umwelt-online: BGR 205 Herstellen von Beschichtungsstoffen (4)
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Gasfilter

Abbildung 4: Ausgewählte Filtergeräte gegen Gase und Dämpfe (nach BGR 190)

Typ Kennfarbe Hauptanwendungsbereich Klasse Höchstzulässige Gaskonzentration (siehe auch Abschnitte 3.3.3.2 bis 3.3.3.4)
A braun Organische Gase und Dämpfe mit Siedepunkt > 65 °C 1 1000 ml/m3 (0,1 Vol.-%)
2 5000 ml/m3(0,5 Vol.-%)
3 10000 ml/m3(1,0 Vol.-%)
B grau Anorganische Gase und Dämpfe, z.B. Chlor, Hydrogensulfid (Schwefelwasserstoff), Hydrogencyanid(Blausäure) - nicht gegen Kohlenmonoxid 1 1000 ml/m3(0,1 Vol.-%)
2 5000 ml/m3 (0,5 Vol.-%)
3 10000 ml/m3 (1,0 Vol.-%)
E gelb Schwefeldioxid, Hydrogenchlorid (Chlorwasserstoff) und andere saure Gase 1 1000 ml/m3 (0,1 Vol.-%)
2 5000 ml/m3(0,5 Vol.-%)
3 10000 ml/m3 (1,0 Vol.-%)
K grün Ammoniak und organische Ammoniak-Derivate 1 1000 ml/m3 (0,1 Vol.-%)
2 5000 ml/m3 (0,5 Vol.-%)
3 10000 ml/m3 (1,0 Vol.-%)

Werden ausschließlich Niedrigsieder verwendet, stehen besondere Filter (AX-Filter) zur Verfügung.

Kombinationsfilter

Abbildung 5: Filtergeräte gegen Partikeln (nach BGR 190)

Geräteart Vielfaches des Grenzwertes (GW) Bemerkungen, Einschränkungen
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit P1-Filter 4 Als Atemschutz nicht sinnvoll, da der hohe Filterdurchlass die geringe Maskenleckage aufhebt. Nicht gegen Tröpfchenaerosole, Partikeln krebserzeugender und radioaktiver Stoffe, Mikroorganismen (Viren, Bakterien und Pilze und deren Sporen) und Enzyme.
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit P2-Filter 15 Nicht gegen Partikeln radioaktiver Stoffe, Viren und Enzyme.
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit P3-Filter 400  
Halb-/Viertelmaske mit P1-Filter partikelfiltrierende Halbmaske FFP1 4 Nicht gegen Tröpfchenaerosole, Partikeln krebserzeugender und radioaktiver Stoffe, Mikroorganismen (Viren, Bakterien und Pilze und deren Sporen) und Enzyme.
Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 10 Nicht gegen Partikeln radioaktiver Stoffe, Viren und Enzyme.
Halb-/Viertelmaske mit P3-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 30  

  Tätigkeiten, bei denen Lösemittel, Beschichtungsstoffe, verklebende Substanzen usw. die Kleidung verunreinigen
  → Bei starker Verschmutzungsgefahr: Ganzkörpereinwegkleidung benutzen
→ Großflächig verschmutzte oder durchtränkte Kleidung umgehend wechseln
→ Reinigen der Arbeitskleidung vor Ort mit Lösemitteln untersagen; das Reinigen von Kleidungsstücken im Betrieb darf nur mit den vom Unternehmer dafür bestimmten geeigneten Einrichtungen und Reinigungsmitteln erfolgen
→ Beschäftigten in Reinigungsräumen und an Reinigungsplätzen geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen: kein gefährliches Schmelzverhalten, keine elektrostatische Aufladung; Materialien z.B. Baumwolle oder Wolle; Kleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen (§ 1 BGV B1 i.V. m. § 22 Abs. 3 GefStoffV; § 35 (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1)
→ Für den rechtzeitigen Austausch und die Reinigung der Schutzkleidung sorgen
→ Beim Umgang mit Beschichtungsstoffen und Lösemitteln keine Lederhandschuhe verwenden
→ Geeignete chemikalienbeständige Schutzhandschuhe z.B. aus PVC, NBR oder ähnlichem Material verwenden
  Rechtsgrundlagen und Information: § 2 PSA-BV; § 4 BGV A1; BGR 189; BGR 195
Verarbeiten von heißen Substanzen
  → Hitzebeständige Schutzkleidung verwenden; die Arbeitskleidung darf nicht aus Textilien bestehen, die im Brandfall ein gefährliches Schmelzverhalten zeigen
Rechtsgrundlagen und Information: § 4 BGV A1; § 35 BGV A1; BGI 537
  Bewegte Maschinenteile
  → Enganliegende Kleidung (z.B. Maschinenschutzanzug) verwenden
→ Ggf. Haarschutznetze und -hauben benutzen
→ Keine Handschuhe bei Arbeiten in der Nähe von drehenden Wellen und Teilen verwenden
Rechtsgrundlagen und Information:

§ 4 BGV A1; § 35 Abs. 1, 3 BGV A1

Abbildung 7: Enganliegende Kleidung (Maschinenschutzanzug)


1.6 Erste-Hilfe-Systeme
  Ersthelfer, Erste-Hilfe-Material
  → Eine ausreichende Zahl von Ersthelfern ausbilden lassen, Fortbildung spätestens nach 2 Jahren durchführen
→ Erste-Hilfe-Material in geeigneter Weise bereithalten, ergänzen und erneuern
→ Siehe auch Abschnitt 1.6 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 10 ArbSchG; §§ 5, 7 BGV A5; BGR 120

Exposition gegen Gefahrstoffe; Brandgefahr
  → Körperduschen installieren, die schnell und einfach erreichbar sein müssen (Anforderungen an Notduschen siehe DIN 12899 Teil 1)
→ Augenduschen in unmittelbarer Nähe der Gefahrenstelle installieren (Anforderungen an Augenduschen siehe DIN 12899 Teil 2)
→ Siehe auch Abschnitt 1.6 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 10 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A5

1.7 Alarm- und Rettungsmaßnahmen
  Schadensfall
  → Alarmplan aufstellen
→ Flucht- und Rettungsplan aufstellen
→ Alarm- und Rettungsmaßnahmen üben
→ Siehe auch Abschnitt 1.7 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 55 ArbStättV; § 43 Abs. 6 BGV A1

1.8 Hygiene
  Sauberkeit, Umkleideräume, Waschgelegenheiten, Toiletten, usw.
  Siehe Abschnitt 1.8 Merkblatt a 017
1.9 Arbeitsschutzorganisation
  Verantwortlichkeiten, Betreuung durch Sicherheitsfachkraft, usw.
  → Siehe Abschnitt 1.9 Merkblatt a 017

Abbildung 8: Beheizbare Körper- und Augendusche im Freien


2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung
2.1 Arbeitsräume
  Raumabmessung, Bewegungsfläche, Luftraum
  Siehe Abschnitt 2.1 Merkblatt a 017
  Versickern und Durchtropfen von Substanzen in darunter liegende Räume
  → Fußböden in Herstellungs- und Lagerräumen flüssigkeitsdicht ausführen, auch im Übergang zu den Wänden
  → Bodenabläufe in Auffangbehälter führen (siehe auch BGI 621)
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 19g Abs. 1 WHG; Nr. 1.3, 1.4 ASR 8/1; Nr. 2.34, 3.1 TRbF 111

Versagen der Lüftungseinrichtungen
  → Lüftungstechnische Anlagen in Herstellungsräumen, Abfüllräumen sowie in Reinigungsräumen und an Reinigungsplätzen so ausführen, dass sie eine ausreichende Lüftung gewährleisten und dass Störungen durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung angezeigt werden (ASR 5; Abschnitt E 1.3.4 EX-RL)
→ Schadstoffhaltige Luft nicht in den Arbeitsraum zurückführen (§ 1 BGV B1 i.V. m. § 36 Abs. 7 GefStoffV)
Lüftungstechnische Anlagen mindestens alle 2 Jahre prüfen (§ 53 Abs. 2 ArbStättV; § 39 Abs. 3 BGV A1)
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 19 Abs. 3 GefStoffV; § 5 ArbStättV

Im Arbeitsbereich abgestellte Rohstoffe
  → Ausreichend Platz für die Bereitstellung der Rohstoffe zur Verfügung stellen
  → Am Arbeitsplatz nur die Gefahrstoffmengen lagern, die für die Schicht notwendig sind (§ 52 Abs. 2 ArbStättV; § 43 Abs. 1 BGV A1)
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 24 ArbStättV; § 24 GefStoffV

Abbildung 9: Luftführung


2.2 Verkehrswege
  In Räumen und im Freien
  → Verkehrswege übersichtlich gestalten
→ Wege für Fahrverkehr mindestens in einem Abstand von 1 m an Türen, Toren und Durchgängen usw. vorbeiführen
→ Wege für Fahrzeuge so breit anlegen, dass beidseitig ein Sicherheitsabstand von 0,5 m zu den Begrenzungen vorhanden ist
→ Verkehrswege in Räumen mit mehr als 1000 m2 Grundfläche kennzeichnen, soweit sich dies nicht durch die Anordnung der Einbauten und Lagergüter ergibt
→ Bei Absturzhöhen > 1 m Geländerhöhe lotrecht über Stufenvorderkante mindestens 1 m; bei Absturzhöhe > 12 m mindestens 1,1 m (§ 12 Abs. 1, 2 ArbStättV mit ASR 12/1-3; § 33 Abs. 1, 2, 5, 6 BGV A1; Nr. 5.1 BGI 561)
→ Handlauf bei Treppen mit mehr als 4 Stufen; in Abwärtsrichtung gesehen auf der rechten Seite; bei mehr als 1,5 m Stufenbreite auf beiden Seiten (Nr. 5.5, 5.6 BGI 561)
→ Schutzvorkehrungen gegen herabfallende Teile treffen (§ 12 Abs. 3 ArbStättV; § 33 Abs. 4 BGV A1)
→ Rettungswege und Notausgänge dauerhaft kennzeichnen; sie müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in gesicherte Bereiche (anderer Brandabschnitt) führen (§ 19 ArbStättV; § 30 BGV A1; ASR 10/1)
→ Rettungswege und Notausgänge nicht einengen und stets freihalten
→ Notausgänge/Fluchttüren müssen sich jederzeit leicht öffnen lassen (Panikschlösser anbringen) (§ 10 Abs. 7 ArbStättV; § 30 Abs. 3 BGV A1) und in Fluchtrichtung aufschlagen (§ 30 Abs. 4 BGV A1)
→ Sicherheitsbeleuchtung vorsehen (§ 7 Abs. 4 ArbStättV; ASR 7/4)
→ Siehe auch Abschnitt 2.2 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§§ 17, 19 ArbStättV mit ASR 17/1,2; § 25 BGV A1

Abbildung 10: Breite der Verkehrswege in Abhängigkeit von Transportmittel bzw. Ladegut

Abbildung 11: Beispiel für Geländerformen nach DIN 24533


  Feuer- oder explosionsgefährdete Bereiche in Räumen
  → Räume, in denen sich feuer- oder explosionsgefährdete Bereiche befinden, müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die an entgegengesetzten Seiten liegen sollen und den Anforderungen an Notausgänge entsprechen müssen, als zweiter Ausgang ist auch ein als Notausstieg eingerichtetes Fenster zulässig (ASR 10/1 und 17/1,2)
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A1; § 30 Abs. 1, 2 BGV A1 in Verbindung mit den Bauordnungen der Länder

Entfernungen zum Ausgang/Notausgang nach ASR 10/1
a) in Räumen, ausgenommen Räume nach b) bis f) 35 m
b) in brandgefährdeten Räumen ohne Sprinklerung oder vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen 25 m
c) in brandgefährdeten Räumen mit Sprinklerung oder vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen 35 m
d) in giftstoffgefährdeten Räumen 20 m
e) in explosionsgefährdeten Räumen, ausgenommen Räume nach f) 20 m
f) in explosivstoffgefährdeten Räumen 10 m

Abbildung 12

 

2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
  Stolperstellen
  → Stolperstellen (z.B. Schäden, herumliegende Gegenstände) sofort beseitigen bzw. melden und absperren
→ Gitterroste gegen Abheben und Verschieben sichern (BGI 588)
→ Siehe auch Abschnitt 2.3 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 8 Abs. 1 ArbStättV mit ASR 8/1; § 20 Abs. 1 BGV A1

  Rutschgefahr durch nicht bestimmungsgemäßes Auslaufen von flüssigen oder pastösen Rohstoffen oder Produkten
  → Dissolver nicht bei voller Drehzahl einschalten
→ Bei Behältern oder ähnlichen Apparaturen: Nachtropfen von Austrittsöffnungen verhindern durch dichtschließende Ventile, kleinen Totraum (BGI 623)
→ Bei Behältern eine Vorrichtung zum Auffangen von Tropfen schaffen
→ Gefäße, in die flüssige Rohprodukte abgemessen werden, unter der Austrittsöffnung durch Markierung oder Anschlag richtig positionieren
→ Bei Zuführung des flüssigen Rohproduktes über Schlauchleitung Befestigungsmöglichkeit am Kesselrand vorsehen
→ Überfüllen vermeiden (z.B. durch voreingestellte Mengen)
→ Fußbodenbelag mit ausreichendem Verdrängungsraum und ausreichender Rutschhemmung verwenden (BGR 181; BGI 643)
→ Regelmäßig reinigen, Fußböden trocken und sauber halten (Reinigungsplan erstellen)
→ Verunreinigungen von Fußböden unverzüglich beseitigen; hierzu stehen eine Reihe handelsüblicher Reinigungsmittel und -geräte zur Verfügung; Lösemittel sollen nur in Ausnahmefällen und zur Reinigung kleiner Teilabschnitte verwendet werden; dabei sind in der Regel besondere Schutzmaßnahmen notwendig (z.B. Lüftung und das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen)
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 8 Abs. 1 ArbStättV mit ASR 8/1; § 20 Abs. 1 BGV A1

2.4 Absturz
  Hochgelegene Arbeitsplätze
  → Siehe Abschnitt 2.4 Merkblatt a 017
  Im Fußboden versenkte Beschickungsöffnungen für Mühlen, Behälter
  → Versenkte Beschickungsöffnungen gegen Hineinstürzen sichern (z.B. mit Umwehrungen oder Rosten)
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 12 Abs. 2 ArbStättV mit ASR 12/1-3; § 33 Abs. 2 BGV A1

Abbildung 13: Absturzsicherung


2.5 Enge Räume
  Arbeiten in Behältern und engen Räumen
  → Schutzmaßnahmen schriftlich in Arbeitserlaubnisschein (Abbildung 3) festlegen (Nr. 5.3 BGR 117)
→ Behälter und Räume vor Arbeitsbeginn entleeren und reinigen (Nr. 6.1 BGR 117)
→ Durch ausreichende Lüftung sicherstellen, dass keine Gase, Dämpfe oder Stäube in gesundheitsschädlicher Konzentration auftreten (Nr. 6.3 BGR 117)
→ Zuleitungen zu Behältern abtrennen (Nr. 6.2 BGR 117)
→ Bewegliche Teile oder Einrichtungen wie Rührwerke sicher abstellen und gegen Wiedereinschalten sichern (Nr. 7.1 BGR 117)
→ Schutzmaßnahmen beim Verwenden elektrischer Betriebsmittel: Schutzkleinspannung oder Schutztrennung (Nr. 7.6 BGR 117)
→ Geeignete persönliche Schutzausrüstungen verwenden (Nr. 9 BGR 117; a 008)
→ Sicherungsposten bereitstellen (Nr. 10.1 BGR 117)
→ Rettungseinrichtungen bereithalten (Nr. 10.3 BGR 117 - z.B. Hebezeuge und Rettungsgeschirre)
→ Siehe auch Abschnitt 2.5 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§§ 36, 47 BGV A1; § 13 BGV C12; BGR 117

2.6 Arbeiten am Wasser
  Trifft in der Regel nicht zu
3 Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse
3.1 Schwere körperliche Arbeit
  3.1.1 Handhaben von Lasten
  Siehe Abschnitt 3.1 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 2 LasthandhabV; § 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A1


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