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3.3.3 Abfallbehälter
Abfallbehälter für leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe müssen aus nicht brennbarem Material in stabiler Ausführung bestehen und eventuelle Entstehungsbrände auf den Behälter begrenzen.
Dies wird z.B. durch selbstlöschende Behälter oder solche mit selbsttätig- und dichtschließendem Deckel erreicht.
Selbstentzündliche Stoffe sind z.B. öl- oder fetthaltige Lappen.
3.3.4 Flucht- und Rettungsplan
3.3.4.1 Der Unternehmer " hat nach einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage und Ausdehnung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.
Siehe § Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung.
Der Flucht- und Rettungsplan regelt den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz von Personen und Mitteln und berücksichtigt gegebenenfalls auch zusätzliche Gefahren, die von den Lösch- und Rettungsmannschaften, z.B. bei der Bekämpfung von Bränden, Freiwerden von Gefahrstoffen, beachtet werden müssen.
Der Umfang des Flucht- und Rettungsplanes orientiert sich an den baulichen und betrieblichen Verhältnissen.
Die Übungen sollten möglichst jährlich durchgeführt werden.
Es empfiehlt sich, für das Verhalten bei Überfällen und ähnlichen Notfällen entsprechende Regelungen zu treffen.
Siehe auch BG-Regel "Umgang mit Zahlungsmitteln in Verkaufsstellen" (BGR 141).
3.3.4.2 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Versicherten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.
Siehe § Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung.
3.4 Lärmschutz
3.4.1 Allgemeines
In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens 85 dB (A) betragen; soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A) überschritten werden.
Siehe Abschnitt 3.7 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Als Lärmminderungsmaßnahmen kommen z.B. schallschluckende Raumauskleidungen, Lärmminderungen an schallintensiven Maschinen, Verwendung von Transporteinrichtungen mit lärmmindernder Bereifung, räumliche Trennung lärmintensiver Arbeiten in Betracht.
3.4.2 Beurteilungspegel am Arbeitsplatz
Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen sollte auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens betragen:
3.4.3 Einkaufswagensammelstellen
Einkaufswagensammelstellen sollten lärmbedingt nicht unmittelbar neben Kassenarbeitsplätzen angelegt werden.
Eine wirksame Lärmminderungsmaßnahme ist z.B. die Beschichtung der Einkaufswagen mit Kunststoff.
3.5 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel
3.5.1 Allgemeines
3.5.2 Arbeitsmittel und Geräte
3.5.2.1 Tische und Schränke dürfen keine scharfen Kanten aufweisen. Schubladen und Auszüge dürfen nicht unbeabsichtigt herausfallen können. Bei herausgezogenen Schubladen muss die Standsicherheit von Tischen und Schränken erhalten bleiben.
3.5.2.2 Arbeitstische bzw. -flächen müssen unter Berücksichtigung der Körpermaße der Versicherten ergonomisch gestaltet sein.
Ergonomisch günstige Tischhöhen liegen in Abhängigkeit von der Körpergröße in einem Bereich zwischen 85 bis 110 cm.
Es wird empfohlen, höhenverstellbare Tische einzusetzen.
Erfahrungsgemäß sollte sich die Arbeitsplatte 10 bis 15 cm unterhalb der Ellenbogenhöhe befinden.
3.5.2.3 Messer und Wetzstähle sollten Sicherheitsgriffe aufweisen. Die Mindestklingenbreite der Messer muss auf die vorhandenen persönlichen Schutzausrüstungen abgestimmt sein. Dabei sind die Angaben der Hersteller der Stechschutzschürzen und Stechschutzhandschuhe zu beachten und die Mindestklingenbreiten entsprechend festzulegen.
Für viele Stechschutzschürzen neueren Baujahrs ist eine Breite der Klinge von mindestens 8 mm (gemessen 20 mm hinter der Spitze) erforderlich.
Geeignete Ablegeeinrichtungen sind z.B. magnetische Messerleisten, Haltebügel, Messertaschen.
3.5.2.4 S-Haken für Fleisch dürfen an einem Ende eine abgerundete Spitze aufweisen. Alle übrigen Haken müssen stumpf sein. Feste Fleischhaken (Hakenleisten) sollten mindestens 2,00 m hoch angebracht oder durch einen besonderen Schutz gesichert sein.
Ein besonderer Schutz wird z.B. durch Abdeckung mit einer Schutzleiste erreicht.
Ausführung der S-Haken siehe auch DIN 5046 "Haken für Fleisch und sonstige Lebensmittel, S-Haken".
3.5.2.5 Zettel- bzw. Bonspießer sollten so beschaffen sein, dass Handverletzungen vermieden werden.
Handverletzungen werden vermieden z.B. durch Bonspießer aus flexiblem Kunststoff, Bonbretter, Klemmleisten, Zettelkästen.
3.5.2.6 Für Messer und Beile sollten am Arbeitsplatz Ablageeinrichtungen vorhanden sein.
Siehe auch BG-Regel "Arbeiten in der Fleischwirtschaft" (BGR 229) und Merkblatt "Werkzeuge für Fleisch und Wurst" (M 16).
Messer, Beile, Sägeblätter, Nadeln, S-Haken mit Spitze und andere spitze oder scharfe Werkzeuge und Gegenstände sollten nicht lose herumliegen. Solange sie nicht benutzt werden, sollten sie an gesicherten Stellen abgelegt und aufbewahrt werden.
3.5.2.7 Schneidunterlagen auf Arbeitstischen sollten gegen Verrutschen gesichert sein und nicht tiefer als die umgebende Fläche des Arbeitstisches angeordnet sein.
3.5.2.8 Messer zum Öffnen von Kartonagen und ähnlichen Verpackungen sollten so beschaffen sein, dass die Gefahr von Schnittverletzungen vermindert ist.
Dies wird z.B. erreicht, wenn die Messer eine selbsttätige Klingensicherung besitzen.
Siehe auch Merkblatt "Kartonmesser" (M 63).
3.5.2.9 Werkzeuge zum Öffnen von Kisten, Draht- und Bandeisenverschnürungen sollten so beschaffen sein, dass Verletzungen durch das Werkzeug oder abspringende Teile der Verschnürung verhindert werden.
3.5.2.10 An Ventilatoren, auch wenn sie in Schränken eingebaut sind, sollten die Flügel, die zu Verletzungen führen können, gegen Berühren ausreichend gesichert sein.
3.5.2.11 Einrichtungen zum Aufhängen von Ware, ausgenommen Fleisch, dürfen keine Enden besitzen, die zu Verletzungen führen können.
Verletzungen an den Einrichtungen zum Aufhängen von Ware, z.B. Lochwandträger, lassen sich vermeiden, wenn die Enden von Haken abgedeckt oder die Einrichtungen als Bügel ausgebildet sind.
3.5.2.12 Für Arbeiten an Verkaufsregalen müssen sichere Aufstiege in ausreichender Zahl und in einer der Höhe des Verkaufsregals angemessenen Größe bereitgestellt und benutzt werden.
Sichere Aufstiege sind z.B. Tritte, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36) in Verbindung mit DIN 4569 "Tritte" entsprechend beschaffen sind oder einstufige standsichere Tritte von maximal 30 cm Höhe.
Flaschenkästen sind, z.B. wegen Bruch- oder Kippgefahr, keine sicheren Aufstiege.
Siehe auch DIN EN 131 "Leitern" sowie Merkblätter "Stehleitern" (M 12) und "Tritte" (M 48).
3.5.3 Verkaufseinrichtungen
3.5.3.1 Verkaufstische und -theken
Für Verkaufstische und -theken gelten folgende Anforderungen:
3.5.3.2 Kassentische
Für Kassentische gelten folgende Anforderungen:
3.5.3.3 Vorführeinrichtungen für Fußbodenbelagrollen
Folgende Anforderungen gelten bei Vorführeinrichtungen für Fußbodenbelagrollen:
3.5.3.4 Warenpräsentation
Lager und Stapel sind so zu errichten, zu erhalten und abzutragen oder abzubauen, dass Versicherte durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände oder durch ausfließende Stoffe nicht gefährdet werden. Das Verhältnis der Höhe zur Schmalseite der Grundfläche von Stapeln sollte nicht größer als 6 : 1 sein.
Siehe auch BG-Information "Betriebliches Transportieren und Lagern" (BGI 869).
Schwere Gegenstände, die im Verhältnis zu ihrer Grundfläche hoch sind, müssen liegend aufbewahrt oder gegen Umfallen gesichert werden.
Solche Gegenstände sind z.B. Paletten, Fußbodenbelagrollen, Gasflaschen, Ladebleche, Spanplatten.
3.5.4 Geeignete Aufstellung
Die eingesetzten Arbeitsmittel sollten so aufgestellt bzw. angeordnet sein, dass
3.5.5 Elektrische Geräte und Anlagen
3.5.5.1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen, insbesondere Schutz gegen direktes und indirektes Berühren bieten.
Siehe Abschnitt 2.18 des Anhanges 1 zur Betriebssicherheitsverordnung.
Siehe auch § 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und (BGV A3) und Abschnitt 1.4 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.
Diese gelten z.B. als beachtet, wenn den Normen
entsprochen ist.
3.5.5.2 Elektrische Betriebsmittel, wie Schalter, Steckdosen oder Leuchten, sollten, wenn die Gefahr der mechanischen Beschädigung durch Anfahren oder Anstoßen besteht,
3.5.5.3 Entsprechend der Schutzart der elektrischen Betriebsmittel sollten geeignete Reinigungsverfahren festgelegt werden.
Erfahrungsgemäß ungeeignet ist der Einsatz von Hochdruckreinigern.
Bei der Reinigung von Maschinen und Geräten ist die entsprechende Betriebsanleitung zu beachten.
3.5.6 Aufzugsanlagen
Für Aufzugsanlagen gelten folgende Anforderungen:
3.5.7 Leergutannahme
3.5.7.1 Die Wartung und Beseitigung von Störungen an Leergutautomaten darf auf Grund der mechanischen Gefahren und Laserstrahlen nur durch Fachpersonal erfolgen.
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) und Abschnitt 2.1 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.
Siehe auch Betriebsanleitung des Automatenherstellers.
3.5.7.2 Bei Annahme von Lehrgut durch das Kassenpersonal sollte außerhalb des Kassentisches ausreichender Stauraum für das Leergut vorhanden sein.
3.5.7.3 Die Annahme von Leergut in Kästen sollte auf ergonomischer Höhe für die Annahme und das Abstellen erfolgen.
Eine Tischhöhe zwischen 60 cm und 80 cm ist zu empfehlen.
Siehe auch BG-Information "Mensch und Arbeitsplatz" (BGI 523).
3.5.7.4 Rollenbänder sollten einen Wartungsgang zum gefahrlosen Beheben von Störungen aufweisen.
3.6 Anlieferung
3.6.1 Warenannahme
3.6.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Rückwärtsfahren von Lkw geeignete Einweiser oder Warneinrichtungen zur Verfügung stehen.
Siehe auch BG-Information "Betriebliches Transportieren und Lagern" (BGI 869)
3.6.1.2 Für Ladebrücken gelten folgende Anforderungen:
3.6.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte nicht durch Abgase von Fahrzeugen gefährdet werden.
Siehe § 11 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung.
3.6.2 Transport
3.6.2.1 Für handbewegte Transportwagen gelten folgende Anforderungen:
3.7 Lager
3.7.1 Lagereinrichtungen und Regale
3.7.1.1 Die Standsicherheit von Regalen muss in jedem Betriebszustand gegeben sein. Hierbei sind neben der zulässigen Nutzlast auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern zu berücksichtigen.
Besondere Sicherungen sind z.B. Aushängesicherungen, Anfahrschutz.
Siehe auch BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234).
3.7.1.2 Nicht für die Be- und Entladung vorgesehene Seiten von Regalen müssen gegen Herabfallen von Lagergut gesichert sein. Die Dimensionierung der Sicherungen muss den Abmessungen und Lasten des Lagergutes entsprechen.
Siehe auch BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234).
3.7.2 Schneidewerkzeuge
Zum Aufschneiden von Verpackungen sollten geeignete Schneidewerkzeuge benutzt werden.
Geeignete Schneidewerkzeuge sind z.B.
3.8 Kühlräume
3.8.1 Notrufeinrichtung
In ortsfesten begehbaren Kühlraum mit Temperaturen unter -10 °C und einer Grundfläche über 20 m2 sollte eine von der allgemeinen Stromversorgung unabhängigen und erkennbaren Notrufeinrichtung vorhanden sein.
3.8.2 Notbeleuchtung
In dem ortsfesten begehbaren Kühlraum mit einer Grundfläche von mehr als 10 m2 sollte eine von der Hauptbeleuchtung unabhängige Notbeleuchtung oder eine Markierung aus lang nachleuchtendem Material installiert wird, die das Auffinden des Ausganges auch bei abgeschalteter Hauptbeleuchtung ermöglicht.
3.8.3 Kleidung
Versicherte, die in Kühlräumen beschäftigt sind, müssen eine Kleidung tragen, die einen ausreichenden Kälteschutz bietet. Der Unternehmer hat die geeignete Kälteschutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
Siehe §§ 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV a 1).
Die Kleidung ist entsprechend den Temperaturen, den Verweilzeiten und der Beschäftigungsart auszuwählen.
Siehe auch DIN 33.403 "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung".
Bei Temperaturen höher als -5 °C kann die normale Arbeitskleidung mit warmer Unterwäsche ausreichend sein.
Bei tieferen Temperaturen ist eine Kälteschutzkleidung auch für Gesicht, Hände und Füße erforderlich.
Für kurze Aufenthalte in Kühlräumen mit Temperaturen von tiefer als - 5 °C kann von einer besonderen Kälteschutzkleidung, insbesondere für Gesicht und Füße, abgesehen werden.
Die Kälteschutzkleidung ist vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen und in der Nähe des Einsatzortes aufzubewahren.
3.9 Verkaufsstände im Freien
An Verkaufsständen im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen, dürfen Versicherte nur dann beschäftigt werden, wenn sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.
Werden die Versicherten auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Versicherten nicht schädlichen Wirkungen von außen, z.B. Gasen, Dämpfen, Staub, ausgesetzt sind.
Siehe auch Abschnitt 5.1 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.
3.10 Organisation
3.10.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation
Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind.
Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.
Der Unternehmer hat das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.
Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.10.2 Unterweisung
3.10.2.1 Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
Siehe § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.10.2.2 Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.
Siehe § 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.10.3 Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und den Versicherten bekannt zu machen, sofern besondere Gefährdungen auftreten oder bestimmte Unfallverhütungsvorschriften oder staatliche Arbeitsschutzvorschriften dies fordern.
Siehe § 9 der Betriebssicherheitsverordnung.
Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen. Die Betriebsanweisung berücksichtigt auch die hierfür erforderlichen Angaben der Betriebsanleitungen des Herstellers, Einführers oder Lieferers technischer Erzeugnisse.
3.10.4 Umgang mit Zahlungsmitteln
3.10.4.1 Der Unternehmer hat die für die Versicherten beim Umgang mit Zahlungsmitteln verbundenen Gefährdungen durch Raubüberfälle zu ermitteln und davon ausgehend zu beurteilen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und diese veranlassen.
Siehe § 5 Arbeitsschutzgesetz und BG-Regel "Umgang mit Zahlungsmitteln in Verkaufsstellen" (BGR 141).
3.10.4.2 Die Versicherten haben die dem Schutz vor Raubüberfällen dienenden Maßnahmen zu unterstützen und dabei für Sicherheit und Gesundheit zu sorgen.
Seihe § 15 Arbeitsschutzgesetz.
Der Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen hat Vorrang vor dem Schutz materieller Werte.
3.10.5 Genuss von berauschenden Mitteln
3.10.5.1 Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
Siehe § 15 Arbeitsschutzgesetz und § 15 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.10.5.2 Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
Siehe § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.10.6 Geeignetes Schuhwerk
Die Versicherten haben während der Arbeit geeignetes Schuhwerk zu tragen.
Siehe auch § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Der Einsatz von geeigneten Schuhen ist besonders erforderlich beim
Geeignetes Schuhwerk ist z.B. der "Serviceschuh", siehe auch Merkblatt "Sichere Schuhe im Einzelhandel" (M 90).
Schuhe ohne Fersenhalt sind kein geeignetes Schuhwerk. Als Fersenhalt eignet sich z.B. ein Fersenriemen oder ein entsprechend ausgebildetes Fußbett.
3.10.7 Persönliche Schutzausrüstungen
3.10.7.1 Allgemeines
Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
Siehe § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
An persönlichen Schutzausrüstungen kann z.B. erforderlich sein:
Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.
Siehe § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.10.7.2 Hautschutz bei Feuchtarbeit
Bei Feuchtarbeit gelten folgende Anforderungen:
3.10.7.3 Hautschutz bei Kältearbeiten
Ist beim Befüllen von Tiefkühltruhen und Tiefkühlräumen mit Gesundheitsgefährdungen an den Händen zu rechnen, hat der Unternehmer Kälteschutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen.
Siehe § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Die mögliche Entstehung von Gesundheitsschäden hängt von der Dauer des Kontaktes mit dem Gefriergut und seiner Oberflächentemperatur ab. Da individuelle Besonderheiten, unterschiedliche Reaktionsweisen zur Folge haben können, wird beim Umgang mit Gefriergut das Tragen von Schutzhandschuhen empfohlen.
3.10.7.4 Hautschutz bei sensibilisierenden, reizenden Stoffen und biologischen Belastungen
Ist bei Arbeiten mit
zu rechnen, hat der Unternehmer geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen.
Siehe § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und § 11 der Biostoffverordnung.
Allergene Stoffe können z.B. Eiweißstoffe, Gewürze und Blumen sein. Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe".
Reizende Stoffe können z.B. Reinigungsmittel, Säuren oder Laugen sein.
Biologische Gefährdungen können z.B. bei der Abfallentsorgung auftreten.
3.10.7.5 Hautschutz bei mechanischen Gefährdungen
Ist bei Arbeiten mit scharfkantigen, splitternden oder ähnlichen Arbeitsmitteln eine Verletzungsgefahr zu erwarten, hat der Unternehmer geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen.
Siehe § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Eine Verletzungsgefahr besteht z.B. bei Ausbeinarbeiten, Einsammeln von Glasscherben und Transport von Rollcontainern in schmalen Gängen.
3.10.8 Entsorgung von Abfällen
Siehe Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie §§ 2 und 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.10.8.1 Verpackungen
Draht-, Kunststoff- und Bandeisenverschnürungen, Kunststoff-Folien sowie Nägel sind nach dem Öffnen von Kisten und anderen Verpackungen unverzüglich zu entfernen und in Behältern zu sammeln.
3.10.8.2 Glasscherben
Glasscherben und gebrochene Messerklingen sind unverzüglich zu entfernen und in gesonderten Behältern zu sammeln.
3.10.8.3 Verbrauchte Leuchtstofflampen
Verbrauchte Leuchtstofflampen sind bis zur Entsorgung bruchsicher zu lagern.
3.10.8.4 Gleitfördernde Stoffe
Gleitfördernde Stoffe, wie Gemüsereste, Obst, Flüssigkeiten, Fett, Öl, die auf den Fußboden gelangt sind, sind unverzüglich zu beseitigen.
3.10.8.5 Sammelbehältern für Lebensmittelabfälle
Sammelbehältern für Lebensmittelabfälle, die bis zur Entsorgung zwischengelagert werden müssen, sind im Freien oder in geeigneten Räumen aufzustellen, so dass von ihnen keine Gesundheitsgefährdungen ausgehen können.
Siehe auch Biostoffverordnung.
Im Freien sind Sammelbehälter für Lebensmittelabfälle und Speisereste möglichst in Schattenbereichen aufzustellen, jedoch nicht im unmittelbaren Bereich von Öffnungen zu Räumen.
Sammelbehälter für Speisereste und Lebensmittelabfälle sollten nach der Entleerung gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
3.10.9 Gefahrstoffe
3.10.9.1 Der Unternehmer hat zu prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko, als die von ihm in Aussicht genommenen, erhältlich sind.
Siehe § 7 der Gefahrstoffverordnung.
3.10.9.2 Auf der Grundlage der Gefährdungsermittlung und der Sicherheitsdatenblätter hat der Unternehmer eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die l mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.
Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 14 GefStoffV".
3.10.9.3 Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten Gefahrstoffe, mit denen im Betrieb umgegangen wird, zu führen.
Siehe § 7 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung.
Das Gefahrstoffverzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
Die Angaben können schriftlich dokumentiert oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden.
Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 222 "Gefahrstoffkataster".
3.10.9.4 Gefahrstoffe dürfen nur in geeigneten und gekennzeichneten Behältern und ordnungsgemäß aufbewahrt werden.
Siehe § 8 Abs. 6 der Gefahrstoffverordnung.
3.10.9.5 Für gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten dürfen keine Trinkgefäße, Getränkeflaschen oder Gefäße benutzt werden, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genussmitteln bestimmt sind; dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen verwechselt werden können.
Siehe § 8 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung.
3.10.9.6 Vorsorgeuntersuchungen
Der Unternehmer hat für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen.
Siehe § 15 der Gefahrstoffverordnung.
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören dazu insbesondere
3.10.10 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Montage-, Änderungs- sowie Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder von unterwiesenen Versicherten unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden.
3.10.11 Anbringen von Dekorationen, Werbetafeln
3.10.11.1 An Leuchten oder nicht tragfähigen abgehängten Decken dürfen keine Dekorationen, Werbetafeln oder Waren angehängt werden.
Siehe auch Abschnitt 3.5 der DIN VDE 0105 Teil 1 "Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen".
3.10.11.2 Durch Dekoration und Werbetafeln dürfen keine Hinweiszeichen, z.B. Rettungswege, Erste Hilfe und Brandschutz, verdeckt werden.
Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.
3.10.11.3 Preisschilder, die öfter gewechselt werden, müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.
Siehe auch Abschnitt 1.8 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.
Dies gilt insbesondere bei Preisschildern in Getränkemärkten.
3.10.11.4 Spitze Gegenstände, z.B. Stecknadeln, Nägel, dürfen nicht in den Mund genommen werden.
Empfohlen wird die Verwendung von Nadelkissen.
3.10.12 Erste Hilfe
3.10.12.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.
Siehe § 24 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.10.12.2 Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse, wie Ausdehnung und Struktur des Betriebes, durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
Siehe § 25 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.10.12.3 Erste-Hilfe-Material muss jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.
Siehe § 25 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
In Abhängigkeit von der Betriebsart und der Betriebsgröße muss mindestens ein "Kleiner Verbandkasten" nach DIN 13.157 bzw. ein oder mehrere "Großer Verbandkasten" nach DIN 13.169 vorhanden sein.
Siehe auch BG-Information "Erste-Hilfe-Material" (BGI 512).
3.10.12.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
Siehe § 26 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Die Ausbildung erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang. Die Kursgebühr für die Ausbildung zum Ersthelfer übernimmt die Berufsgenossenschaft; siehe auch BG-Information "Erste Hilfe" (B 18).
3.10.12.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in angemessenen Zeiträumen fortgebildet werden.
Siehe § 26 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training. Es enthält die Herz-Lungen-Wiederbelebung in der 1- und 2-Helfer-Methode. Die Fortbildung erfolgt in angemessenem Zeitraum, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach einer vorausgegangenen Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang oder -Training durchgeführt und abgeschlossen wird.
3.10.12.6 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.
Siehe § 24 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Die Aufzeichnungen können z.B. in einem Verbandbuch, in einer Kartei oder im Wege der automatischen Datenverarbeitung erfolgen.
3.11 Prüfungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass prüfbedürftige Einrichtungen vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen geprüft werden.
Siehe hierzu BG-Information "Prüfungsbedingte Einrichtungen in Einzelhandelsbetrieben" (B 6).
4 Zeitpunkt der Anwendung
Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Oktober 1999, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.
Vorschriften und Regeln | Anhang |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln, andere Schriften und Medien zusammengestellt; siehe auch Vorbemerkung.
1. Gesetze, Verordnungen
(Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag GmbH, Luxemburger Straße 449, 50.939 Köln)
Arbeitsschutzgesetz ( ArbschG),
Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG),
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG),
Bauproduktengesetz ( BPG),
Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV),
Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV),
Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung 9. GPSGV),
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere
TRGS 222 "Gefahrstoffkataster",
TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt; Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen",
TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe",
TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 14 GefStoffV",
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV), Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR), insbesondere
ASR 5 "Lüftung",
ASR 6 "Raumtemperaturen",
ASR 8/4 "Lichtdurchlässige Wände",
ASR 10/5 "Glastüren, Türen mit Glaseinsatz",
ASR 17 "Verkehrswege",
Geschäftshausverordnung bzw. Verkaufsstättenverordnung,
Technische Regeln Druckgase (TRG), insbesondere
TRG 300 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter, Druckgaspackungen".
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag GmbH, Luxemburger Straße 449, 50.939 Köln)
3. Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10.787 Berlin, bzw. VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33 10.625 Berlin)
DIN EN 131 | Leitern, |
DIN EN 1398 | Ladebrücken, |
DIN EN 294 | Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen, |
DIN EN 349 | Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen, |
DIN 4569 | Tritte; Begriffe, Funktionsmaße, Anforderungen, Prüfung, |
DIN 31.001 | Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse, |
DIN VDE 0105-1 | Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen. |
4. Veröffentlichungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
http://lasi.osha.de/de/gfx/publications/publications.php
Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten (LV 9),
Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Kassenarbeitsplätzen (LV 20),
Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben von Lasten (LV 29),
Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung (LV 40).
5. CD-ROM
(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, Postfach 12 08, 53.002 Bonn)
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*) BMA-Registrierung: Az: IIIb1 - 39.601-2/481 / Notif.-Nr.: 1999/67/D
ENDE |
(Stand: 21.08.2023)
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