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4.8 Herstellen von Bindemitteln
4.8.1 Fahren und Steuern von Anlagen
Beim Fahren und Steuern von Anlagen ist insbesondere zu rechnen mit
Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.
Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:
1 | Gefährdung durch organisatorische Mängel | 1.1 Unterweisung
1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung |
3 | Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse | 3.5 Informationsaufnahme
3.6 Wahrnehmungsumfang |
4.8.2 Arbeiten an offenen, ortsbeweglichen Reaktionsbehältern
Beim Arbeiten an offenen, ortsbeweglichen Reaktionsbehältern ist insbesondere zu rechnen mit
Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.
Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:
1 | Gefährdung durch organisatorische Mängel | 1.1 Unterweisung
1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung 1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen 1.6 Erste-Hilfe-Systeme |
2 | Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung | 2.2 Verkehrswege
2.4 Absturz |
3 | Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse | 3.1 Schwere körperliche Arbeit |
4 | Mechanische Gefährdung | 4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile
4.4 Unkontrolliert bewegte Teile |
6 | Gefährdung durch Stoffe | 6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen
6.2 Hautbelastungen 6.3 Belastung durch Gerüche |
7 | Gefährdung durch Brände/Explosionen | 7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre |
4.9 Herstellen von Pulverlacken
4.9.1 Vorlegen der Rohstoffe
Beim Vorlegen der Rohstoffe ist insbesondere zu rechnen mit
Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.
Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:
1 | Gefährdung durch organisatorische Mängel | 1.1 Unterweisung
1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung 1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen 1.6 Erste-Hilfe-Systeme |
2 | Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung | 2.1 Arbeitsräume
2.2 Verkehrswege 2.4 Absturz |
3 | Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse | 3.1 Schwere körperliche Arbeit |
6 | Gefährdung durch Stoffe | 6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen |
7 | Gefährdung durch Brände/Explosionen | 7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre |
4.9.2 Arbeiten an Extrudern
Beim Arbeiten an Extrudern ist insbesondere zu rechnen mit
Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.
Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:
1 | Gefährdung durch organisatorische Mängel | 1.1 Unterweisung
1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung |
2 | Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung | 2.2 Verkehrswege
2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
4 | Mechanische Gefährdung | 4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile |
6 | Gefährdung durch Stoffe | 6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen
6.2 Hautbelastungen 6.3 Belastung durch Gerüche |
7 | Gefährdung durch Brände/Explosionen | 7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre 7.3 Thermische Explosionen 7.6 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe |
9 | Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen | 9.8 Kontakt mit heißen oder kalten Medien |
4.9.3 Arbeiten an Mahlanlagen
Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.
Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:
1 | Gefährdung durch organisatorische Mängel | 1.1 Unterweisung
1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung |
2 | Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung | 2.2 Verkehrswege
2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
3 | Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse | 3.1 Schwere körperliche Arbeit |
4 | Mechanische Gefährdung | 4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile |
6 | Gefährdung durch Stoffe | 6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen
6.2 Hautbelastungen 6.3 Belastung durch Gerüche |
7 | Gefährdung durch Brände/Explosionen | 7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre |
9 | Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen | 9.1 Lärm
9.8 Kontakt mit heißen oder kalten Medien |
4.10 Umgang mit Nitrocellulose
4.10.1 Lagern von Nitrocellulose
Beim Lagern von Nitrocellulose ist insbesondere zu rechnen mit
Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.
Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:
1 | Gefährdung durch organisatorische Mängel | 1.1 Unterweisung
1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung 1.6 Erste-Hilfe-Systeme |
2 | Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung | 2.2 Verkehrswege |
3 | Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse | 3.1 Schwere körperliche Arbeit |
4 | Mechanische Gefährdung | 4.3 Transportmittel |
7 | Gefährdung durch Brände/Explosionen | 7.6 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe |
4.10.2 Vorlegen von Nitrocellulose
Beim Vorlegen von Nitrocellulose ist insbesondere zu rechnen mit
Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.
Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:
1 | Gefährdung durch organisatorische Mängel | 1.1 Unterweisung
1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung 1.6 Erste-Hilfe-Systeme |
2 | Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung | 2.2 Verkehrswege |
3 | Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse | 3.1 Schwere körperliche Arbeit |
7 | Gefährdung durch Brände/Explosionen | 7.6 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe |
5 Zeitpunkt der Anwendung
Diese Regeln sind anzuwenden ab Juli 1999, soweit nicht Inhalte dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.
Katalog der Gefährdungen/Belastungen und Schutzmaßnahmen | Anhang 1 |
In dem folgenden Gefährdungskatalog sind die für das Herstellen von Beschichtungsstoffen zutreffenden Gefährdungen/Belastungen und Schutzmaßnahmen mit beispielhaften Lösungen zusammengestellt.
Dieser Katalog ergänzt die im Merkblatt a 017 der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie abgedruckten allgemeinen Prüflisten. Siehe auch die entsprechenden Verweise.
Bedeutung der Symbole im Anhang 1:
1 Gefährdung durch organisatorische Mängel
1.1 Unterweisung | ||
Fehlende Information | ||
→ Kurze, wiederkehrende Unterweisungen, möglichst häufig, mindestens 1 mal jährlich, insbesondere | ||
|
||
→ Siehe auch Abschnitt 1.1 Merkblatt a 017 | ||
Rechtsgrundlagen und Information:
§ 12 ArbSchG; § 7 Abs. 2 BGV A1; § 6 AMBV; § 1 BGV B1 i.V.m. § 20 Abs. 2 GefStoffV; TRGS 555; § 29 Abs. 1, 2 JArbSchG; § 2 VO zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz |
||
1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung | ||
Fehlende Information | ||
→ Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen anfertigen | ||
→ Betriebsanweisungen für den Umgang mit Arbeitsmaschinen anfertigen | ||
→ Verhalten und Maßnahmen bei Gefährdungen/Belastungen bei den möglichen Betriebszuständen beschreiben, z.B. | ||
|
||
→ Form der Betriebsanweisungen entsprechend Abbildungen 1, 2 | ||
→ Anforderung an Betriebsanweisung: | ||
|
||
→ Betriebsanweisung im Arbeitsbereich für jeden erreichbar aushängen | ||
→ Siehe auch Abschnitt 1.2 Merkblatt a 017 | ||
Rechtsgrundlagen und Information:
§ 1 BGV B1 i.V.m. § 20 Abs. 1 GefStoffV; § 43 VBG 22; § 6 AMBV; TRGS 555; BGI 566 (Merkblatt a 010); BGI 578 |
||
1.3 Koordinierung von Arbeiten | ||
Unzureichende Absprachen | ||
→ Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse von Vorgesetzten abgrenzen | ||
→ Einen geeigneten Koordinator mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Beschäftigten bestellen und bekannt machen, wenn | ||
- mit Fremdfirmen zusammengearbeitet wird | ||
- mehrere Fremdfirmen zusammenarbeiten (z.B. auf einer Baustelle) | ||
→ Zuständigkeiten und Aufgaben des Koordinators vertraglich vereinbaren | ||
→ An- und Abmelden von Betriebsfremden beim Vorgesetzten | ||
→ Betriebsfremde in örtliche Gegebenheiten einweisen, über Sicherheitsmaßnahmen informieren, Betriebsanweisungen erstellen und ggf. erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen | ||
→ Siehe auch Abschnitt 1.3 Merkblatt a 017 | ||
Rechtsgrundlagen und Information:
§ 8 ArbSchG; § 6 BGV A1; § 3 BGV B1; § 3 BaustellV; Merkblatt a 009 |
Abbildung 1: Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen
Abbildung 2: Betriebsanweisung für Flurförderzeuge
Abbildung 3: Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern und engen Räumen (aus ZH 1/77)
1.4 Gefährliche Arbeiten | ||
Instandsetzungsarbeiten | ||
→ Instandsetzungsarbeiten nur mit Erlaubnisschein durchführen, z.B. bei Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen oder Behältern (Abschnitt E 4 EX-RL; BGR 117) | ||
→ Siehe auch Abschnitt 1.4 Merkblatt a 017 | ||
1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen | ||
Auswahl und Benutzung | ||
→ Arbeitsbedingungen so gestalten, dass auf persönliche Schutzausrüstungen verzichtet werden kann | ||
→ Geeignete und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen | ||
→ Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen, Trageversuche durchführen | ||
→ Atemschutzgeräteträger in einer theoretischen Ausbildung und in praktischen Übungen unterweisen (Abschnitt 7.2 ZH 1/700) | ||
→ Für Atemschutzgeräteträger Vorsorgeuntersuchungen nach Grundsatz G 26 veranlassen (§ 3 Abs. 1-3 VBG 100) | ||
→ Siehe auch Abschnitt 1.5 Merkblatt a 017 | ||
Rechtsgrundlagen und Information: |
M01 Augenschutz benutzen
M02 Schutzhelm benutzen
M05 Fußschutz benutzen
Abbildung 6: Beispiele für Gas- und Partikelfilter
Partikelfilter
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(Stand: 21.08.2023)
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