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Unfallverhütungsvorschrift
Über die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten gemäß § 719 Abs. 5 RVO #
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für alle Mitgliedsunternehmen der Bergbau-Berufsgenossenschaft.
§ 2 Begriffsbestimmung
Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit den Unternehmer bei der Durchführung des Unfallschutzes unterstützen. Sie haben sich insbesondere von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen fortlaufend zu überzeugen. Sie haben aus dieser Tätigkeit keine Weisungsbefugnis.
Zu § 2: Erläuterung:
Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauttragten die erforderliche Ausbildung zu ermöglichen und ihnen Gelegenheit zu geben, an der Ausbildung teilzunehmen.
§ 3 Pflichten des Unternehmers
(1) In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die Bestellung hat unter Mitwirkung des Betriebsrates zu erfolgen.
(2) Die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Tabelle in der Anlage.
(3) Ober die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten hat der Unternehmer einen Nachweis zu führen und diese der Belegschaft durch Aushang bekannt-zugeben.
§ 4 Anordnungen der Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaft kann beim Vorliegen besonderer betrieblicher Verhältnisse im Einzelfall die Zahl der Sicherheitsbeauftragten abweichend von der in § 3 Abs. 2 genannten Tabelle festlegen.
§ 5 Strafbestimmung
Bei Verstößen gegen diese Unfallverhütungsvorschrift findet die Strafbestimmung des SBG VI § 209 Abs. 1 Nr. 1 Anwendung.
§ 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1.12.1974 in Kraft.
(2) Die Unfallverhütungsvorschrift über die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten (Anlage zu § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift der Bergbau-Berufsgenossenschaft Abschnitt 1 "Allgemeine Vorschriften"), gültig ab 1.1.1967 für die der Bergaufsicht nicht unterstehenden Mitgiledeunternehmen, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift außer Kraft.
§ 7
Für die Durchführung des § 3 Abs. 1 - der Bestellung des Sicherheitebeauftragten - wird den Mitgliedsunternehmen eine Frist bis zum 1.7.1975 eingeräumt.
Zu § 7: Erläuterung:
Für die Durchführung der Ausbildung der zu bestellenden Sicherheitsbeauttragten wird den Mit gliedsunfernehmen eine Frist bis zum 31.12.1976 eingeräumt.
Tabelle über die Zahl*) der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten |
||
Gruppe | Betriebsart | Höchstzahl der Beschäftigten je Sicherheits- beauftragten |
1 | Untertagebetriebe einschließlich Abteufarbeiten, Tiefbaubetriebe unter Tage | 50 |
2 | Mineralgewinnung in Tagebauen, Steinbrüchen. Gräbereien, Weiterverarbeitung von Steinen und Erden, Baubetriebe (Hoch- und Tiefbau), Brikettfabriken, Verkehrsbetriebe, Erzverarbeitung. Hütten, Kokereien, chemische Fabriken | 75 |
3 | Tagesbetriebe Aufbereitung (einschl. Flotation), Werkstätten, Kraftwerke, sonstige Betriebe, soweit nicht in den Gruppen 2, 4 und 5 aufgeführt |
100 |
4 | Krankenanstalten, Land- und Forstwirtschaft, Sozialeinrichtungen | 150 |
5 | Verwaltung | 250 |
*) Auf einen von der Arbeit freigestellten Sicherheitshauer können zweieinhalb Sicherheitsbeauftragte und auf einen nicht von der Arbeit freigestellten Sicherheitshauer kann ein Sicherheitsbeauftragter angerechnet werden, soweit der Sicherheitshauer nicht zu gleicher Zeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig ist. |
Steinbruchs-Berufsgenossenschaft:
Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird gemäß SGB VI § 22 wie folgt bestimmt:
In Unternehmen mit | |
21-50 Versicherten | 1- 3 Sicherheitsbeauftragte |
51-100 Versicherten | 2- 5 Sicherheitsbeauftragte |
101 -250 Versicherten | 4- 6 Sicherheitsbeauftragte |
251-500 Versicherten | 4- 8 Sicherheitsbeauftragte |
über 500 Versicherten | 5-20 Sicherheitsbeauftragte |
Die Festlegung der Zahl der Sicherheitsbeauftragten im Einzelfall regelt der zuständige Technische Aufsichtsbeamte unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Unternehmens (z.B. Unfallgefahren, Anzahl der Betriebsstätten oder -abteilungen und deren örtlicher Lage zueinander, Arbeitsschichten usw.). In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.
Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie:
1. Die Zahl der nach SGB VI § 22 zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird wie folgt bestimmt:
Gefahrengruppe 1
Gefahrtarif- stelle (lt. Gefahrtarif 1972) |
Gewerbszweig | Anzahl d. Versicherten | Mindestzahl d. Sicherheitsbeauftragten |
1 | Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen | 21-100
101-500 501-1000 über 1000 |
1
2 4 6 |
11 | Herstellen von Porzellan und feinkeramischen Erzeugnissen aus porzellanähnlichen Massen (einschl, sanitäre Spülwaren) | ||
12 | Herstellen von Wand- und Fußbodenfliesen (einschl. Mosaiken) | ||
13 | Herstellen sonstiger feinkeramischer Erzeugnisse und von Schleifmitteln, z.B. Steingut und Ofenkacheln, Gebrauchs- und Kunstkeramik (Feinsteinzeug, topfwaren, Terrakotten, Blumentöpfe), Steatit, Waren aus reinem Speckstein, Schleifmittel (einschl. Westerwälder Wetzsteine und künstlicher Bimssteine) | ||
14 | Herstellen von Hohlglas (einschl, von Röhren, Stäben, Kugeln, Schaumglas) | ||
15 | Be- u. Verarbeiten von Hohlglas (auch von Röhren, Stäben, Kugeln. Schaumglas), Herstellen wissenschaftlicher u. medizinischer Instrumente und Apparate sowie Isolierflaschen aus Rohglas | ||
16 | Herstellen oder Verarbeiten von Glasfasern, Steinwolle, Schlackenwolle | ||
19 | Be- u. Verarbeiten von Flachglas, durchsichtigen oder durchscheinenden Kunststoffen | ||
20 | Herstellen von vorgespanntem Einscheiben-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas), Herstellen von Isolierglas aus mehreren Scheiben | ||
21 | Herstellen von künstlichen Zähnen, Herstellen von Plastiken und Figuren aus Gips u. a. Stoffen: Selbständige Keramik- und Hohiglasmalereien; Herstellen von Deckgläsern, Diapositivgläsern. Brillengläsern, Objektträgern teilkeramischen Sondermassen ohne Quarzkomponente; Herstellen von Schmuck- und Kurzwaren | ||
Gefahrengruppe 2 | |||
Gefahrtarif- stelle (lt. Gefahrtarif 1972) |
Gewerbszweig | Anzahl d. Versicherten | Mindestzahl d. Sicherheitsbeauftragten |
4 | Torf, Abbau und Verarbeitung | 21-100 101-500 501-1000 über 1000 |
1 3 5 7 |
5 | Ziegeleien (einschl. Herstellen von Blähton) | ||
9 | Herstellen von Steinzeugprodukten, z.B. Großsteinzeug, Steinzeugröhren, Kaminsteinrohre, Kanalisationsröhren, Spaltplatten aus steinzeugähnlichen Massen | ||
10 | Herstellen von feuerfesten Erzeugnissen, z.B. Filtriersteine, Schamotte (auch Schamottebrennereien), Silikaerzeugnisse, ff. Mörtel, Stampfmassen und dgl., Schmelztiegel | ||
17 | Herstellen von Flachglas | ||
Gefahrengruppe 3 | |||
Gefahrtarif- stelle (lt. Gefahrtarif 1972) |
Gewerbszweig | Anzahl d. Versicherten | Mindestzahl d. Sicherheitsbeauftragten |
2 | Ton, Kaolin u. ä. Stoffe, Abbau über Tage, Aufbereitung und Zurichtung | 21-100 101-500 501-1000 über 1000 |
1 4 6 8 |
6 | Herstellen von Kalksandsteinen | ||
7 | Herstellen von Bimsbaustoffen (Schwemmsteinen), Schlacken- und Aschensteinen | ||
8 | Herstellen, Be- und Verarbeiten von Baustoffen, Bauteilen und Isoliermitteln, soweit nicht anderweitig einzuordnen, z.B. Leichtbauplatten, Leichtkalksandsteine, Leichtbetonsteine, Fertigbauteile, Blähtonweren, Ziegelsplittateine, Gipsdielen und -platten, Kälte-. Wärme-, Schallschutz- mittel, Gießereihilfsmittel | ||
18 | Herstellen von Guß- und Spiegelglas | ||
Gefahrengruppe 4 | |||
Unter bergbehördlicher Aufsicht stehende Unternehmen | Anzahl d. Versicherten | Mindestzahl d. Sicherheits- beauftragten |
|
Untertagebetriebe | 21-50 über 50 |
1 2 |
|
Übertagebetriebe | 21 -100 101-500 über 500 |
1 4 6 |
2. Die Berufsgenossenschaft kann beim Vorliegen besonderer betrieblicher Verhältnisse im Einzelfall die Zahl der Sicherheitsbeauftragten abweichend von der in Ziffer 1 enthaltenen Tabelle festlegen.
Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerk:
Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten eines Unternehmens beträgt bei 21 bis 50 Beschäftigten mindestens einen, je angefangene weitere 100 Beschäftigte einen weiteren Sicherheitsbeauftragten. Befinden sich in dem Betrieb Betriebsgruppen mit mehr als 20 Beschäftigten, dann gilt die nachstehende Regelung.
Die Berufsgenossenschaft kann Im Einzelfall bei besonderen betrieblichen Verhältnissen eine abweichende Zahl der Sicherheitsbeauftragten festsetzen.
Gaswerke
Gaserzeugung
z.B. Kohlen- und Kokstransportanlagen, Ofenbetrieb, Flüssiggas-Luftmischanlagen, Spaltanlagen, Generatorenanlage, Koksaufbereitung, Apparate-, Reiniger- und Benzolanlage, Gasverdichter-, Gasdruckregler- und Gasbehälteranlage:
21 bis 50 Beschäftigte = 1 Sicherheitsbeauftragter, je angefangene weitere 100 Beschäftigte = 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.
Werkstätten
z.B. Betriebswerkstatt (Zentralwerkstatt), Schweißerei, Schreinerei, Elektrowerkstatt, Gaszählerwerkstatt:
21 bis 50 Beschäftigte = 1 Sicherheitsbeauftragter. je angefangene weitere 100 Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.
Gasverteilung
z.B. Rohrnetzbetrieb und öffentliche Beleuchtung, Installationsbetrieb, Gasdruckregler- und Gasverdichteranlagen, Fuhrpark: Grundsätzlich von 21 bis 50 Beschäftigten = 1 Sicherheitsbeauftragter. je angefangene weitere 100 Beschäftigte = 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter, jedoch bei mehreren Betriebsteilen. Bezirken oder Meistereien für jede dieser Stellen mit 40 oder mehr Beschäftigten = 1 Sicherheitsbeauftragter.
Wasserwerk.
Wassergewinnungs- und Wasserspeicheranlagen
21 bis 50 Beschäftigte = 1 Sicherheitsbeauftragter, je angefangene weitere 100 Beschäftigte = 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.
Werkstätten
21 bis 50 Beschäftigte = 1 Sicherheitsbeauftragter. je angefangene weitere 100 Beschäftigte = 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.
Rohrnetzbetrieb
Grundsätzlich von 21 bis 50 Beschäftigten = 1 Sicherheitsbeauftragter, Je angefangene weitere 100 Beschäftigte = 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter, jedoch bei mehreren Betriebsstellen, Bezirken oder Meistereien für jede dieser Stellen mit 40 oder mehr Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter.
Fernheizwerke
Erzeugung
21 bis 50 Beschäftigte = 1 Sicherheitsbeauftragter. je angefangene weitere 100 Beschäftigte = 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.
Werkstätten und Verteilung
21 bis 50 Beschäftigte = 1 Sicherheitsbeauftragter, je angefangene weitere 100 Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.
Kanalisationswerke
Pumpwerke, Kläranlagen und Werkstätten
21 bis 50 Beschäftigte 1 Sicherheitsbeauftragter, je angefangene weitere 100 Beschäftigte = 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.
Kanalnetz
21 bis 50 Beschäftigte = 1 Sicherheitsbeauftragter, je angefangene weitere 100 Beschäftigte = 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.
Elektrische Anlagen (Elektrizitätswerke)
Stromerzeugungsanlagen
21 bis 50 Beschäftigte = 1 Sicherheitsbeauftragter, je angefangene weitere 100 Beschäftigte = 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.
Umspannwerke (Unterwerke) und Stromverteilung
21 bis 50 Beschäftigte = 1 Sicherheitsbeauftragter, je angefangene weitere 100 Beschäftigte = 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter
Werkstätten
21 bis 50 Beschäftigte = 1 Sicherheitsbeauftragter je angefangene weitere 100 Beschäftigte = 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.
Andere technische Betriebsteile
21 bis 50 Beschäftigte = 1 Sicherheitsbeauftragter je angefangene weitere 100 Beschäftigte = 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.
Verwaltung einschließlich Hebedienst
21 bis 50 Beschäftigte = 1 Sicherheitsbeauftragter je angefangene weitere 100 Beschäftigte = 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter
Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft:
Unfallverhütungsvorschrift
über die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten
Die Mindestzahl der Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten wird wie folgt geregelt:
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1.1.1960 in Kraft.
Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft:
1. Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ist an Hand der nachstehenden Aufstellung zu ermitteln:
Gruppe | Unternehmenszweig (lt. Gefahrtarif) | Höchstzahl der Beschäftigten je Sicherheitsbeauftragten |
A | Warmwalzwerke Kaltwalzwerke, Kaltziehereien Drahtziehereien, Herstellung von Kaltbandprofilen |
50 Beschäftigte |
Gesenkschmieden Hammer- und Schmiedepreßwerke |
||
Stahlbau Verarbeitung von überwiegend schweren Blechen (über 5 mm) |
||
Hilfsgewerbe der Industrie und Sonstiges | ||
B | Eisen-, Stahlform- und Tempergießereien | 70 Beschäftigte |
Metallgießereien | ||
Werkzeug- und Schneidwarenherstellung | ||
Maschinenbau Herstellung von kleinen Maschinen und verwandten Geräten für Haushalt, Büro u. dgl. von Wälzlagern, Kleinarmaturen und Erzeugnissen aus Sintermetallen, Verarbeitung thermoplastischer Massen |
||
Herstellung von Kraftwagen, Zugmaschinen und Verbrennungsmotoren für Kraftwagen und Zugmaschinen | ||
Herstellung von Krafträdern, Motorfahrrädern und Fahrrädern einschl. deren Motoren sowie Herstellung von Einzelteilen | ||
Herstellung leichter von Hand bewegter Beförderungsgeräte | ||
Herstellung von Anhängern, Aufbauten und Bespannfahrzeugen | ||
Herstellung von Drahterzeugnissen, Grob- und Feindrahtwaren, Federn, Ketten, Metallschläuchen, Schrauben und Zubehör, Nieten, Muttern und Fassondrehteilen, Schienenbefestigungsmaterialien, Kleineisenzeug für Bauten und oberirdische Leitungen, Geräten für Landwirtschaft und Gewerbe, Bestecken und Tafelhilfsgeräten, Schlössern, Beschlägen, NE-Metallwaren, Zubehörteilen für Textilmaschinen, Be- und Verarbeitung von Kunststoffen | ||
Herstellung von Stahlmöbeln, Öfen, Herden und Großkochanlagen | ||
Verarbeitung von überwiegend leichten Blechen (bis 5 mm) | ||
Schlossereien, Klempnereien, Installationen, Schmieden, Schweißereien | ||
Montage von Heizungs- und Lüftungsanlagen, Verlegen leichter Rohrleitungen (bis 250 mm ∅ oder bis 10 mm Wandstärke) |
||
Isolierer und Kesselreiniger | ||
Reparaturwerkstätten für Maschinen, Apparate und dgl. |
||
Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge aller Art |
||
Oberflächenbehandlung | ||
Sozial- und Sicherheitseinrichtungen | ||
C | Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen | 250 Beschäftigte |
2. Liegen Im Einzelfall besondere betriebliche Verhältnisse vor, so kann der Vorstand der Berufsgenossenschaft die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten anderweitig festsetzen)
*) Die Voraussetzungen der Ziff. 2 sind z.B. gegeben bei Umgang mit besonders gefährlichen Maschinen und Stoffen sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Unfallgefahren. bei räumlich voneinander getrennten Betriebsstätten, Schichtbetrieb, Montage- oder Instandsetzungsarbeiten außerhalb des betriebseigenen Geländes.
Nordwestliche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft:
1) Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich entsprechend der Veranlagung des Unternehmens zum Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft für die einzelnen Gewerbszweige nach folgender
Aufstellung:
Gruppe | Gewerbezweig | Gefahr- tarif- stelle |
Höchstzahl der Versicherten je Sicherheits- beauftragten |
1 | Stahlbau | 9 | 35 |
Verarbeitung von überwiegend schweren Blechen (über 5 mm) | 11 | ||
Hilfsgewerbe der Industrie und Sonstige | 27 | ||
2 | Hochofenwerke | 1 a | 55 |
Kokereien | 1 b | ||
NE-Metallhütten | 2 a | ||
NE-Metallumschmelzwerke und NE-Metallhalbzeugwerke | 2 b | ||
Stahlwerke | 3 | ||
Warmwalzwerke | 4 | ||
Kaltwalzwerke, Kaltziehereien, Drahtziehereien, Herstellung von Kaltbandprofilen | 5 | ||
Hammer- und Schmiedepreßwerke, Gesenkschmieden | 6 | ||
Eisen-, Stahlform- und Tempergießereien | 7 | ||
Metallgießereien | 8 | ||
Bau und Ausbesserung von Seeschiffen | 12 | ||
Bau und Ausbesserung von Binnenschiffen | 13 | ||
3 | Werkzeugherstellung | 14 | 85 |
Maschinenbau | 15 | ||
Herstellung von kleinen Maschinen und verwandten Geräten für Haushalt, Büro und dgl., von Walzlagern, Kleinarmaturen und Erzeugnissen aus Sintermetallen, Verarbeitung thermoplastischer Massen | 16 | ||
Herstellung von Kraftwagen, Zugmaschinen und von Verbrennungsmotoren für Kraftwagen und Zugmaschinen | 17 | ||
Herstellung von Krafträdern, Motorfahrrädern und Fahrrädern einschl. deren Motore und Einzelteile | |||
Herstellung leichter, von Hand bewegter Beförderungsgeräte | 18 | ||
Herstellung von Anhängern, Aufbauten u. Bespannfahrzeugen | 19 | ||
Herstellung von Drahterzeugnissen, Grob- und Feindrahtwaren, Federn, Ketten, Metallschläuchen, Schrauben und Zubehör, Nieten, Muttern und Fassondrehteilen, Schienenbefestigungsmaterialien, Kleineisenzeug für Bauten und oberirdische Leitungen, Geräten für Landwirtschaft und Gewerbe, Bestecken und Tafelhilfsgeräten, Schlössern, Beschlägen, NE- Metallwaren, Zubehörteilen für Textilmaschinen, Kunststoffbearbeitung | 20 | ||
Herstellung von Stahlmöbeln, Ofen, Herden und Großkochanlagen | 21 | ||
Verarbeitung von überwiegend leichten Blechen (bis 5 mm) | 22 | ||
Schlossereien, Schmieden, Klempnereien, Installationen, Reparaturwerkstätten für Maschinen, Apparate und dgl.. Schweißereien, Montage von Heizungs- und Lüftungsanlagen, Verlegen leichter Rohrleitungen (bis 250 mm ∅ oder 10 mm Wandstärke), Isolierer und Kesselreiniger | 23 | ||
Reparatur-Werkstätten für Kraftfahrzeuge aller Art | 24 | ||
Oberflächenbehandlung | 26 | ||
Sozial- und Sicherheitseinrichtungen | 28 | ||
4 | Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen | 29 | 250 |
2) Liegen im Einzelfall besondere betriebliche Verhältnisse vor, so kann die Berufsgenossenschaft die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten anderweitig festsetzen),
*) Die Voraussetzungen der Ziff. 2 sind z.B. gegeben bei Umgang mit besonders gefährlichen Maschinen und Stoffen sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Unfallgefahren bei räumlicher Trennung der Betriebsstätten. Schichtbetrieb, Montage- oder Instandsetzungsarbeiten außerhalb des betriebseigenen Geländes.
Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft:
1. Die Mindestzahl der nach § 9 Abs. 1 zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ist an Hand der nachstehenden Aufstellung zu ermitteln:
Gruppe | Unternehmenszweig (lt. Gefahrtarif) | Gefahr- tarif- stelle 1) |
Höchstzahl der Beschäftigten je Sicherheitsbeauftragten |
A | Hochofenwerke, NE-Metallhütten | 01.01-02 | 50 Beschäftigte |
Kokereien | 01. 03 | ||
Stahlwerke | 03. | ||
Warmwalzwerke | 04. | ||
NE-Metallhalbzeugwerke | 05. 04 | ||
Hammer- und Schmiedepreßwerke, Gesenkschmieden | 06. | ||
Eisen-, Stahlform- und Tempergießereien | 07. | ||
NE-Metallumschmelzwerke (ohne Modellbau, siehe Gefahrtarifstelle 14) | |||
Stahlbau | 09. | ||
Verarbeitung von überwiegend schweren Blechen (über 5 mm) | 11.01.-03 | ||
Bau und Ausbesserung von Binnenschiffen u. a. | 11.04 | ||
Hilfsgewerbe der Industrie und Sonstiges | 27. | ||
B | Kaltwalzwerke, Kaltziehereien, Drahtziehereien, Herstellung von Kaltbandprofilen | 05.01-03 | 70 Beschäftigte |
Werkzeugherstellung | 14. | ||
Maschinenbau | 15. | ||
Be- und Verarbeitung von Kunststoffen | 16. | ||
Herstellung von kleinen Maschinen und verwandten Geräten für Haushalt, Büro und dgl., von Kleinarmaturen und Erzeugnissen aus Sintermetallen, von Wälzlagern | |||
Herstellung von Kraftwagen, Zugmaschinen und von Verbrenungsmotoren für Kraftwagen und Zugmaschinen | 17. | ||
Herstellung von Krafträdern, Motorfahrrädern und Fahrrädern einschließlich deren Motore und Einzelteile. Herstellung leichter, von Hand bewegter Beförderungsgeräte | 18. | ||
Herstellung von Anhängern, Aufbauten und Bespannfahrzeugen | 19. | ||
Herstellung von Drahterzeugnissen, Grob- und Feindrahtwaren, Federn. Ketten, Metallschläuchen, Schrauben und Zubehör, Nieten, Muttern und Fassondrehteilen, Schienenbefestigungsmaterialien, Kleineisenzeug für Bauten und oberirdische Leitungen. Geräten für Landwirtschaft und Gewerbe, Bestecken und Tafelhilfsgeräten, Schlössern, Beschlägen, NE-Metallwaren, Zubehörteilen für Textilmaschinen | 20. | ||
Herstellung von Stahlmöbeln, Ofen, Herden und Großkochanlagen | 21. | ||
Verarbeitung von überwiegend leichten Blechen (bis 5 mm) | 22. | ||
Schlossereien, Klempnereien, Installationen, Reparaturwerkstätten für Maschinen, Apparate und dgl., Schweißereien, Montage von Heizungs- und Lüftungsanlagen, Verlegen leichter Rohrleitungen (bis 250 mm ∅ oder bis 10 mm Wandstärke), Schmiedebetriebe | 23. | ||
Isolierer und Kesselreiniger, Herstellung und Montage von Fenstern, Türen, Toren und Fassadenelementen, Glasdachbau | |||
Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge aller Art | 24. | ||
Oberflächenbehandlung (Emaillierwerke, Verzinnereien, Verzinkereien, Lackierereien u. a) | 26. | ||
Sozial- und Sicherheitseinrichtungen | 28. | ||
C | Kaufmännischer und verwaltender Teil der Betriebe | 29. | 250 Beschäftigte |
2. Liegen im Einzelfall besondere betriebliche Verhältnisse vor, so kann der Vorstand der Berufsgenossenschaft die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten anderweitig festsetzen.
1) Gefahrtarifstellen nach dem Gefahrtarif gültig vom 1. Januar 1975 an.
Süddeutsche Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft:
1. Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten Ist an Hand der nachstehenden Aufstellung zu ermitteln:
Gruppe | Unternehmenszweig (lt. Gefahrtarif) | Höchstzahl der Beschäftigten je Sicherheitsbeauftragten |
I | Metallhalbzeugwerke (Walz- und Preßwerke, Rohrziehereien, Stabziehereien) | 60 |
Doubléfabriken | ||
Verzinkereien, Verzinnereien und Verbleiereien | ||
Metallgießereien (Form-, Schleuder- und Druckguß) | ||
Metallumschmelzereien | ||
Herstellung von Metallpulver und Metallgrieß | ||
Apparate- und Behälterbau, Aluminium- und Kupferschmieden | ||
Installationen, Metallbau, Rohrleitungsbau, Dacharbeiten und sonstige Außenmontagen | ||
Bleilötereien | ||
II | Galvanische und Galvanoplastische Anstalten | 75 |
Phosphatier- und Eloxieranstalten | ||
Metallschleifereien und -polierereien | ||
Metallwaren (z. B Beleuchtungskörper, Beschläge, Dichtungen, Fahrzeugzubehör, Gürtlerwaren, Haus- und Küchengeräte, Isolierflaschen, Kühlerbau, Lackierwaren, Metallbuchstaben, Metalldrückwaren, Metallhülsen, Metallknöpfe, Spielwaren. Taschenbügel) | ||
Prägeanstalten | ||
Folienwalzwerke, Färben, Veredeln und Bedrucken von Metallfolien | ||
Leonische Drahtwaren | ||
Metallflechtereien, Flitter- und Christbaumschmuck. Brokate, Bespinnereien, Webereien, Stickereien | ||
Be- und Verarbeitung von Kunststoffen | ||
III | Gold- und Silberscheideanstalten | 100 |
Platinschmelzen | ||
Metalldrahtziehereien | ||
Kabelwerke | ||
Silberwaren | ||
Flaschenkapseln und Tuben aus Metall | ||
Mechanische Werkstätten (Metalldrehereien, Jalousettenherstellung, Metallbau und dgl. ohne Außenmontage) | ||
Schmuckwaren | ||
Reißverschlüsse | ||
Blei- und Zinnwaren | ||
Glimmerwaren | ||
Gravier-, Ziselier-, Guillochier- und dgl. Werkstätten | ||
Form- und Walzenstechereien | ||
Metallätzereien, Damaszierereien, Herstellung von Leiterplatten | ||
Blattmetallschlägereien | ||
Diamantachleifereien | ||
IV | Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen | 250 |
2. Bei der Festlegung der Zahl der Sicherheitsbeauftragten hat der Unternehmer besondere betriebliche Gegebenheiten zu berücksichtigen, wie sie z.B. vorliegen bei Umgang mit besonders gefährlichen Maschinen und Stoffen sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Unfallgefahren, bei räumlich voneinander getrennten Betriebsstätten, Schichtbetrieb, Montage- oder Instandsetzungsarbeiten außerhalb des betriebseigenen Geländes.
3. Liegen besondere betriebliche Gegebenheiten im Sinne der Nr. 2 vor, so kann die Berufsgenossenschaft entsprechend diesen besonderen Gegebenheiten die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten erhöhen oder herabsetzen.
4. Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1977 in Kraft.
Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik
Der Unternehmer hat die Mitwirkung der Versicherten an den Aufgaben der Unfallverhütung zu fördern. Zu seiner Unterstützung sind unter den Voraussetzungen des SGB VI § 22 geeignete Personen als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen; bei weniger als 20 Beschäftigten kann der Unternehmer gleichfalls einen oder auch mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellen.
Für die Bestellung und die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten gilt SGB VI § 22 ; außerdem sind die von der Berufsgenossenschaft hierzu gegebenen Hinweise zu beachten. Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach Art und Größe der Betriebsstätten und den bestehenden Unfallgefahren; sie wird wie folgt festgesetzt:
Diese Zahlen sind Mindestzahlen. Je nach der Struktur der Betriebe und dem Grad der Arbeitsgefährdung sind nach Bedarf weitere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Das gilt insbesondere für Mehrschichtbetriebe. Die bestellten Sicherheitsbeauftragten sind der Berufsgenossenschaft auf deren Verlangen zu benennen.
1) § 719 (1) In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die Bestellung hat unter Mitwirkung des Betriebsrates (Personalrates) zu erfolgen. Die Berufsgenossenschaften können für Betriebe mit geringer Unfallgefahr die Zahl 20 in ihrer Satzung erhöhen. Als Beschäftigte i.S. des Satzes 1 gelten auch die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Versicherten.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung des Unfallschutzes zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen fortlaufend zu überzeugen.
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(4) Werden mehr als drei Sicherheitsbeauftragte bestellt, so bilden sie aus ihrer Mitte einen Sicherheitsausschuß; dies gilt nicht, wenn Betriebsärzte oder Sicherheitsbeauftragte-Mindestzahl für den Betrieb bestellt sind. Der Unternehmer oder sein Beauftragter sollen mindestens einmal im Monat mit den Sicherheitsbeauftragten oder, soweit ein solcher vorhanden ist, mit dem Sicherheitsausschuß unter Beteiligung des Betriebsrates (Personalrates) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches zusammentreffen.
(5) in den Unfallverhütungvorschriften ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichtigung der nach der Eigenart der Unternehmen bestehenden Unfallgefahren und der Zahl der Arbeitnehmer zu bestimmen.
Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie:
Unfallverhütungsvorschrift
Zahl der Sicherheitsbeauftragten
(1) Der Unternehmer hat unter Mitwirkung des Betriebsrates (Personalrates) nach der Zahl der Arbeitnehmer und Betriebsabteilungen mindestens soviel Sicherheitsbeauftragte wie in der folgenden Aufstellung angegeben ist, zu bestellen.
Zahl der Beschäftigten | Zahl der Sicherheitsbeauftragten | |
21 bis 150 | je 50 Beschäftigte | 1 |
151 bis 750 | je 75 Beschäftigte | 1 mindestens 3 |
über 750 | je 100 Beschäftigte | 1 mindestens 10 |
(2) In jeder Abteilung des Betriebes mit mehr als 20 Beschäftigten soll mindestens ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden.
(3) In den verwaltenden und kaufmännischen Abteilungen muß bei mehr als 50 Beschäftigten zusätzlich mindestens ein Sicherheitsbeauftragter und für je 250 Beschäftigte mindestens ein weiterer Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Liegen besondere Verhältnisse vor, so kann im Einvernehmen mit dem Technischen Aufsichtsbeamten oder auf sein Verlangen hiervon abgewichen werden.
Die in § 1 (1) genannten Mindestzahlen gelten für Betriebe ohne Schichtarbeit. Bei Schichtarbeit sind mindestens so viel Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, daß in jeder Schicht die Zahl der Sicherheitsbeauftragten der Forderung der Tabelle in § 1 (1) entspricht
In allen Betrieben, in denen nach ihrer Eigenart besondere Unfallgefahren bestehen, hat der Unternehmer im Benehmen mit dem Technischen Aufsichtsbeamten oder auf sein Verlangen und unter Mitwirkung des Betriebsrates (Personalrates) eine größere Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. In solchen Betrieben und Betriebsabteilungen soll auch bei weniger als 20 Beschäftigten mindestens ein Sicherheitsbeauftragter je Schicht bestellt werden.
(1) Unternehmer, in deren Betrieb bis zu 15 Sicherheitsbeauftragte bestellt sind, haben die Namen der Sicherheitsbeauftragten dem zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten schriftlich mitzuteilen und ihn auch Ober den Wechsel der Person zu unterrichten.
(2) Bei mehr als 15 Sicherheitsbeauftragten hat der Unternehmer dem zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten auf Anforderung eine namentliche Liste der bestellten Sicherheitsbeauftragten vorzulegen.
Bei Verstößen gegen diese Unfallverhütungsvorschrift findet die Strafbestimmung des SGB VI § 209 Abs. 1 Nr. 1 Anwendung.
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.
(1) in den Mitgliedsunternehmen der Holz-Berufsgenossenschaft sind zu bestellen:
(2) Die Berufsgenossenschaft kann bei besonderen betrieblichen Verhältnissen im Einzelfall anordnen, daß der Unternehmer eine diesen besonderen Verhältnissen entsprechende höhere Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestehen hat.
Die Berufsgenossenschaft kann bei besonderen betrieblichen Verhältnissen im Einzelfall gestatten, daß der Unternehmer nur eine diesen besonderen Verhältnissen entsprechende geringere Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen braucht, wobei jedoch auch in diesen Fällen mindestens je ein weiterer Sicherheitsbeauftragter auf je weitere 200 Versicherte bestellt werden muß.
(3) Die Unternehmer haben die Sicherheitsbeauftragten der Berufsgenossenschaft namentlich zu melden und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen.
Papiermacher-Berufsgenossenschaft
Es sind zu bestellen:
Bei 21- 100 Versicherten mindestens | 1 Sicherheitsbeauftragter |
bei 101- 250 Versicherten mindestens | 3 Sicherheitsbeauftragte |
bei 251- 500 Versicherten mindestens | 5 Sicherheitsbeauftragte |
bei 501-1000 Versicherten mindestens | 7 Sicherheitsbeauftragte |
bei mehr als 1000 Versicherten mindestens | 10 Sicherheitsbeauftragte |
Die Berufsgenossenschaft kann bei Vorliegen besonderer betrieblicher Verhältnisse die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten entsprechend diesen Verhältnissen erhöhen oder herabsetzen.
Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung:
Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten wird für Betriebe der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung wie folgt festgesetzt:
Bei mehr als 20 Beschäftigten | 1 Sicherheitsbeauftragter, |
bei mehr als 100 Beschäftigten mindestens | 2 Sicherheitsbeauftragte, |
bei mehr als 300 Beschäftigten mindestens | 3 Sicherheitsbeauftragte. |
Im Einzelfall, insbesondere bei Vorhandensein verschiedener Betriebsteile, bei Schichtarbeit oder bei besonderen Unfallgefahren, kann die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung eine abweichende Regelung treffen.
Lederindustrie-Berufsgenossenschaft:
1. Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der Veranlagung des Unternehmens zum Gefahrentarif der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft und nach der Zahl der Beschäftigten in den Betriebsstätten gemäß folgender Aufstellung:
Gefahr- tarif- stelle |
Gewerbszweig | Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten |
1 | Herstellung u. Zurichtung v. Leder | bei 21-100 Beschäftigten: mindestens 1 Sicherheits- beauftragter bei 101-1000 Beschäftigten: bei mehr als 1000 Beschäftigten: je weitere 200 Beschäftigte mindestens 1 Sicherheitsbeauftragter |
2 | Herstellung v. Pergament u. Rohhaut | |
3 | Herstellung von technischen Artikeln aus Leder u. ähnlichen Erzeugnissen, Arbeitsschutz- u. Stanzartikel, Pressereien, Prägeanstalten
Herstellung u. Zurichtung von Werkstoffen aus Lederabfällen |
|
6 | Herstellung von Wachstuch, Ledertuch u. ähnlichen Erzeugnissen
Herstellung v. Linoleum u. ähnlichen Erzeugnissen |
|
7 | Handwerkliche Raumausstatter (Sattler, Polsterer, Dekorateure) | |
8 | Industrielle Herstellung von Polsterwaren u. Polstermaterial | |
4 | Herstellung von Koffern, Mappen, Taschen aller Art, Etuis, Riemen. Gürteln, Maßbändern, Galanteriewaren usw. (Feinsattlereien) Lederschärfereien Färben von Lederwaren | bei 51 -200 Beschäftigten: mindestens 1 Sicherheits- beauftragter
bei mehr als 200 Beschäftigten: |
5 | Herstellung von Lederhandschuhen |
2. Die Berufsgenossenschaft kann bei besonderen betrieblichen Verhältnissen. z.B. beim Umgang mit gefährlichen Maschinen oder Stoffen, bei räumlicher Trennung der Betriebsstätten, bei verschiedenen Betriebsabteilungen, bei Schichtbetrieb, im Einzelfall anordnen, daß der Unternehmer eine diesen besonderen Verhältnissen entsprechende Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen hat.
3. Diese Anlage tritt am 1. April 1977 in Kraft.
Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft:
Unfallverhütungsvorschrift
über die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten
§ 1
(1) Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der Größe der Betriebsstätte. Sie betragt, wenn in einer Betriebsstätte
21 Personen beschäftigt werden, mindestens | 1 Sicherheitsbeauftragten | |
150 Personen beschäftigt werden, mindestens | 2 Sicherheitsbeauftragte | |
500 Personen beschäftigt werden, mindestens | 3 Sicherheitsbeauftragte | |
1000 Personen beschäftigt werden, mindestens | 4 Sicherheitsbeauftragte | |
2000 Personen beschäftigt werden, mindestens | 5 Sicherheitsbeauftragte | |
3000 Personen beschäftigt werden, mindestens | 6 Sicherheitsbeauftragte. |
(2) Für Betriebsstätten, die ausschließlich der Gefahrtarifstelle 1 (kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen), der Gefahrtarifstelle 7 (Strickerei und Wirkerei), der Gefahrtarifstelle 10 (Herstellung von Bekleidung und Wasche, Nähereien aller Art) und der Gefahrtarifstelle 14 (Annahmestellen) angehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Beschäftigtenzahl "21" durch die Zahl "51" ersetzt wird.
§ 2
Die in der Tabelle angegebenen Zahlen sind Mindestzahlen.
§ 3
In allen Betrieben, in denen nach ihrer Eigenart oder Struktur besondere Unfallgefahren bestehen, z. B beim Umgang mit besonders gefährlichen Maschinen und Stollen, sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Unfallgefahren hat der Unternehmer im Benehmen mit dem zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten und unter Mitwirkung des Betriebsrates und nach Zustimmung des Ausschusses für Unfallverhütung eine größere Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Dies gilt auch für Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten.
§ 4
Die Namen der vom Unternehmer bestellten Sicherheitsbeauftragten sind der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft mitzuteilen (Unfallverhütungsvorschrift Abschnitt 1 § 7 (2) letzter Satz). Die Berufsgenossenschaft ist auch über den Wechsel der Personen zu unterrichten.
§ 5 Strafbestimmungen
Bei Verstößen gegen diese Unfallverhütungsvorschrift findet die Strafbestimmung des SGB VI § 209 Abs. 1 Nr. 1 Anwendung.
§ 6 Inkrafttreten
Die Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten:
Unfallverhütungsvorschrift
Über die Zahl der Sicherheitsbeauftragten
Sie beträgt in Unternehmen mit
21- 50 ständig Beschäftigten) mindestens 1 Sicherheitsbeauftragten
51 -125 ständig Beschäftigten") mindestens 2 Sicherheitsbeauftragte
126-200 ständig Beschäftigten) mindestens 3 Sicherheitsbeauftragte
201-300 ständig Beschäftigten) mindestens 4 Sicherheitsbeauftragte
301-500 ständig Beschäftigten) mindestens 5 Sicherheitsbeauftragte
und bei je weiteren angefangenen 200 ständig Beschäftigten) je 1 Sicherheitsbeauftragter.
Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, so gelten die oben angegebenen Zahlen für jeden Betrieb. In Betrieben mit verschiedenen Betriebsabteilungen ist dafür Sorge zu tragen, daß möglichst aus jeder Betriebsabteilung ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte im Rahmen der vorstehenden Zahlen der ständig Beschäftigten benannt werden. Dies gilt auch, wenn in Schichten gefahren wird. Diese Mindestzahlen der Sicherheitsbeauftragten können im Einzelfall von der Berufsgenossenschaft nach Art und Gliederung des Betriebes erhöht werden.
Wortlaut des § 719 Abs. 1 bis 5 der Reichsversicherungsordnung: (SGB VI § 22)
§ 719 (Sicherheitsbeauftragte)
(1) In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die Bestellung hat unter Mitwirkung des Betriebsrates (Personalrates) zu erfolgen. Die Berufsgenossenschaften können für Betriebe mit geringer Unfallgefahr die Zahl 20 in ihrer Satzung erhöhen. Als Beschäftigte im Sinne des Satzes 1 gelten auch die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Versicherten.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung des Unfallschutzes zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorschriften fortlaufend zu überzeugen.
*) Als nicht ständig beschäftigt gilt, wer weniger als 13 Wochen zusammenhängend im Beschäftigungsverhältnis eines Unternehmens steht.
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(4) Werden mehr als drei Sicherheitsbeauftragte bestellt, so bilden sie aus ihrer Mitte einen Sicherheitsausschuß; dies gilt nicht, wenn Betriebsärzte oder Sicherheitsbeauftragte-Mindestzahl für den Betrieb bestellt sind. Der Unternehmer oder sein Beauftragter sollen mindestens einmal im Monat mit den Sicherheitsbeauftragten oder, soweit ein solcher vorhanden ist, mit dem Sicherheitsausschuß unter Beteiligung des Betriebsrates (Personalrates) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches zusammentreffen.
(5) In den Unfallverhütungsvorschriften ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichtigung der nach der Eigenart der Unternehmen bestehenden Unfallgefahren und der Zahl der Arbeitnehmer zu bestimmen.
Fleicherei-Berufsgenossenschaft:
1. Nach § 9 Abs. 1 wird für alle Mitgliedsunternehmer der Fleischerei-Berufsgenossenschaft als Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten bestimmt:
Unternehmen mit: Mindestzahl der
Sicherheitsbeauftragten:
21 bis 100 Arbeitnehmern 1 Sicherheitsbeauftragter
101 bis 200 Arbeitnehmern 2 Sicherheitsbeauftragte
201 bis 400 Arbeitnehmern 3 Sicherheitsbeauftragte
401 bis 700 Arbeitnehmern 4 Sicherheitsbeauftragte
701 bis 1000 Arbeitnehmern 5 Sicherheitsbeauftragte
1001 bis 1500 Arbeitnehmern 6 Sicherheitsbeauftragte
mehr als 1500 Arbeitnehmern 7 Sicherheitsbeauftragte
2. Je nach Gliederung der Unternehmen kann eine größere Zahl von Sicherheitsbeauftragten erforderlich sein. In diesem Fall soll der Unternehmer die vorstehend angegebenen Mindestzahlen überschreiten. Im gegebenen Einzelfall kann die Fleischerei-Berufsgenossenschaft durch schriftlichen Bescheid die Bestellung von zusätzlichen Sicherheitsbeauftragten zur Auflage machen.
*) Dieser Anlage liegt die zu § 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) a.F. am 10. Oktober 1964 In Kraft getretene Festlegung der Fleischerei-Berufsgenossenschaft zugrunde.
In Ergänzung zu § 9 (1) wird bestimmt, daß sich die Zahl der Sicherheitsbeauftragten nach folgender Staffelung richtet:
Zahl der Beschäftigten während der Kampagne |
Zahl der Sicherheitsbeauftragten * |
21- 50 | 1-3 |
51-100 | 2- 5 |
101 -250 | 4-6 |
251 -500 | 4- 8 |
über 500 | 5-10 |
*) Diese Zahlen sind Mindestzahlen. |
Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg,
Bau-Berufsgenossenschaft Hannover,
Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal,
Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt,
Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft,
Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft,
Bayerische Bau-Berufsgenossenschaft:
Sicherheitsbeauftragte nach Abschnitt 1 § 9 Abs. 1
Betriebsgröße - Zahl der Versicherten |
Zahl der Sicherheitsbeauftragten |
21- 100 | 1 |
101- 200 | 2 |
201- 350 | 3 |
351- 500 | 4 |
501- 750 | 5 |
751-1000 | 6 |
über 1000 | 7 |
Zahl der nach § 9 zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten.
Nachstehende Mindestzahlen gelten auch für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Mitgliedsunternehmen (SGB VI § 15 Abs. 1).
Die Mindestzahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich unabhängig von der Betriebsart nach folgender Staffelung:
Zahl der Versicherten | Mindestzahl der Sicherheitsbeauftragten |
21- 100 | 1 |
101 - 200 | 2 |
201 - 350 | 3 |
351 - 500 | 4 |
501 - 750 | 5 |
751 - 1000 | 6 |
über 1000 | 7 |
Im Einzelfall kann die Berufsgenossenschaft eine höhere Zahl von Sicherheitsbeauftragten festlegen.
Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft:
Für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in den einzelnen Betriebsstätten auf Grund des § 719 Absätze 1 und 4 der Reichsversicherungsordnung und § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Vorschriften werden die bei der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossen3chaft versicherten Unternehmen in zwei Gruppen eingeteilt:
Gruppe 1
Süßwarenhandlungen
Tabak- und Tabakwarenhandlungen
Handel mit Sämereien
Handel mit Arznei- und Heilmitteln
Handel mit Textilien, Bekleidung. Pelzwaren
Handel mit Uhren, Gold-. Silber- und Schmuckwaren
Bürsten- und Pinselhandlungen
Spiel-, Schreib- und Lederwarenhandlungen
Buchhandlungen, Buch-, Zeitungs-, Zeitschriftenverlage
Zeitungs-, Zeitschriftenhandlungen, Lesezirkel
Handelsunternehmen ohne Lager, Speditionsbüros und ähnliche Unternehmen
Butter-, Käse-, Milch-, Eierhandlungen
Fischhandlungen
Lebensmittel- und Lebensmittelsortimentshandlungen
Fettwaren-, Speiseöl-, Hefehandlungen
Obst-, Gemüse-, Südfrüchtehandlungen
Handel mit Getränken aller Art
Handel mit Mühlenerzeugnissen
Getreide-, Saatgut-, Futter-, Düngemittelhandlungen
Kartoffel-, Hopfenhandlungen
Brennstoffhandlungen
Handel mit Mineralölen, Mineralfetten und Kraftstoffen
Handel mit Chemikalien und Gasen
Handel mit Baustoffen
Furnier- und Sperrholzhandlungen
Handel mit Spinnstoffen
Handel mit Fleischereibedarf
Felle- und Häutehandlungen
Lederhandlungen
Eisen-, Metallkurzwaren, Haushaltungsgeräte-, Büromaschinen und Fahrradhandlungen
Handel mit optischen, feinmechanischen und elektrotechnischen Erzeugnissen
Filmverleih
Handel mit Maschinen, Kraftfahrzeugen
Handel mit Drogeriewaren
Handel mit Malereibedarf
Handel mit Wasch- und Reinigungsmitteln
Garn-, Sack- und Seilerwarenhandlungen
Papierhandlungen
Porzellan-, Steingut-, Glaswaren-, Flaschenhandlungen
Handel mit sanitären Einrichtungen
Möbel-, Holzwaren-, Musikinstrumentenhandlungen
Viehhandlungen
Gruppe 2
Glashandlungen
Bau-, Nutz- und Schnittholzhandlungen
Handel mit Alt- und Abfallstoffen einschließlich Sortierung
Handel mit Schrott, Autoverwertung
Alt- und Rohmetallhandlungen
Handel mit Eisen, Stahl, Metall
Faß- und Behälterhandlungen
Be- und Entladeunternehmen, Ladearbeitseinsatzbetriebe
selbständige Lagerei- und Speicherelunternehmen
Quartiersleute
Messereien, Wägereien und ähnliche Unternehmen
Hafenverwaltungen
Bunkereien und Getreidehebereien
Speditions- und Umschlagsunternehmen (einschließlich Lagerei)
Stauereien
Es sind zu bestellen:
Ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten im Einzelfalle nicht angemessen oder sind Unternehmen in den Gruppen 1 und 2 nicht aufgeführt, so bestimmt die Berufsgenossenschaft die Zahl der Sicherheitsbeauftragten. Sie kann auch Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten empfehlen.
Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft:
Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach Art und Größe der Betriebsstätten und den bestehenden Unfallgefahren, sie beträgt, wenn an räumlich zusammenhängender Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigt werden
mehr als | 20, aber nicht mehr als | 150 Personen | 1 Sicherheitsbeauftragter, |
mehr als | 150, aber nicht mehr als | 500 Personen | 2 Sicherheitsbeauftragte, |
mehr als | 500, aber nicht mehr als | 1000 Personen | 3 Sicherheitsbeauftragte, |
und für je weitere 500 Personen | 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter. |
Sofern besondere Gefahrenmomente in den jeweiligen Betrieben oder Betriebsabteilungen bestehen, behält sich die Berufsgenossenschaft vor, die Bestellung weiterer Sicherheitsbeauftragter aufzuerlegen.
Die bestellten Sicherheitsbeauftragten sind der Berufsgenossenschaft auf deren Verlangen zu benennen.
Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen:
(1) Die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten.
Es sind mindestens zu bestellen bei
21 bis | 50 Beschäftigten | 1 Sicherheitsbeauftragter |
51 bis | 120 Beschäftigten | 2 Sicherheitsbeauftragte |
121 bis | 200 Beschäftigten | 3 Sicherheitsbeauftragte |
201 bis | 2000 Beschäftigten | für je 100 weitere Beschäftigte ein weiterer Sicherheitsbeauftragter |
2001 bis | 5000 Beschäftigten | für je 150 weitere Beschäftigte ein weiterer Sicherheitsbeauftragter |
5001 bis | 10.000 Beschäftigten | für je 200 weitere Beschäftigte ein weiterer Sicherheitsbeauftragter |
10001 bis | 20.000 Beschäftigten | für je 250 weitere Beschäftigte ein weiterer Sicherheitsbeauftragter |
(2) Müssen mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellt werden, sind die einzelnen Dienstzweige bzw. Betriebsabteilungen zu berücksichtigen.
(3) Gehören zu einem Unternehmen mehrere selbständige Betriebsteile. so gelten die angegebenen Zahlen für jeden Betriebsteil.
(4) Die Berufsgenossenschaft kann von Unternehmen mit 20 oder weniger Beschäftigten verlangen, daß ein Sicherheitsbeauftragter bestellt wird, wenn es die Unfallgefahren und die Gesundheitsgefährdung erfordern.
(5) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall bei besonderen betrieblichen Verhältnissen eine von der in Abs. 1 genannten Mindestzahl abweichende Zahl der Sicherheitsbeauftragten festsetzen.
Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen:
Unfallverhütungsvorschrift
über die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten
(Anlage zu § 9 Abs. 1 der UVV 1 "Allgemeine Vorschriften")
1. Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird wie folgt bestimmt:
Zahl der Beschäftigten | Zahl der Sicherheits- beauftragten |
|
21-50 | mindestens | 1 |
51-100 | mindestens | 2 |
101-200 | mindestens | 3 |
201-500 | mindestens | 4 |
über 500 | mindestens | 5 |
2. Die Berufsgenossenschaft kann bei besonderen betrieblichen Verhältnissen, insbesondere bei besonderen Unfallgefahren, mehreren örtlich getrennten Betriebsstätten oder -abteilungen, mehreren Arbeitsschichten usw., im Einzelfall anordnen, daß der Unternehmer eine diesen besonderen Verhältnissen entsprechende höhere Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen hat.
3. Bei Verstößen gegen diese Unfallverhütungsvorschrift findet die Strafbestimmung des SGB VI § 209 Abs. 1 Nr. 1 Anwendung.
4. Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1968 in Kraft.
Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft:
In den bei der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft versicherten Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten sind in Durchführung des SGB VI § 22 Sicherheitsbeauftragte in folgender Anzahl zu bestellen:
Anzahl der Beschäftigten | zu bestellende Sicherheitsbeauftragte |
20- 50 | 1 |
51 -100 | 2 |
101 -200 | 3 |
201-500 | 4 |
über 500 | 5 |
mit der Maßgabe, in Niederlassungen mit mehr als 20 Beschäftigten jeweils 1 Sicherheitsbeauftragten zusätzlich zu bestellen. In diesem Falle wird die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer in den Niederlassungen auf die Gesamtzahl der bei dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer angerechnet werden.
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege:
1. In Unternehmen oder Teilen von Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte entsprechend folgender Tabelle zu bestellen:
Anzahl der Beschäftigten | Anzahl der Sicherheitsbeauftragten |
mehr als 20 bis 50 | mindestens 1 |
mehr als 50 bis 200 | mindestens 2 |
mehr als 200 bis 500 | mindestens 3 |
mehr als 500 bis 750 | mindestens 4 |
für jede weiteren 250 | mindestens 1 zusätzlich |
2. In Unternehmen oder Teilen von Unternehmen, in denen bestimmungsgemäß Kranke, Hinfällige oder Behinderte behandelt oder gepflegt werden, ist mindestens einer der nach 1. erforderlichen Sicherheitsbeauftragten aus dem pflegerischen Bereich zu bestellen.
3. Sind nach 1. im Unternehmen Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, ist es zweckmäßig, aus jeder Werkstatt mit mehr als 10 Beschäftigten einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen.
weiter . |
(Stand: 25.05.2021)
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