umwelt-online: BGR 217 - Umgang mit mineralischem Staub (1)
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 217 - Umgang mit mineralischem Staub
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)

(Ausgabe 01/2002)


(zurückgezogen nur zur Information; neu BGI 5047)

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Diese BG-Regel kann um weitere branchenspezifische Regelungen ergänzt werden.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser BG-Regel liegen noch keine konkreten branchenspezifische Regelungen für bestimmte Arbeitsbereiche und Tätigkeiten vor.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf den Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, wenn hierbei mineralischer Staub auftreten kann.

Diese BG-Regel erläutert oder konkretisiert die Bestimmungen des § 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1) hinsichtlich des Umgangs mit mineralischem Staub.

Diese BG-Regel gilt z.B. für

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung

Für den Umgang mit Asbest oder mit anderen Faserstäuben sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" und TRGS 521 "Faserstäube, Teil 1; Anorganische Faserstäube" heranzuziehen.

Für den Umgang mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und Erzeugnissen in Steinbrüchen sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 954 "Empfehlungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von § 15a Abs. 1 GefStoffV für den Umgang mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und Erzeugnissen in Steinbrüchen" heranzuziehen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Umgang umfasst das Herstellen einschließlich Gewinnen oder Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 Chemikaliengesetz, d.h. Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten oder innerbetriebliches Befördern und des § 3 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung..

Dem Umgang mit mineralischem Staub sind Tätigkeiten in dessen Gefahrbereich gleichzusetzen; siehe § 2 Abs. 3 Satz 1 Gefahrstoffverordnung.

Der Umgang kann stattfinden in ortsfesten Betriebsstätten auf Bau- und Montagebaustellen, bei Arbeiten in öffentlichen Verkehrsbereichen, in oder auf Fahrzeugen und ähnlichem. Zum Umgang gehören z.B. auch Reinigungsarbeiten.

2. Staub ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in der Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelungen. Unterschieden wird die alveolengängige (A-Fraktion, A-Staub, früher: Feinstaub) und die einatembare (E-Fraktion, E-Staub, früher: Gesamtstaub) Staubfraktion.

Siehe DIN EN 481 "Arbeitsplatzatmosphäre; Festlegung der Teilchengrößenverteilung zur Messung luftgetragener Partikel".

Die alveolengängige Fraktion (A-Staub) ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikeln, der bis in die tieferen Atemwege vordringen kann.

Für Staub, der keine erbgutverändernde, krebserzeugende, fibrogene, allergisierende oder toxische Wirkung aufweist, gilt der Allgemeine Staubgrenzwert für A-Staub von 3 mg/m3 bzw. von 6 mg/m3 für spezielle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten; siehe Abschnitt 2.4 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte". Der Grenzwert von 6 mg/m3 gilt z.B. für

Die einatembare Fraktion (E-Staub) ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet werden kann.

3 Umgang mit mineralischem Staub

Der Luftgrenzwert für die einatembare Staubfraktion von 10 mg/m3 gilt für mineralischen Staub erst ab 1. April 2004.

Zur Gefährdungsbeurteilung sollte der Luftgrenzwert für die einatembare Staubfraktion bereits jetzt für alle Stoffe herangezogen werden, für die der Grenzwert erst ab 1. April 2004 in Kraft tritt; siehe Abschnitt 2.4 der TRGS 900.

3. Mineralischer Staub ist Staub, der beim Umgang mit natürlich vorkommenden Mineralen und Gesteinen, insbesondere bei deren Gewinnung, Be- und Verarbeitung, oder beim Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen aus diesen entsteht.

4. Quarzstaub ist die alveolengängige Staubfraktion (A-Fraktion, A-Staub) des kristallinen Siliziumdioxids in den Modifikationen Quarz, Cristobalit oder Tridymit.

Der Grenzwert beträgt zurzeit 0,15 mg/m3 siehe TRGS 900.

Auch beim Be- und Verarbeiten von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen ohne Staubanteile, die kristallines Siliziumdioxid enthalten, kann Quarzstaub freigesetzt werden.

Siehe auch BIa -Handbuch, Kennzahlen 140210 und 140220.

Ausgehend von einem Luftgrenzwert für Quarzstaub von 0,15 mg/m3 ergibt sich rechnerisch folgende Beziehung:

Bei einem Quarzgehalt von weniger oder gleich 2,5 Gewichtsprozent im A-Staub ist durch die Einhaltung des Allgemeinen Staubgrenzwertes von 6 mg/m3 und entsprechend bei einem Quarzgehalt von weniger oder gleich 5 Gewichtsprozent im A-Staub durch die Einhaltung des Allgemeinen Staubgrenzwertes von 3 mg/m3 auch der Grenzwert für Quarzstaub eingehalten.

5. Staubungsverhalten ist die Eigenschaft von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, bei einer bestimmten Art des Umgangs luftgetragene Stäube zu entwickeln und freizusetzen.

Es sind die Kenngrößen der Staubentwicklung zur Bewertung des Staubungsverhaltens heranzuziehen, in der Regel die Staubkenngrößen für die alveolen gängige Fraktion und für die einatembare Fraktion. Die Staubungszahl ist dabei der Quotient aus der jeweiligen im Staubungsversuch freigesetzten A- oder E-Staubmasse (mg) und der Masse (g) des eingesetzten Materials (siehe auch BIa -Handbuch, Kennzahlen 110300, 110301, 110302).

6. Die Emissionsrate gibt die Masse des Staubes an, die von einer Maschine oder einem Gerät je Zeiteinheit in die Umgebung abgegeben wird.

Siehe DIN EN 1093-1 "Sicherheit von Maschinen - Bewertung der Emission von luftgetragenen Gefahrstoffen; Teil 1: Auswahl der Prüfverfahren".

7. Lufttechnische Maßnahmen zur Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe am Arbeitsplatz sind:

Siehe BG-Regel "Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung" (BGR 121, bisherige ZH 1/140).

8. Arbeiten geringen Umfangs liegen vor, wenn diese

umfassen. Hierbei sind diese Arbeiten insgesamt und personenbezogen zu betrachten.

9. Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Versicherten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.

Siehe § 3 Abs. 9 Gefahrstoffverordnung.

Dies bedeutet, dass der Stand der Technik in verschiedenen Branchen oder bei verschiedenen Anlagenarten unterschiedlich sein kann.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsgefahren beim Umgang mit mineralischem Staub

3.1 Ermittlung und Beurteilung der Staubverhältnisse

3.1.1 Ermittlung

3.1.1.1 Art und Umfang der Exposition

Kann das Auftreten von mineralischem Staub in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher ausgeschlossen werden, sind Art und Umfang der Exposition zu ermitteln.

In diese Ermittlungen können

einbezogen werden.

Wird festgestellt, dass Arbeiten geringen Umfangs gemäß Abschnitt 2 Nr. 8 dieser BG-Regel ausgeführt werden, sind diese Ermittlungen mit der fachkundigen Einschätzung der Exposition abgeschlossen. Bei der Ausführung staubintensiver Arbeiten ist Abschnitt 3.2.8 dieser BG-Regel zu beachten.

Das Ermitteln der Exposition bedeutet nicht, hierzu zwingend Gefahrstoffmessungen durchzuführen.

Zur Mitwirkungspflicht des Auftraggebers bei der Ermittlung von Art und Umfang der Exposition wird auf die Baustellenverordnung sowie die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen ( RAB) hingewiesen.

Hinweise zur Gefahrstoffermittlung siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung".

Berufsgenossenschaftlich oder behördlich anerkannte Arbeitsverfahren sind z.B. solche, die verfahrens- und stoffspezifische Kriterien nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 420 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung" oder BG/BIA-Empfehlungen erfüllen. Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen Berufsgenossenschaften und das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitssicherheit (BIA), Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin.

Erkenntnisse aus vergleichbaren Arbeitsbereichen und Tätigkeiten sind z.B. Ergebnisse von Arbeitsbereichsanalysen, Messergebnisse, Anwendung von BG/BIA-Empfehlungen zur Beurteilung von Arbeitsbereichen, Anwendung stoff- und verfahrenspezifischer Kriterien.

3.1.1.2 Staubungsverhalten von Materialien

Liegen beim Umgang mit Materialien Erkenntnisse über deren Staubungsverhalten vor, können diese im Rahmen der Ermittlungen herangezogen werden.

Staubemissionen können dadurch vermindert werden, dass Materialien mit kleinen Staubungszahlen bezogen auf die einatembare und alveolengängige Staubfraktion eingesetzt werden.

Für die Ermittlung des Staubungsverhaltens stehen geeignete Testmethoden zur Verfügung (siehe BIA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen", Kennzahlen 110300, 110301, 110302).

Beim Umgang mit quarzhaltigen Materialien wird die Staubungszahl auf den freigesetzten Quarzstaub bezogen.

3.1.1.3 Ersatzstoffe

Vor dem Umgang mit Materialien, aus denen mineralischer Staub freigesetzt werden kann, ist zu prüfen, ob diese durch Materialien mit geringerem gesundheitlichen Risiko ersetzt werden können. Besteht für den Unternehmer die Möglichkeit der Materialwahl, so hat er den Ersatzstoff zu verwenden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich, zumutbar und für den Gesundheitsschutz der Versicherten erforderlich ist.

Siehe § 16 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung.

In diese Prüfungen können branchenspezifische Regelungen einbezogen werden.

Für alle mineralischen Stäube, für die der allgemeine Staubgrenzwert nach Abschnitt 2.4 der TRGS 900 gilt, kann diese Ersatzstoffprüfung entfallen.

Zur Zumutbarkeit siehe auch Abschnitt 5 Abs. 5 und Anlage 3 der TRGS 440.

Verwendungsbeschränkungen für Strahlmittel, die freie kristalline Kieselsäure (Quarz) enthalten, siehe § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Strahlarbeiten" (BGV D26, bisherige VBG 48).

Verwendungseinschränkungen für Schleif- und Poliermittel, die freie kristalline Kieselsäure (Quarz) enthalten, siehe § 9 Abs. 1 Nr. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12, bisherige VBG 49).

Zur Mitwirkungspflicht des Auftraggebers bei der Ersatzstoffprüfung siehe Baustellenverordnung sowie die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen ( RAB).

3.1.1.4 Herstellungs- und Verwendungsverfahren

Vor dem Umgang mit Materialien, aus denen mineralischer Staub freigesetzt werden kann, ist zu prüfen, ob durch Änderung des Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz emissionsarmer Verwendungsformen das Auftreten von Staub verhindert oder vermindert werden kann.

In diese Prüfungen können branchenspezifische Regelungen einbezogen werden.

Zur Zumutbarkeit siehe auch Abschnitts Abs. 5 und Anlage 3 der TRGS 440.

3.1.2 Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zunächst mit Mitteln der Arbeitsbereichsanalyse nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe der Luft in Arbeitsbereichen" die Staubexposition in den betreffenden Arbeitsbereichen zu ermitteln und das Ergebnis zu dokumentieren. Weist das Ergebnis der Arbeitsbereichsanalyse eine Überschreitung der Staubgrenzwerte aus, so sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und ihre Wirkung zu überprüfen.

Als Hilfsmittel für eine Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit mineralischem Staub kann z.B. der Sicherheits-Check "Mineralischer Staub" (z.Zt. Entwurf) der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft herangezogen werden.

Hinsichtlich der Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung gelten § 18 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung und § 6 Arbeitsschutzgesetz.

Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen wird mit den Mitteln der TRGS 402 überprüft, d.h. in der Regel durch entsprechende Expositionsmessungen; siehe Abschnitt "Arbeitsbereichsanalyse und Kontrollmessplan" der TRGS 402.

3.1.3 Durchführung der Messungen

Ist zur Beurteilung mineralischer Stäube eine Messung erforderlich, dürfen nur geeignete Messverfahren angewendet werden.

Siehe § 18 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung.

Für die Messung und Beurteilung der Staubverhältnisse ist die TRGS 402 anzuwenden.

Geeignete Messverfahren siehe BIA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen". Die personellen und apparativen Anforderungen beschreiben die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 400 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen".

Für spezielle Arbeitsbereiche und Arbeitsverfahren können dabei auch einfache Messverfahren angewendet werden, siehe BIA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen" Kennzahl 1007: "Verzeichnis der BG/BIa -Empfehlungen zum Einsatz einfacher Messverfahren".

3.1.4 Gefahrstoffverzeichnis

Entstehen beim Umgang mit Materialien mineralische Stäube, sind diese Materialien in ein Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen. Dies gilt nicht für die mineralischen Stäube, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und ihre Menge keine Gefahr für die Versicherten darstellen.

Hinsichtlich Gestaltung und Angaben im Gefahrstoffverzeichnis siehe § 16 Abs. 3a Gefahrstoffverordnung und Abschnitt 6 der TRGS 440.

3.2 Staubschutzmaßnahmen

3.2.1 Allgemeine Anforderungen

Die Atemluft an den Arbeitsplätzen der Versicherten muss unter Beachtung der Rangfolge der Maßnahmen nach § 19 der Gefahrstoffverordnung so frei von Staub sein, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

Dies wird z.B. erreicht, wenn die Staubkonzentration die Luftgrenzwerte nach TRGS 900 so weit unterschreitet, wie dies anlagen- oder verfahrensspezifisch möglich ist. Dies kann auch bedeuten, dass verschiedene Staubschutzmaßnahmen nach den Abschnitten 3.2.2 bis 3.2.6 und 3.4 kombiniert angewendet werden.

Folgende Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt sich sinngemäß aus § 19 Gefahrstoffverordnung:

Wird nach Durchführung dieser Maßnahmen die maximale Arbeitsplatzkonzentration nicht unterschritten,

3.2.2 Arbeitsräume

Arbeitsräume, in denen Staub auftreten kann, sind nach Möglichkeit so zu errichten und zu unterhalten, dass

Diese Regelungen gelten nicht für Baustellen.

Ablagerungsflächen können z.B. durch Abschrägungen oder Verkleidungen vermieden werden.

Siehe Abschnitt 3 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 500 "Schutzmaßnahmen; Mindeststandards"

3.2.3 Arbeitsverfahren

3.2.3.1 Arbeitsverfahren sind so auszuwählen und durchzuführen, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Dabei sind staubintensive Tätigkeiten von staubarmen räumlich oder zeitlich getrennt durchzuführen.

Siehe auch § 19 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung und TRGS 500.

Dies kann z.B. dadurch erreicht werden, dass

3.2.3.2 Produktionsrückstände sind so zu handhaben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird.

Siehe auch § 19 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung.

3.2.4 Maschinen und Geräte

Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird.

Siehe auch § 19 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung. Dies kann z.B. erreicht werden durch Verwendung von Maschinen und Geräten,

Des Weiteren kann dies dadurch erreicht werden, dass

weiter .

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