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5.9.3 Umweltschutz

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim innerbetrieblichen Lagern und Transportieren von kühlschmierstoffdurchsetzten Magnesiumspänen und -schlämmen die einschlägigen Umweltschutzvorschriften eingehalten werden.

Siehe z.B.

5.10 Vermeiden von Zündquellen

5.10.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in explosionsgefährdeten Bereichen nur geeignete Geräte eingesetzt werden.

Geeignete Geräte sind solche, die der Explosionsschutzverordnung entsprechen.

Weiterhin geeignet sind Geräte, die dem § 7 (Übergangsbestimmungen) der Verordnung entsprechen. Danach dürfen elektrische Betriebsmittel, die der EN 50014/DIN VDE 0170/0171-1 "Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche; Allgemeine Bestimmungen" entsprechen, bis zum 30. Juni 2003 bereitgestellt, bzw. in den Verkehr gebracht werden.

Siehe auch "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

5.10.2 In feuergefährdeten Bereichen ist Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten.

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe Abschnitt 4.1.6.

5.10.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in feuergefährdeten Bereichen keine Arbeiten mit Zündgefahr vorgenommen werden.

Siehe § 22 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.10.4 Abweichungen von Abschnitt 5.10.3 sind zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen getroffen wurden und der Unternehmer eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat.

Siehe auch § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15); seit 1. Januar 2005 außer Kraft - siehe Kapitel 2.26 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

5.10.5 In der Nähe von feuergefährdeten Bereichen dürfen Arbeiten mit Zündgefahr nur ausgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Zündquellen in die gefährdeten Bereiche gelangen können.

5.11 Bearbeiten und Abscheiden unterschiedlicher Werkstoffe

5.11.1 Ein wechselweises oder gleichzeitiges Bearbeiten von Magnesium und funkenreißenden Werkstoffen ist nicht zulässig, wenn das Auftreten von Funken nicht sicher vermieden werden kann.

5.11.2 Abweichend von Abschnitt 5.11.1 ist ein gleichzeitiges Bearbeiten von Magnesium und funkenreißenden Stoffen nur zulässig, wenn Brand- und Explosionsgefahren durch andere Maßnahmen vermieden sind.

5.11.3 Ein wechselweises oder gleichzeitiges Bearbeiten von Magnesium und anderen Werkstoffen ist nicht zulässig, wenn gefährliche Reaktionen zwischen den unterschiedlichen Werkstoffen in Form von Spänen, Stäuben und Schlämmen nicht auszuschließen sind.

Gefährliche Reaktionen sind insbesondere zwischen Magnesium und eisenhaltigen Werkstoffen zu erwarten (Metallothermische Reaktionen).

Gefährliche Reaktionen zwischen Magnesium und Aluminium sind bisher nicht bekannt geworden.

5.11.4 Abweichend von Abschnitt 5.11.3 ist das wechselweise Bearbeiten nur zulässig, wenn für das Fortleiten und Abscheiden von Spänen, Stäuben und Schlämmen des Magnesiums und der anderen Werkstoffe jeweils gesonderte Einrichtungen verwendet werden und bei den übrigen Einrichtungen und Maschinen vor jedem Wechsel durch Reinigungsmaßnahmen sämtliche Werkstoffreste entfernt werden.

5.12 Löschen von Bränden

5.12.1 Zum Löschen von Magnesiumbränden dürfen nur geeignete Feuerlöschmittel und Feuerlöscheinrichtungen nach Abschnitt 4.4.1 verwendet werden. Beim Löschen muss das Aufwirbeln von Staub vermieden werden.

5.12.2 Die Verwendung von Wasser und wasserhaltigen Feuerlöschmitteln ist verboten.

Wasser und wasserhaltige Feuerlöschmittel führen bei brennendem Magnesium zu gefährlichen Reaktionen (Knallgasbildung)!

Siehe auch Abschnitt 4.4.2.

5.12.3 Abweichend von Abschnitt 5.12.1 kann es bei kleinen Brandherden zweckmäßig sein, auf Feuerlöschmitteleinsatz zu verzichten und statt dessen das brennende Magnesium in geeigneter Weise aufzunehmen und an sicherer Stelle ausbrennen zu lassen.

5.12.4 In Brand geratene magnesiumbehaftete Kleidung ist vorzugsweise abzuwerfen oder mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen zu löschen.

Als Feuerlöscheinrichtungen für brennende Kleidung kommen z.B. Löschdecken nach DIN 14155 "Löschdecke" in Betracht.

5.12.5 Feuerlöschmittel und Feuerlöscheinrichtungen, die für das Löschen anderer Brände als Magnesiumbrände vorgesehen sind, dürfen nicht zum Löschen von Magnesiumbränden verwendet werden.

Für andere Brände als Magnesiumbrände geeignete Feuerlöschmittel sind z.B.:

Hinsichtlich der Verwendbarkeit dieser Feuerlöschmittel siehe BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

5.13 Reinigung und Wartung

5.13.1

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