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4.2 Verkehrswege

4.2.1 Verkehrswege zum Erreichen von Arbeitsplätzen bei Dacharbeiten müssen sicher begehbar sein.

Siehe § 10 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Sicher begehbar sind Verkehrswege, wenn

Gelattete Dachflächen bis zu einer Dachneigung von 75° für Dachziegel- oder Dachsteindeckungen nach Abschnitt 4.1.3 gelten als sicher begehbar.

4.2.2 Aufstiege zu Arbeitsplätzen müssen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein.

Siehe § 10 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.2.3 Werden Laufstege als Verkehrswege verwendet, müssen diese mindestens 0,50 m breit sein.

Siehe § 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.2.4 Abweichend von Abschnitt 4.2.2 dürfen Anlegeleitern als Aufstiege verwendet werden, wenn

Siehe § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Kurzzeitige Bauarbeiten sind z.B. Instandhaltungsarbeiten an Dachflächen, wenn der Arbeitsumfang nicht mehr als 2 Personentage umfasst.

4.2.5 Abweichend von Abschnitt 4.2.2 dürfen Dachdecker -Auflegeleitern als Aufstiege auf der Dachfläche verwendet werden.

Siehe § 4 Betriebssicherheitsverordnung.

4.2.6 Abweichend von den Abschnitten 4.2.2 und 4.2.3 dürfen als Verkehrswege Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten nach DIN 18160-5 verwendet werden.

Siehe § 4 Betriebssicherheitsverordnung.

Siehe auch DIN EN 516.

Absturzsicherungen siehe Abschnitt 4.3.

4.3 Absturzsicherungen

4.3.1 Allgemeines

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet werden, dass die Arbeiten so weit als möglich ohne Absturzgefahren durchgeführt werden können.

Siehe § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22)

Mögliche Einrichtungen zur Verminderung von Absturzgefahren sind in Tabelle 4 zusammengefasst.

Tabelle 4: Absturzsicherungen bei Dacharbeiten

    I II III IV V VI
    Dacharbeiten bei Dachneigung
Ort < 20° 20°< > 20°
< 60 °
> 60°
Tätigkeit Dachrand (Attika) Dachmitte Traufe + Dachfläche Traufe + Dachfläche Ortgang oberer Pultdachabschluss
A Inspektion* 1 1 1/8 1/8 1/8 1/8
B kurzzeitige Dacharbeiten** 8 10 8 8 8 8
C Dacharbeiten 2/3/5 10/11 4/6/11 9/11 2/5/7 2/5
* Inspektionsarbeiten sind Dacharbeiten zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes der Dachfläche#
** Kurzzeitige Dacharbeiten sind solche, bei denen der Gesamtumfang der Dacharbeiten nicht mehr als 2 Personentage umfasst, siehe auch Abschnitt 4.3.5.

1 Absturzsicherungen nach Abschnitt 4.3.7.1 7 Ortgangsicherungssysteme
2 Seitenschutz 8 Anseilsicherung
3 Flachdachsicherungssysteme 9 Arbeitsgerüste
4 Dachschutzwände 10 Absperrungen mindestens 2,00 m vom Rand
5 Fanggerüste/Schutznetze 11 Beim Arbeiten an der Verlegekante und einer Absturzhöhe von
mehr als 5,00 m nach innen Fanggerüste oder Schutznetz
6 Dachfanggerüste

Regelungen für die Verwendung von Schutznetzen siehe Abschnitt 4.3.3, für Öffnungen siehe Abschnitt 4.4.

4.3.2 Seitenschutz

Arbeitsplätze und Verkehrswege, die auf Flächen< 20° Neigung liegen, müssen durch Seitenschutz gegen ein Abstürzen von Personen gesichert sein:

  1. unabhängig von der Absturzhöhe an
  2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an
  3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen,
  4. bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummer 3 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern.
Siehe § 12 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Siehe BG-Information "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGI 807).

Beispiele für Seitenschutz sind in Bild 4 bis Bild 9 dargestellt.

Bild 4: Beispiel für Seitenschutz an der Dachkante mit Gerüstrohren

Bild 5: Beispiel für Seitenschutz an der Dachkante mit Gerüstbrettern

Bild 6: Beispiel für Flachdachsicherungssystem

Bild 7: Beispiel für Seitenschutz am Ortgang

Bild 8: Beispiel für Seitenschutz am Ortgang in Verbindung mit einem Standgerüst

Bild 9 a und 9 b: Beispiel für Seitenschutz am Flachdach in Verbindung mit einem Standgerüst

4.3.3 Fanggerüste, Schutznetze

Kann aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz nach Abschnitt 4.3.2 nicht verwendet werden, müssen an dessen Stelle Fanggerüste oder Schutznetze vorhanden sein. Hierbei darf der Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und Gerüstbelag oder Schutznetz beim Verwenden von

  1. Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten als Fanggerüste nicht mehr als 3,00 m,
  2. allen sonstigen Fanggerüsten nicht mehr als 2,00 m,
  3. Schutznetzen nicht mehr als 6,00 m betragen.
    Siehe § 12 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

    Arbeitstechnische Gründe können z.B. vorliegen, wenn Arbeiten an der Absturzkante durchgeführt werden müssen, die das Anbringen von Seitenschutz nicht ermöglichen.

    Siehe BG-Regel "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179).

4.3.4 Dachfanggerüste, Dachschutzwände

4.3.4.1 Bei Arbeiten auf einer Dachfläche mit einer Neigung > 20° bis< 60° und einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Dachfanggerüste oder Dachschutzwände vorhanden sein (siehe Bild 10 und Bild 11).

Siehe § 8 Abs. 3 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Siehe BG-Information "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGI 807).

Dachschutzwände können im Regelfall nur eingesetzt werden, wenn keine Arbeiten an der Traufe ausgeführt werden müssen, siehe hierzu auch Tabelle 2.

Dachschutzwände sind nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu verwenden.

Bild 10: Dachfanggerüst an geneigter Dachfläche

h1> h + 1,5 - b1 oder h2 + b1> 1,5 und h1> 1,0 (alle Maße in m)

4.3.4.2 Beträgt der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplatz und Auffangeinrichtung bei einer Dachneigung von mehr als 45° bis 60° mehr als 5,00 m, müssen zusätzliche Dachschutzwände zum Auffangen abrutschender Personen vorhanden sein (siehe Bild 11).

Siehe § 8 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Bild 11 a und b: Abstutzsicherung auf geneigter Dachfläche mit Schutzwänden

4.3.4.3 Werden Dachfanggerüste oder Dachschutzwände als Absturzsicherung bzw. Auffangeinrichtungen verwendet, müssen diese Einrichtungen den Arbeitsbereich seitlich um mindestens 1,0 m überragen.

Siehe § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Bild 12: Dachschutzwand


Bild 13: Zulässiger Arbeitsbereich bei Dachschutzwänden

4.3.5 Anseilschutz

Abweichend von Abschnitt 4.3.2 bis 4.3.4 darf Anseilschutz verwendet werden, wenn geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind und kurzzeitige Dacharbeiten ausgeführt werden, bei denen der Gesamtumfang dieser Arbeiten nicht mehr als 2 Personentage umfasst, oder

aus arbeitstechnischen Gründen und baulichen Gegebenheiten nicht verwendet werden können.

Dabei hat der fachlich geeignete Vorgesetzte nach Abschnitt 3.3.1 Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird.

Siehe § 12 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Anschlageinrichtungen können Anschlagpunkte, sogenannte Festpunkte oder Anschlagkonstruktionen sein, an denen das Verbindungsmittel, z.B. Sicherungsseil, befestigt werden kann und dessen Tragfähigkeit für eine Person entweder nach den technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kN oder durch Prüfung - zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung mit 7,5 kN - bei einer Dauer von 5 Minuten - nachgewiesen ist und vor Benutzung auf Beschädigung durch Sichtprüfung kontrolliert wurde.

Anschlageinrichtungen auf geneigten Dachflächen sind z.B. Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517.

Anschlageinrichtungen auf Dachflächen< 20° Neigung sind z.B. Flachdachsicherungspfosten, die entsprechend der Einbauanleitung des Herstellers im Abstand von mindestens 2,50 m von der Absturzkante dauerhaft montiert sind.

Zu den kurzzeitigen Dacharbeiten (nicht mehr als 2-Personentage) zählen z.B.

Zu den kurzzeitigen Dacharbeiten zählen z.B. nicht die Arbeiten im Ortgang- und Traufbereich bei Neu- und Umdeckungen.

Bild 14: Anseilschutz bei Dacharbeiten

4.3.6 Absperrungen

Abweichend von den Abschnitten 4.3.2 bis 4.3.4 darf auf Seitenschutz, Fanggerüst und Schutznetz verzichtet werden, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 20° Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante fest abgesperrt sind.

Siehe § 12 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Absperrungen können z.B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt werden. Flatterleinen sind keine Absperrmittel.

4.3.7 Ausnahmen

4.3.7.1 Auf Seitenschutz, Fanggerüst, Schutznetz oder Anseilschutz darf verzichtet werden bei

Siehe § 12 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift  Bauarbeiten (BGV C22)

Fachlich geeignet ist z.B., wer Gefahren erkennen, beurteilen und abwenden kann. Dies sind z.B. auch Dachdecker mit abgeschlossener Ausbildung.

Gesundheitlich geeignet ist z.B., wer nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" arbeitsmedizinisch untersucht worden ist.

Die Unterweisung ist objekt- und situationsabhängig durchzuführen.

4.3.7.2 Abweichend von den Abschnitten 4.3.2 bis 4.3.4 darf auf Absturzsicherung ins Gebäudeinnere verzichtet werden, wenn

Siehe § 12 Abs. 4 der BG Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22)

Diese Regelung darf angewendet werden, z.B. beim Aufbringen der Unterspannung, Unterdeckung, Dachlattung, Schalung oder beim Verlegen von Dachziegeln und -steinen.

Bei Absturzhöhen von mehr als 5,00 m sind vorzugsweise als Auffangeinrichtungen Schutznetze nach Abschnitt 4.3.3 zu verwenden.

4.4 Öffnungen

4.4.1 An Öffnungen in Decken und Dachflächen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.

Siehe § 12a der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Als Öffnungen gelten

Kanten größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und sind nach Abschnitt 4.3 zu sichern.

Gelattete Dachflächen nach Abschnitt 4.1.3 für Dachziegel oder Dachsteindeckung gelten als geschlossene Dachfläche, wenn der lichte Abstand der Dachlatten nicht mehr als 0,4 m beträgt.

Ein Abstützen, Hineinfallen oder Hineintreten wird verhindert, wenn

4.4.2 Eingebaute, nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln, Lichtbänder oder Rauchabzugsklappen sind mit Seitenschutz zu umwehren, mit Schutzabdeckungen zu versehen oder mit Schutznetzen abzudecken.

Siehe § 12a der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.4.3 Abdeckungen mit Brettern und Bohlen auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen und nach Tabelle 5 bemessen sein.

4.5 Zusätzliche Anforderungen bei Arbeiten auf nicht durchsturzsicheren Dächern und Bauteilen

4.5.1 Allgemeines

Bestehen Dachflächen oder Teile von Dachflächen aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen, sind besondere Maßnahmen für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz erforderlich.

Siehe § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Als nicht durchsturzsichere Bauteile gelten z.B.

Die Durchsturzsicherheit kann nach den Prüfgrundsätzen für die Prüfung und Zertifizierung der bedingten Betretbarkeit oder Durchsturzsicherheit von Bauteilen bei Bau- oder Instandhaltungsarbeiten (GS-BAU-184) nachgewiesen werden.

4.5.2 Arbeitsplätze und Verkehrswege

4.5.2.1 Nicht durchsturzsichere Bauteile dürfen nur auf besonderen Lauf- und Arbeitsstegen betreten werden, diese Stege müssen mindestens 0,5 m breit sein.

Siehe § 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22)

Dachdecker -Auflegeleitern sind keine besonderen Lauf- und Arbeitsstege.

4.5.2.2 Lauf- und Arbeitsstege aus Holz auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen und nach Tabelle 5 bemessen sein.

Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Bild 15: Lauf- und Arbeitsstege auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen

Tabelle 5: Größte zulässige Stützweiten in m für Lauf- und Arbeitsstege aus Holz

Brett- oder Bohlenbreite cm Brett- oder Bohlendicke
cm
3,0 3,5 4,0 4,5 5,0
20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 und 28 1,25 1,75 2,25 2,50 2,75


4.5.2.3 Lauf- und Arbeitsstege sind gegen unbeabsichtigtes Verschieben oder Abrutschen festzulegen und mit Trittleisten im Abstand< 0,5 m zu versehen, wenn sie steiler als 1:5 (etwa 11 Grad) sind und Trittstufen haben, wenn sie steiler als 1:1,75 (etwa 30 Grad) sind.

Siehe § 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).
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