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5.9 Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen (Abschnitt 9 der BGI 571)
5.9.1 Lärm (Abschnitt 9.1 der BGI 571)
Sandstrahlen von Festigkeitsträgern und Formen | ||
Plötzliches Austreten komprimierter Luft (z.B. auf Walzwerken, aus Mischern, Extrudern) | ||
Arbeiten mit Druckluft (z.B. Entformen, Ausblasen) | ||
Arbeiten mit ungeeigneten Werkzeugen (z.B. Schlagschraubern) | ||
Kryostatische Reinigung von Formen (Trockeneisstrahlen mit Kohlendioxid-Pellets) | ||
Pneumatische Förderung | ||
Hacker, Schredder | ||
Entdröhn-Maßnahmen treffen | ||
Am Druckluftaustritt an Maschinen Schalldämpfer anbringen | ||
Lärmarme Düsen verwenden | ||
Lärmarme Werkzeuge verwenden (z.B. Impulsschrauber) | ||
Für Lärmbereiche ab 85 dB(A) schriftliches Lärmminderungsprogramm aufstellen - dabei auch Raumakustik berücksichtigen (siehe § 7 Abs. 5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) | ||
Siehe auch Abschnitt 9.1 der BGI 571 |
5.9.2 Ultraschall (Abschnitt 9.2 der BGI 571)
Ultraschallgeräte werden eingesetzt beim Schneiden, Ablängen und Reinigen von Werkstücken.
Luftgeleiteter Schall | ||
Festkörpergeleiteter Schall | ||
Siehe auch Abschnitt 9.1 der BGI 571 |
5.9.3 Ganzkörperschwingungen (Abschnitt 9.3 der BGI 571)
Ganzkörperschwingungen können auftreten beim Fahren von Flurförderzeugen in extremen Situationen.
Ganzkörperschwingungen | ||
Siehe Abschnitt 9.3 der BGI 571 |
5.9.4 Hand-Arm-Schwingungen (Abschnitt 9.4 der BGI 571)
Hand-Arm-Schwingungen können auftreten bei Hand gehaltenen und geführten Werkzeugen.
Schlagschrauber | ||
Siehe Abschnitt 9.4 der BGI 571 |
5.9.5 Nichtionisierende Strahlung (Abschnitt 9.5 der BGI 571)
Nichtionisierende Strahlung wird z.B. eingesetzt in IR-Heizkanälen und Lasermessgeräten.
UV-Strahlung | ||
IR-Strahlung | ||
Laserstrahlung | ||
Siehe Abschnitt 9.5 der BGI 571 |
5.9.6 Ionisierende Strahlung (Abschnitt 9.6 der BGI 571)
Röntgenstrahlung wird z.B. eingesetzt in Prüfanlagen der Reifenendkontrolle, in Forschungs- und Entwicklungslabors, radioaktive Strahlung bei Dicken- und Füllstandsmessgeräten.
Röntgenstrahlung | ||
Radioaktive Strahlung | ||
Siehe Abschnitt 9.6 der BGI 571 |
5.9.7 Elektromagnetische Felder (Abschnitt 9.7 der BGI 571)
Siehe Abschnitt 6.5.1 dieser BG-Regel |
5.9.8 Kontakt mit heißen oder kalten Medien (Abschnitt 9.8 der BGI 571)
Heiße Oberflächen (z.B. an Vulkanisationsanlagen, Walzwerken, Temperschränken) | ||
Heiße Flüssigkeiten (z.B. Heizmedien) | ||
Heiße Dämpfe (z.B. Wasserdampf) | ||
Heiße Gase (z.B. Heißluftvulkanisation) | ||
Tiefkalte Medien (z.B. flüssiger Stickstoff, Kohlendioxid-Pellets) | ||
Siehe Abschnitt 9.8 der BGI 571 | ||
Rechtsgrundlagen und Informationen:
DIN EN 15013 732-1 |
(Stand: 16.06.2018)
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