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Teil 2
Inhalte aus Unfallverhütungsvorschriften, die zum 1. Januar 2005 außer Kraft gesetzt werden sollen
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Inhaltsverzeichnis
Kapitel | Titel |
Betreiben von .../Arbeiten an bzw. mit ... | |
2.24 | ... Strahlgeräten (Strahlarbeiten) |
2.25 | ... Schleif- und Bürstwerkzeugen |
2.26 | ... Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren |
2.27 | ... Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern |
2.28 | ... Trocknern für Beschichtungsstoffe |
2.29 | ... Beschichtungsstoffen |
2.30 | ... Bauaufzügen zur Beförderung von Gütern |
2.31 | ... an Gasleitungen |
2.32 | ... Sauerstoffanlagen |
2.33 | ... Anlagen für den Umgang mit Gasen |
2.34 | ... Silos |
2.35 | ... Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen |
2.36 | ... Flüssigkeitsstrahlern |
2.37 | ... Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen |
2.38 | ... Nahrungsmittelmaschinen |
Kapitel 2.24
Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten)
[Inhalte aus vorheriger BGV D26]
( Übersicht)
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1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für das Strahlen von Oberflächen bei Verwendung körniger Strahlmittel, die durch die Druckluft oder mechanisch beschleunigt werden.
Hinsichtlich
- Dampfstrahlen und Druckflüssigkeitsstrahlen mit und ohne körnige Zusatzstoffe siehe "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406) und Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" (BGV D15),
- Flammstrahlen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).
Hinweis: Die vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschriften sollen zum 1. Januar 2005 zurückgezogen werden, wobei die Betriebsbestimmungen in Kapitel zur BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmittel" (BGR 500) überstellt werden.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:
Strahlen als Fertigungsverfahren sind z.B. Druckluftstrahlen, Nassdruckluftstrahlen, Schlämmstrahlen, Schleuderstrahlen.Siehe auch DIN 8200 "Strahlverfahrenstechnik; Begriffe, Einordnung der Strahlverfahren".
Einrichtungen zum Reinigen umfassen auch Absaugeinrichtungen.Zu den Strahlgeräten zählen auch Handstrahlkammern und Saugkopfstrahlgeräte.
Strahlräume können z.B. Strahlkammern, Kabinen, Einhausungen, Einzeltungen sein. Zu den Strahlräumen zählen auch Strahlkammern, die als gerätegebundener Saugkopf ausgebildet sind, und Innenräume geschlossener Maschinenteile, z.B. Doppelbodenzellen von Wasserfahrzeugen, schwimmende Anlagen, Maschinengehäuse, Behälter.
(Stand: 18.07.2024)
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