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4.1.2 Mischer, Kneter
Mischer, Kneter sind feststehende Behälter mit beweglichen Mischwerkzeugen (z.B. Pflugschar, Paddel, Schneckenwendel, Knetschaufeln) oder Behälter, die um eine oder mehrere Achsen bewegt werden. Die Behälter können zusätzlich mit Einbauten ausgerüstet sein. Mischer, Kneter dienen der Homogenisierung von Zubereitungen. |
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¢ Einzugstellen am Antrieb | ||
→ Zugriff zu Gefahrstellen (z.B. Zahnräder, Keilriemen) durch feststehende trennende oder durch bewegliche verriegelte Verkleidungen verhindern (Sicherheitsabstände nach DIN EN 292 und 294 einhalten - Abbildung 20) | ||
Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:
Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 a Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 5 Abs. 1 VBG 5 |
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¢ Gefahrstellen durch umlaufende Teile (z.B. Mischer, Kneterwelle, Mischwerkzeuge, Knetschaufeln, Schnecken im Bereich von Behälteröffnungen (Einfüll-, Auslauf-, Sicht-, Probenahme-, Reinigungsöffnungen) | ||
→ Zugriff zu Gefahrstellen durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen verhindern (z.B. Einfüll- und Auslauftrichter, Gitterroste, Gitterstäbe, geschlossene Zu- oder Abführungen des Mischgutes, eingebaute Umlenkbleche)
ODER durch bewegliche, aber verriegelte Schutzeinrichtungen |
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→ Ohne Werkzeug lösbare Schutzeinrichtungen: mit dem Antrieb des Mischers, Kneters koppeln und bei gefährlichem Nachlauf verriegeln und zuhalten | ||
→ Mit Werkzeug lösbare Schutzeinrichtungen nur verwenden, wenn ein häufiges Entfernen der Schutzeinrichtung nicht erforderlich ist. (Häufiges Entfernen heißt nach DIN EN 953 mehr als einmal pro Schicht) | ||
→ Ein Anlauf des Mischers, Kneters darf erst möglich sein, wenn die Schutzeinrichtungen wirksam sind | ||
→ Sicherstellen, dass Mischwerkzeuge beim Entleeren mit geöffnetem Deckel nicht erreicht werden können | ||
→ Zum Entfernen von Anbackungen im Fülltrichter langstielige Hilfswerkzeuge (Mindestlänge 40 cm) zur Verfügung stellen und benutzen | ||
Rechtsgrundlagen und Informationen:
Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 B Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 27 Abs. 1, 3 VBG 22 |
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¢ Anlauf des Mischers, Kneters möglich, obwohl Misch-, Knetwerkzeuge nicht im Behälter | ||
→ Können Misch-, Knetwerkzeuge und umlaufende Abstreifer aus dem Füllgut herausbewegt bzw. der Behälter entfernt werden, darf ein Einschalten nur erfolgen können, wenn sich das Werkzeug im Behälter befindet ( § 4 VBG 5) | ||
→ Ist das nicht möglich, sind besondere Maßnahmen erforderlich (z.B. abschließbares Stellteil; Stecker in einen abschließbaren Kasten legen; ortsbeweglichen Mischer, Kneter in einem verschlossenen Raum abstellen) ( § 45 Abs. 4 VBG 22) | ||
¢ Gefahrstellen am Behälter (z.B. Quetschungen durch sich schließende Deckel oder schwenkbare oder sich bewegende Behälter) | ||
→ Bei kraftbetätigten Deckeln: Quetschstelle zwischen Deckel und Behälter sichern (z.B. durch eine Zweihandschaltung) | ||
→ Bei schwenkbaren Behältern (z.B. Kippkneter) Gefahrstellen durch die Schwenkbewegung des Behälters sichern durch:
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→ Taumelmischer, Trommelmischer: unter Beachtung der Sicherheitsabstände gemäß DIN EN 292 (Abbildung 20) durch Umzäunungen oder Umwehrungen sichern; der Gefahrenbereich muss vom Bedienpult aus einsehbar sein ( § 27 Abs. 5 VBG 22) Unter Berücksichtigung des Nachlaufs (Mindestabstand nach DIN EN 299) kann der Gefahrenbereich auch durch berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (z.B. Lichtvorhang) gesichert werden |
Abbildung 27: Mit Lichtschranke gesicherter Taumelmischer (Nachlauf muss so gering sein, dass Mischer steht, bevor Person ihn erreichen kann)
¢ Gefahrstellen an Kipp-, Dreh- oder Hubvorrichtungen für Behälter oder Deckel | ||
→ Bewegliche Behälter oder Deckel in jeder Stellung gegen Absturz sichern (z.B. Gegengewicht, mechanische Arretierung) | ||
→ Zusätzliche Maßnahmen ergreifen (z.B. Zweihandschaltung nach DIN EN 574, Typ III c mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile) wenn Gefahrstellen innerhalb von Sicherheitsabständen (nach DIN EN 292 und 294 und Abbildung 20) liegen | ||
Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:
Anhang 1 Nr. Nr 1.3.7, 1.3.8 Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 4 VBG 5; § 27 Abs. 4, 6 VBG 22 |
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¢ Einzug von Körperteilen | ||
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(Stand: 21.08.2023)
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