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II-4 Pulverzündschnüre und Sprengschnüre

1 Anwendungsbereich

1.1 Der Teil II-4 gilt für die

Betriebsteile eines Betriebes, in denen Pulverzündschnüre, Anzündlitzen und Sprengschnüre hergestellt, verarbeitet, bearbeitet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder Explosivstoffe wiedergewonnen werden.

Das Verarbeiten von Pulverzündschnüren in pyrotechnische Gegenstände regelt die Regel "Pyrotechnik" (BGR 211).

1.2 Der Teil II-4 gilt nicht für das

  1. Herstellen oder Verarbeiten von Stoppinen, metallummantelten Schnüren oder Kunststoffschläuchen mit explosivbeschichteter Innenwand,
  2. Aufbewahren von Explosivstoffen sowie explosionsgefährlichen Rohstoffen, Vor- und Zwischenprodukten, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Teils II-4 sind:

1. Anzündlitzen

Der Pulverzündschnur ähnliche nicht sprengkräftige Zündmittel, die unter Umspinnung, aber ohne Ummantelung eine Füllung aus Schwarzpulver oder ähnlichen Explosivstoffen enthalten und mit offener Flamme abbrennen.

Anzündlitzen werden in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als "Anzünder für Pulverzündschnüre" bezeichnet.

2. Anzündlitzen-Verbinder

Metallhülsen, die einen Schwarzpulverpresskörper und zwei Anzündlitzenenden enthalten.

3. Offene Explosivstoffe

Solche, die noch nicht zu Schnüren verarbeitet sind.

4. Pulverzündschnüre

Nicht sprengkräftige Zündmittel, die unter Umspinnung und Ummantelung eine Seele aus Schwarzpulver oder ähnlichen Explosivstoffen enthalten.

Hierzu gehören z.B. Schwarzpulverzündschnüre, die auch als Anzündschnüre bezeichnet werden. Pulverzündschnüre, die für pyrotechnische Zwecke Verwendung finden, werden auch als Feuerwerkszündschnüre bezeichnet. Ähnliche Explosivstoffe sind z.B. 2-K-Pulver, bei denen Schwefel als Bestandteil fehlt.

5. Rohsprengschnüre

Sprengschnüre im Fertigungsgang, die noch nicht mit Kunststoff umhüllt sind.

6. Schnüre

Gegenstände mit Explosivstoff wie Anzündlitzen, Pulverzündschnüre und Sprengschnüre.

7. Sprengschnüre

Sprengkräftige Zündmittel, die unter Umspinnung und Ummantelung eine Seele aus Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen enthalten. Sprengschnüre finden auch als Sprengmittel Verwendung.

8. Stoppine

Anzünd- oder Verzögerungsmittel, die aus einem mit Schwarzpulver oder schwarzpulverähnlichen Stoffen (Stoppinenpulver) getränkten oder umhüllten textilen Faden oder Band bestehen.

3 Bauliche Einrichtungen

3.1 Einzelgebäude

3.1.1 Einzelgebäude für die Herstellung von Pulverzünd- und Sprengschnüre

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. Entwässern, Trocknen und Nachbereiten von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen,
  2. Spinnen der Schnüre,
  3. Ummanteln und Weiterverarbeiten der Schnüre,
  4. Wiedergewinnen von Explosivstoffen aus Sprengschnüren.
Nachbereiten ist z.B. Sieben, Mischen (auch mit Zusätzen).

Ummanteln ist z.B. das Umspritzen auf Extrudern, Tauchen in Teer- oder Lackbädern. Weiterverarbeiten ist z.B. das Prüfen, Abschneiden, Aufwickeln, Umspulen, Verpacken sowie im Falle von Feuerwerkszündschnüren und Anzündlitzen das Imprägnieren und Trocknen. Zum Weiterverarbeiten gehört auch das Herstellen von Anzündlitzen-Verbindern.

3.1.2 Gebäudeart für Tätigkeiten nach Abschnitt 3.1.1

Gebäude, in denen Tätigkeiten nach Abschnitt 3.1.1 dieses Unterkapitels ausgeführt werden, sind als Gebäude mit Explosionsgefahr zu errichten.

3.1.3 Ausnahme für Tätigkeiten nach Nr. 2 des Abschnitts 3.1.1

Abweichend von Abschnitt 3.1.2 dürfen Gebäude nach 3.1.1 Nr. 2 dieses Teil der Regel als Gebäude mit Brandgefahr errichtet werden, wenn

  1. die Fülltrichter zum Beschicken der Spinnmaschinen in einem besonderen Obergeschoss aufgestellt sind
    und
  2. im Spinnraum keine offenen Explosivstoffe vorhanden sind.

3.1.4 Ausnahme für Tätigkeiten nach Nr. 3 des Abschnitts 3.1.1

Gebäude, in denen Tätigkeiten nach Abschnitt 3.1.1 Nr. 3 dieses Unterkapitels ausgeführt werden, sind als Gebäude mit Explosionsgefahr zu errichten, wenn in ihnen offene Explosivstoffe vorhanden sind. Sie dürfen als Gebäude mit Brandgefahr errichtet werden, wenn in ihnen keine offenen Explosivstoffe vorhanden sind.

3.1.5 Gebäude zur Herstellung von Anzündlitzen-Verbinder

Gebäude, in denen Anzündlitzen-Verbinder hergestellt werden, sind als Gebäude mit Brandgefahr zu errichten, wenn das Herstellen der Anzündlitzen-Verbinder in getrennten Räumen erfolgt und in den übrigen Räumen des Gebäudes keine offenen Explosivstoffe vorhanden sind.

3.1.6 Ausnahme zu Abschnitt 3.1.1 für Tätigkeiten unter Sicherheit

Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers dürfen Arbeitsgänge nach Abschnitt 3.1.1 dieses Unterkapitels in einem Gebäude zusammengefasst sein, wenn die Arbeiten "unter Sicherheit" durchgeführt werden. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers.

3.1.7 Ausnahme zu Abschnitt 3.1.1 für Abstellräume

Abweichend von Abschnitt 3.1.1 dieses Unterkapitels dürfen Abstellräume in Einzelgebäuden für Tätigkeiten Nr. 1 bis 4 vorhanden sein, wenn diese von Nachbarräumen getrennt sind, die eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern.

3.2 Spinnräume

3.2.1 Verhinderung der Übertragung einer Detonation oder Deflagration

Befinden sich mehrere Spinnräume in einem Gebäude, so muss gewährleistet sein, dass eine Übertragung einer Detonation oder Deflagration auf Explosivstoffe oder Schnüre in benachbarten Spinnräumen verhindert ist.

Bei Schwarzpulver oder ähnlichen Explosivstoffen ist von Deflagrationswirkung, bei Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen von Detonationswirkung auszugehen.

3.2.2 Spinnräume in leichter Bauart

Für Spinnräume dürfen nur Baustoffe verwendet sein, die bei einer Explosion keine schweren Wurfstücke bilden. Ausblaseflächen müssen vorhanden sein.

Geeignete Baustoffe sind z.B. Leichtbeton, Holz, Press- und Mehrschichtplatten sowie Stahlbeton im Fall von Widerstandswänden.

Es empfiehlt sich, möglichst viele und große Ausblaseflächen vorzusehen.

3.2.3 Fluchtwege

Spinnräume müssen zu ebener Erde liegen und mindestens zwei Ausgänge haben, die von Arbeitsplätzen auf kürzestem Wege erreicht werden können.

3.2.4 Verhinderung der Übertragung einer Detonation oder Deflagration zwischen Spinnmaschinen

Befinden sich mehrere Spinnmaschinen im gleichen Raum, muss gewährleistet sein, dass eine Übertragung einer Detonation oder Deflagration auf benachbarte Maschinen verhindert ist.

Geeignete Maßnahmen sind z.B. ausreichende Abstände, Trennung durch Schutzwände, Anordnen der Fülltrichter auf einem Füllboden.

3.2.5 Aufspulen von Rohsprengschnüren und Anzündlitzen

Spinnräume müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass Rohsprengschnüre und Anzündlitzen außerhalb des Spinnraumes aufgespult werden. Dies gilt nicht, wenn eine Detonation oder Deflagration aufgespulter Mengen im Spinnraum durch technische Maßnahmen verhindert ist.

Technische Maßnahmen sind z.B. ausreichende Abstände, Trennung durch Schutzwände.

3.2.6 Schutz der Versicherten vor Detonation oder Deflagration

Erfolgt das Aufspulen von Rohsprengschnüren und Anzündlitzen außerhalb des Spinnraumes, muss gewährleistet sein, dass Versicherte im Spinnraum vor gefährlichen Einwirkungen einer Detonation oder Deflagration der aufgespulten Menge geschützt sind.

3.3 Füllboden

3.3.1 Ausnahme zu Stockwerken für die Pulverzünd- und Sprengschnurherstellung

Die Gebäude dürfen ein besonderes Obergeschoss (Füllboden) besitzen, wenn in diesem Fülltrichter zum Beschicken der Spinnmaschinen aufgestellt werden und die Decke zwischen Spinnraum und Füllboden widerstandsfähig und eine ausreichende Druckentlastung durch eine Ausblasefläche gewährleistet ist.

Siehe Teil I, Abschnitt 4.2.2 dieser Regel.

3.3.2 Verhinderung der Übertragung einer Detonation oder Deflagration zwischen Fülltrichter

Befinden sich mehrere Fülltrichter auf dem Füllboden, muss die Übertragung einer Detonation oder Deflagration auf benachbarte Fülltrichter verhindert sein.

4 Allgemeine Anforderungen

4.1 Vermeiden von Verunreinigungen

Bei Umstellung von Pulverzündschnur auf Sprengschnur und umgekehrt sind die Spinnmaschinen und deren Arbeitsbereich zu reinigen; der vorhergehend verarbeitete Explosivstoff ist aus dem Arbeitsraum zu entfernen.

4.2 Spinnräume

4.2.1 Begrenzung der Versichertenzahl

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem Spinnraum höchstens ein Versicherter beschäftigt ist.

4.2.2 Mengenbegrenzung

Wird das Aufspulen von Rohsprengschnüren oder Anzündlitzen im Spinnraum durchgeführt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die aufgespulten Mengen auf die für den Fortgang der Arbeit notwendigen Mengen begrenzt werden.

4.3 Spinnmaschinen

4.3.1 Vermeiden von elektrostatischen Aufladungen

Es dürfen nur solche Spinnmaschinen betrieben werden, die keine zündfähige elektrostatische Aufladungen oder zündfähige Materialfunken bilden können.

Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

4.3.2 Vermeiden von gefährlichen Reibbeanspruchungen

Es dürfen nur solche Zuführungseinrichtungen für Explosivstoffe zu den Spinnmaschinen verwendet werden, die keine gefährlichen Reibbeanspruchungen der Explosivstoffe erzeugen können.

Diese Forderung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn im Zuführbereich liegende, durch Rotation oder Vibration bewegte, mit Explosivstoff belegte Metallteile so angeordnet sind, dass sie nicht aneinander reiben.

4.4 Fülltrichter von Spinnmaschinen

4.4.1 Mengen- und Massenbegrenzung

In Spinngebäuden nach Abschnitt 3.1.1 Nr. 2 dieses Teils der Regel darf jeder Fülltrichter von Spinnmaschinen für Schwarzpulver oder ähnliche Explosivstoffe höchstens 4 kg, für Nitropenta oder ähnliche Explosivstoffe höchstens 1 kg Explosivstoff enthalten.

4.4.2 Ausnahme zu Abschnitt 4.4.1 dieses Unterkapitels

Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers darf der Unternehmer abweichend von Abschnitt 4.4.1 dieses Unterkapitels die Füllmenge bis auf 5 kg Explosivstoff erhöhen, sofern die Bedingungen des Abschnitts 3.1.3 dieses Teils der Regel eingehalten sind. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers.

Siehe auch Abschnitt 3.3.1 dieses Teils der Regel. Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

4.4.3 Ausnahme zu den Abschnitten 4.4.1 und 4.4.2

Befinden sich die Fülltrichter außerhalb des Spinngebäudes, gelten die in den Abschnitten 4.4.1 und 4.4.2 dieses Teils der Regel genannten Höchstmengen nicht.

4.4.4 Bereithalten von Nachfüllmengen

Zum Nachfüllen der Fülltrichter erforderliche Explosivstoffmengen müssen so bereitgehalten werden, dass eine wechselseitige Übertragung einer Detonation oder Deflagration der Explosivstoffe ausgeschlossen ist.

Dies kann z.B. erreicht werden durch einen als Durchreicheöffnung ausgebildeten Kasten, der durch Stahltüren zwangsweise wechselseitig schließbar ist.

4.5 Extruder

4.5.1 Temperaturbegrenzung

Es dürfen nur solche Extruder verwendet werden, deren Spritzköpfe eine Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Temperatur enthalten, welche die Extruder beim Erreichen der höchstzulässigen Temperatur automatisch stillsetzen.

Die höchstzulässige Temperatur ist stoffspezifisch. Es empfiehlt sich, die Stillsetzung des Extruders optisch und akustisch anzuzeigen.

4.5.2 Höchsttemperatur im Spritzkopf

Die vom Unternehmer festzulegende stoffspezifische Höchsttemperatur im Spritzkopf ist einzuhalten.

4.5.3 Funktionssicherheit am Spritzkopf

Beim Umhüllen von Rohsprengschnüren durch Extruder muss sichergestellt sein, dass die Schnur aus dem Spritzkopf des Extruders entfernt werden kann, wenn der Abzugsvorgang länger als kurzzeitig unterbrochen ist.

Kurzzeitig bedeutet, dass die Zeitdauer der Unterbrechung nicht so lang sein darf, dass der Explosivstoff in den Schnüren durch Aufheizen zu gefährlichen Reaktionen kommen kann.

4.6 Vernichten

4.6.1 Vernichten oder Recyceln von Explosivstoff aus Pulverzünd- und Sprengschnüren sowie Anzündlitzen

Pulverzündschnüre, Anzündlitzen und Sprengschnüre sind getrennt auf dem Vernichtungsplatz zu vernichten. Explosivstoffe aus Sprengschnüren dürfen auch wiedergewonnen werden.

Zum Recyceln von Explosivstoff aus Sprengschnüren siehe auch Unterkapitel 5.6 dieses Teils der Regel.

4.6.2 Vernichtung unbrauchbarer Pulverzündschnüre und Anzündlitzen

Unbrauchbare Pulverzündschnüre und Anzündlitzen sind getrennt durch Abbrennen oder Verbrennen zu vernichten.

4.6.3 Vernichten von Sprengschnüren

Unbrauchbare Sprengschnüre sind durch Sprengen oder Verbrennen zu vernichten. Gefährliche Verdämmungen sind zu vermeiden. Abschlusskappen der Sprengschnüre sind vor dem Verbrennen zu entfernen.

Gefährliche Verdämmungen können z.B. verhindert werden durch Zerteilen in kurze Stücke sowie durch großflächige, lockere und flache Anordnung beim Verbrennen.

Gefährliche Verdämmungen können insbesondere beim Verbrennen von Wettersprengschnüren auftreten.

Siehe auch Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114).

5 Besondere Bestimmungen für Sprengschnüre

5.1 Trocknen der explosionsgefährlichen Rohstoffe

5.1.1 Temperaturen in Trockeneinrichtungen

Trockeneinrichtungen müssen mit zwei voneinander unabhängigen Einrichtungen zum Messen der Temperatur des Wärmeträgers ausgerüstet sein, die beim Überschreiten der festgelegten stoffspezifischen Höchsttemperatur optisch oder akustisch Alarm auslösen.

Explosionsgefährliche Rohstoffe sind hier Nitropenta oder ähnliche Explosivstoffe.

5.1.2 Temperaturreglung in Trockeneinrichtungen

Beim Überschreiten der festgelegten Höchsttemperatur des Wärmeträgers muss das weitere Erwärmen des zu trocknenden Produktes durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung verhindert sein.

Geeignete Maßnahmen, die das weitere Erwärmen verhindern, sind z.B. Kaltlufteinblasen, Befeuchten, Abstellen der Wärmeträgerförderung.

5.1.3 Verhinderung von Aufwirbelungen in Trockeneinrichtungen

Trockeneinrichtungen, bei denen das Trocknen durch einen Gasstrom erfolgt, müssen so beschaffen sein, dass ein Aufwirbeln des Explosivstoffes verhindert ist. Dies gilt auch für das Belüften von Vakuumtrockeneinrichtungen.

Siehe auch Abschnitt 4.17.1 in Teil I und Unterkapitel 13.3 dieses Teils der Regel.

5.1.4 Trockeneinrichtungen mit Kondensatabscheider

Bei Trockeneinrichtungen, die mit einem Kondensatabscheider betrieben werden, muss das Kondensat so über einen Absetzbehälter geführt werden, dass Explosivstoffreste zurückgehalten werden.

5.2 Abscheiden von Explosivstoffen

Für nach dem Entwässern oder Wiedergewinnen von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen im Wasser suspendierte Reste müssen geeignete Abscheideeinrichtungen vorhanden sein.

5.3 Trocknen

Die vom Unternehmer festzulegende stoffspezifische Höchsttemperatur des Wärmeträgers zum Trocknen von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen ist einzuhalten.

5.4 Vermeiden von Staubansammlungen

5.4.1 Vermeidung gefährlicher Staubansammlungen in Trockenräumen

Es ist sicherzustellen, dass in Räumen zum Trocknen und Nachbereiten von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen sowie in Spinnräumen gefährliche Ansammlungen von Stäuben dieser Explosivstoffe verhindert werden.

5.4.2 Vermeidung gefährlicher Staubansammlungen im Extruder

Es ist sicherzustellen, dass gefährliche Staubansammlungen von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen innerhalb des Spritzkopfes der Extruder verhindert werden.

5.5 Verunreinigungen

In Räume, in denen Nitropenta oder ähnliche Explosivstoffe getrocknet oder trocken verarbeitet werden, dürfen keine sandigen Verunreinigungen eingebracht werden. Dies kann z.B. erreicht werden durch Fußabtreter, feuchte Tücher, Filzüberschuhe.

5.6 Wiedergewinnen von Explosivstoffen

5.6.1 Recyceln von Explosivstoff aus Sprengschnüren

Sollen Explosivstoffe aus Sprengschnüren wiedergewonnen werden, dürfen die Schnüre keine für den Wiedergewinnungsvorgang gefährliche Beschaffenheit aufweisen.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Schnüre z.B. keine Metallteile enthalten oder Verdickungen aufweisen.

5.6.2 Einhalten von Verfahrensparametern beim Recyceln

Werden für das Wiedergewinnen von Explosivstoffen aus Sprengschnüren mechanische Einrichtungen verwendet, so müssen diese so betrieben werden, dass eine gefährliche Beanspruchung der Explosivstoffe verhindert ist.

Eine gefährliche Beanspruchung kann z.B. durch Aufschneiden der Schnüre unter Wasser verhindert werden.

5.7 Behandeln wiedergewonnener Explosivstoffe

5.7.1 Verfahrensparameter beim Recyceln

Der Unternehmer hat die Verfahrensweise für die weiterzuverarbeitenden Explosivstoffe festzulegen.

Die Verfahrensweise umfasst z.B. Sammeln, Aufarbeiten, Qualitätskontrolle.

5.7.2 Qualität des Recyclingmaterials

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit der Weiterverarbeitung keine erhöhte Gefahr infolge mechanischer oder chemischer Verunreinigungen oder Veränderungen verbunden ist.

5.7.3 Vernichten von unbrauchbaren Explosivstoffen

Explosivstoffe, die nicht weiterverarbeitet werden können, sind zu entsorgen.

Siehe auch Unterkapitel 4.6 dieses Teils der Regel.

Explosivstoffe, die nicht weiterverarbeitet werden können, sind z.B. Nitropenta aus ölgetränkten Sprengschnüren.

6 Besondere Bestimmungen für Anzündlitzen

6.1 Weiterverarbeiten von Anzündlitzen

Getrocknete Anzündlitzen sind unverzüglich bis zur versandmäßigen Verpackung weiterzuverarbeiten oder abzudecken.

Durch die Verpackung oder Abdeckung wird eine wesentliche Verringerung der Gefahr erreicht.

6.2 Herstellen von Anzündlitzen-Verbindern

6.2.1 Massenbegrenzung im Einfülltrichter

Trichter an Maschinen zum Einfüllen von Schwarzpulver in Verbinderhülsen dürfen nicht mehr als 50 g Schwarzpulver enthalten.

6.2.2 Reinigen von Maschinen

Maschinen zum Einfüllen von Schwarzpulver in Verbinderhülsen sind in regelmäßigen Abständen, mehrmals in jeder Schicht, von Schwarzpulverstaub zu reinigen.

Die Reinigungszyklen sind in der Betriebsanweisung festzulegen.

II-5 Sprengöle und Nitratsprengstoffe

1 Anwendungsbereich

1.1 Dieser Teil II-5 gilt für die

Betriebsteile eines Betriebes, in denen Sprengöle, Sprengölzubereitungen oder Nitratsprengstoffe hergestellt, verarbeitet und im Zusammenhang damit untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, abgestellt, bereitgehalten oder wiedergewonnen werden.

1.2 Der Teil II-5 gilt auch für die

Betriebsteile eines Betriebes, in denen explosionsgefährliche flüssige Salpetersäureester oder explosionsgefährliche Zubereitungen für Arzneimittel hergestellt, verarbeitet, untersucht, vernichtet, befördert, abgestellt, bereitgehalten oder wiedergewonnen werden.

1.3 Der Teil II-5 gilt nicht für das

  1. Schmelzen von explosionsgefährlichen Stoffen, deren thermische Empfindlichkeit gleich oder größer der von Trinitrotoluol (TNT) ist,
  2. Herstellen von Nitrocellulose,
  3. Lagern von Ammoniumnitrat,
  4. Verarbeiten von sprengölhaltigen Zubereitungen zu Festtreibstoffen, Treibladungspulvern und zu nicht explosionsgefährlichen Arzneimitteln.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Teils II-5 sind:

1. Abfallsäuren

Gemische von Schwefel- und Salpetersäure, die beim Nitrierprozeß anfallen und neben Wasser auch noch Sprengöle enthalten.

2. Mischladegeräte

Geräte, die Abschnitt 3.11 der Anlage 1 zur Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz entsprechen.

3. Nitrieren

Eine chemische Umsetzung unter Verwendung von Salpetersäure oder Salpetersäure in Mischungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Wasser oder Schwefelsäure (Nitriersäure).

4. Sprengöle

Flüssige Salpetersäureester mehrwertiger Alkohole wie z.B. Glycerintrinitrat, Ethylenglykoldinitrat, Diethylenglykoldinitrat, Dinitrochlorhydrin, Metrioltrinitrat oder deren Gemische.

5. Sprengstoffe der Gruppe A

Sprengölhaltige Sprengstoffe. Sprengstoffe der Gruppe a werden in die Untergruppen a 1 und a 2 unterteilt.

Hinsichtlich der Einteilung dieser Sprengstoffe siehe Unterkapitel 11.1 dieses Teils der Regel und Anhang 5 dieser Regel.

6. Sprengstoffe der Gruppe B

Sprengölfreie Sprengstoffe. Sprengstoffe der Gruppe B werden in die Untergruppen B 1 und B 2 unterteilt.

Hinsichtlich der Einteilung dieser Sprengstoffe siehe Unterkapitel 11.1 dieses Teils und Anhang 5 dieser Regel. Gemäß Anhang 5 können Sprengstoffe der Untergruppe B 1 explosionsgefährliche Bestandteile (außer Sprengöle) enthalten, während Sprengstoffe der Untergruppe B 2 keine explosionsgefährlichen Bestandteile enthalten dürfen.

7. Zubereitungen

Alle Mischungen von Sprengölen mit anderen Stoffen, sofern diese Mischungen nicht als Sprengstoff verwendet werden.

Zu den Zubereitungen gehören insbesondere Pulverrohmassen, Pulverkonzentrate und sprengölhaltige explosionsgefährliche Pharmavorprodukte der Gruppe a des Teils II-8 "Herstellung von Zubereitungen aus Salpetersäureestern für Arzneimittel" dieser Regel.

3 Allgemeine bauliche Anforderungen

3.1 Bauarten, Umwallungen, Erdüberdeckungen

Gebäude mit Explosionsgefahr müssen mit Schutzwällen versehen oder in erdüberdeckter Bauart errichtet sein. Satz 1 gilt nicht für Gebäude zum Mahlen von Trinitrotoluol und zum Trocknen von Nitrocellulose. Gebäude zum Trocknen von Nitrocellulose müssen in Ausblasebauart errichtet und mit Schutzwällen versehen sein.

3.2 Kanäle

Kanäle müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Explosionsübertragung über diese Kanäle zu benachbarten Räumen oder Gebäuden verhindert ist.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch Schikanen, Sandfüllungen.

3.3 Bau- und Werkstoffe, Werkzeuge

3.3.1 Verbot für Holz oder andere nitrier- und leicht oxidierbare Stoffe

Bauliche Einrichtungen, die mit Salpeter- oder Nitriersäure in Berührung kommen können, dürfen nicht aus Holz oder anderen nitrierbaren sowie leicht oxidierbaren Bau- oder Werkstoffen bestehen.

3.3.2 Werkstoffe für Trockengestelle

Zum Trocknen von Nitrocellulose müssen Trockengestelle und -rahmen vorhanden sein, bei deren Gebrauch weder Funken noch unzulässige Erwärmung durch Reibung auftreten können und Metall nicht auf Metall treffen kann.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Gestelle und Rahmen keine metallischen Befestigungsteile haben.

3.3.3 Werkstoffe für Werkzeuge

Werkzeuge müssen aus Werkstoffen bestehen, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch, insbesondere beim Füllen, Entleeren und Reinigen von Einrichtungen und Behältnissen für Sprengöl und sprengölhaltige Stoffe, keine Zündgefahren entstehen.

Diese Forderung ist insbesondere bei Verwendung von Werkzeugen aus Hartholz oder leitfähigem Kunststoff erfüllt.

3.4 Trockenräume und Behältnisse für Nitrocellulose

Für das Trocknen von Nitrocellulose müssen Trockenräume mit einer Temperaturregelung vorhanden sein, die sicherstellt, dass sich die Nitrocellulose nicht über 50 °C erwärmt.

Für alkoholfeuchte Nitrocellulose müssen dichte, das Austrocknen verhindernde und leitfähige Behältnisse vorhanden sein.

Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

4 Besondere bauliche Anforderungen für Sprengöle und Sprengölemulsionen

4.1 Einzelgebäude

4.1.1 Einzelgebäude beim Umgang mit Sprengöl und -emulsionen

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. Lagern brennbarer Rohstoffe, sofern dies nicht im Freien erfolgt,
  2. Nitrieren, Scheiden, Waschen und Filtrieren,
  3. Filtrieren, Aufbewahren und Wiegen von Sprengöl,
  4. Nachscheiden,
  5. Rückgewinnen von Sprengöl aus Abwässern,
  6. Denitrieren.

4.1.2 Gebäude mit Explosions- oder Brandgefahr

Gebäude nach Abschnitt 4.1.1 dieses Unterkapitels müssen für die Tätigkeiten der Nummern 2 bis 5 als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein. Sie gelten als Gebäude mit Brandgefahr, wenn nur Sprengölemulsionen in nicht detonationsfähiger Form vorliegen. Gebäude für die Tätigkeiten der Nummern 1 und 6 müssen als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sein.

Siehe auch Teil l, Unterkapitel 4.2 in Verbindung mit Anhang 3 dieser Regel.

4.1.3 Schutzräume in Gebäuden nach Abschnitt 4.1.1

In Gebäuden nach Abschnitt 4.1.1 dieses Unterkapitels mit ständigen Arbeitsplätzen für die Tätigkeiten der Nummern 2 und 3 müssen Schutzräume vorhanden sein, sofern sie als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sind.

4.1.4 Ausnahmen zu Abschnitt 4.1.1

Abweichend von Abschnitt 4.1.1 dieses Unterkapitels sind Tätigkeiten nach den Nummern 2 und 3 auch in einem Gebäude zulässig, wenn sichergestellt ist, dass das Nitrieren und Aufbewahren nicht gleichzeitig erfolgt.

4.2 Sprengöllager

Gebäude zum Bereithalten von Sprengölen müssen hinsichtlich der Bauweise gemäß den Bestimmungen der 2. SprengV für die Lagergruppe 1.1 errichtet sein. Der Fußboden muss jedoch mit einem weichen, porenfreien und elektrostatisch ableitfähigen Belag versehen sowie eben und flüssigkeitsdicht ausgeführt sein.

Geeignete Fußbodenbeläge bestehen aus z.B. leitfähigen Spezialkunststoffen. Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

4.3 Nitrieren, Scheiden, Waschen, Filtrieren

Einrichtungen zum Herstellen von Sprengöl sowie zum Herstellen und Fördern von Sprengölemulsionen müssen so angeordnet sein, dass eine gefährliche mechanische Beanspruchung des Sprengöls verhindert ist.

Eine gefährliche mechanische Beanspruchung kann z.B. durch einen nicht festen Sitz von Einzelteilen dieser Einrichtungen oder durch Luftschläge in diesen auftreten.

4.4 Nachscheiden

Gefäße für das Nachscheiden von Sprengöl aus der Säure müssen so ausgelegt und beschaffen sein, dass ein Abscheiden des Sprengöls in ihnen gewährleistet ist.

4.5 Denitrieren

4.5.1 Leitungen für Abfallsäure

Zum Transport von Abfallsäure müssen fest verlegte Leitungen vorhanden sein.

4.5.2 Vermeidung der Abscheidung von Sprengöl

Es muss sichergestellt sein, dass sich aus der auf die Denitrierkolonnen aufzugebenden Abfallsäure kein Sprengöl abscheidet und keine unzulässige Abkühlung oder Erwärmung der Abfallsäure erfolgen kann.

Das Abscheiden von Sprengöl aus Abfallsäure ist von Stoff, Temperatur, Konzentration und Verweilzeit abhängig.

4.6 Transport von Sprengöl

4.6.1 Geeignete Werkstoffe

Förderleitungen und Behältnisse für Sprengöle, Sprengölemulsionen, sprengölhaltige Säuren und sprengölhaltiges Wasser sowie zugehörige Absperreinrichtungen müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein.

Geeignete Werkstoffe für Förderleitungen sind z.B. rost- und säurebeständige Stähle nach DIN EN 10088-1 "Nichtrostende Stähle; Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle", Kunststoffe, Blei.

Geeignete Werkstoffe für Behältnisse sind z.B. leitfähige Kunststoffe, Aluminium mit äußerem Gummiüberzug.

4.6.2 Verlegung von Sprengölleitungen

Leitungen müssen so verlegt sein, dass sich in ihnen kein Sprengöl ansammeln kann und Undichtigkeiten festgestellt werden können.

Ansammlungen von Sprengöl werden z.B. durch ausreichendes Gefälle und Sicherheit gegen Durchbiegen vermieden.

4.6.3 Vermeidung gefährlicher Zustände in Sprengölleitungen

Leitungen müssen so beschaffen und verlegt sein, dass ein Erstarren oder unzulässiges Erwärmen von Sprengöl sowie das Entmischen der Sprengölemulsionen in den Leitungen verhindert ist.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Stofftemperatur in den Leitungen im Allgemeinen 75 °C nicht überschreitet und eine stoffspezifische Mindesttemperatur - z.B. für Nitroglycerin 15 °C - nicht unterschreitet.

4.6.4 Leitungen zwischen Vorrats- und Verarbeitungseinrichtung

Die Zuführung von Sprengöl zu Vorrats- und Verarbeitungseinrichtungen muss so unterbrochen sein, dass eine Explosion von oder zu diesen Einrichtungen nicht übertragen werden kann.

Diese Unterbrechung kann durch ausschwenkbare Leitungsabschnitte in Verbindung mit Stahlbetonwänden, Wällen oder ausreichenden Abständen erreicht werden.

4.6.5 Abstand zwischen Sprengölleitungen und gefährlichen Gebäuden

Leitungen für Sprengöl dürfen an gefährlichen Gebäuden nur in einem solchen Abstand vorbeiführen, dass bei einer Explosion der Leitung eine Brand- oder Explosionsauslösung in den Gebäuden nicht möglich ist.

4.6.6 Absperreinrichtungen in Sprengölleitungen

Es müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, bei deren Betätigung keine Beanspruchungen auftreten, die zur Explosion des Sprengöls führen können. In ihrem Innern dürfen sich keine Sprengölreste ansammeln können. Der Sitz von Küken in Absperreinrichtungen muss gesichert sein.

Als Absperreinrichtungen sind z.B. Membran- und Quetschventile geeignet.

4.6.7 Erkennbarkeit des Schaltzustands von Absperreinrichtungen

An Absperreinrichtungen muss deutlich erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.

Dies ist bei handbetätigten Ventilen z.B. der Fall, wenn die Durchflußöffnung durch die zum Rohrleitungsverlauf gleichgerichtete Hahnstellung freigegeben wird.

Bei fernbedienten Ventilen ist dies z.B. der Fall, wenn eine Überwachung durch Endstellabtastung und Signalgebung, z.B. mit induktiv gesteuerten Initiatoren, erfolgt.

5 Besondere bauliche Anforderungen für sprengölhaltige Zubereitungen

5.1 Einzelgebäude

5.1.1 Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. Lagern brennbarer Rohstoffe, sofern dies nicht im Freien erfolgt,
  2. Bereithalten und Wiegen von Sprengöl oder Sprengölzubereitungen,
  3. Abtrennen und Reinigen von Sprengöl aus Zubereitungen,
  4. Herstellen einschließlich Verpacken von Zubereitungen der Gefahrgruppe 1.1,
  5. Herstellen einschließlich Verpacken von Zubereitungen der Gefahrgruppe 1.3,
  6. Herstellen von Sprengölzubereitungen der Gefahrgruppe 1.1,
  7. Herstellen von Sprengölzubereitungen der Gefahrgruppe 1.3.
Sprengölzubereitungen nach Nummer 2 können als Rohstoffe oder Fertigprodukte vorliegen. Zum Abtrennen und Reinigen von Sprengöl nach Nummer 3 gehören z.B. Ausschlämmen, Lösen, Filtrieren, Scheiden, Waschen, Trocknen. Zum Herstellen nach den Nummern 4 und 5 gehört das Einarbeiten der Rohstoffe, Fertigstellen der Mischungen einschließlich des Entwässerns mittels Zentrifugen oder Nutschen, Abfüllen, Verpacken.

5.1.2 Gebäudeart für sprengölhaltige Zubereitungen

Gebäude, in denen die Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 6 des Abschnitts 5.1.1 dieses Unterkapitels durchgeführt werden, müssen als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein. Gebäude für die Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 7 gelten als Gebäude mit Brandgefahr. Satz 2 gilt auch für Gebäude für die Tätigkeit nach Nummer 5, wenn beim Herstellen der Zubereitungen keine detonationsfähigen Produkte auftreten oder verwendet werden.

Siehe auch Teil l, Unterkapitel 4.2 in Verbindung mit Anhang 3 dieser Regel.

5.1.3 Ständige Arbeitsplätze für Tätigkeiten nach Abschnitt 5.1.1

In Gebäuden mit ständigen Arbeitsplätzen für Tätigkeiten der Nummern 2 bis 5 des Abschnitts 5.1.1 dieses Unterkapitels müssen Schutzräume vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht für solche Gebäude, die als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sein dürfen.

5.1.4 Räume für das Sieben von Nitrocellulose

In Gebäuden des Abschnitts 5.1.1 dieses Unterkapitels ist für die Tätigkeit der Nummer 4 das Sieben von Nitrocellulose nur in einem getrennten Raum zulässig.

5.1.5 Lagern brennbarer Rohstoffe

In Gebäuden für Tätigkeiten der Nummer 5 des Abschnitts 5.1.1 dieses Unterkapitels darf auch das Lagern brennbarer Rohstoffe in einem durch feuerbeständige Wände abgetrennten Raum erfolgen.

Die Forderung über die feuerbeständige Eigenschaft der Wände ist erfüllt, wenn diese mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90 -a nach DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen", insbesondere Teil 3 "Brandwände und nichttragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen", entsprechen.

5.1.6 Abstellräume für die Tätigkeiten der Nummern 3 bis 5 des Abschnitts 5.1.1

Abweichend von Abschnitt 5.1.1 dieses Unterkapitels dürfen in Einzelgebäuden für die Tätigkeiten der Nummern 3 bis 5 in Abstellräumen auch die Tätigkeiten der Nummern 6 und 7 durchgeführt werden, wenn durch geeignete Wände eine Brand- oder Explosionsübertragung zu den Nachbarräumen verhindert wird.

5.1.7 Temperatur bei der Verarbeitung von Nitroglycerin

Für die Verarbeitung von Nitroglycerin und nitroglycerinhaltigen Zubereitungen müssen in Einzelgebäuden Räume vorhanden und mit einem Raumthermostat ausgerüstet sein, der sicherstellt, dass Temperaturen oberhalb von 15 °C sicher eingehalten werden.

6 Besondere bauliche Anforderungen für Sprengstoffe

6.1 Einzelgebäude

6.1.1 Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. Lagern brennbarer Rohstoffe, sofern dies nicht im Freien erfolgt,
  2. Lagern von oxidierenden Stoffen, sofern dies nicht im Freien erfolgt,
    Oxidierende Stoffe sind z.B. anorganische Nitrate.
  3. Bereithalten und Wiegen von Sprengöl oder Sprengölzubereitungen,
  4. Mahlen von Trinitrotoluol (TNT),
  5. Trocknen von Nitrocellulose,
  6. Herstellen von Sprengstoffmischungen,
  7. Patronieren und Verpacken von Sprengstoffen,
  8. Abstellen von Sprengstoffen.
    Zu brennbaren Rohstoffen nach Nummer 1 fällt auch feuchte Nitrocellulose.

    Sprengölzubereitungen nach Nummer 2 können als Rohstoffe oder als Fertigprodukte vorliegen.

6.1.2 Gebäudeart für die Tätigkeiten der Nummern 1 und 2 des Abschnitts 6.1.1

Gebäude nach Teil II-5, Abschnitt 6.1.1 Nummern 1 und 2 dieses Unterkapitels müssen als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sein.

Siehe auch Teil l, Unterkapitel 4.2 in Verbindung mit Anhang 3 dieser Regel.

6.1.3 Gebäudeart für Tätigkeiten der Nummern 3 bis 8 des Abschnitts 6.1.1 für Sprengstoffuntergruppe a 1

Für Sprengstoffe der Untergruppe a 1 müssen für die Tätigkeiten der Nummern 3 bis 8 des Abschnitts 6.1.1 dieses Unterkapitels die Gebäude als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein.

Siehe auch Teil l, Unterkapitel 4.2 in Verbindung mit Anhang 3 dieser Regel.

6.1.4 Gebäudeart für Tätigkeiten der Nummern 3 bis 6 des Abschnitts 6.1.1 für Sprengstoffuntergruppe a 2

Für Sprengstoffe der Untergruppe a 2 müssen für die Tätigkeiten der Nummern 3 bis 6 des Abschnitts 6.1.1 dieses Unterkapitels die Gebäude als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein. Für die Tätigkeiten der Nummern 7 und 8 gelten diese Gebäude als Gebäude mit Brandgefahr. Dies gilt auch für Sprengstoffe der Untergruppe B 1, sofern bei deren Herstellung explosionsgefährliche Bestandteile verwendet werden oder Zwischenprodukte entstehen, die empfindlicher sind als Sprengstoffe der Untergruppe B 1.

6.1.5 Gebäudeart für Tätigkeiten der Nummer 4 des Abschnitts 6.1.1 für Sprengstoffuntergruppe B 1

Für Sprengstoffe der Untergruppe B 1 müssen Gebäude für die Tätigkeit Nummer 4 des Abschnitts 6.1.1 dieses Unterkapitels als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein. Für die in Abschnitt 6.1.1 dieses Unterkapitels unter den Nummern 6 bis 8 genannten Tätigkeiten gelten diese Gebäude als Gebäude mit Brandgefahr, sofern die Bestandteile oder Zwischenprodukte nicht empfindlicher sind als Sprengstoffe der Untergruppe B 1.

6.1.6 Gebäudeart für Tätigkeiten der Nummern 6 bis 8 des Abschnitts 6.1.1 für Sprengstoffuntergruppe B 2

Für Sprengstoffe der Untergruppe B 2 gelten Gebäude für die Tätigkeiten nach den Nummern 6 bis 8 des Abschnitts 6.1.1 dieses Unterkapitels als Gebäude mit Brandgefahr.

6.1.7 Gebäudeart für Tätigkeiten der Nummern 6 und 7 des Abschnitts 6.1.1 für Sprengstoffuntergruppen B 1 und B 2

Abweichend von Abschnitt 6.1.1 dieses Unterkapitels sind Tätigkeiten nach den Nummern 6 und 7 bei Sprengstoffen der Untergruppen B 1 und B 2 in getrennten Räumen eines Gebäudes zulässig. Verbindungen dieser Räume durch Türen oder Transportöffnungen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen gegen eine Brandübertragung von Raum zu Raum getroffen sind. Tätigkeiten nach Nummern 6 und 7 des Abschnitts 6.1.1 dieses Unterkapitels sind in einem Raum zulässig, wenn Sprengstoffe der Untergruppe B 1 in loser Schüttung verpackt oder in kontinuierlichen Verfahren hergestellt werden, sofern geeignete Maßnahmen gegen eine Brandübertragung getroffen sind.

Die Maßnahme gegen eine Brandübertragung ist z.B. erfüllt, wenn Türen und Transportöffnungen bei einem Brand selbsttätig verschlossen werden und mindestens feuerhemmend gemäß Feuerwiderstandsklasse T 30 -a nach DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen", insbesondere Teil 5 "Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" ausgeführt sind.

6.1.8 Abweichung von Abschnitt 6.1.7

Abschnitt 6.1.7 dieses Unterkapitels gilt nicht für Sprengstoffe der Untergruppe B 1, sofern bei deren Herstellung explosionsgefährliche Bestandteile verwendet werden oder Zwischenprodukte entstehen, die empfindlicher sind als Sprengstoffe der Untergruppe B 1.

6.1.9 Abweichung für Tätigkeiten der Nummern 1, 2 und 6 bis 8 des Abschnitts 6.1.1 für Sprengstoffuntergruppe B 2

Abweichend von Abschnitt 6.1.1 dieses Unterkapitels dürfen bei Vorhandensein von Sprengstoffen der Untergruppe B 2 für Tätigkeiten nach Nummer 1 des Abschnitts 6.1.1, ausgenommen das Lagern von Metallpulvern sowie den Tätigkeiten der Nummern 2 und 6 bis 8 in getrennten Räumen eines Gebäudes erfolgen und die Tätigkeiten nach Nummern 6 bis 8 auch in einem Raum erfolgen.

6.1.10 Abweichung für Tätigkeiten der Nummern 4, 6 und 7

Abweichend von Abschnitt 6.1.1 dieses Unterkapitels dürfen in Einzelgebäuden für die Tätigkeiten der Nummern 4, 6 und 7 auch Abstellräume vorhanden sein, wenn diese von den Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- und Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.

6.1.11 Schutzräume in Wiege-, Mahl-, Misch- und Patroniergebäuden

In den Einzelgebäuden für die Tätigkeiten nach den Nummern 3, 4 und 6 des Abschnitts 6.1.1 dieses Unterkapitels und in den Patroniergebäuden mit ständigen Arbeitsplätzen müssen Schutzräume vorhanden sein, sofern sie nach den Abschnitten 6.1.3 bis 6.1.5 dieses Unterkapitels als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sind.

6.1.12 Einrichtungen zum Sieben in Einzelgebäuden zum Herstellen von Mischungen

Für Tätigkeiten nach Nummer 6 des Abschnitts 6.1.1 dieses Unterkapitels dürfen in Einzelgebäuden auch Einrichtungen zum Sieben von Rohstoffen vorhanden sein, wenn die Einrichtungen in einem besonderen, durch feuerbeständige Wände vom Mischraum abgetrennten Raum aufgestellt sind.

Die Forderung über die feuerbeständige Eigenschaft der Wände ist erfüllt, wenn diese mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90 -a nach DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen", insbesondere Teil 3 "Brandwände und nichttragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen", entsprechen.

6.1.13 Sieben von Nitrocellulose in Lagergebäuden

In Lagergebäuden ist das Sieben von Nitrocellulose in einem getrennten Raum zulässig.

6.1.14 Aushüllen von Sprengstoffen

Das Aushüllen von Sprengstoffen aus Patronen und das Zuführen zur Weiterverarbeitung sind in Einzelgebäuden für das Partronieren und Verpacken zulässig, wenn sich während dieser Tätigkeit in diesem Gebäude, ausgenommen in Abstellräumen nach Abschnitt 6.1.10 dieses Unterkapitels, als Explosivstoffe nur die gleichen Sprengstoffe befinden.

Einteilung der Sprengstoffe in Untergruppen siehe Unterkapitel 11.1 dieses Teils und Anhang 5 dieser Regel.

6.2 Patronieren

6.2.1 Anzahl der Patroniermaschinen

In einem Raum des Gebäudes nach Abschnitt 6.1.1 dieses Teils der Regel dürfen für Tätigkeiten der Nummer 7 nicht mehr als zwei Patroniermaschinen aufgestellt sein. Satz 1 gilt nicht, wenn die Patroniermaschinen unter Sicherheit betrieben werden.

6.2.2 Aufstellung von Patroniermaschinen

Patroniermaschinen müssen so aufgestellt sein, dass die Versicherten die Ausgänge auf direktem Weg erreichen können.

6.2.3 Heißimprägnieren von Patronenpapier

Für das Heißimprägnieren von Patronenpapier mit brennbaren Stoffen muss ein getrennter Raum vorhanden sein. Wird das imprägnierte Patronenpapier oder die Papierhülse dem Patronierraum direkt zugeführt, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine Brandübertragung verhindern.

6.2.4 Temperaturüberwachung bei Tauchbädern

Tauchbäder für Patronen und Patronenpapier müssen mit einer Temperatureinrichtung ausgerüstet sein, die sich selbsttätig überwacht.

7 Besondere bauliche Anforderungen für Mischladegeräte

7.1 Mischladegeräte

Wird mit einem Mischladegerät Sprengstoff hergestellt, gilt der Ort der Herstellung als Platz mit Explosionsgefahr; er gilt als Platz mit Brandgefahr, wenn der Behälter für Ammoniumnitrat mit Druckentlastungsöffnungen versehen ist.

Für eine Druckentlastung ist gesorgt, wenn z.B. die Verschlüsse der Befüllöffnungen des Ammoniumnitratbehälters gelöst sind.

Für das Abstellen auf öffentlichen Verkehrsflächen gilt die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahnen und Binnenschifffahrt ( GGVSEB).

Wird die Herstellung von Sprengstoff mit einem Mischladegerät, das mit Ammoniumnitrat beladen ist, unterbrochen, gilt Anhang I Nr. 5 Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV).

8 Gemeinsame Anforderungen

8.1 Abwasserbehandlung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass aus Sicherheitsgefäßen überlaufende Flüssigkeit der Abwasserstation zugeführt und das wiedergewonnene Sprengöl täglich mindestens einmal abgezogen und gewaschen wird.

Abwasserrechtliche und immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

8.2 Ausrüstungsteile

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur solche Ausrüstungsteile verwendet werden, die bei der Berührung mit Salpeter- oder Nitriersäure keine chemische Reaktion eingehen können.

8.3 Transport von Sprengölen

8.3.1 Leitungen und Behältnisse zum Sprengöltransport

Sprengöle dürfen nur durch Leitungen oder in geschlossenen Behältnissen befördert werden.

8.3.2 Abfüllen von Sprengölen

Sprengöle, die in fahrbaren Behältnissen befördert werden, sind außerhalb der Gebäude abzufüllen, sofern das Abfüllen nicht "unter Sicherheit" erfolgt.

Siehe auch Regel "Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123).

8.3.3 Abstellen von Behältnissen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Behältnisse mit Sprengölen nur an geschützter Stelle abgestellt werden.

Geschützt sind Stellen, an denen eine Explosionsübertragung von den abgestellten Behältnissen auf andere explosionsfähige Stoffe oder umgekehrt verhindert ist.

8.3.4 Funktionssicherheit von Absperreinrichtungen

Absperreinrichtungen in Sprengöl- und Emulsionsleitungen müssen jeweils vor Beginn der Arbeit auf Leichtgängigkeit geprüft werden. Küken und Steinzeughähne müssen so geschmiert werden, dass sie leichtgängig sind.

8.3.5 Umgang mit Sprengölen aus der Nachabscheidung

Sprengöle aus der Nachscheidung und der Abwasserstation müssen in Behältnissen getragen werden, sofern sie nicht als Emulsion durch Leitungen gefördert werden.

8.4 Behältnisse

Behältnisse, die unverpackte sprengölhaltige Stoffe enthalten haben, dürfen nicht ungereinigt ineinander gesetzt werden. Anhaftungen von sprengölhaltigen Resten sind zu entfernen.

8.5 Werkzeuge

Beim Füllen, Entleeren und Reinigen von Einrichtungen und Behältnissen für sprengölhaltige Stoffe sind die nach Abschnitt 3.3.3 dieses Teils der Regel vorgesehene Werkzeuge zu verwenden.

8.6 Rohstoffe

8.6.1 Reinheit der Einsatzstoffe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die für die Herstellung von Explosivstoffen verwendeten Stoffe die erforderliche Reinheit besitzen und hierauf vor der Verarbeitung untersucht werden; insbesondere dürfen sie keine Verunreinigungen enthalten, welche die Empfindlichkeit der Explosivstoffe erhöhen oder deren Zersetzung bewirken können.

Dies gilt auch für Rohstoffvormischungen und Zwischenprodukte.

8.6.2 Qualität der Nitrierrohstoffe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zum Nitrieren bestimmten Rohstoffe daraufhin geprüft werden, ob sie die erforderliche Qualität haben und ob sie sich ohne besondere Gefahren verarbeiten lassen.

Die erforderliche Qualität ergibt sich z.B. aus Kennwertblättern. Besondere Gefahren können sich z.B. ergeben aus Verunreinigungen, Fremdkörpern, Konglomeratbildung.

8.6.3 Qualität der Nitriersäure

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nitriersäure stoff- und verfahrensspezifisch hinsichtlich Qualität und Zusammensetzung geprüft wird.

8.6.4 Reinheit der Rohstoffe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rohstoffe frei von Fremdkörpern und in der erforderlichen Reinheit in die Nitrierapparate eingebracht werden.

Diese Forderung kann z.B. durch Sieben oder Filtrieren der Rohstoffe erfüllt werden.

Unter Fremdkörpern sind mechanische Verunreinigungen, unter Reinheit die festgelegte chemische Reinheit zu verstehen.

8.6.5 Zusammenlagerung von Säuren

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass verschiedene Säuren nur dann in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie nicht miteinander reagieren können und ein unbeabsichtigtes Vermischen verhindert ist.

8.6.6 Zusammenlagerung von Rohstoffen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass brennbare Rohstoffe nur dann in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie nicht miteinander reagieren können. Metallpulver darf nur in einem getrennten Raum aufbewahrt werden.

8.6.7 Zusammenlagerung von oxidierenden Stoffen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass oxidierende Stoffe nur dann in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie nicht miteinander reagieren können.

8.6.8 Zusammenlagerung sonstiger Stoffe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass andere Stoffe nur dann mit Säuren oder brennbaren Rohstoffen in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie mit diesen nicht reagieren können und ein unbeabsichtigtes Vermischen verhindert ist.

9 Besondere Anforderungen für Sprengöl

9.1 Nitrieren, Scheiden, Waschen, Filtrieren

9.1.1 Vermeidung gefährlicher mechanischer Beanspruchung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Herstellen von Sprengöl sowie beim Herstellen und Fördern von Sprengölemulsionen eine gefährliche mechanische Beanspruchung des Sprengöls verhindert wird.

Eine gefährliche mechanische Beanspruchung kann z.B. durch einen nicht festen Sitz von Einzelteilen dieser Einrichtungen oder durch Luftschläge in diesen auftreten.

9.1.2 Tätigkeiten mit nitrierenden flüssigen Stoffen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu nitrierende flüssige Stoffe vor ihrer Verarbeitung durch ein Sieb gegeben werden. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Nachlaufen dieser Stoffe aus Dosiereinrichtungen verhindert wird.

9.1.3 Kontinuierliche Nitrierverfahren

Bei der Verwendung kontinuierlicher Nitrierverfahren hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine Kopplung der Zugangsströme der Rohstoffe sichergestellt wird.

9.1.4 Verwenden fester Scheidehilfsmittel

Beim Verwenden fester Scheidehilfsmittel darf der Deckel der Öffnung am Nitrierapparat nur während des Einfüllens geöffnet sein. Es ist sicherzustellen, dass keine anderen Stoffe in die Nitrierflüssigkeit gelangen.

Scheidehilfsmittel sind feste oder flüssige Stoffe, welche die Scheidungsgrenze zwischen Sprengöl und Abfallsäure sichtbar machen.

9.1.5 Kühlkörper

Vor Beginn des Nitrierens ist die Dichtheit der Kühlkörper zu kontrollieren.

9.1.6 Diskontinuierliche Nitrierverfahren

Wird in einem Gebäude nach dem diskontinuierlichen Verfahren nitriert, geschieden, gewaschen und bereitgehalten, ist sicherzustellen, dass mit dem Nitrieren einer neuen Beschickung erst begonnen wird, nachdem das Nitriergut aus dem Gebäude entfernt ist.

9.1.7 Nachlaufsicherung an diskontinuierlich betriebenen Nitrierapparaten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Nitrierapparate so betrieben werden, dass keine Säure in gefüllte Scheidegefäße nachlaufen kann. Dies gilt nicht für kontinuierliche Verfahren.

9.1.8 Netzunabhängige Beleuchtungseinrichtungen

Bei diskontinuierlichen Anlagen hat der Unternehmer in Räumen zum Nitrieren, Scheiden oder Waschen netzunabhängige elektrische Leuchten einzusetzen.

9.1.9 Grenztemperaturen beim Nitrieren

Die Grenztemperaturen beim Nitrieren und Ablassen in das Scheidegefäß sind vom Unternehmer stoffspezifisch festzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass sie nicht unter- oder überschritten werden.

Dies ist erfüllt, wenn z.B. die Nitriertemperatur für Glycerin und Glykol bei diskontinuierlichen Verfahren 30 °C nicht überschreitet.

Beim Ablassen des Sprengöls in das Scheidegefäß ist diese Forderung bei diskontinuierlichen Verfahren erfüllt, wenn sich das Sprengöl auf mindestens 25 °C abgekühlt hat.

9.1.10 Abtrennen von Scheidehilfsmittel

Werden beim Nitrieren feste Scheidehilfsmittel verwendet, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass das gewaschene Sprengöl filtriert wird, bevor es dem Sprengöllager oder der Verbrauchsstelle zugeführt wird.

9.1.11 Zentrifugieren

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Verwenden von Zentrifugen zum Scheiden keine gefährliche Erwärmung auftritt.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Zentrifugen ohne Bremsen betrieben werden.

9.1.12 Filterschlamm

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Filterschlamm nicht austrocknet. Er hat sicherzustellen, dass Filterschlämme nach sorgfältigem Auswaschen alkalisch gemacht und unter Sodalösung aufbewahrt werden. Er hat sicherzustellen, dass Filterschlämme mindestens einmal wöchentlich vernichtet werden.

9.1.13 Beseitigen von saurem Sprengöl

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach Arbeitsende im Gebäude für das Nitrieren, Scheiden und Waschen kein saures Sprengöl zurückbleibt.

9.2 Schutz vor Zersetzungen

9.2.1 Sicherstellung der Funktion von Rührwerken

Es ist sicherzustellen, dass durch den Ausfall von Rühreinrichtungen in diskontinuierlichen Nitrieranlagen kein gefährlicher Zustand eintreten kann. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass bei einem solchen Ausfall unverzüglich eine Ersatz-Rühreinrichtung vom Gebäude oder vom Schutzraum aus in Betrieb genommen wird.

Hierzu können Druckluftbehälter oder Druckgasflaschen mit Druckluft oder Stickstoff dienen, deren Ausströmen durch ein Druckminderventil geregelt wird und deren ausreichender Inhalt durch geeignete Einrichtungen, z.B. Manometer, geprüft werden kann.

Auf den Einsatz einer Ersatz-Rühreinrichtung kann verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei Ausfall der Rühreinrichtung der Einlauf in den zu nitrierenden Stoffes unverzüglich unterbrochen und ein Nachlaufen sicher verhindert wird.

Die Unterbrechung des Einlaufens kann z.B. durch eine zwangsweise Kopplung von Rühreinrichtung und Einlaufvorrichtung geschehen.

9.2.2 Reinheit von Druckluft

Es ist sicher zu stellen, dass kein Wasser, Rost, Öl oder andere Stoffe mit der Druckluft aus Verdichtern, Druckluftbehältern oder Behältern für verdichtete Gase in die Nitrierapparate gelangen.

Das kann z.B. durch den Einsatz von Sieb- und Filtereinrichtungen erreicht werden.

9.2.3 Abführung von Reaktionswärme - Notkühlung

Droht - insbesondere durch Ausfall der Rühreinrichtung - eine gefahrbringende Erwärmung, ist sicherzustellen, dass der Inhalt der Nitrierapparate und Scheidegefäße so schnell in ein Sicherheitsgefäß abgelassen werden kann, dass eine gefahrbringende Erwärmung verhindert wird. Dabei ist sicherzustellen, dass das Sicherheitsgefäß Wasser von mindestens der fünffachen Volumenmenge der Säure enthält. Beim Betrieb der Sicherheitsgefäße ist eine schnelle Verdrängung der Säure zu gewährleisten.

Eine schnelle Verdrängung kann z.B. durch den Einsatz einer selbsttätigen Rühreinrichtung und die Ausstattung der Gefäße mit aufeinander abgestimmten Wasserzuführungen und Überläufen erreicht werden.

Der Wasserzulauf ist ausreichend, wenn eine gefährliche Temperaturerhöhung des Sprengöls verhindert wird.

9.2.4 Kopplung von Wasserzufuhr und Rührung

Es ist zu gewährleisten, dass die Wasserzufuhr und die Rührung gleichzeitig mit dem Öffnen der Ablassvorrichtung zum Sicherheitsgefäß einsetzen. Außerdem ist festzulegen, ab wann das Ingangsetzen vom Schutzraum aus erfolgen muss.

Das gleichzeitige Einsetzen von Wasserzufuhr und Rührung kann z.B. durch eine zwangsweise Kopplung erreicht werden.

9.3 Nachscheiden

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Nachscheiden jede nicht durch den vorgegebenen Arbeitsablauf bedingte Ansammlung von Sprengöl vermieden wird. Das abgezogene Sprengöl muss unverzüglich gewaschen, saures Sprengöl unter Wasser gehalten werden.

9.4 Denitrieren

9.4.1 Befördern von Abfallsäure

Abfallsäure darf nur durch Leitungen gefördert werden. Abweichend davon darf bei Störungen an den Leitungen das Befördern in Behältnissen erfolgen.

Unter Störungen fallen auch Ausbesserungsarbeiten.

9.4.2 Sprengöl in Abfallsäure

Es ist sicherzustellen, dass Denitrierkolonnen zugeführte Abfallsäure Sprengöl nur in gelöster Form enthält.

9.4.3 Temperaturen beim Denitrieren

Die zulässigen Temperaturen für die Abfallsäure sind festzulegen.

9.4.4 Sammelbehälter für Abfallsäure

Sammelbehälter für Abfallsäure sind regelmäßig auf nachgeschiedenes Sprengöl zu kontrollieren. Nachgeschiedenes Sprengöl ist abzutrennen. Sammelbehälter sind regelmäßig zu entleeren.

9.5 Sprengölabfälle

9.5.1 Umgang mit ausgelaufenem oder verschüttetem Material

Stellen Versicherte fest, dass Sprengöl oder sprengölhaltige Flüssigkeiten ausgelaufen oder verschüttet sind, haben sie dies unverzüglich dem nächst erreichbaren Aufsichtführenden mitzuteilen. Der Aufsichtführende hat unverzüglich das Unschädlichmachen und Beseitigen zu veranlassen. Der Unternehmer hat das Entsorgen unter Aufsicht einer verantwortlichen Person nach § 19 SprengG zu veranlassen.

Eine verantwortliche Person ist z.B. der betrieblich zuständige Vorarbeiter oder Meister, der über einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG verfügen muss.

9.5.2 Sprengölhaltige Filtertücher, Schwämme und Abfälle

Sprengölhaltige Filtertücher und Schwämme müssen mit Wasser ausgewaschen werden. Sie sind feucht zu halten. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sprengölhaltige Aufsaugmittel und anfallendes Abwasser entsorgt werden.

10 Besondere Anforderungen für sprengölhaltige Zubereitungen

10.1 Sieben von Nitrocellulose

Es ist zu dafür zu sorgen, dass Nitrocellulose vor der Verarbeitung in feuchtem Zustand gesiebt wird. Das Austrocknen und die Staubbildung von Nitrocellulose sind zu verhindern.

10.2 Abtrennen und Reinigen von Sprengöl aus Zubereitungen

Die Arbeitstemperatur für das Abtrennen und Reinigen von Sprengöl aus Zubereitungen ist stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen. Es ist dafür zu sorgen, dass die Temperaturen überwacht und eingehalten werden.

Die Stofftemperatur darf im Allgemeinen 75 °C nicht überschreiten und eine stoffspezifische Mindesttemperatur - für Nitroglycerin 15 °C - nicht unterschreiten.

10.3 Herstellen von Zubereitungen

10.3.1 Qualität der Rohstoffe

Rohstoffe sind in der erforderlichen Qualität in die Mischgefäße einzufüllen.

10.3.2 Temperaturen bei der Herstellung von sprengölhaltigen Zubereitungen

Die Verarbeitungstemperatur ist stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen und zu überwachen. Nitroglycerin und nitroglycerinhaltige Zubereitungen müssen in Räumen nach Abschnitt 5.1.7 dieses Teils der Regel verarbeitet werden.

10.3.3 Besonderheiten beim Gelatinieren

Das Gelatinieren von Sprengölen in der Mischmaschine darf erst dann erfolgen, wenn der Rührer aus dem Mischgefäß entfernt worden ist. Dies gilt nicht bei Arbeiten "unter Sicherheit" und bei Verarbeiten von mit Wasser emulgierten Sprengölen.

Verarbeiten von mit Wasser emulgierten Sprengölen erfolgt z.B. beim Herstellen von Pulverrohmasse.

11 Besondere Anforderungen für Sprengstoffe

11.1 Einteilung der Sprengstoffe

Der Unternehmer hat die unter den Geltungsbereich dieser Regel fallenden Sprengstoffe den Untergruppen a 1, a 2, B 1 oder B 2 zuzuordnen.

Bestehen Zweifel über die Zuordnung, hat der Unternehmer auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde eine gutachtliche Äußerung eines anerkannten Prüfinstituts einzuholen.

Untergruppen a 1 bis B 2 siehe Kapitel 2 Nr. 5 und 6 dieses Teils sowie Anhang 5 dieser Regel.

Das Zuordnen der Sprengstoffe zu den Untergruppen geschieht nach Maßgabe der rechtsverbindlichen Prüfverfahren.

Beispiele für die Gruppeneinteilung siehe Anhang 5 dieser Regel.

Anerkannte Prüfinstitute sind z.B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Soweit es sich um Explosivstoffe handelt, die ausschließlich für militärische Verwendung bestimmt sind, kann an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr treten.

11.2 Rohstoffe

11.2.1 Stabilität von Metallen

Werden als brennbare Rohstoffe Metalle verwendet, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass diese für sich, unter den gegebenen Arbeitsbedingungen und in den fertigen Mischungen stabil sind.

11.2.2 Stabilität von oxidierenden Salzlösungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass oxidierende Salzlösungen zum Herstellen von Sprengstoffen der Untergruppe B 2 chemisch stabil sind.

Dies wird z.B. durch Einhalten des lösungs- und verfahrensspezifischen pH-Wertes erreicht.

11.2.3 Thermische Empfindlichkeit

Explosionsfähige Stoffe mit höherer thermischer Empfindlichkeit als Trinitrotoluol dürfen nicht geschmolzen werden.

11.2.4 Temperaturen beim Schmelzen

Der Unternehmer hat für das Schmelzen die Temperaturen des Wärmeträgers und der Schmelze stoffspezifisch festzulegen und dafür zu sorgen, dass sie geregelt und überwacht werden.

11.2.5 Mahlen von Trinitrotoluol

Trinitrotoluol darf nur "unter Sicherheit" gemahlen werden.

11.3 Sieben und Trocknen von Nitrocellulose

11.3.1 Feuchthalten beim Sieben

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Nitrocellulose vor dem Verarbeiten in feuchtem Zustand gesiebt wird.

11.3.2 Vermeidung von Austrocknen und Staubbildung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Austrocknen und die Staubbildung von Nitrocellulose vermieden wird.

11.3.3 Trockenräume

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Trocknen von Nitrocellulose in Trockenräumen nach Unterkapitel 3.4 dieses Teils der Regel vorgenommen wird.

11.4 Herstellen der Mischungen

11.4.1 Qualität der Rohstoffe

Für Rohstoffe einschließlich Zumischpulver gilt Abschnitt 10.3.1 dieses Teils der Regel entsprechend.

Zumischpulver sind die pulverförmigen Bestandteile der Sprengstoffmischungen.

11.4.2 Temperaturen bei der Herstellung von nitroglycerinhaltigen Mischungen

Für das Verarbeiten von Nitroglycerin und nitroglycerinhaltigen Mischungen gilt Abschnitt 10.3.2 dieses Teils der Regel entsprechend.

11.4.3 Besonderheiten beim Gelatinieren

Das Gelatinieren von Sprengölen in der Mischmaschine darf erst erfolgen, nachdem der Rührer aus dem Mischgefäß entfernt worden ist. Dies gilt nicht für Arbeiten "unter Sicherheit".

11.5 Patronieren und Verpacken

11.5.1 Trennung der Sorten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Sprengstoffe der Untergruppe a 1 nicht gleichzeitig mit Sprengstoffen der Untergruppen a 2, B 1 oder B 2 im gleichen Raum patroniert werden.

11.5.2 Ausschließen von Verwechslungen

Werden in einem Raum verschiedene Sprengstoffe patroniert, hat der Unternehmer durch Regelungen des Betriebsablaufes dafür zu sorgen, dass ein Verwechseln der Sprengstoffe ausgeschlossen ist.

11.5.3 Um- oder Einstellarbeiten an Patroniermaschinen

Um- oder Einstellarbeiten an Patroniermaschinen dürfen nur von den damit beauftragten Versicherten vorgenommen werden. Bei Wechsel der Sprengstoffsorte sind die Maschine sowie der Arbeitsbereich von Sprengstoff zu reinigen. Bei Umstellarbeiten ist der Sprengstoff aus der Nähe der Arbeitsstelle zu entfernen. Eine weitere, im gleichen Raum befindliche Patroniermaschine ist still zu setzen. Für Sprengstoffe der Untergruppe B 1 gelten nur die Sätze 1 bis 3, für Sprengstoffe der Untergruppe B 2 gilt nur Satz 1.

Umstellarbeiten sind insbesondere Formatwechsel.

Die Forderung hinsichtlich Entfernens des Sprengstoffes aus der Nähe der Arbeitsstelle ist erfüllt, wenn der Sprengstoff z.B. aus dem Arbeitsraum entfernt wird.

11.5.4 Versichertenzahlbegrenzung bei Um- oder Einstellarbeiten

Bei Um- oder Einstellarbeiten für Sprengstoffe der Untergruppen a 1 und a 2 dürfen sich nur die mit den erforderlichen Arbeiten beschäftigten Versicherten im Patronierraum aufhalten.

11.5.5 Funktionsprüfung nach längerem Stillstand

Nach längerem Stillstand der Patroniermaschine darf mit dem Patronieren erst wieder begonnen werden, wenn sich der zuständige Aufsichtführende von der ordnungsgemäßen Funktion der Maschine überzeugt hat.

Aufsichtführende sind verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG.

11.5.6 Temperaturbegrenzung bei Tauchbädern

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Temperatur des Tauchbades für Patronen und Pakete 115 °C nicht übersteigt, wenn eine gefährliche thermische Beanspruchung des Sprengstoffes eintreten kann.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn der Sprengstoff eine stoff- und verfahrensspezifisch festgelegte Temperatur nicht überschreiten kann (Abschaltung z.B. durch einen Temperaturbegrenzer bei der festgelegten Höchsttemperatur).

11.5.7 Temperaturbegrenzung beim Schweißen von Kunststoffpatronen und -verpackungen

Der Unternehmer darf Kunststoffpatronen oder -verpackungen nur schweißen lassen, wenn eine gefährliche thermische Beanspruchung des Sprengstoffes nicht eintreten kann.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn der Sprengstoff eine stoff- und verfahrensspezifisch festgelegte Temperatur nicht überschreiten kann (Abschaltung z.B. durch einen Temperaturbegrenzer bei der festgelegten Höchsttemperatur).

11.6 Wiedergewonnene Sprengstoffe

Der Unternehmer hat wiedergewonnene Sprengstoffe daraufhin zu prüfen, ob diese sicherheitstechnisch ohne zusätzliche Gefährdung der Versicherten weiterverarbeitet werden können. Er hat Verfahrensweise und Qualitätsanforderungen festzulegen.

Wiedergewonnene Sprengstoffe sind z.B. Fehlchargen mit Abweichungen von der Sollzusammensetzung.

12 Besondere Anforderungen für Mischladegeräte

12.1 Mischladegeräte

12.1.1 Verwendung von Mischladegeräten

Mit Mischladegeräten darf der Unternehmer nur Sprengstoffe der Untergruppe B 2 herstellen und laden lassen.

Laden ist das Einbringen des Sprengstoffes, z.B. in Sprengbohrlöcher, Sprengkammern.

12.1.2 Reinigen von Mischladegeräten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mischladegeräte regelmäßig gereinigt und gewartet werden.

II-6 Feste einheitliche Explosivstoffe

1 Anwendungsbereich

1.1 Der Teil II-6 gilt für die

Betriebsteile eines Betriebes, in denen feste einheitliche Sprengstoffe mittels Nitrierverfahren hergestellt, verarbeitet, bearbeitet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder wiedergewonnen werden.

1.2 Der Teil II-6 gilt nicht für das

  1. Herstellen von Sprengschnüren,
  2. Herstellen von Munition,
  3. Herstellen von Nitrocellulose,
  4. Aufbewahren der in Unterkapitel 1.1 dieses Teils dieser Regel genannten Sprengstoffe sowie explosionsgefährlicher Rohstoffe, Vor- und Zwischenprodukte, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt,
  5. Lagern von Ammoniumnitrat.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Teils II-6 sind:

1. Feste einheitliche Sprengstoffe

Feste chemische Verbindungen sowie einheitliche Mischungen dieser Verbindungen miteinander oder mit anderen festen oder flüssigen Stoffen - ausgenommen flüssige organische Nitrate. Hierzu gehören auch feste Salpetersäureester, die der Herstellung von Arzneimittelzubereitungen dienen,

2. Einheitliche Mischungen

Homogene Mischungen, die durch mechanische Trennverfahren nicht zu trennen sind,

3. Nitrieren

Eine chemische Umsetzung unter Verwendung von Salpetersäure oder Salpetersäure in Mischungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Wasser oder Schwefelsäure. Hierzu gehören auch die Salpetersäureester- und Nitraminbildung,

4. Pressen

Die Formgebung von Explosivstoffen mit einem Druck größer als 10 MPa,

5. Verfahrenseinrichtungen

Alle Einrichtungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Herstellen, Ver- oder Bearbeiten der Sprengstoffe verwendet werden,

6. Verpacken

Das Einfüllen der Explosivstoffe und das Einpacken der Gegenstände in die Innenverpackung, das Verschließen der Innenverpackung, das Einsetzen der Innenverpackung in die Außenverpackung, das Verschließen der Außenverpackung, das Kennzeichnen und das Palettieren,

7. Vor-, Zwischen- und Abfallprodukte

Soweit explosionsgefährlich, den Sprengstoffen gleichgestellt.

Anhang 9 dieser Regel nennt die wichtigsten festen einheitlichen Explosivstoffe.

3 Besondere bauliche Anforderungen

3.1 Einzelgebäude für bestimmte Tätigkeiten

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein:

  1. Nitrieren der Rohstoffe, Isolieren und Waschen der Explosivstoffe ohne Verwenden organischer Lösemittel sowie Aufarbeiten der Abfallsäure,
  2. Umkristallisieren der Explosivstoffe aus organischen Lösemitteln und Wiedergewinnen der Lösemittel,
  3. Trocknen der Explosivstoffe,
  4. Mahlen der Explosivstoffe,
  5. Sieben von trockenen, nicht phlegmatisierten Explosivstoffen,
  6. Schmelzen, Mischen und Gießen der Explosivstoffe,
  7. Pressen der Explosivstoffe,
  8. Zerkleinern von gegossenen oder gepressten Explosivstoffen zwecks Weiterverarbeiten,
  9. Verpacken der Explosivstoffe,
  10. Abstellen der Explosivstoffe.
Gebäude mit Explosionsgefahr siehe Unterkapitel 4.2 in Teil I in Verbindung mit Anhang 3 dieser Regel.

Zum Pressen gehört auch das Extrudieren.

3.2 Ausnahme von Unterkapitel 3.1

Abweichend von Unterkapitel 3.1 dieses Teils der Regel können die Gebäude als Gebäude mit Brandgefahr errichtet werden, wenn die Stoffe nur in nicht detonationsfähiger Form vorliegen.

Dies ist gegeben, wenn die Stoffe z.B. ausreichend phlegmatisiert sind, als wässrige Suspension oder in nicht detonationsfähiger Lösung vorliegen.

Gebäude mit Brandgefahr siehe auch Teil I, Unterkapitel 4.2 in Verbindung mit Anhang 3 dieser Regel.

3.3 Ausnahme von Unterkapitel 3.1 für Nummer 8

Abweichend von Unterkapitel 3.1 Nummer 8 dieses Teils der Regel darf das maschinelle Zerkleinern von Explosivstoffen auch in getrennten Räumen des Gebäudes nach Unterkapitel 3.1 Nummer 6 dieses Teils der Regel erfolgen; dies darf auch im gleichen Raum des Gebäudes nach Unterkapitel 3.1 Nummer 7 dieses Teils der Regel erfolgen, wenn das Pressen ausschließlich als Vorstufe des Zerkleinerns dient. Gegossene Explosivstoffe dürfen auch manuell in getrennten Räumen des Gebäudes nach Unterkapitel 3.1 Nummer 6 dieses Teils der Regel zerkleinert werden, oder auch im Gießraum selbst, sofern sich nur der zu zerkleinernde Explosivstoff dort befindet.

3.4 Ausnahme von Unterkapitel 3.1 für Nummer 9

Abweichend von Unterkapitel 3.1 Nummer 9 dieses Teils der Regel dürfen Explosivstoffe in Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nummern 1 bis 8 dieses Teils der Regel verpackt werden, wenn dafür getrennte Räume vorhanden sind. Von Hand darf auch in Räumen von Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nummern 1 und 2 dieses Teils der Regel verpackt werden, wenn die Explosivstoffe dort anfallen. In Räumen von Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nummern 4, 5, 7 und 8 dieses Teils der Regel darf nur dann das Einfüllen der Explosivstoffe erfolgen, wenn die Explosivstoffe dort anfallen und direkt in die Versandverpackung eingefüllt werden.

3.5 Ausnahme von Unterkapitel 3.1 für Nummer 10

Abweichend von Unterkapitel 3.1 Nummer 10 dieses Teils der Regel dürfen in den Einzelgebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nummern 1 bis 9 dieses Teils der Regel Abstellräume vorhanden sein, die von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.

3.6 Ausnahme von Unterkapitel 3.1 bei kontinuierlicher Verfahrensweise

Bei kontinuierlicher Verfahrensweise dürfen Tätigkeiten nach Unterkapitel 3.1 dieses Teils der Regel in einem Gebäude ausgeführt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen die gleiche Sicherheit wie bei diskontinuierlicher Verfahrensweise in Einzelgebäuden erreicht wird.

Geeignete Maßnahmen zum Erreichen der gleichen Sicherheit können baulicher, verfahrenstechnischer oder organisatorischer Art sein, wenn dadurch Brand- oder Explosionsübertragungen zwischen Explosivstoffanhäufungen, z.B. in Behältern, Apparaten und dergleichen, verhindert werden.

3.7 Ausnahme für nicht detonationsfähige Abfallsäure

Erfolgt das Aufarbeiten nicht detonationsfähiger Abfallsäure in einem Einzelgebäude, gilt das Unterkapitel 3.2 dieses Teils der Regel entsprechend.

5 Rohstofflager

Bau- und Ausrüstungsteile, die mit Salpeter- oder Nitriersäure in Berührung kommen können, dürfen nicht aus Holz oder anderen nitrierbaren sowie leicht oxidierbaren Bau- oder Werkstoffen bestehen.

Nitrierbare sowie leicht oxidierbare Bau- oder Werkstoffe sind z.B. Polyurethan-Schäume, bitumenhaltige Stoffe, Pappe.

6 Anforderungen an Verfahrenseinrichtungen

Verfahrenseinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass ein rückstandsfreies Entleeren und ein leichtes Reinigen möglich sind. Außerdem müssen sie so beschaffen sein, dass eine unzulässige mechanische, thermische oder elektrostatische Beanspruchung des Explosivstoffes nicht zu erwarten ist.

7 Behälter

7.1 Überfüllsicherung

Behälter müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Überfüllen verhindern.

7.2 Rührwerke

Rührwerke müssen freihängend sein.

Siehe auch Abschnitt 4.3.2 in Teil II-1 dieser Regel.

7.3 Anforderungen an Be- und Entlüftungsleitungen

Be- und Entlüftungsleitungen müssen so angelegt sein, dass ein Brand oder eine Explosion nicht auf andere Verfahrenseinrichtungen übertragen werden kann.

Diese Forderung ist bei Entlüftungsleitungen z.B. erfüllt, wenn Brand- oder Explosionssperren eingebaut sind.

7.4 Abführen von Lösemitteldämpfen

Behälter, in denen Explosivstoffe mit organischen Lösemitteln behandelt werden, müssen mit einer Abdeckung und mit Einrichtungen zum gefahrlosen Abführen der Lösemitteldämpfe ausgerüstet sein.

8 Förderleitungen, Pumpen und Absperreinrichtungen

8.1 Vermeiden von Explosivstoffansammlungen

Förderleitungen, Pumpen und Absperreinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sich in ihnen keine Explosivstoffe ansammeln oder ausscheiden können.

Siehe auch Abschnitt 4.4.2 in Teil II-1 dieser Regel.

8.2 Förderleitungen für Explosivstoffe

Förderleitungen müssen ausreichendes und gleichmäßiges Gefälle sowie Sicherheit gegen Durchbiegen aufweisen. Die Anzahl der Flanschverbindungen ist gering zu halten. Erforderlichenfalls müssen Förderleitungen und Absperreinrichtungen beheizbar sein.

Siehe auch Abschnitte 4.4.2 und 4.4.5 in Teil II-1 dieser Regel.

8.3 Dichtheit von Förderleitungen und Absperreinrichtungen

Förderleitungen und Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Dichtheit gewährleistet ist.

Siehe auch Abschnitt 4.4.4 in Teil II-1 dieser Regel.

8.4 Zugänglichkeit von Förderleitungen, Pumpen und Absperreinrichtungen

Förderleitungen, Pumpen und Absperreinrichtungen müssen zugänglich sein. Siehe auch Abschnitt 4.4.1 in Teil II-1 dieser Regel.

8.5 Pumpen in Förderleitungen

Pumpen zum Fördern von explosionsfähigen Schmelzen, Lösungen oder Suspensionen müssen so beschaffen sein, dass eine gefährliche Beanspruchung des Stoffes verhindert ist.

8.6 Absperreinrichtungen in Förderleitungen

Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass ein stoßartiges Öffnen und Schließen verhindert ist. Äußerlich muss an ihnen erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.

Siehe auch Abschnitt 4.4.3 in Teil II-1 dieser Regel.

9 Nitrieren

9.1 Vermeidung gefährlicher Zustände

Können beim Nitrieren gefährliche Zustände auftreten, müssen ausreichend dimensionierte Einrichtungen vorhanden sein, durch die das Nitriergemisch in einen ungefährlichen Zustand überführt werden kann.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. ein Behälter mit einer ausreichenden Menge Verdünnungsmittel vorhanden ist, das dem Nitriergemisch zugeführt oder in die das Nitriergemisch abgelassen werden kann.

9.2 Durchmischung

Nitrierapparate müssen mit Rühreinrichtungen ausgerüstet sein, deren Drehbewegung erkennbar sein muss. Kann durch Ausfall der Rühreinrichtung ein gefährlicher Zustand eintreten, muss der Nitrierapparat über eine Einrichtung zum Aufrechterhalten einer ausreichenden Durchmischung verfügen.

Ein gefährlicher Zustand kann sich z.B. durch Phasentrennung, Wärmestau ergeben. Einrichtungen zum Aufrechterhalten der Durchmischung sind z.B. ein zweiter Rührer, unabhängige Antriebe bzw. Antriebsenergien. Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn der Inhalt des Nitrierapparates in einen mit einer Rühreinrichtung versehenen Behälter abgelassen werden kann.

9.3 Ausnahme zu Unterkapitel 9.2

Abweichend von Unterkapitel 9.2 dieses Teils der Regel sind Rühreinrichtungen nicht erforderlich, wenn durch die Art des Nitrierverfahrens die Phasentrennungen verhindert sind und gefahrbringende Wärmemengen sicher abgeführt werden können.

Apparate ohne Rühreinrichtung können z.B. Injektoren, Rohr- oder Schlaufenreaktoren, Behälter für Nachreaktionen sein.

9.4 Abführen und Beseitigen von Gasen und Dämpfen

Nitrierapparate müssen mit Entlüftungsrohren ausgerüstet sein, durch welche die entstehenden Dämpfe und Gase gefahrlos abgeführt und beseitigt werden können.

9.5 Sicherung gegen Überfüllen

Nitrierapparate müssen mit Überfüllsicherungen ausgerüstet sein. Als Überfüllsicherung kann z.B. ein Überlauf dienen.

9.6 Dosiereinrichtungen bei diskontinuierlichen Nitrierverfahren

Bei diskontinuierlichen Nitrierverfahren mit Salpetersäurezulauf in den zu nitrierenden Stoff oder umgekehrt müssen Einrichtungen zum schnellen Unterbrechen der Säurezugabe oder des zu nitrierenden Stoffes vorhanden sein.

9.7 Dosiereinrichtungen bei kontinuierlichen Nitrierverfahren

Bei kontinuierlicher Verfahrensweise müssen die Zugangsströme der Rohstoffe verfahrensabhängig gekoppelt sein.

9.8 Verfahrenstechnische Anforderungen

Das Nitrieren ist drucklos durchzuführen.

9.9 Heiz- und Kühleinrichtungen

In Nitrierapparate eingebaute Heiz- und Kühleinrichtungen sind vor Aufnahme der Arbeit auf Dichtheit zu kontrollieren.

9.10 Einhaltung von Verfahrensparametern beim Nitrieren

Der Unternehmer hat die Nitrierbedingungen, insbesondere Wärmeträger- und Nitriergemischtemperatur, Reihenfolge der Dosierung, Konzentrationsprofile, Füllstand und Verweilzeit, stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen und ihre Einhaltung sicherzustellen.

Gegebenenfalls empfiehlt sich eine automatische Regelung der Nitrierbedingungen bzw. eine selbsttätige Unterbrechung.

9.11 Durchmischung des Nitriergemisches

Während des Nitrierens ist eine intensive Durchmischung des Nitriergemisches aufrechtzuerhalten. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Ausfall oder Störung der Rühreinrichtung selbsttätig ein Warnsignal ausgelöst wird.

9.12 Maßnahmen bei Störungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass selbsttätig ein Warnsignal ausgelöst wird, wenn bei gleichzeitiger Dosierung der Reaktionspartner die Nitriersäureförderung ausfällt. Die Zugabe des zu nitrierenden Stoffes ist sofort zu unterbrechen.

Gegebenenfalls empfiehlt sich eine automatische Regelung der Nitrierbedingungen bzw. eine selbsttätige Unterbrechung.

9.13 Maßnahmen bei unzureichender Durchmischung

Bei unzureichender Durchmischung des Nitriergemisches ist die Zufuhr des zu nitrierenden Stoffes bzw. der Nitriersäure sofort zu unterbrechen.

Gegebenenfalls empfiehlt sich eine automatische Regelung der Nitrierbedingungen bzw. eine selbsttätige Unterbrechung.

9.14 Kontinuierliche Temperaturmessung

Die Temperaturen des Nitriergemisches wie auch des Wärmeträgers sind laufend durch mindestens je eine Einrichtung zu messen.

Wird als Wärmeträger Dampf verwendet, kann die Messung der Temperatur auch indirekt über eine Druckmessung erfolgen. Siehe auch Teil I Unterkapitel 4.15 dieser Regel.

9.15 Maßnahmen beim Abweichen von Verfahrensparametern

Bei Abweichungen der Temperatur des Nitriergemisches vom Sollwert, die sich durch entsprechende Regelung der Temperatur des Wärmeträgers und der Zugangsströme nicht beseitigen lassen, ist das Nitriergemisch in einen Behälter mit vorgelegtem Verdünnungsmittel abzulassen oder eine ausreichende Menge Verdünnungsmittel dem Nitriergemisch zuzugeben.

9.16 Aufarbeiten von Nitriergemischen

Nitriergemische müssen sofort nach beendetem Nitrieren aufgearbeitet werden.

Das sofortige Aufarbeiten soll Zersetzungen und unkontrollierte Reaktionen ausschließen.

10 Isolieren und Waschen

10.1 Drucklose Austrageinrichtungen

Zentrifugen, die beim Isolieren und Waschen eingesetzt werden, dürfen nicht mit Austragseinrichtungen ausgerüstet sein, die eine mechanische Beanspruchung auf den Explosivstoff ausüben können.

10.2 Tätigkeit unter Sicherheit beim Isolieren

Werden Explosivstoffe unter Verwendung von Druckfiltern isoliert und gewaschen, hat dies "unter Sicherheit" zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Verwendung der Druckfilter nicht zu einer Erhöhung der Explosionsgefahr führt.

10.3 Ungelöste Explosivstoffbestandteile in der Waschflüssigkeit

Ungelöste Explosivstoffe müssen aus der Waschflüssigkeit abgetrennt und entsorgt werden.

10.4 Ungelöste Explosivstoffbestandteile in der Abfallsäure

Ungelöste Explosivstoffe müssen vor der Aufarbeitung der Abfallsäure abgetrennt und entsorgt werden.

11 Aufarbeiten der Abfallsäure

11.1 Gebäudeart für das Aufarbeiten von Abfallsäure

Für das Aufarbeiten der Abfallsäure in Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nr. 1 dieses Teils der Regel müssen getrennte Räume vorhanden sein.

11.2 Einrichtungen zum Abtrennen von Explosivstoff aus Abfallsäure

Anlagen zum Aufarbeiten der Abfallsäure müssen mit Einrichtungen zum Abtrennen ungelöster Explosivstoffe ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn ein Ausscheiden des Explosivstoffes verhindert ist.

12 Umkristallisieren und Wiedergewinnen der Lösemittel

12.1 Umkristallisieren von Explosivstoff

Einrichtungen zum Umkristallisieren der Explosivstoffe und zum Wiedergewinnen der dabei verwendeten Lösemittel dürfen in einem Raum errichtet sein.

12.2 Wiedergewinnen von Lösemitteln

Für das Wiedergewinnen der Lösemittel müssen getrennte Einrichtungen vorhanden sein.

Siehe auch Unterkapitel 12.9 dieses Kapitels.

12.3 Verhindern von explosionsfähiger Atmosphäre

Räume, in denen aus organischen Lösemitteln umkristallisiert wird oder in denen organische Lösemittel wiedergewonnen werden, müssen lüftungstechnisch und installationsmäßig so ausgelegt sein, dass eine gefährliche Beeinflussung aus benachbarten Bereichen nicht eintreten kann.

Benachbarte Bereiche sind z.B. andere Betriebseinrichtungen im gleichen Raum, in angrenzenden Räumen, Gebäuden oder auf Freiplätzen.

12.4 Fluchttüren in Umkristallisationsräumen

In Räumen nach Unterkapitel 3.1 dieses Teils der Regel müssen mindestens zwei Fluchttüren vorhanden sein. Bei Gebäuden oder Räumen in Ausblasebauart ist eine Fluchttür ausreichend, wenn sie als Teil der Ausblasewand im Verhältnis zur Raumgröße einen wesentlichen Teil einnimmt und von allen Stellen des Raumes leicht erreichbar ist.

12.5 Wasserüberflutungsanlagen in Umkristallisationsräumen

Räume nach Unterkapitel 3.1 dieses Teils der Regel müssen mit einer Wasserüberflutungsanlage oder einer anderen geeigneten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sein. Die Feuerlöscheinrichtung muss im Brandfall selbsttätig auslösen und zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

12.6 Verträglichkeit der Lösemittel beim Umkristallisieren

Zum Umkristallisieren dürfen nur Lösemittel verwendet werden, die mit den Explosivstoffen verträglich sind.

12.7 Verfahrensparameter beim Umkristallisieren

Die Bedingungen für das Umkristallisieren, insbesondere die Temperaturen, hat der Unternehmer stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen und ihre Einhaltung sicherzustellen.

Siehe auch Kapitel 21 dieses Teils der Regel.

12.8 Reinigung vor Produktwechsel

Einrichtungen, die zum Umkristallisieren der Explosivstoffe und Wiedergewinnen der Lösemittel dienen, sind bei jedem Produktwechsel zu reinigen.

Produktwechsel liegt vor, wenn der Sprengstoff, das Lösemittel oder beide geändert werden.

12.9 Wechsel der Lösemittel

Das Wiedergewinnen der Lösemittel verschiedener Explosivstoffe muss in getrennten Einrichtungen erfolgen. Diese Einrichtungen dürfen nacheinander nach Reinigung auch mit unterschiedlichen Produkten betrieben werden.

12.10 Messen der Umkristallisationstemperatur

Die Temperatur des Wärmeträgers bei durch Wärmeträger beheizten Apparaten für das Umkristallisieren oder das Wiedergewinnen der Lösemittel ist zu messen. Bei direkt beheizten Apparaten ist die Temperatur des Apparateinhalts zu messen.

Wird als Wärmeträger Dampf verwendet, kann die Messung der Temperatur auch indirekt über eine Druckmessung erfolgen.

13 Trocknen

13.1 Temperaturbegrenzung beim Trocknen

Trockeneinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Explosivstoffe nicht unzulässig erwärmt werden können.

13.2 Abführen von möglichen Brandgasen

Trockeneinrichtungen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die bei Entzündung von Explosivstoffen durch Abführen der Brandgase den Aufbau eines Überdruckes verhindern.

13.3 Vermeidung von Staubaufwirbelungen

Trockeneinrichtungen, bei denen das Trocknen durch einen Gasstrom erfolgt, müssen so beschaffen sein, dass ein Aufwirbeln des Explosivstoffes durch den Gasstrom verhindert ist. Dies gilt auch für das Belüften von Vakuumtrockeneinrichtungen.

Siehe auch Abschnitt 4.17.1 in Teil I, Abschnitt 5.1.3 in Teil II-4 und Abschnitt 3.3.2 in Teil II-7 dieser Regel.

13.4 Abtrennen von Staub und Sublimat beim Trocknen

Trockeneinrichtungen müssen mit Einrichtungen zum Niederschlagen von Explosivstoffstaub und -sublimat aus der Abluft ausgerüstet sein.

13.5 Abtrennen von Staub und Sublimat

Bei Trockeneinrichtungen, die mit einem Kondensatabscheider betrieben werden, muss das Kondensat so über einen Absetzbehälter geführt sein, dass Explosivstoffstaub und -sublimat zurückgehalten werden.

13.6 Temperaturbegrenzung beim Trocknen

Die Temperatur des Wärmeträgers von Trockeneinrichtungen ist durch mindestens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die beim Über- oder Unterschreiten der festgelegten Grenztemperaturen ein Warnsignal auslösen, zu messen.

Das Einhalten einer Mindesttemperatur ist z.B. beim Trocknen von flüssigem TNT erforderlich.

Siehe auch Kapitel 21 dieses Teils der Regel.

13.7 Schnellabschaltung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Überschreiten der festgelegten Höchsttemperatur des Wärmeträgers das weitere Erwärmen des zu trocknenden Produktes durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung verhindert wird.

Selbsttätig wirkende Maßnahmen sind z.B. automatische Kaltlufteinblasung, Abstellen der Wärmeträgerförderung, Rückbefeuchtung.

13.8 Reinigung von Staubabscheidern

Explosivstoffstaub und -sublimat aus der Abluft von Trockeneinrichtungen müssen in vom Unternehmer festzulegenden Abständen beseitigt werden.

14 Mahlen

14.1 Mahlräume

Für das gleichzeitige Mahlen verschiedener Explosivstoffe müssen getrennte Räume vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn ein unbeabsichtigtes Vermischen durch Einrichtungen verhindert ist.

Solche Einrichtungen sind z.B. Zwischenwände.

14.2 Vermeidung von elektrostatischen Aufladungen

Mahleinrichtungen müssen mit Einrichtungen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen ausgerüstet sein.

Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

14.3 Fremdkörperabscheider

Zum Aussondern von Fremdkörpern müssen vor Mahlanlagen Abscheideeinrichtungen vorhanden sein.

14.4 Explosivstoffmahlen unter Sicherheit

Explosivstoffe müssen "unter Sicherheit" gemahlen werden.

14.5 Ausnahmen zu Unterkapitel 14.1

Unterkapitel 14.1 dieses Kapitels gilt nicht, wenn beim Mahlen mit keiner gefährlichen mechanischen Beanspruchung zu rechnen ist.

15 Schmelzen, Mischen und Gießen

15.1 Ausnahme für Gießhäuser

Abweichend von Teil I, Abschnitt 4.2.2 dieser Regel darf das Einzelgebäude nach Unterkapitel 3.1 Nr. 6 dieses Teils der Regel für die getrennte Aufstellung der Schmelz-, Misch- und Gießkessel mehrere Stockwerke haben.

Der Schmelzraum muss dann jedoch so ausgeführt sein, dass im Falle einer Explosion keine schweren Wurfstücke zu erwarten sind.

15.2 Fußbodengefälle in Gießräumen

In Gießräumen müssen Fußböden so beschaffen sein, dass sie mit Gefälle nach einer Abflussstelle hin versehen sind.

Siehe auch Abschnitt 4.2.3 in Teil II-1 dieser Regel.

15.3 Vermeidung von Brandübertragung in Gießräumen

Werden für das Schmelzen, Mischen und Gießen getrennte Kessel verwendet, müssen zur Vermeidung einer Brandübertragung die Räume für das Schmelzen, Mischen und Gießen sowie die Kessel untereinander durch feuerhemmende Wände und Decken getrennt sein, oder eine Brandübertragung muss durch selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen verhindert sein, letztere zusätzlich zu den Feuerlöscheinrichtungen nach Unterkapitel 4.9 in Teil II-1 dieser Regel.

Die Forderung hinsichtlich feuerhemmender Decken und Wände ist erfüllt, wenn diese mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 -a nach DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen.

Siehe auch Abschnitt 4.2.2 in Teil II-1 dieser Regel.

15.4 Leitungen für Explosivstoffförderung

Schmelz-, Misch- und Gießkessel dürfen nur durch kurze und geradlinig geführte Förderleitungen unmittelbar miteinander verbunden sein.

Siehe auch Abschnitte 4.4.1 und 4.4.2 in Teil II-1 dieser Regel.

15.5 Kesseleinbauten

Einbauten in Kesseln dürfen keine toten Winkel bilden.

Siehe auch Abschnitt 4.3.1 in Teil II-1 dieser Regel.

15.6 Abflussrohre am tiefsten Kesselpunkt

Abflussrohre für Explosivstoffe müssen an der tiefsten Stelle von Schmelz-, Misch- und Gießkesseln liegen. Sie müssen abnehmbar und leicht zu reinigen sein.

Siehe auch Abschnitt 4.3.1 in Teil II-1 dieser Regel.

15.7 Anforderungen an Rührwerke

Kessel für das Herstellen von Explosivstoffsuspensionen müssen mit einem freihängenden mechanischen Rührwerk versehen sein. Rührflügel müssen einen solchen Abstand von der Kesselwand und den Einbauten haben, dass eine Berührung ausgeschlossen ist.

Siehe auch Abschnitt 4.3.2 in Teil II-1 dieser Regel.

15.8 Einrichtung zum Entfernen von Dämpfen und Stäuben

Sofern Dämpfe oder Stäube aus den Kesseln entweichen können, müssen Absaugeinrichtungen mit Abscheider vorhanden sein.

Siehe auch Unterkapitel 4.6 in Teil II-1 dieser Regel.

15.9 Anforderungen an Absaugrohre

Die Absaugrohre der einzelnen Kessel dürfen nicht miteinander in Verbindung stehen und müssen leicht zu reinigen sein.

Siehe auch Abschnitt 4.3.4 in Teil II-1 dieser Regel.

15.10 Überflutungseinrichtungen für Schmelz-, Misch- und Gießkessel

Schmelz-, Misch- und Gießkessel müssen mit einer Wasserüberflutungsanlage oder einer anderen geeigneten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sein. Diese müssen im Brandfall selbsttätig auslösen und zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

Die Forderung des selbsttätigen Auslösens der Feuerlöscheinrichtung ist erfüllt, wenn die Auslösung

erfolgt.

Im Benehmen mit dem Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde kann auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung davon abgewichen werden. Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme z.B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) einzuholen.

Siehe auch Abschnitte 4.9.1 und 4.9.2 in Teil II-1 dieser Regel.

15.11 Temperatur des Wärmeträgers

Die Temperatur des Wärmeträgers zur Beheizung von Explosivstoff enthaltenden Verfahrenseinrichtungen zum Schmelzen, Mischen und Gießen darf die vom Unternehmer festgelegte stoffspezifische Höchsttemperatur nicht überschreiten. Das Einhalten der Temperatur ist durch mindestens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen sicherzustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Überschreitung der Höchsttemperatur verfahrenstechnisch ausgeschlossen ist.

Die Höchsttemperatur soll 120 °C nicht überschreiten.

Technische Einrichtungen, welche die Einhaltung der Temperatur sicherstellen, sind z.B. selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen bei Temperaturüberschreitung (Temperaturbegrenzer).

Siehe auch Unterkapitel 4.15 in Teil I dieser Regel.

Verfahrenstechnisch ausgeschlossen ist eine Überschreitung der Höchsttemperatur beim Verwenden einer Wasserheizung im drucklosen System. Hier kann eine Temperatur von 100 °C nicht überschritten werden.

Siehe auch Abschnitt 4.5.1 in Teil II-1 dieser Regel.

15.12 Temperaturanzeige an Schmelz-, Misch- und Gießkesseln

Jeder Schmelz-, Misch- und Gießkessel ist durch mindestens eine Einrichtung zum Messen der Explosivstofftemperatur zu überwachen.

Siehe auch Abschnitt 4.5.2 in Teil II-1 dieser Regel.

15.13 Feuerlöscheinrichtungen

Tritt in Schmelz-, Misch- und Gießkesseln eine Temperaturüberhöhung der Schmelze oder des darüber liegenden Luftraums auf, so ist die Feuerlöscheinrichtung nach Unterkapitel 4.9 in Teil II-1 dieser Regel auszulösen.

15.14 Überprüfung der Feuerlöscheinrichtung im Gießbereich

Feuerlöscheinrichtungen nach Unterkapitel 4.9 in Teil II-1 dieses Teils der Regel an Schmelz-, Misch- und Gießkesseln sind regelmäßig und vor dem Anfahren nach längerem Stillstand auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.

Bewährt haben sich mindestens vierteljährliche Prüffristen.

15.15 Entfernen von abgeschieden Dämpfen und Stäuben

Ausgeschiedene Stäube und Dämpfe aus Schmelz-, Misch- und Gießkesseln müssen nach Bedarf und ansonsten in vom Unternehmer festzulegenden Abständen beseitigt werden.

15.16 Feuchthalten von Gießhausfußböden

Fußböden in Schmelz- und Gießhäusern sind während der Betriebszeit ständig feucht zu halten, wenn sie nicht von Explosivstoffen freigehalten werden können. Dies gilt nicht, wenn die vorliegenden Explosivstoffe mit Wasser in gefährlicher Weise reagieren können.

15.17 Dichtheitsprüfung an Explosivstoffleitungen

Leitungen für geschmolzene Explosivstoffe sind in vom Unternehmer festzulegenden Abständen auf Dichtheit zu kontrollieren. Wird festgestellt, dass geschmolzene Explosivstoffe aus Leitungen oder Absperreinrichtungen ausgetreten sind, ist dies unverzüglich dem Aufsichtführenden mitzuteilen.

Zu Aufsichtführende siehe § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG.

15.18 Reinigen von Gießkesselkomponenten

Entlüftungsleitungen und Deckel an Schmelzkesseln sind regelmäßig, mindestens jedoch wöchentlich, auf Explosivstoffablagerungen zu kontrollieren und nach Bedarf zu reinigen.

Es besteht die Gefahr, dass sich an den kälteren Deckeln und Entlüftungsleitungen der Schmelzkessel Ablagerungen ausbilden, die gefährliche Entmischungen oder Ankrustungen bewirken können. Beim Öffnen der Deckel bzw. Abnehmen der Entlüftungsleitungen werden diese Ablagerungen mechanisch beansprucht.

15.19 Beseitigungen von Außenanhaftungen

Verunreinigungen an Außenwandungen von Behältern oder Fördermitteln durch Explosivstoff sind zu verhindern. Wo es dennoch zu Verunreinigungen an Außenwandungen gekommen ist, sind diese unverzüglich zu beseitigen.

Verunreinigungen an Außenwandungen können z.B. durch Verschütten, Überlaufen verursacht werden. Bewährte Schutzeinrichtungen sind z.B. Fülltrichter, Abdeckbleche, Gummischürzen.

15.20 Entsorgung verschütteter Explosivstoffe

Ausgelaufene und verschüttete Explosivstoffe sind sofort zu entsorgen.

Für das Vernichten siehe Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114).

16 Pressen

16.1 Ausnahme für Presshäuser

Abweichend von Teil I, Abschnitt 4.2.2 darf das Einzelgebäude nach Unterkapitel 3.1 Nr. 7 dieses Teils der Regel für Vorratsbehälter mit Explosivstoff zur Beschickung von Pressen in einem besonderen Obergeschoß aufgestellt sein, wenn die Zwischendecke gegen Pressenexplosionen widerstandsfähig ist und Zwischenwände zwischen den Explosivstoffvorratsbehältern eine Brandübertragung verhindern. Für eine ausreichende Druckentlastung durch Ausblaseflächen muss gesorgt sein.

Zu den Pressen gehören auch Extruder.

Siehe auch Abschnitt 5.2.1 in Teil II-1 dieser Regel.

16.2 Pressenräume

Pressen dürfen nur in dafür bestimmten, in Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung gebauten Räumen oder Boxen aufgestellt sein.

Siehe auch Abschnitt 5.2.1 in Teil II-1 dieser Regel.

16.3 Abtrennung von Pressen- zu Bedienräumen

Trennwände zu Füllräumen in Pressengebäuden dürfen mit Durchreich- oder Durchfahröffnungen mit gegen Explosionseinwirkungen widerstandsfähigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Verschlüsse müssen mit der Steuerung des Pressvorganges so gekoppelt sein, dass dieser erst eingeleitet werden kann, wenn alle Öffnungen verschlossen sind. Die Verschlüsse dürfen sich erst wieder öffnen lassen, nachdem der Press- und Ausstoßvorgang abgeschlossen ist.

16.4 Widerstandsfähigkeit von Trennwänden

Enthalten Pressengebäude mehrere Füllräume, müssen ihre Trennwände der Explosivstoffmenge entsprechend widerstandsfähig ausgeführt sein.

16.5 Widerstandswände zwischen Pressen- und Bedienräumen

Enthalten Pressengebäude Füllräume mit ständigen Arbeitsplätzen, müssen diese durch Widerstandswände von den Pressenräumen abgetrennt sein.

16.6 Zutrittssicherung

Der Zugang zu den Ausblaseseiten der Pressengebäude muss während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein.

Geeignete Einrichtungen sind z.B. Schranken, Warnleuchten, Lichtschranken.
Siehe auch Abschnitt 5.3.2 in Teil II-1 dieser Regel.

16.7 Trennung von Pressen und der Hydraulikversorgung

Bei hydraulischen Pressen mit zentraler Druckwasser- oder Ölversorgung muss die Pumpenanlage in einem getrennten Raum aufgestellt sein.

Separate Antriebsräume sind auch gegeben, wenn die Antriebsanlagen in einem widerstandsfähigen Schutzgehäuse innerhalb des Pressenraumes aufgestellt sind.

Siehe auch Abschnitt 5.3.3 in Teil II-1 dieser Regel.

16.8 Verfahrensparameter zum Pressen

Die Bedingungen für das Pressen sind vom Unternehmer stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen.

16.9 Pressen unter Sicherheit

Explosivstoffe dürfen nur "unter Sicherheit" gepresst werden.

Siehe auch Abschnitt 4.8.3 in Teil I dieser Regel.

16.10 Entformen unter Sicherheit

Das Entformen von Presskörpern mit Werkzeugen muss "unter Sicherheit" erfolgen.

16.11 Zutrittsverbot beim Pressen

Pressenräume dürfen nicht betreten werden, wenn Pressen unter Druck stehen.

16.12 Geschlossenhalten von Füllräumen

Während des Beschickens der Pressen und des Entnehmens der Presskörper müssen die Verbindungen zu den Füllräumen abschnittsweise geschlossen sein.

Zum Pressen gehört auch das Extrudieren.

17 Zerkleinern gegossener oder gepresster Explosivstoffe zum Weiterverarbeiten

17.1 Verhinderung von Explosionsübertragung beim Zerkleinern

Anlagen zum maschinellen Zerkleinern müssen so aufgestellt und eingerichtet sein, dass eine Explosionsübertragung auf andere Räume verhindert ist.

17.2 Zerkleinerungsverfahren

Gegossene oder gepresste Explosivstoffe dürfen mit thermischen oder mechanischen Verfahren, zwecks Weiterverarbeitung, zerkleinert werden.

17.3 Zerkleinern von Explosivstoff unter Sicherheit

Maschinelle Zerkleinerungsverfahren müssen "unter Sicherheit" durchgeführt werden.

Siehe auch Unterkapitel 4.8 in Teil II-1 dieser Regel.

17.4 Manuelles Zerkleinern

Explosivstoffe auf TNT-Basis dürfen nicht von Hand zerkleinert werden. Dies gilt nicht, wenn sie mechanisch unempfindlicher als TNT sind.

17.5 Ausnahmen beim manuellen Zerkleinern

Bestehen Zweifel darüber, ob Explosivstoffe aufgrund ihrer Empfindlichkeit von Hand zerkleinert werden dürfen, hat der Unternehmer auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers eine Stellungnahme eines anerkannten Prüfinstitutes einzuholen.

Bestehen hinsichtlich der Zuordnung zu einer Gefahrgruppe Zweifel, so entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Soweit es sich um Explosivstoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, kann an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr treten.

17.6 Höchsttemperaturen beim Zerkleinern von Explosivstoff

Die Temperaturen bei thermischen Verfahren sind vom Unternehmer stoff- und verfahrenspezifisch festzulegen.

Die Höchsttemperatur soll 120 °C nicht übersteigen.

Siehe auch Kapitel 21 dieses Teils der Regel.

18 Sieben

18.1 Vermeidung von Staubablagerungen beim Sieben von Explosivstoff

Beim Sieben von Explosivstoffen muss die Bildung gefährlicher Staubablagerungen durch Einrichtungen verhindert sein.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn geschlossene Siebeinrichtungen verwendet werden.

18.2 Getrennte Räume bei Vermischungsgefahr

Für das gleichzeitige Sieben verschiedener Explosivstoffe müssen getrennte Räume vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn ein unbeabsichtigtes Vermischen durch Einrichtungen verhindert ist.

Geeignete Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Vermischen sind z.B. geschlossene Siebeinrichtungen, Zwischenwände.

18.3 Absauganlagen beim Sieben von Explosivstoffen

Absaugungen verschiedener Siebeinrichtungen dürfen nicht zusammengeführt werden. Abscheider müssen sich außerhalb der Siebräume befinden.

Siehe auch Abschnitt 4.16.1 im Teil I dieser Regel.

18.4 Vermeiden elektrostatischer Aufladungen beim Sieben von Explosivstoffen

An Siebeinrichtungen und Absaugungen müssen Einrichtungen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen vorhanden sein.

Siehe hierzu auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

18.5 Reinigung von Explosivstoffsiebanlagen

Siebeinrichtungen für Explosivstoffe müssen in regelmäßigen Abständen gereinigt werden.

Die Siebe selbst sollten nach jedem Siebvorgang jedoch mindestens arbeitstäglich gereinigt werden.

19 Einarbeiten von Zuschlagstoffen

19.1 Gebäude und Räume zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen

Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen dürfen in Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nr. 8 dieses Teils der Regel oder in getrennten Räumen der Gebäude nach Unterkapitel 3.1 Nr. 1 bis 7 dieses Teils der Regel vorhanden sein.

Zuschlagstoffe sind Stoffe, die zum Zwecke des Sensibilisierens, Phlegmatisierens, Färbens, Kennzeichnens sowie zur Verbesserung der Verarbeitbarkeit oder der Formstabilität Sprengstoffen zugegeben werden, ohne deren chemische Zusammensetzung oder Leistung wesentlich zu beeinflussen.

Zuschlagstoffe sind z.B. Paraffinwachse zum Phlegmatisieren, Sudanrot zum Färben, Graphit zur Verbesserung der Verarbeitbarkeit, Kunststoffe zur Formgebung.

19.2 Gemeinsames Sieben

Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen durch gemeinsames Sieben dürfen in Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nr. 5 dieses Teils der Regel vorhanden sein.

19.3 Einarbeiten in wasserfeuchtem Zustand

Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen in wasserfeuchtem Zustand dürfen in Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nr. 1, 2 und 8 dieses Teils der Regel vorhanden sein.

19.4 Lösemittelfeuchte Zuschlagstoffe

Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen in lösemittelfeuchtem Zustand dürfen in Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nr. 2 dieses Teils der Regel errichtet sein.

19.5 Besonderheiten zu den Unterkapiteln 19.2 und 19.4

Mischeinrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen sowie Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen nach Unterkapitel 19.2 oder 19.4 dieses Kapitels - soweit diese Zuschlagstoffe brennbare Lösemittel enthalten - müssen mit Einrichtungen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen ausgerüstet sein.

Siehe hierzu auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen ".

19.6 Schalten von Mischeinrichtungen

Mischeinrichtungen müssen von geschützter Stelle ausgeschaltet werden können.

19.7 Tätigkeit unter Sicherheit bei besonderen Gefahren

Sind beim Einarbeiten von Zuschlagstoffen stoff- oder verfahrensspezifisch besondere Gefahren zu erwarten, darf nur "unter Sicherheit" gearbeitet werden.

Zuschlagstoffe siehe Erläuterungen zu Unterkapitel 19.1 dieses Kapitels.

Besondere Gefahren können sich z.B. aus der Art, Empfindlichkeit oder Menge des Mischgutes sowie der Art des verwendeten Mischers ergeben. Besondere Gefahren können z.B. auch von Wärmemengen ausgehen, die durch chemische oder physikalische Reaktionen beim Einarbeiten frei werden.

19.8 Qualitätsanforderungen an Zuschlagstoffe

Zuschlagstoffe müssen darauf geprüft werden, ob sie die erforderliche Qualität haben und ob sie sich ohne besondere Gefahren verarbeiten lassen.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Stoffe nach den technischen Lieferbedingungen des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung gütegeprüft sind. Die Qualitätskontrolle schließt z.B. das Überprüfen auf das Vorhandensein von Fremdkörpern mit ein.

20 Innerbetriebliches Transportieren

20.1 Benutzung von Fahrzeugen

Zum innerbetrieblichen Transportieren unverpackter Explosivstoffe in Massen von mehr als 30 kg außerhalb von Gebäuden müssen fahrbare Behältnisse oder geeignete Fahrzeuge vorhanden sein.

20.2 Trageverbot

Explosivstoffmassen von mehr als 30 kg dürfen außerhalb von Gebäuden nicht getragen werden.

21 Grenztemperaturen

21.1 Verfahrensabhängige Festlegung von Grenztemperaturen

Für beheizbare Verfahrenseinrichtungen ist vom Unternehmer eine stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur festzulegen. Können auch beim Unterschreiten einer Temperatur gefährliche Zustände auftreten, so ist vom Unternehmer ebenfalls die Mindesttemperatur für den Betrieb der Verfahrenseinrichtungen stoffspezifisch festzulegen. Der Unternehmer hat die Grenztemperaturen auf den Anzeigeeinrichtungen deutlich zu kennzeichnen.

Die Höchsttemperatur soll 120 °C nicht übersteigen.

Bewährt haben sich Markierungen an Anzeigen oder geeignet beschriftete Schilder.

21.2 Alarm bei Grenztemperaturen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Über- oder Unterschreiten der Grenztemperaturen nach Unterkapitel 21.1 dieses Kapitels selbsttätig ein Warnsignal ausgelöst wird. Nach Auslösen des Warnsignals sind die vom Unternehmer festgelegten Maßnahmen zur Herstellung des Soll-Zustandes durchzuführen.

21.3 Temperaturregeleinrichtungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Verfahrenseinrichtungen nach Unterkapitel 21.1 dieses Kapitels die Temperatur mit mindestens einer selbsttätigen Einrichtung geregelt wird.

21.4 Temperaturanzeigen

Die jeweilige Betriebstemperatur muss laufend gemessen werden.

21.5 Aufzeichnungseinrichtungen

Temperaturverläufe in Verfahrensschritten, in denen temperaturabhängig gefährliche Zustände auftreten können, sind an geschützter Stelle zu registrieren.

Derartige Verfahrensschritte sind z.B. Nitrieren, Umkristallisieren, Trocknen, Schmelzen, Gießen, Extrudieren.

Die Forderung nach der Registrierung der Temperaturverläufe gilt als erfüllt, wenn z.B. diese automatisch und kontinuierlich aufgezeichnet und die Messergebnisse mindestens 3 Tage aufbewahrt werden.

Siehe auch Abschnitt 4.15.2 in Teil I dieser Regel.

22 Lösemittel

Beim Behandeln von Explosivstoffen mit organischen Lösemitteln ist sicherzustellen, dass keine explosionsfähige Atmosphäre auftritt.

Dies kann durch eine technische Lüftung erreicht werden.

23 Rohstoffe

23.1 Qualitätsanforderungen an Rohstoffe zum Nitrieren

Die zum Nitrieren bestimmten Rohstoffe müssen darauf geprüft werden, ob sie die erforderliche Qualität haben und ob sie sich ohne besondere Gefahren verarbeiten lassen.

Die erforderliche Qualität ergibt sich z.B. aus Sicherheitsdatenblättern. Besondere Gefahren können sich z.B. ergeben aus Verunreinigungen, Fremdkörpern, Konglomeratbildung.

23.2 Qualitätsprüfung von Nitriersäure

Der Unternehmer hat die Nitriersäure stoff- und verfahrensspezifisch hinsichtlich Qualität und Zusammensetzung zu prüfen.

23.3 Fremdkörperfreiheit der Rohstoffe

Rohstoffe müssen frei von Fremdkörpern und in der erforderlichen Feinheit in die Nitrierapparate eingebracht werden.

Diese Forderung kann z.B. durch Sieben oder Filtrieren der Rohstoffe erfüllt werden.

23.4 Verunreinigungen

In Räume, in denen Nitropenta oder ähnliche Explosivstoffe getrocknet oder trocken verarbeitet werden, dürfen keine sandigen Verunreinigungen eingebracht werden.

Dies kann z.B. erreicht werden durch Fußabtreter, feuchte Tücher, Filzüberschuhe.

24 Verpacken

24.1 Schlagwerkzeuge

Die Verwendung von Schlagwerkzeugen ist beim Verpacken der Explosivstoffe von Hand nicht zulässig.

24.2 Kunststoffschweißen

Kunststoffverpackungen dürfen nur geschweißt werden, wenn die Umgebung der Schweißstellen frei von Explosivstoffen ist.

24.3 Ausnahme zum Kunststoffschweißen

Abweichend von Unterkapitel 24.2 dieses Kapitels dürfen gefüllte Innenverpackungen aus Kunststoff auch in der Nähe des Explosivstoffes geschweißt werden, wenn dabei eine stoff- und verfahrensspezifisch festgelegte Temperatur, die unterhalb der Zersetzungstemperatur des Explosivstoffes liegen muss, nicht überschritten wird.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn ein Temperaturbegrenzer bei der festgelegten Höchsttemperatur die Schweißeinrichtung abschaltet.

24.4 Metalllöten und -schweißen

Verpackungen aus Metall dürfen nicht durch Löten oder Schweißen verschlossen werden.

25 Abwasser- und Abluftbehandlung

25.1 Abscheiden von Explosivstoffen aus Abwässern

Ungelöste Explosivstoffe müssen aus Abwässern abgeschieden und beseitigt werden.

Siehe auch Abschnitt 5.8.1 in Teil I dieser Regel.

25.2 Unbeabsichtigtes Ausscheiden von Explosivstoffen aus Abwässern

Bei der weiteren Behandlung der Abwässer, die gelöste Explosivstoffe enthalten, muss ein unbeabsichtigtes Ausscheiden von Explosivstoffen oder deren Reaktionsprodukten verhindert werden.

Unbeabsichtigtes Ausscheiden kann z.B. durch Temperaturänderung, Konzentrationsänderung, Verdunstung verursacht werden.

Siehe auch Abschnitt 5.8.1 in Teil I dieser Regel.

25.3 Vermischung von Abwässern

Verschiedene Abwässer dürfen nur dann zusammengeführt werden, wenn eine gefährliche Reaktion der Abwässer oder die Bildung gefährlicher Reaktionsprodukte vermieden wird.

25.4 Kontrolle von Abscheideanlagen

Einrichtungen zum Abscheiden von Explosivstoffen aus der Abluft sind in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens wöchentlich zu kontrollieren. Abscheidungen sind zu entsorgen.

Es hat sich bewährt, dies tätigkeitsabhängig zu gestalten und die Kontrollen zu dokumentieren.

26 Wiedergewinnen von Explosivstoffen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Explosivstoffe nur dann in den Prozess zurückgeführt oder weiterverarbeitet werden, wenn dies sicherheitstechnisch unbedenklich ist. Er hat das Verfahren für die Aufbereitung und die Qualitätsanforderungen festzulegen.

II-7 Zündstoffe und Anzündmittel

1 Anwendungsbereich

1.1 Der Teil II-7 gilt für die

Betriebsteile eines Betriebes, in denen Zündstoffe und Anzündsätze hergestellt, verarbeitet, bearbeitet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder Explosivstoffe wiedergewonnen werden.

Gegenstände mit Zündstoff oder mit Anzündsatz stehen den Zündstoffen und Anzündsätzen bei der Anwendung dieses Teils gleich.

1.2 Der Teil II-7 gilt,

ausgenommen das Herstellen, auch für Sekundärsprengstoffe und pyrotechnische Sätze, sofern sie in Zünd- oder Anzündmitteln verwendet werden.

1.3 Der Teil II-7 gilt nicht

für das Aufbewahren von Explosivstoffen sowie explosionsgefährlichen Rohstoffen, Vor- und Zwischenprodukten, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Teils II-7 sind:

1. Anzündmittel

Gegenstände mit Explosivstoff, die zum Einleiten oder Übertragen eines Abbrandes oder einer Deflagration bestimmt sind,

2. Anzündsätze

Gemische aus Zündstoffen mit anderen Stoffen oder pyrotechnische Sätze. Sie werden in Anzünd- und Zündmitteln verarbeitet,

3. Delaborieren

Das mechanische Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff in einzelne Komponenten und die Trennung der Explosivstoffe voneinander und von den übrigen Komponenten,

4. Gegenstände

Mit Zündstoff Gegenstände, die Anzündsätze oder Zündstoffe enthalten,

5. Laborieren (von Zünd- und Anzündmitteln)

Das Einbringen von Explosivstoffen in Gegenstände sowie das Komplettieren. Bei kontinuierlichen Herstellungsverfahren gehören hierzu auch die Arbeitsgänge Prüfen und Verpacken,

6. Pyrotechnische Sätze

Zündstofffreie Stoffgemische, durch die eine exotherme Reaktion weitergeleitet wird. Sie können auch in Gegenständen mit Zündstoff verarbeitet sein,

7. Sekundärsprengstoffe Explosivstoffe

Die bei bestimmungsgemäßer Verwendung durch ein Zündmittel zur Detonation gebracht werden. Sie können auch in Zündmitteln und Zündelementen verarbeitet sein,

8. Zündmittel

Gegenstände mit Explosivstoff, die zum Einleiten, Übertragen oder Verstärken einer Detonation bestimmt sind,

9. Zündsätze

Gemische aus Zündstoffen mit nicht detonationsfähigen Stoffen, die in Zündmitteln verwendet werden,

10. Zündstoffe

Stoffe, die bei Auslösung einer chemischen Reaktion schon in kleinen Mengen detonieren. Sie können auch in Mischung mit anderen Stoffen vorliegen.

3 Besondere bauliche Einrichtungen

3.1 Einzelgebäude

3.1.1 Einzelgebäude in Bauart als Gebäude mit Explosionsgefahr

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude vorhanden sein, die in der Bauart als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sind:

  1. Fällen, Abtrennen und Waschen der Zündstoffe,
  2. Trocknen und Sieben der Zündstoffe,
  3. Sieben, Wiegen und Trockenmischen der Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze,
  4. Nasswiegen und Nassmischen der Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze,
  5. Abstellen der Explosivstoffe,
  6. Laborieren der Explosivstoffe,
  7. Laborieren von Gegenständen mit Zündstoff,
  8. Abstellen von Gegenständen mit Zündstoff,
  9. Prüfen von Zündmitteln.

3.1.2 Zeitlich gestaffelte Arbeitsgänge

Abweichend von Abschnitt 3.1.1 dieses Unterkapitels können die in den Nummern 1 bis 3 genannten Arbeitsgänge in einem Raum erfolgen, wenn diese zeitlich nacheinander an einer Charge ausgeführt werden.

3.1.3 Wiegeräume mit Widerstandswänden

Räume zum Abwiegen von explosionsgefährlichen Rohstoffen müssen von anderen Arbeitsräumen durch Widerstandswände abgetrennt sein.

3.1.4 Abstellräume in Einzelgebäuden

Abweichend von Abschnitt 3.1.1 Nummern 5 und 8 dieses Unterkapitels dürfen in den Einzelgebäuden nach Abschnitt 3.1.1 Nummern 1 bis 4, 6, 7 und 9 dieses Unterkapitels Abstellräume vorhanden sein, die von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.

3.1.5 Zusammenhängende Gebäude

Gebäude für Tätigkeiten nach Abschnitt 3.1.1 Nummern 1 bis 5 dieses Unterkapitels dürfen zusammenhängend errichtet sein, wenn der Fertigungsablauf dies erfordert und durch Widerstandswände eine Explosionswirkung auf andere Gebäudeteile verhindert ist.

Für Widerstandswände kommt z.B. Sandwichbauweise in Frage.

3.1.6 Verschiedene Tätigkeiten in einem Raum

Abweichend von Abschnitt 3.1.1 dieses Unterkapitels dürfen die in den Nummern 6 bis 9 genannten Tätigkeiten in zusammenhängenden Gebäuden oder in einem Einzelgebäude ausgeführt werden, wenn der Fertigungsablauf dies erfordert und durch geeignete Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass Brand- und Explosionswirkungen zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen verhindert sind.

Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B. Begrenzung der Aufgabe-, Dosier- und Laboriermenge an Explosivstoff, Abschirmung der Laborierstellen, Zwangsverriegelung, Zwangsabschaltung.

3.2 Aufbewahren und Vorbereiten von Rohstoffen

Für das Aufbewahren und Vorbereiten folgender Rohstoffe, soweit sie nicht explosionsgefährlich sind, müssen Räume errichtet sein, die untereinander keine Verbindung haben und durch Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F 90-a abgetrennt sind:

  1. Chlorate und Perchlorate,
  2. anorganische Nitrate, anorganische Peroxide und sonstige Sauerstoffträger sowie andere Oxidationsmittel,
  3. Leichtmetalle,
  4. sauerstoffaufnehmende Stoffe, andere Reduktionsmittel und Zumischstoffe,
  5. brennbare Flüssigkeiten,
  6. roter Phosphor,
  7. wasserlösliche Azide.
Vorbereiten ist z.B. Mahlen, Sieben, Trocknen, Wiegen.

Durch die Bauweise soll verhindert werden, dass sich unbeabsichtigt gefährliche Stoffe oder Gemenge bilden können.

Sauerstoffaufnehmende Stoffe, andere Reduktionsmittel und Zumischstoffe sind z.B. Antimonsulfide, Bor, Calciumsilizid, Graphit, polymere Binder, Titan, Zirkonium.

3.3 Trocknen

3.3.1 Gebäude zum indirekten Trocknen von Zündstoffen

In Gebäuden für das Trocknen von Explosivstoffen sind mehrere Trockenräume zulässig. Die Trockenräume oder die dort vorhandenen Trockeneinrichtungen müssen über zwei voneinander unabhängige, selbsttätig wirkende Temperaturbegrenzungseinrichtungen verfügen. Eine zweite, unabhängige, selbsttätig wirkende Temperaturbegrenzungseinrichtung ist nicht erforderlich, wenn aufgrund der Eigenschaften des verwendeten Heizmediums die stoffspezifische kritische Temperatur des Trockengutes nicht erreicht werden kann.

Als Trockeneinrichtungen sind auch Räume, Einzelschränke, Einzelboxen, Teller- und Bandtrockner anzusehen.

Als temperaturbegrenzende Eigenschaften des Heizmediums können z.B. Siedepunkt und Verdampfungsenthalpie angesehen werden.

3.3.2 Lufttrocknen von Zündstoffen

Beim Trocknen im Luftstrom oder beim Belüften von Vakuumtrockeneinrichtungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die den Luftstrom so führen, dass ein Aufwirbeln des Explosivstoffes vermieden wird.

Siehe auch Abschnitt 4.17.1 in Teil I und Abschnitt 5.1.3 in Teil II-4 dieser Regel.

3.3.3 Oberflächen

Trockenräume und Trockenschränke dürfen keine schwer zu reinigenden Stellen haben.

Flächen, auch die von Geräten und Behältnissen sollen eine dichte glatte Oberfläche besitzen; z.B. sollten Trockenrahmen aus leichtem, glattem Holz bestehen und mit einem Geflecht aus Seide, Gaze oder ähnlichem Stoff bespannt sein. Die Trockenflächen können aus abriebfesten leitfähigen Kunststoffen oder starken Papierbögen hergestellt sein.


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