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6.3 Belastungen durch Gerüche | ||
¢ Geruchsintensive Stoffe | ||
→ Geruchsintensive Stoffe austauschen | ||
→ Vorratsbehälter dicht verschließen | ||
→ Absaugung, Lüftung vorsehen ( § 5 ArbStättV; ASR 5; TRbF 22) | ||
→ Atemschutz benutzen (BGR 190) | ||
Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 16 Abs. 3 ArbStättV |
7 Gefährdung durch Brände / Explosionen
Durch entzündliche Stoffe können Brände und Explosionen mit gefährlichen Auswirkungen ausgelöst werden, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
Als explosionsgefährdet gelten insbesondere Bereiche, in denen brennbare Flüssigkeiten
Zu beachten ist, dass beim Vorhandensein von Staub/Dampf/Luft-Gemischen (hybride Gemische) eine Aufweitung der Explosionsgrenzen eintreten kann.
Ausführliche Hinweise sind z.B. im Merkblatt M 017 "Lösemittel" und in den "Explosionsschutz-Regeln" (BGR 104) zu finden.
Eine häufig unterschätzte Zündquelle sind Entladungen statischer Elektrizität:
Elektrostatische Aufladungen sind elektrische Ladungen, die sich über längere Zeit auf Oberflächen befinden. Sie entstehen durch das mechanische Trennen von Stoffen, die sich vorher berührten oder durch Influenz. Ihre Ableitung kann zur Bildung zündfähiger Entladungen führen. Mit einer elektrostatischen Aufladung ist beim Umgang mit aufladbaren Materalien bzw. Gegenständen, insbesondere solchen mit einem großen elektrischen Widerstand, zu rechnen, z.B. beim
Einzelheiten enthalten die Regeln "Statische Elektrizität" (BGR 132) und das Merkblatt T 033.
7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
Zu brennbaren Stoffen, die unter die Gefahrstoffverordnung fallen, siehe auch Abschnitt 6. |
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¢ Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase | ||
→ Brandlast minimieren (z.B. durch Reduzieren der bereitgestellten Arbeitsstoffe, Verpackungen und Fertigprodukte im Produktionsbereich) | ||
→ Austritt von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen verhindern bzw. minimieren | ||
→ Zündquellen
vermeiden |
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→ Geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Menge bereitstellen, kennzeichnen und freihalten ( § 43 BGV A1; § 13 ArbStättV; ASR 13/1,2; BGR 133) | ||
→ Feuerarbeiten (z.B. Schweißen) nur mit schriftlicher Erlaubnis ausführen ( § 30 BGV D1; BGI 563) | ||
→ Fluchtwege frei halten | ||
→ Unterweisungen/Notfallübungen durchführen | ||
→ Siehe auch Abschnitt 7.1 Merkblatt a 017 | ||
Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: BGI 560 | ||
¢ Aufbewahren von organischen Peroxiden | ||
→ Siehe Abschnitte 6.1 und 7.6 |
W01: Warnung vor feuergefährlichen Stoffen | P02: Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten |
¢ Entzündung verschmutzter Kleidung, von Putzmaterial usw. | ||
→ Großflächig verschmutzte Kleidung möglichst umgehend wechseln ( § 35 Abs. 1 BGV A1) | ||
→ Putzmaterial, das mit Lösemittel getränkt ist, in verschließbaren Sammelbehältern aus nicht brennbarem Werkstoff mit selbsttätig und dicht schließendem Deckel aufbewahren | ||
→ Behälter für Putzlappen täglich vor Arbeitsschluss entleeren |
Abbildung 42: Sammelbehälter
¢ Überhitzung bei Schrumpfeinrichtungen an Verpackungsmaschinen | ||
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(Stand: 16.06.2018)
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