Abschnitt 1.8 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
  2. Stauräume vor den Zugängen der Lastenaufzüge sollten gekennzeichnet und frei gehalten sein.
    Hinweis: In der Praxis hat sich eine 3 bis 4fache Fahrkorbfläche als ausreichender Stauraum erwiesen.
  3. Im Triebwerksraum des Aufzuges sollten keine Waren oder anderen Gegenstände gelagert werden.
  4. Der Verkehrsweg zum Triebwerksraum muss sicher und ungehindert begangen werden können.
  5. Der Aufzugsmaschinenraum muss vor unbefugten Zugang geschützt sein.
  6. Die mit der Aufzugsanlage beförderten Lasten müssen so gesichert sein, dass eine Gefährdung mitfahrender Personen und eine Beschädigung der Anlage vermieden sind.
    Siehe Abschnitt 3.2.2 des Anhanges 1 zur Betriebssicherheitsverordnung.
  7. Es ist sicherzustellen, dass auf Notrufe aus dem Fahrkorb des Aufzuges in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.
    Siehe § 12 Abs. 4 der Betriebssicherheitsverordnung.
    Dies kann durch eingewiesene betriebliche Aufzugswärter oder durch einen externen Dienstleister geschehen, die jederzeit leicht und schnell erreichbar sind, solange die Aufzugsanlage zur Benutzung bereitsteht.
  8. Bei Lastenaufzügen ohne Fahrkorbtür müssen die Aufzugsschachtwände glatt und ohne Beschädigungen sein.
    Siehe Abschnitt 3.2.4 des Anhanges 1 zur Betriebssicherheitsverordnung.
  9. Im Lastenaufzug ohne Fahrkorbtüren sollte der Fahrkorb im Bereich des Zugangs 0,1 m breit auf dem Fußboden und an den Seitenwänden als Schutzzone deutlich durch gelbschwarze Streifen markiert sein.
    Siehe § 2 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Aufzüge TRa 200 "Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Güteraufzüge".

3.5.7 Leergutannahme

3.5.7.1 Die Wartung und Beseitigung von Störungen an Leergutautomaten darf auf Grund der mechanischen Gefahren und Laserstrahlen nur durch Fachpersonal erfolgen.

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) und Abschnitt 2.1 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.

Siehe auch Betriebsanleitung des Automatenherstellers.

3.5.7.2 Bei Annahme von Lehrgut durch das Kassenpersonal sollte außerhalb des Kassentisches ausreichender Stauraum für das Leergut vorhanden sein.

3.5.7.3 Die Annahme von Leergut in Kästen sollte auf ergonomischer Höhe für die Annahme und das Abstellen erfolgen.

Eine Tischhöhe zwischen 60 cm und 80 cm ist zu empfehlen.

Siehe auch BG-Information "Mensch und Arbeitsplatz" (BGI 523).

3.5.7.4 Rollenbänder sollten einen Wartungsgang zum gefahrlosen Beheben von Störungen aufweisen.

3.6 Anlieferung

3.6.1 Warenannahme

3.6.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Rückwärtsfahren von Lkw geeignete Einweiser oder Warneinrichtungen zur Verfügung stehen.

Siehe auch BG-Information "Betriebliches Transportieren und Lagern" (BGI 869)

3.6.1.2 Für Ladebrücken gelten folgende Anforderungen:

  1. Die nutzbare Breite von Ladebrücken sollte mindestens 1,25 m betragen. Abweichend hiervon darf die Mindestbreite von 1,25 m unterschritten werden, wenn bestehende bauliche Einrichtungen dies dringend erfordern. Hierbei muss die nutzbare i Breite jedoch mindestens 1,00 m betragen.
    Siehe auch Abschnitt 4.3 der BG-Regel "Ladebrücken und fahrbare Rampen" (BGR 233) und Merkblatt "Ladebrücken" (M 74).
  2. Ladebrücken und fahrbare Rampen müssen so eingerichtet sein, dass sie gegen Verrutschen, unbeabsichtigtes Verfahren, Herabschlagen und unbeabsichtigtes Absinken gesichert sind.
  3. Kraftbetriebene Ladebrücken müssen so eingerichtet sein, dass sie sicher benutzt werden können.
    Siehe auch BG-Regel "Ladebrücken und fahrbare Rampen" (BGR 233) und Merkblatt "Ladebrücken" (M 74).

3.6.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte nicht durch Abgase von Fahrzeugen gefährdet werden.

Siehe § 11 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung.

3.6.2 Transport

3.6.2.1 Für handbewegte Transportwagen gelten folgende Anforderungen:

  1. Griffe und Deichseln zum Führen handbewegter Transportwagen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass Hand- und Fußverletzungen vermieden sind.
  2. Handbewegte Transportwagen mit sichtbehinderten Aufbauten müssen gefahrlos gezogen werden können.
    Handbewegte Transportwagen sind z.B. Handwagen, Rollcontainer, Gitterboxwagen.
  3. In Verkaufsstellen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen handbewegte Transportwagen ohne Feststellvorrichtung gegen unbeabsichtigtes Verrollen gesichert werden können, wenn durch das Verrollen der Transportwagen Gefahren hervorgerufen werden können.
    Unbeabsichtigtes Verrollen der Handwagen kann Gefahren hervorrufen, wenn die Handwagen z.B. in Aufzügen befördert oder auf geneigten Rampen abgestellt werden.
  4. Zum Transport von sperrigen und schweren Lasten sollten geeignete Transportmittel bereitgestellt und verwendet werden.
  5. Handbewegte Transportwagen sollten nur so hoch beladen werden, dass das Ladegut nicht die Sicht beim Transport . behindert. Wagen, die so hoch beladen sind, dass die Sicht behindert ist, oder sichtbehindernde Aufbauten haben, dürfen nur gezogen werden.
  6. Schadhafte Rollbehälter müssen der Benutzung entzogen werden.
    Empfohlen wird eine Kennzeichnung der schadhaften Rollbehälter, z.B. durch farbige Klebestreifen.
    Siehe auch Merkblatt "Umgang mit Rollbehältern" (M 64).

3.7 Lager

3.7.1 Lagereinrichtungen und Regale

3.7.1.1 Die Standsicherheit von Regalen muss in jedem Betriebszustand gegeben sein. Hierbei sind neben der zulässigen Nutzlast auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern zu berücksichtigen.

Besondere Sicherungen sind z.B. Aushängesicherungen, Anfahrschutz.

Siehe auch BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234).

3.7.1.2 Nicht für die Be- und Entladung vorgesehene Seiten von Regalen müssen gegen Herabfallen von Lagergut gesichert sein. Die Dimensionierung der Sicherungen muss den Abmessungen und Lasten des Lagergutes entsprechen.

Siehe auch BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234).

3.7.2 Schneidewerkzeuge

Zum Aufschneiden von Verpackungen sollten geeignete Schneidewerkzeuge benutzt werden.

Geeignete Schneidewerkzeuge sind z.B.

3.8 Kühlräume

3.8.1 Notrufeinrichtung

In ortsfesten begehbaren Kühlraum mit Temperaturen unter -10 °C und einer Grundfläche über 20 m2 sollte eine von der allgemeinen Stromversorgung unabhängigen und erkennbaren Notrufeinrichtung vorhanden sein.

3.8.2 Notbeleuchtung

In dem ortsfesten begehbaren Kühlraum mit einer Grundfläche von mehr als 10 m2 sollte eine von der Hauptbeleuchtung unabhängige Notbeleuchtung oder eine Markierung aus lang nachleuchtendem Material installiert wird, die das Auffinden des Ausganges auch bei abgeschalteter Hauptbeleuchtung ermöglicht.

3.8.3 Kleidung

Versicherte, die in Kühlräumen beschäftigt sind, müssen eine Kleidung tragen, die einen ausreichenden Kälteschutz bietet. Der Unternehmer hat die geeignete Kälteschutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

Siehe §§ 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV a 1).

Die Kleidung ist entsprechend den Temperaturen, den Verweilzeiten und der Beschäftigungsart auszuwählen.

Siehe auch DIN 33.403 "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung".

Bei Temperaturen höher als -5 °C kann die normale Arbeitskleidung mit warmer Unterwäsche ausreichend sein.

Bei tieferen Temperaturen ist eine Kälteschutzkleidung auch für Gesicht, Hände und Füße erforderlich.

Für kurze Aufenthalte in Kühlräumen mit Temperaturen von tiefer als - 5 °C kann von einer besonderen Kälteschutzkleidung, insbesondere für Gesicht und Füße, abgesehen werden.

Die Kälteschutzkleidung ist vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen und in der Nähe des Einsatzortes aufzubewahren.

3.9 Verkaufsstände im Freien

An Verkaufsständen im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen, dürfen Versicherte nur dann beschäftigt werden, wenn sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.

Werden die Versicherten auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Versicherten nicht schädlichen Wirkungen von außen, z.B. Gasen, Dämpfen, Staub, ausgesetzt sind.

Siehe auch Abschnitt 5.1 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.

3.10 Organisation

3.10.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation

Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind.

Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.

Der Unternehmer hat das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.

Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.10.2 Unterweisung

3.10.2.1 Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

Siehe § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.10.2.2 Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.

Siehe § 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.10.3 Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und den Versicherten bekannt zu machen, sofern besondere Gefährdungen auftreten oder bestimmte Unfallverhütungsvorschriften oder staatliche Arbeitsschutzvorschriften dies fordern.

Siehe § 9 der Betriebssicherheitsverordnung.

Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen. Die Betriebsanweisung berücksichtigt auch die hierfür erforderlichen Angaben der Betriebsanleitungen des Herstellers, Einführers oder Lieferers technischer Erzeugnisse.

3.10.4 Umgang mit Zahlungsmitteln

3.10.4.1 Der Unternehmer hat die für die Versicherten beim Umgang mit Zahlungsmitteln verbundenen Gefährdungen durch Raubüberfälle zu ermitteln und davon ausgehend zu beurteilen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und diese veranlassen.

Siehe § 5 Arbeitsschutzgesetz und BG-Regel "Umgang mit Zahlungsmitteln in Verkaufsstellen" (BGR 141).

3.10.4.2 Die Versicherten haben die dem Schutz vor Raubüberfällen dienenden Maßnahmen zu unterstützen und dabei für Sicherheit und Gesundheit zu sorgen.

Seihe § 15 Arbeitsschutzgesetz.

Der Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen hat Vorrang vor dem Schutz materieller Werte.

3.10.5 Genuss von berauschenden Mitteln

3.10.5.1 Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Siehe § 15 Arbeitsschutzgesetz und § 15 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.10.5.2 Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.

Siehe § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.10.6 Geeignetes Schuhwerk

Die Versicherten haben während der Arbeit geeignetes Schuhwerk zu tragen.

Siehe auch § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Der Einsatz von geeigneten Schuhen ist besonders erforderlich beim

Geeignetes Schuhwerk ist z.B. der "Serviceschuh", siehe auch Merkblatt "Sichere Schuhe im Einzelhandel" (M 90).

Schuhe ohne Fersenhalt sind kein geeignetes Schuhwerk. Als Fersenhalt eignet sich z.B. ein Fersenriemen oder ein entsprechend ausgebildetes Fußbett.

3.10.7 Persönliche Schutzausrüstungen

3.10.7.1 Allgemeines

Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Siehe § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

An persönlichen Schutzausrüstungen kann z.B. erforderlich sein:

Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

Siehe § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.10.7.2 Hautschutz bei Feuchtarbeit

Bei Feuchtarbeit gelten folgende Anforderungen:

  1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei unvermeidbarer Feuchtarbeit die Exposition des einzelnen Versicherten möglichst gering gehalten werden. Die maximale kontinuierliche Tragedauer sollte vier Stunden nicht % überschreiten.
    Anzustreben ist ein geeigneter Wechsel von Feucht- und Trockenarbeit, wenn bei einem erheblichen Teil der Arbeitszeit d. h. regelmäßig täglich mehr als ca. 1/4 der Schichtdauer (ca. 2 Stunden) mit den Händen Arbeiten im feuchten Milieu ausgeführt werden oder feuchtigkeitsdichte Schutzhandschuhe getragen werden.
    Siehe auch Anhang V Nr. F 2 der Gefahrstoffverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt; Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" sowie die Merkblätter "Hautschutz" (M 100) und "Hautschutz beim Umgang mit Lebensmitteln" (M 101).
  2. Falls zusätzlich zur Feuchtarbeit Kontakt zu hautschädigenden Stoffen und Zubereitungen nach der Gefahrstoffverordnung besteht, hat der Unternehmer zu prüfen, ob solche mit einem geringeren hautschädigenden Potential eingesetzt werden können. Ist dem Unternehmer die Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen zumutbar, sollte er nur diese verwenden.
    Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor persönlichen Schutzausrüstungen. Zur Vermeidung von Feuchtarbeit sind alle technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu nutzen.
    Unvermeidbare Feuchtarbeit sind soweit wie möglich auf mehrere Versicherte verteilen, um für den Einzelnen die Exposition zu verringern. Anzustreben ist ein Wechsel von Feucht- und Trockenarbeit, wobei der Anteil der Feuchtarbeit auf die nach dem Stand der Technik notwendige Mindestzeit begrenzt werden soll.
  3. Der Unternehmer hat Hautschutzpläne zu erstellen, wenn mit besonderen Hautbelastungen zu rechnen ist. In der Nähe der Arbeitsplätze, z.B. am Handwaschplatz, ist an gut sichtbarer Stelle ein tätigkeitsbezogener Hautschutzplan auszuhängen. In ihm sind in übersichtlicher und leicht verständlicher Form die erforderlichen Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen den hautgefährdenden Tätigkeiten zuzuordnen.
    Siehe Abschnitt 9 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt; Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen".
    Schutzmaßnahmen sind am wirkungsvollsten, solange die Haut noch gesund ist. Siehe hierzu die Merkblätter "Hautschutz" (M 100), "Hautschutz beim Umgang mit Lebensmitteln" (M 101) und "Blumen und Pflanzen" (M 57).

3.10.7.3 Hautschutz bei Kältearbeiten

Ist beim Befüllen von Tiefkühltruhen und Tiefkühlräumen mit Gesundheitsgefährdungen an den Händen zu rechnen, hat der Unternehmer Kälteschutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen.

Siehe § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Die mögliche Entstehung von Gesundheitsschäden hängt von der Dauer des Kontaktes mit dem Gefriergut und seiner Oberflächentemperatur ab. Da individuelle Besonderheiten, unterschiedliche Reaktionsweisen zur Folge haben können, wird beim Umgang mit Gefriergut das Tragen von Schutzhandschuhen empfohlen.

3.10.7.4 Hautschutz bei sensibilisierenden, reizenden Stoffen und biologischen Belastungen

Ist bei Arbeiten mit

zu rechnen, hat der Unternehmer geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen.

Siehe § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und § 11 der Biostoffverordnung.

Allergene Stoffe können z.B. Eiweißstoffe, Gewürze und Blumen sein. Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe".

Reizende Stoffe können z.B. Reinigungsmittel, Säuren oder Laugen sein.

Biologische Gefährdungen können z.B. bei der Abfallentsorgung auftreten.

3.10.7.5 Hautschutz bei mechanischen Gefährdungen

Ist bei Arbeiten mit scharfkantigen, splitternden oder ähnlichen Arbeitsmitteln eine Verletzungsgefahr zu erwarten, hat der Unternehmer geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen.

Siehe § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Eine Verletzungsgefahr besteht z.B. bei Ausbeinarbeiten, Einsammeln von Glasscherben und Transport von Rollcontainern in schmalen Gängen.

3.10.8 Entsorgung von Abfällen

Siehe Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie §§ 2 und 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.10.8.1 Verpackungen

Draht-, Kunststoff- und Bandeisenverschnürungen, Kunststoff-Folien sowie Nägel sind nach dem Öffnen von Kisten und anderen Verpackungen unverzüglich zu entfernen und in Behältern zu sammeln.

3.10.8.2 Glasscherben

Glasscherben und gebrochene Messerklingen sind unverzüglich zu entfernen und in gesonderten Behältern zu sammeln.

3.10.8.3 Verbrauchte Leuchtstofflampen

Verbrauchte Leuchtstofflampen sind bis zur Entsorgung bruchsicher zu lagern.

3.10.8.4 Gleitfördernde Stoffe

Gleitfördernde Stoffe, wie Gemüsereste, Obst, Flüssigkeiten, Fett, Öl, die auf den Fußboden gelangt sind, sind unverzüglich zu beseitigen.

3.10.8.5 Sammelbehältern für Lebensmittelabfälle

Sammelbehältern für Lebensmittelabfälle, die bis zur Entsorgung zwischengelagert werden müssen, sind im Freien oder in geeigneten Räumen aufzustellen, so dass von ihnen keine Gesundheitsgefährdungen ausgehen können.

Siehe auch Biostoffverordnung.

Im Freien sind Sammelbehälter für Lebensmittelabfälle und Speisereste möglichst in Schattenbereichen aufzustellen, jedoch nicht im unmittelbaren Bereich von Öffnungen zu Räumen.

Sammelbehälter für Speisereste und Lebensmittelabfälle sollten nach der Entleerung gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.

3.10.9 Gefahrstoffe

3.10.9.1 Der Unternehmer hat zu prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko, als die von ihm in Aussicht genommenen, erhältlich sind.

Siehe § 7 der Gefahrstoffverordnung.

3.10.9.2 Auf der Grundlage der Gefährdungsermittlung und der Sicherheitsdatenblätter hat der Unternehmer eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die l mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 14 GefStoffV".

3.10.9.3 Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten Gefahrstoffe, mit denen im Betrieb umgegangen wird, zu führen.

Siehe § 7 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung.

Das Gefahrstoffverzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

Die Angaben können schriftlich dokumentiert oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 222 "Gefahrstoffkataster".

3.10.9.4 Gefahrstoffe dürfen nur in geeigneten und gekennzeichneten Behältern und ordnungsgemäß aufbewahrt werden.

Siehe § 8 Abs. 6 der Gefahrstoffverordnung.

3.10.9.5 Für gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten dürfen keine Trinkgefäße, Getränkeflaschen oder Gefäße benutzt werden, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genussmitteln bestimmt sind; dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen verwechselt werden können.

Siehe § 8 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung.

3.10.9.6 Vorsorgeuntersuchungen

Der Unternehmer hat für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen.

Siehe § 15 der Gefahrstoffverordnung.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören dazu insbesondere

  1. die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen,
  2. die Aufklärung und Beratung der Versicherten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können,
  3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten,
  4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung,
  5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse.

3.10.10 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Montage-, Änderungs- sowie Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder von unterwiesenen Versicherten unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden.

3.10.11 Anbringen von Dekorationen, Werbetafeln

3.10.11.1 An Leuchten oder nicht tragfähigen abgehängten Decken dürfen keine Dekorationen, Werbetafeln oder Waren angehängt werden.

Siehe auch Abschnitt 3.5 der DIN VDE 0105 Teil 1 "Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen".

3.10.11.2 Durch Dekoration und Werbetafeln dürfen keine Hinweiszeichen, z.B. Rettungswege, Erste Hilfe und Brandschutz, verdeckt werden.

Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.

3.10.11.3 Preisschilder, die öfter gewechselt werden, müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.

Siehe auch Abschnitt 1.8 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.

Dies gilt insbesondere bei Preisschildern in Getränkemärkten.

3.10.11.4 Spitze Gegenstände, z.B. Stecknadeln, Nägel, dürfen nicht in den Mund genommen werden.

Empfohlen wird die Verwendung von Nadelkissen.

3.10.12 Erste Hilfe

3.10.12.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

Siehe § 24 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.10.12.2 Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse, wie Ausdehnung und Struktur des Betriebes, durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

Siehe § 25 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.10.12.3 Erste-Hilfe-Material muss jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.

Siehe § 25 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

In Abhängigkeit von der Betriebsart und der Betriebsgröße muss mindestens ein "Kleiner Verbandkasten" nach DIN 13.157 bzw. ein oder mehrere "Großer Verbandkasten" nach DIN 13.169 vorhanden sein.

Siehe auch BG-Information "Erste-Hilfe-Material" (BGI 512).

3.10.12.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

  1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten: ein Ersthelfer,
  2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten: 5 % der Versicherten.

Siehe § 26 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Die Ausbildung erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang. Die Kursgebühr für die Ausbildung zum Ersthelfer übernimmt die Berufsgenossenschaft; siehe auch BG-Information "Erste Hilfe" (B 18).

3.10.12.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in angemessenen Zeiträumen fortgebildet werden.

Siehe § 26 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training. Es enthält die Herz-Lungen-Wiederbelebung in der 1- und 2-Helfer-Methode. Die Fortbildung erfolgt in angemessenem Zeitraum, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach einer vorausgegangenen Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang oder -Training durchgeführt und abgeschlossen wird.

3.10.12.6 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

Siehe § 24 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Die Aufzeichnungen können z.B. in einem Verbandbuch, in einer Kartei oder im Wege der automatischen Datenverarbeitung erfolgen.

3.11 Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass prüfbedürftige Einrichtungen vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen geprüft werden.

Siehe hierzu BG-Information "Prüfungsbedingte Einrichtungen in Einzelhandelsbetrieben" (B 6).

4 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Oktober 1999, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

.

Vorschriften und Regeln Anhang

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln, andere Schriften und Medien zusammengestellt; siehe auch Vorbemerkung.

1. Gesetze, Verordnungen

(Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag GmbH, Luxemburger Straße 449, 50.939 Köln)

Arbeitsschutzgesetz ( ArbschG),

Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG),

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG),

Bauproduktengesetz ( BPG),

Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV),

Landesbauordnung,

Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV),

Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung 9. GPSGV),

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere
TRGS 222 "Gefahrstoffkataster",
TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt; Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen",
TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe",
TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 14 GefStoffV",

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV), Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR), insbesondere
ASR 5 "Lüftung",
ASR 6 "Raumtemperaturen",
ASR 8/4 "Lichtdurchlässige Wände",
ASR 10/5 "Glastüren, Türen mit Glaseinsatz",
ASR 17 "Verkehrswege",

Geschäftshausverordnung bzw. Verkaufsstättenverordnung,

Technische Regeln Druckgase (TRG), insbesondere
TRG 300 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter, Druckgaspackungen".

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

(Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag GmbH, Luxemburger Straße 449, 50.939 Köln)

3. Normen

(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10.787 Berlin, bzw. VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33 10.625 Berlin)

DIN EN 131 Leitern,
DIN EN 1398 Ladebrücken,
DIN EN 294 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen,
DIN EN 349 Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen,
DIN 4569 Tritte; Begriffe, Funktionsmaße, Anforderungen, Prüfung,
DIN 31.001 Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse,
DIN VDE 0105-1 Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen.

4. Veröffentlichungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

http://lasi.osha.de/de/gfx/publications/publications.php

Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten (LV 9),

Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Kassenarbeitsplätzen (LV 20),

Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben von Lasten (LV 29),

Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung (LV 40).

5. CD-ROM

(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, Postfach 12 08, 53.002 Bonn)

___________

*) BMA-Registrierung: Az: IIIb1 - 39.601-2/481 / Notif.-Nr.: 1999/67/D

ENDE

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