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BGR 202 / DGUV Regel 108-005 - Arbeiten in Verkaufsstellen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/225)
(Ausgabe 10/1999; 09/2006aufgehoben)
siehe auch: aushangpflichtige Regelungen
Vorbemerkung
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. 204 S.37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. 217 S. 18), sind beachtet worden *.
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Neben dieser BG-Regel sind insbesondere die Verkaufsstättenverordnungen sowie die Bauordnungen einzelner Bundesländer zu beachten.
Siehe auch Anhang.
Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Maßnahmen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45.000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf Verkaufsstellen.
1.2 Diese BG-Regel findet auch Anwendung auf ausgelagerte Betriebsteile und Läger, die von der Verkaufsstelle räumlich getrennt sind.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit in Verkaufsstellen
3.1 Allgemeine Maßnahmen
Verkaufsstellen einschließlich der dort verwendeten Arbeitsmittel müssen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nach den geltenden staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Bei Festlegung der Mittel und Maßnahmen zur Erreichung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes wurde die Ausgewogenheit zwischen
berücksichtigt.
Diese Ausgewogenheit gewährleistet ein angemessenes Sicherheitsniveau für das jeweilige mechanische, physikalische, chemische, biologische oder psychische Gefährdungspotential.
Mechanische Gefährdungen sind z.B. Gefahr bringende Bewegungen an Maschinen und Einrichtungen. Physikalische Gefährdungen sind z.B. Lärm, Vibration, Strahlung, Umgang mit heißen Flüssigkeiten.
Chemische Gefährdungen bestehen z.B. beim Umgang mit Gefahrstoffen.
Biologische Gefährdungen bestehen z.B. durch Keime, Viren und Bakterien.
Psychische Gefährdungen können hervorgerufen werden durch Unter- und Überforderung, auch durch Lärm, mangelhafte Beleuchtung und ungünstige Klimaverhältnisse.
Regeln der Technik sind z.B. Technische Regeln für Betriebssicherheit ( TRBS), Berufsgenossenschaftliche Regeln ( BGR), Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR), Technische Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS) und Europäische Normen (EN).
3.2 Bauliche Anlagen
3.2.1 Arbeitsräume
3.2.1.1 Arbeitsräume müssen der Arbeitstättenverordnung entsprechen.
Siehe § 6 Abs. 1 der Arbeitstättenverordnung.
Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Versicherte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen.
Arbeitsplätze im Sinne der Definition liegen nach allgemeiner Auffassung dann vor, wenn sich Versicherte zur Verrichtung ihrer Arbeitsaufgabe in abgrenzbaren Bereichen einer Arbeitstätte entweder mindestens zwei Stunden täglich oder an mindestens 30 Arbeitstagen im Jahr aufhalten müssen; siehe Veröffentlichungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) "Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung (LV 40).
3.2.1.2 Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Versicherten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
Siehe Abschnitt 1.2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Bewährt haben sich folgende Abmessungen:
bei einer Grundfläche von nicht mehr als | 50 m2 mindestens | 2,50 m, |
bei einer Grundfläche von mehr als | 50 m2 mindestens | 2,75 m, |
bei einer Grundfläche von mehr als | 100 m2 mindestens | 3,00 m, |
bei einer Grundfläche von mehr als | 2.000 m2 mindestens | 3,25 m. |
Bei Räumen mit Schrägdecken sollte die lichte Höhe im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an keiner Stelle 2,50 m unterschreiten.
Die vorstehend genannten Maße können bei Verkaufsräumen, Büroräumen und anderen Arbeitsräumen, in denen überwiegend leichte oder sitzende Tätigkeit ausgeübt wird, oder aus zwingenden baulichen Gründen um 0,25 m herabgesetzt werden, wenn hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
3.2.1.3 Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Versicherten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen.
Siehe Abschnitt 1.2 Abs. 3 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Bewährt haben sich folgende Abmessungen:
In Verkaufsstellen für jeden ständig anwesenden Versicherten ein Mindestluftraum von 15 m³; der Mindestluftraum darf durch Betriebseinrichtungen nicht verringert werden.
Halten sich in Arbeitsräumen mit freier (natürlicher) Lüftung neben den ständig anwesenden Versicherten auch andere
Personen nicht nur vorübergehend auf, ist für jede zusätzliche Person ein Mindestluftraum von 10 m³ zu empfehlen.
3.2.1.4 Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Versicherten bei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können. Ist dies nicht möglich, muss den Versicherten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
Siehe Abschnitt 3.1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Zu empfehlen sind eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m2 bei einer Mindestbreite von 1 m für jeden Versicherten an seinem Arbeitsplatz
3.2.1.5 Über die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung hinaus sind die Bauordnungen und Ausführungsbestimmungen der einzelnen Bundesländer zu beachten.
Anforderungen an Sozialräume enthält Abschnitt 4 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
3.2.1.6 Arbeitsräume, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, müssen nach den Anforderungen der Lebensmittelhygiene errichtet sein.
3.2.1.7 Räume und Abstellplätze für Abfälle müssen unter Berücksichtigung
ausreichend bemessen sein und so angeordnet sein, dass der An- und Abtransport von Abfall und Abfallsammelbehältern möglichst gefahrlos erfolgen kann.
Letzteres wird z.B. erreicht, wenn
3.2.1.8 Räume für Abfall müssen gegen andere Räume in feuerbeständiger Bauweise abgetrennt sein.
3.2.1.9 Abfall-Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftbar sein.
In der Regel sind Lüftungsöffnungen mit einem Querschnitt von mindestens 1 % der Grundfläche, bevorzugt als Querlüftung, ausreichend.
Ist durch Lage und Gestaltung des Lagerraumes keine wirksame freie (natürliche) Lüftung gewährleistet, z.B. in Kellerräumen, oder treten Beeinträchtigungen durch Gerüche oder Staub auf, insbesondere für angrenzende Bereiche (Küche), ist eine technische Lüftung erforderlich.
3.2.1.10 Fußböden und Wände in Lagerräumen für Lebensmittelabfälle müssen leicht gereinigt werden können.
Siehe Abschnitt 1.5 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Eine leichte Reinigung kann z.B. erreicht werden durch
Siehe auch BG-Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181).
3.2.2 Fußböden und Fußbodenbeläge
3.2.2.1 Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.
Siehe Abschnitt 1.5 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Als Stolperstellen gelten Fußbodenabsätze mit einer Höhe von mehr als 4 mm.
Arbeitsräume und -bereiche mit Rutschgefahr sind solche, in denen besondere gleitfördernde Stoffe, wie Wasser, Eis, Fett, Öl, Schmierstoffe, anfallen.
Siehe auch BG-Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181).
3.2.2.2 An Arbeitsplätzen müssen die Arbeitsstätten unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit eine ausreichende Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen.
Siehe Abschnitt 1.5 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
3.2.2.3 Ablauföffnungen und Ablaufrinnen müssen in ausreichender Zahl vorhanden und an den Stellen angeordnet sein, an denen der Flüssigkeitsanfall zu erwarten ist.
Siehe auch BG-Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181).
3.2.2.4 Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen müssen tritt- und kippsicher, ausreichend belastbar sowie bodengleich abgedeckt sein. .
Die Oberfläche der Abdeckungen muss rutschhemmend und so gestaltet sein, dass auch größere Flüssigkeitsmengen problemlos , ablaufen können und ein Hochspritzen der Flüssigkeit verhindert ist.
Bei der Auswahl von Rosten oder Abdeckungen sollten auch die Reinigungsbedingungen berücksichtigt werden.
3.2.2.5 Teppiche, Läufer, Fußmatten müssen gegen Aufrollen und Verrutschen gesichert sein.
Siehe Abschnitt 1.5 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Gegen Aufrollen wirken z.B. die feste Verlegung, Verklebung mit dem Untergrund oder die Verlegung im Rahmen.
Gegen Verrutschen wirken z.B. feste Verlegung, rutschhemmende Ausführung der Unterseite der Beläge, rutschhemmende Zwischenlagen.
3.2.3 Verkehrswege
3.2.3.1 Wege für den Gehverkehr
Folgende Anforderungen gelten bei Wege für den Gehverkehr:
Siehe Abschnitt 1.8 Abs. 1 und 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Soweit keine anderen Regelungen bestehen, sollte die Breite der Wege wie folgt bemessen sein (Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege"):
Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) |
Mindestbreite der Wege (m) Baurichtmaß |
bis 5 | 0,875 |
bis 20, | 1,00 |
bis 100 | 1,25 |
bis 250 | 1,75 |
bis 400 | 2,25 |
Bei der Festlegung der Mindestbreite von Rettungswegen muss gegebenenfalls zusätzlich die Anzahl der Kunden berücksichtigt werden.
Die Mindestbreiten reichen nicht aus, wenn in den Gängen Beförderungsmittel eingesetzt werden oder wenn wegen der Abmessungen oder der Schwere der Ware bei deren Handhabung eine unergonomische Körperhaltung eingenommen werden muss. In diesen Fällen sind die Gänge entsprechend breiter vorzusehen.
Siehe auch Abschnitt 4.1.4 der BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234).
3.2.3.2 Wege für Transportmittel
Wege für Transportmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Siehe Abschnitt 1.8 Abs. 3 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Die Breite der Wege für handbewegte Transportmittel richtet sich nach der Breite des Transportmittels oder des Ladegutes, wenn das Ladegut über das Transportmittel hinausragt.
Siehe Abschnitt 1.8 Abs. 4 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Zu der Breite des Transportmittels oder des Ladegutes empfiehlt sich, ein Randzuschlag von 2 x 0,25 m = 0,50 m, in Türöffnungen und anderen Wandöffnungen ein Randzuschlag von 2 x 0,15 m = 0,30 m anzusetzen.
Absätze lassen sich durch Abschrägen vermeiden.
Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".
3.2.3.3 Kennzeichnung der Verkehrswege und Aufzugsvorräume
Soweit die Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Versicherten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.
Siehe Abschnitt 1.8 Abs. 5 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Die Begrenzungen der Verkehrswege in Lagerräumen , sowie der freizuhaltenden Flächen der Aufzugsvorräume sollten gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Verkehrswege durch ihre Art, durch die Betriebseinrichtungen oder durch das Lagergut deutlich erkennbar sind.
3.2.3.4 Zugänge
Folgende Anforderungen gelten für Zugänge:
3.2.4 Treppen
3.2.4.1 Trittflächen
Die Trittflächen der Treppenstufen müssen ausreichend groß, eben, rutschhemmend und tragfähig ausgeführt sein. Die Abstände der Trittflächen (Steigung) sollten gleichmäßig sein und mit dem Schrittmaß übereinstimmen.
Siehe Abschnitt 1.8 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung und Abschnitt 3.1 Nr. 3 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1.2 "Verkehrswege.
Siehe auch BG-Information "Treppen" (BGI 561).
3.2.4.2 Geländer
Die freien Seiten der Treppen, Treppenpodeste und Treppenöffnungen müssen durch Geländer oder Brüstungen gesichert sein. Die Höhe der Geländer oder Brüstungen sollte lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Höhe der Geländer oder Brüstungen mindestens 1,10 m betragen.
Siehe Abschnitt 1.8 Abs. 1 und 2 und Abschnitt 2.1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung sowie Abschnitt 3.2 Nr. 5 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".
Die Anforderung an die Mindestgeländerhöhe (1,00 m) für den gewerblichen Bereich ist weitergehend als die Bestimmungen der meisten Landesbauordnungen (0,90 m).
Siehe auch BG-Information "Treppen" (BGI 561).
3.2.4.3 Handläufe
Treppen mit mehr als vier Stufen sollten mit einem Handlauf ausgerüstet sein.
Siehe Abschnitt 3.2 Nr. 5 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".
Siehe auch BG-Information "Treppen" (BGI 561).
3.2.4.4 Durchgangshöhe
Die lichte Durchgangshöhe innerhalb der nutzbaren Laufbreite von Treppen sollte mindestens 2,00 m betragen.
Siehe Abschnitt 2.4 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".
3.2.5 Fenster, Türen und Tore
3.2.5.1 Handbetätigte Fenster, Türen, Tore
Für handbetätigte Fenster, Türen, Tore gelten folgende Anforderungen:
3.2.5.2 Kraftbetätigte Türen und Tore
Kraftbetätigte Türen und Tore müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie
Siehe Abschnitt 1.7 Abs. 7 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Siehe auch BG-Regel "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR 232) und BG-Information "Sicherer Umgang mit Toren" (BGI 861).
3.2.5.3 Glastüren und Glaswände
Für Glastüren und Glaswände gelten folgende Anforderungen:
3.2.6 Fluchtwege und Notausgänge
3.2.6.1 Fluchtwege und Notausgänge müssen sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten.
Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 1 Buchstabe a) des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
3.2.6.2 Fluchtwege und Notausgänge müssen in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 1 Buchstabe c) des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Hinsichtlich Kennzeichnung siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
3.2.6.3 Fluchtwege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt sein.
Siehe § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung.
Ein Einengen wird vermieden, wenn die nutzbare Laufbreite weder durch abgestellte Gegenstände noch durch aufschlagende Türen verringert wird.
3.2.6.4 Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen
Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig.
Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 2 Buchstabe b) des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
3.2.6.5 Fluchtwege und Notausgänge müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen.
Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 1 Buchstabe b) des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung
Fahrtreppen und Fahrsteige sind im Verlauf von Fluchtwegen nicht geeignet.
3.2.6.6 Fluchtwege müssen mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Versicherten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist.
Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Siehe auch Verkaufsstättenverordnungen der Länder und BG-Regel "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten"
3.2.6.7 Führen Fluchtwege durch Kassenzonen, dürfen die Gänge zwischen den Kassentischen nicht durch fest eingehängte Ketten oder ähnliche Einrichtungen versperrt sein.
Siehe § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung.
3.2.7 Schutz gegen Absturz, Hinunterfallen und Hineinstürzen
3.2.7.1 Allgemeines
Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Versicherten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an Gefahrbereiche grenzen, müssen
Siehe Abschnitt 2.1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
3.2.7.2 Absturzsicherungen
Für Absturzsicherungen gelten folgende Anforderungen:
3.2.7.3 Absturzsicherungen auf Dachflächen
Werden am Rand begehbarer Dachflächen oder auf Vordächern, die nicht durch Geländer oder andere gleichwertige Einrichtungen gegen Abstürzen von Personen gesichert sind, Arbeiten ausgeführt, müssen Anschlageinrichtungen für das Befestigen von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz vorhanden sein.
Siehe auch § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22) und BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198), "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199) sowie die BG-Informationen "Persönliche Schutzausrüstungen" (BGI 515) und "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz" (M 92).
3.2.8 Laderampen
3.2.8.1 Laderampen sind entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der Ladung auszulegen; sie sollten mindestens 0,80 m breit sein.
Siehe Abschnitt 1.10 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
3.2.8.2 Laderampen müssen mindestens einen Abgang aufweisen; lange Laderampen müssen, soweit betriebstechnisch möglich, an jedem Endbereich einen Abgang haben.
Siehe Abschnitt 1.10 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
3.2.8.3 Laderampen müssen einfach und sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie nach Möglichkeit mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz auszurüsten sind; dies gilt insbesondere in Bereichen von Laderampen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind.
Siehe Abschnitt 1.10 Abs. 3 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
3.2.8.4 Können an Laderampen keine Absturzsicherungen angebracht werden, wird empfohlen, die Absturzkante, insbesondere bei Sägezahnrampen, mit einer Gefahrenkennzeichnung durch gelbschwarze Streifen zu kennzeichnen.
3.2.8.5 Laderampenbereiche, an denen Müllpressen, Müllbehälter oder andere Entsorgungseinrichtungen betrieben werden, müssen an den Absturzkanten mit Geländer ausgerüstet sein.
Siehe Abschnitt 2.1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Siehe auch Merkblatt "Müllpressen" (M56).
3.2.9 Beleuchtung
3.2.9.1 Lichtschalter
Lichtschalter sollten leicht zugänglich und in der Nähe der Zu- und Ausgänge angebracht sein.
3.2.9.2 Beleuchtungseinrichtungen
Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen und Verkehrswegen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Versicherten ergeben können. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten.
Siehe Abschnitt 3.4 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Siehe auch BG-Regel "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten
3.2.9.3 Beleuchtungsstärke
Leuchten sollten so angeordnet und ausgewählt sein, dass mindestens die nachfolgend angegebenen Nennbeleuchtungsstärken erreicht werden:
Art des Raumes bzw. der Tätigkeit | Nennbeleuchtungsstärke (Lux) |
Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut | 50 |
Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem Lagergut | 100 |
Lagerräume mit Leseaufgaben | 200 |
Verkaufsräume | 300 |
Kassenarbeitsplätze | 500 |
Siehe Abschnitt 4 Tabelle 7 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung"
3.2.10 Lüftung und Raumtemperatur
3.2.10.1 Raumtemperaturen
Für Raumtemperaturen gelten nach der Arbeitsstättenverordnung folgende Anforderungen:
In Arbeitsräumen sollte die Lufttemperatur mindestens betragen:
Überwiegende Arbeitshaltung | Arbeitsschwere | ||
Leicht | Mittel | Schwer | |
Sitzen | + 20 °C | + 19 °C | |
Stehen und/oder gehen | + 19 °C | + 17 °C | + 12 °C |
Die Mindesttemperaturen sollten während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet sein.
Siehe Abschnitt 3.5 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Aus betriebstechnischen Gründen kann eine Absenkung der Raumtemperatur erforderlich sein z.B. durch die Forderungen des Lebensmittelrechts, gegebenenfalls muss Kälteschutzkleidung bereitgestellt werden.
Üblicherweise reicht als Klassifizierung für die Arbeitsschwere:
Leicht | Bei ruhigem Sitzen mit leichter Hand-/und Armarbeit verbunden mit gelegentlichem Gehen |
Mittel | Bei mittelschwerer Hand-/Arm- oder Beinarbeit im Sitzen oder Gehen |
Schwer | Bei schwerer Hand-/Arm-, Bein und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen |
Siehe Abschnitt 3.5 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
3.2.10.2 Lüftung
Für Lüftung in Arbeitsräumen gelten folgenden Anforderungen:
3.3 Brandschutz
3.3.1 Bauliche Brandschutzanforderungen
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, errichtet, geändert und unterhalten werden, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Bränden vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Personen möglich sind.
Siehe Bauordnungen der Länder
3.3.2 Einrichtungen zur Brandbekämpfung
3.3.2.1 Arbeitsstätten müssen
mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.
Siehe Abschnitt 2.2 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Zur Anzahl der Feuerlöscher siehe auch Merkblatt "Feuerlöscher" (M 35).
3.3.2.2 Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.
Siehe Abschnitt 2.2 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren für die Versicherten auftreten können.
Siehe Abschnitt 2.2 Abs. 3 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
3.3.2.3 In jedem Geschoss sollte mindestens ein Feuerlöscher bereitgestellt werden.
Feuerlöscher sollten zweckmäßig in der Arbeitsstätte verteilt sein. Bei einer größeren Anzahl von Feuerlöschern empfiehlt es sich, mehrere Feuerlöscher zu "Stützpunkten" zusammenzufassen bzw. Großlöschgeräte zur Verfügung zu stellen.
3.3.2.4 Elektrokocher sollten auf feuerbeständiger Unterlage standsicher aufgestellt sein. Die feuerbeständige Unterlage kann entfallen, wenn die Geräte eine feuerfeste untere Abdeckung besitzen und zwischen Geräteboden und Aufstellfläche ein Luftzwischenraum von mindestens 30 mm vorhanden ist.
3.3.2.5 Für Druckgasverpackungen gelten folgende Anforderungen:
weiter . | |
(Stand: 09.12.2022)
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