umwelt-online: BGR 205 Herstellen von Beschichtungsstoffen (3)
zurück

4.8 Herstellen von Bindemitteln

4.8.1 Fahren und Steuern von Anlagen

Beim Fahren und Steuern von Anlagen ist insbesondere zu rechnen mit

Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.

Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:

1 Gefährdung durch organisatorische Mängel 1.1 Unterweisung

1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung

3 Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse 3.5 Informationsaufnahme

3.6 Wahrnehmungsumfang

4.8.2 Arbeiten an offenen, ortsbeweglichen Reaktionsbehältern

Beim Arbeiten an offenen, ortsbeweglichen Reaktionsbehältern ist insbesondere zu rechnen mit

Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.

Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:

1 Gefährdung durch organisatorische Mängel 1.1 Unterweisung

1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung

1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen

1.6 Erste-Hilfe-Systeme

2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung 2.2 Verkehrswege

2.4 Absturz

3 Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse 3.1 Schwere körperliche Arbeit
4 Mechanische Gefährdung 4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile

4.4 Unkontrolliert bewegte Teile

6 Gefährdung durch Stoffe 6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen

6.2 Hautbelastungen

6.3 Belastung durch Gerüche

7 Gefährdung durch Brände/Explosionen 7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase

7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre

4.9 Herstellen von Pulverlacken

4.9.1 Vorlegen der Rohstoffe

Beim Vorlegen der Rohstoffe ist insbesondere zu rechnen mit

Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.

Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:

1 Gefährdung durch organisatorische Mängel 1.1 Unterweisung

1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung

1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen

1.6 Erste-Hilfe-Systeme

2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung 2.1 Arbeitsräume

2.2 Verkehrswege

2.4 Absturz

3 Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse 3.1 Schwere körperliche Arbeit
6 Gefährdung durch Stoffe 6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen
7 Gefährdung durch Brände/Explosionen 7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase

7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre

4.9.2 Arbeiten an Extrudern

Beim Arbeiten an Extrudern ist insbesondere zu rechnen mit

Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.

Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:

1 Gefährdung durch organisatorische Mängel 1.1 Unterweisung

1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung

2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung 2.2 Verkehrswege

2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten

4 Mechanische Gefährdung 4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile
6 Gefährdung durch Stoffe 6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen

6.2 Hautbelastungen

6.3 Belastung durch Gerüche

7 Gefährdung durch Brände/Explosionen 7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase

7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre

7.3 Thermische Explosionen

7.6 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe

9 Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen 9.8 Kontakt mit heißen oder kalten Medien

4.9.3 Arbeiten an Mahlanlagen

Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.

Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:

1 Gefährdung durch organisatorische Mängel 1.1 Unterweisung

1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung

2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung 2.2 Verkehrswege

2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten

3 Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse 3.1 Schwere körperliche Arbeit
4 Mechanische Gefährdung 4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile
6 Gefährdung durch Stoffe 6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen

6.2 Hautbelastungen

6.3 Belastung durch Gerüche

7 Gefährdung durch Brände/Explosionen 7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase

7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre

9 Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen 9.1 Lärm

9.8 Kontakt mit heißen oder kalten Medien

4.10 Umgang mit Nitrocellulose

4.10.1 Lagern von Nitrocellulose

Beim Lagern von Nitrocellulose ist insbesondere zu rechnen mit

Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.

Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:

1 Gefährdung durch organisatorische Mängel 1.1 Unterweisung

1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung

1.6 Erste-Hilfe-Systeme

2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung 2.2 Verkehrswege
3 Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse 3.1 Schwere körperliche Arbeit
4 Mechanische Gefährdung 4.3 Transportmittel
7 Gefährdung durch Brände/Explosionen 7.6 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe

4.10.2 Vorlegen von Nitrocellulose

Beim Vorlegen von Nitrocellulose ist insbesondere zu rechnen mit

Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.

Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:

1 Gefährdung durch organisatorische Mängel 1.1 Unterweisung

1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung

1.6 Erste-Hilfe-Systeme

2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung 2.2 Verkehrswege
3 Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse 3.1 Schwere körperliche Arbeit
7 Gefährdung durch Brände/Explosionen 7.6 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe

5 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Regeln sind anzuwenden ab Juli 1999, soweit nicht Inhalte dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

.

Katalog der Gefährdungen/Belastungen und Schutzmaßnahmen Anhang 1

In dem folgenden Gefährdungskatalog sind die für das Herstellen von Beschichtungsstoffen zutreffenden Gefährdungen/Belastungen und Schutzmaßnahmen mit beispielhaften Lösungen zusammengestellt.

Dieser Katalog ergänzt die im Merkblatt a 017 der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie abgedruckten allgemeinen Prüflisten. Siehe auch die entsprechenden Verweise.

Bedeutung der Symbole im Anhang 1:

1 Gefährdung durch organisatorische Mängel

1.1 Unterweisung
  Fehlende Information
  → Kurze, wiederkehrende Unterweisungen, möglichst häufig, mindestens 1 mal jährlich, insbesondere
  • von neuen Mitarbeitern
  • bei Arbeitsplatzwechsel
  • nach längerer Pause (z.B. Mutterschutz, Wehrdienst)
  • von besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. Jugendliche, Schwangere, Behinderte, Personen, die nach einem schweren Arbeitsunfall eingegliedert werden)
  • von Leiharbeitnehmern, Fremdfirmenmitarbeitern, Reinigungspersonal, sonstigen Betriebsfremden
→ Siehe auch Abschnitt 1.1 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 12 ArbSchG; § 7 Abs. 2 BGV A1; § 6 AMBV; § 1 BGV B1 i.V.m. § 20 Abs. 2 GefStoffV; TRGS 555; § 29 Abs. 1, 2 JArbSchG; § 2 VO zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung
  Fehlende Information
  → Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen anfertigen
→ Betriebsanweisungen für den Umgang mit Arbeitsmaschinen anfertigen
→ Verhalten und Maßnahmen bei Gefährdungen/Belastungen bei den möglichen Betriebszuständen beschreiben, z.B.
  • Zugabe von Rohstoffen
  • Probenahme
  • Betrieb von Maschinen und Anlagen
  • Instandhaltung
  • Reinigung
→ Form der Betriebsanweisungen entsprechend Abbildungen 1, 2
→ Anforderung an Betriebsanweisung:
  • in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache
  • eindeutige Formulierungen verwenden
  • Aussagen möglichst konkret
→ Betriebsanweisung im Arbeitsbereich für jeden erreichbar aushängen
→ Siehe auch Abschnitt 1.2 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 20 Abs. 1 GefStoffV; § 43 VBG 22; § 6 AMBV; TRGS 555; BGI 566 (Merkblatt a 010); BGI 578

1.3 Koordinierung von Arbeiten
  Unzureichende Absprachen
  → Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse von Vorgesetzten abgrenzen
→ Einen geeigneten Koordinator mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Beschäftigten bestellen und bekannt machen, wenn
- mit Fremdfirmen zusammengearbeitet wird
- mehrere Fremdfirmen zusammenarbeiten (z.B. auf einer Baustelle)
→ Zuständigkeiten und Aufgaben des Koordinators vertraglich vereinbaren
→ An- und Abmelden von Betriebsfremden beim Vorgesetzten
→ Betriebsfremde in örtliche Gegebenheiten einweisen, über Sicherheitsmaßnahmen informieren, Betriebsanweisungen erstellen und ggf. erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen
→ Siehe auch Abschnitt 1.3 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 8 ArbSchG; § 6 BGV A1; § 3 BGV B1; § 3 BaustellV; Merkblatt a 009

Abbildung 1: Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen

Abbildung 2: Betriebsanweisung für Flurförderzeuge

Abbildung 3: Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern und engen Räumen (aus ZH 1/77)


1.4 Gefährliche Arbeiten
  Instandsetzungsarbeiten
  → Instandsetzungsarbeiten nur mit Erlaubnisschein durchführen, z.B. bei Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen oder Behältern (Abschnitt E 4 EX-RL; BGR 117)
→ Siehe auch Abschnitt 1.4 Merkblatt a 017
1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
  Auswahl und Benutzung
  → Arbeitsbedingungen so gestalten, dass auf persönliche Schutzausrüstungen verzichtet werden kann
→ Geeignete und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen
→ Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen, Trageversuche durchführen
→ Atemschutzgeräteträger in einer theoretischen Ausbildung und in praktischen Übungen unterweisen (Abschnitt 7.2 ZH 1/700)
→ Für Atemschutzgeräteträger Vorsorgeuntersuchungen nach Grundsatz G 26 veranlassen (§ 3 Abs. 1-3 VBG 100)
→ Siehe auch Abschnitt 1.5 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 4 BGV A1; § 2 PSA-BV; BGR 189 - BGR 199; Merkblatt a 008

M01 Augenschutz benutzen

M02 Schutzhelm benutzen

M05 Fußschutz benutzen

Abbildung 6: Beispiele für Gas- und Partikelfilter

Partikelfilter


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion